Korts

Nicht immer Tagesgeschäft, dann aber existenziell: Das neue BMF-Schreiben vom 29. April 2026 zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG.

(von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax)

www.steuerrecht.com

Stand: 2. Mai 2026.

[HIER als PDF runterladen]

1. Das Schreiben macht die Sanierungsklausel verwaltungsseitig planbar.

Die wesentliche Wirkung des Schreibens liegt nicht darin, dass § 8c Abs. 1a KStG neu geschaffen würde. Die Norm existiert seit Jahren und ist nach ihrer beihilferechtlichen Reaktivierung wieder anwendbar. Neu ist vielmehr die bundesweit abgestimmte Verwaltungsarchitektur, nach der Finanzämter künftig beurteilen sollen, ob ein Anteilserwerb als Sanierungserwerb behandelt wird. Das Schreiben ist damit kein Ersatz für die gesetzliche Prüfung, aber es ist der maßgebliche Erwartungshorizont der Betriebsprüfung.

Für die Beratung bedeutet dies, dass der Verlustvortrag in Sanierungsfällen nicht mehr nur über allgemeine Argumente zur wirtschaftlichen Krise verteidigt werden muss. Der Berater kann die Transaktion jetzt entlang der vom BMF akzeptierten Beweismittel und Fristen strukturieren. Die Sanierungsklausel wird dadurch nicht risikolos, aber sie wird in Distressed-M&A-Mandaten, Insolvenzplanverfahren, StaRUG-Restrukturierungen, Organschaften und umwandlungsrechtlichen Sanierungsmodellen deutlich besser operationalisierbar.

Der praktische Kern ist eine Beweislastverschiebung in das Transaktionsfenster. Die späteren Steuererklärungen allein werden den Sanierungszweck regelmäßig nicht tragen. Entscheidend wird die zeitnahe Sanierungsakte sein, in der Krise, Erwerb, Finanzierung, arbeitsrechtliche Sicherung, Kapitalzuführung und spätere Mittelabflüsse miteinander verbunden werden. Das Schreiben schafft damit faktisch eine steuerliche Closing-Checkliste, auch wenn es selbst nicht in dieser Form formuliert ist.

2. Die Sanierungsklausel ist jetzt stärker als eigenständiges Instrument neben § 8d KStG zu verstehen.

Eine für die Praxis wichtige Wirkung besteht darin, dass das Schreiben § 8c Abs. 1a KStG nicht als bloße Randregel zu § 8d KStG behandelt. Die Sanierungsklausel bleibt ein eigenes Rettungsinstrument, das gerade in Fällen greifen kann, in denen § 8d KStG wegen mehrerer Geschäftsbetriebe oder wegen anderer Fortführungshindernisse nicht hilft. Das ist besonders relevant bei mehrspartigen Gesellschaften, bei Holdinggesellschaften mit operativen Beteiligungen und bei Unternehmen, deren Sanierung mehrere betriebliche Teilbereiche betrifft.

Damit wird ein Gestaltungspfad verwaltungsseitig bestätigt, der in der Praxis bislang unsicher war. § 8d KStG verlangt eine sehr strenge Identität des Geschäftsbetriebs und ist in Restrukturierungen häufig schwer einzuhalten. § 8c Abs. 1a KStG fragt dagegen nicht nach einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag im Sinne einer statischen Geschäftsidentität, sondern nach einer Sanierung des Geschäftsbetriebs unter Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen. Das BMF eröffnet damit einen alternativen Argumentationsrahmen für Fälle, in denen die Sanierung zwar echte betriebliche Kontinuität wahrt, aber zugleich operative Anpassungen, Teilstilllegungen oder mehrere Geschäftsbereiche umfasst.

Das Schreiben macht zugleich deutlich, dass die Sanierungsklausel keinen bloßen Mantelkauf privilegiert. Wer mehrere Geschäftsbetriebe hat, muss den Sanierungszweck und die zu erhaltenden Betriebsstrukturen für die sanierte Körperschaft belastbar nachweisen. Die praktische Chance liegt nicht in einer Lockerung des Tatbestands, sondern darin, dass der Tatbestand nun auch dort sinnvoll angewandt werden kann, wo § 8d KStG strukturell ausfällt.

3. Die Nachweisführung wird breiter und vorinsolvenzlich besser nutzbar.

Eine der wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Entwurf vom 24. März 2025 und gegenüber der älteren Verwaltungspraxis liegt in der ausdrücklichen Öffnung für Restrukturierungspläne nach dem StaRUG. Das ist nicht nur ein redaktioneller Zusatz. Das StaRUG ist gerade auf vorinsolvenzliche Restrukturierungen zugeschnitten. Wenn ein Beteiligungserwerb Teil eines solchen Plans ist, kann die steuerliche Sanierungsdokumentation jetzt unmittelbar an die insolvenz- oder restrukturierungsrechtliche Planung anknüpfen. Damit wird die Sanierungsklausel für Fälle vor Eintritt eines Insolvenzantrags praktisch deutlich besser einsetzbar.

Das Schreiben lässt außerdem erkennen, dass ein IDW-S6-Gutachten weiterhin ein starkes Beweismittel bleibt, aber nicht als einzig zulässiger Weg verstanden werden darf. Der Entwurf war sprachlich enger, weil er insbesondere Sanierungsgutachten von Wirtschaftsprüfern hervorhob. Die finale Fassung stellt stärker auf eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode ab. Für die Beratung bedeutet dies, dass auch gut strukturierte Restrukturierungsgutachten, Bankenunterlagen, Liquiditätsplanungen, Fortführungsprognosen und Gläubigerunterlagen in ein steuerliches Nachweisdossier integriert werden können, sofern sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale tatsächlich tragen.

Damit ist jetzt mehr möglich als eine nachträgliche steuerliche Begründung. Sanierungsplan, Restrukturierungsplan, Finanzierungszusagen, Gläubigervereinbarungen und Beteiligungserwerb können schon bei Signing so verzahnt werden, dass der Sanierungserwerb aus den Unterlagen selbst folgt. Diese Dokumentationsqualität war zwar auch bisher materiell-rechtlich sinnvoll, sie war aber nicht in dieser Breite durch ein BMF-Schreiben anerkannt. Gerade bei Kreditgebern, Investoren und Insolvenzverwaltern erleichtert dies die Abstimmung, weil die steuerliche Verlustrettung in die ohnehin erforderlichen Sanierungsunterlagen eingebaut werden kann.

Die praktische Grenze bleibt, dass das Schreiben keine bloße Ergebnisprognose genügen lässt. Die Finanzverwaltung verlangt, dass Krise und Maßnahmen in einem objektiv nachvollziehbaren Zusammenhang stehen. Der Erwerber muss nicht nur sanierungswillig sein, sondern der Erwerb muss Teil der Sanierung sein. Für die Vertragsgestaltung folgt daraus, dass Unternehmenskaufvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Finanzierungsdokumentation und arbeitsrechtliche Vereinbarungen die Sanierungsfunktion des Erwerbs ausdrücklich abbilden sollten.

Die Anerkennung von Bankbestätigungen als Indizien wird in der finalen Fassung ebenfalls praxistauglicher. Die finale Fassung spricht nicht nur von einer Hausbank, sondern allgemein von einem Kreditinstitut im Sinne des KWG. Dadurch können auch Konsortialbanken, Spezialfinanzierer oder andere Kreditinstitute in die Nachweisführung einbezogen werden. Das hilft insbesondere bei größeren Sanierungsfällen, in denen die Finanzierungsverweigerung oder die nur noch sanierungsabhängige Finanzierung nicht von einer klassischen Hausbank ausgeht.

4. Die Krise muss zeitlich exakt vor dem Sanierungserwerb liegen.

Das Schreiben schärft die zeitliche Kausalität. Der Anteilserwerb muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, in dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder eingetreten ist. Diese Aussage hat weniger deklaratorische als praktische Bedeutung. Sie verhindert, dass ein zunächst normaler Beteiligungserwerb später durch eine Krise nachträglich in einen Sanierungserwerb umetikettiert wird. Für die Beratung folgt daraus, dass der Krisenbeginn vor oder spätestens bei Erwerb dokumentiert werden muss.

Vorher unsicher war in vielen Mandaten, wie sorgfältig die Krise bereits vor Closing steuerlich beschrieben sein muss. Das BMF macht nun deutlich, dass der Nachweis nicht erst aus späterer Sicht geführt werden sollte. Liquiditätsstatus, Überschuldungsprüfung, Fortführungsprognose, Bankkorrespondenz, Covenant-Brüche, Kapitaldienstfähigkeit und Maßnahmenplan gehören in die Unterlagen vor oder spätestens bei Vollzug des Erwerbs. Je später die Dokumentation erstellt wird, desto stärker wird die Finanzverwaltung den Sanierungszweck als nachträgliche Konstruktion ansehen.

Gleichzeitig schafft das Schreiben einen nützlichen Spielraum, weil es keinen Insolvenzantrag verlangt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit genügt. Dadurch werden vorinsolvenzliche Erwerbe und StaRUG-nahe Investorenlösungen erfassbar. Das ist gerade für die Praxis wichtig, weil der Wert einer Verlustgesellschaft und die Sanierungschancen häufig vor Insolvenzantrag am höchsten sind. Die steuerliche Chance besteht darin, dass der Investor nicht warten muss, bis die Insolvenzreife unzweifelhaft eingetreten ist; er muss die Krise aber in insolvenzrechtlich nachvollziehbaren Kategorien belegen können.

5. Die finale Fassung entschärft den Entwurf bei Personengesellschaften, ohne jede Prüfung zu beseitigen.

Der Entwurf vom 24. März 2025 enthielt eine zusätzliche Passage für Fälle, in denen die Verlustkörperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Diese Passage verlangte unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Sanierung des Geschäftsbereichs der Personengesellschaft. In der finalen Fassung ist diese Sonderpassage nicht mehr enthalten. Das ist eine materielle Entlastung, weil das finale Schreiben keine eigenständige, ausdrücklich formulierte Zusatzvoraussetzung für die Sanierung einer zwischengeschalteten oder beteiligten Personengesellschaft mehr aufstellt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Personengesellschaften steuerlich irrelevant wären. Wenn die Krise der Körperschaft wirtschaftlich aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft stammt, wird die Finanzverwaltung weiterhin wissen wollen, wie die Körperschaft saniert werden kann, ohne die Verlustursache zu adressieren. Die gestrichene Passage nimmt deshalb eine schematische Hürde heraus, beseitigt aber nicht die Pflicht, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungsgeeignetheit der Körperschaft plausibel zu machen.

Für die Praxis ist die Streichung gleichwohl bedeutsam. In Holding- oder Beteiligungsstrukturen kann der Sanierungsnachweis nun stärker auf die Verlustkörperschaft als Steuersubjekt konzentriert werden. Die Sanierung einer operativen Personengesellschaft muss nur insoweit in die Dokumentation aufgenommen werden, wie sie für die Sanierungsfähigkeit der Körperschaft tatsächlich relevant ist. Das erleichtert mehrstöckige Sanierungen, weil nicht jede operative Ebene automatisch zur zusätzlichen Tatbestandsebene wird.

6. Konzernsanierungen werden möglich, aber jede Verlustgesellschaft bleibt ein eigener Fall.

Das Schreiben bestätigt für Konzernstrukturen eine Linie, die in der Beratung konsequent beachtet werden muss. Ein unmittelbarer Sanierungserwerb auf einer Ebene führt nicht automatisch zur Sanierungsklausel auf einer anderen Ebene. Umgekehrt kann eine mittelbar betroffene Verlustgesellschaft die Sanierungsklausel erfüllen, auch wenn die unmittelbare Ebene anders zu beurteilen ist. Die praktische Wirkung liegt darin, dass Konzernsanierungen jetzt mit einer gesellschaftsbezogenen Sanierungsmatrix vorbereitet werden sollten.

Ein konzernweiter Sanierungsplan kann ausreichend sein, wenn er die einzelne Verlustgesellschaft tatsächlich einbindet. Damit wird eine praxisgerechte Bündelung möglich. Die Finanzverwaltung verlangt aber keine bloße Konzernbetrachtung, sondern eine erkennbare Teilnahme der jeweiligen Gesellschaft an der Sanierung. In einer Holdinggruppe sollten daher für jede Verlustgesellschaft die Krise, der Erwerb, die Maßnahmen, die Betriebsstrukturen und die Einlagen oder Lohnsummen separat abgebildet werden. Ein einheitliches Gutachten kann diese Prüfung enthalten, ersetzt sie aber nicht.

Die neue Planbarkeit liegt vor allem darin, dass mittelbare Erwerbe nicht mehr als bloße Nebenfolge behandelt werden müssen. Der Berater kann die mittelbare Verlustgesellschaft aktiv in die Sanierungsplanung aufnehmen und dadurch die Sanierungsklausel auch für nachgeordnete Gesellschaften vorbereiten. Das war materiell-rechtlich naheliegend, aber ohne BMF-Schreiben deutlich streitanfälliger.

7. Die Betriebsvereinbarung kann besser in den Transaktionsprozess vorverlagert werden.

Die finale Fassung verbessert die Nutzung der Betriebsvereinbarung als Nachweis für die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen. Gegenüber dem Entwurf ist wichtig, dass eine bereits vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht zwingend durch eine spätere Anschlussvereinbarung gerettet werden muss. Es genügt nach der finalen Fassung auch, wenn in der Betriebsvereinbarung selbst dokumentiert ist, dass sie durch den Beteiligungserwerb bedingt ist. Diese Änderung ist für die Transaktionspraxis erheblich.

Vorher war die Lage ungünstiger, weil der Entwurf den zeitlichen Zusammenhang im Wesentlichen über eine nachträgliche Anschlussvereinbarung herstellen wollte. Das ist arbeitsrechtlich und praktisch nicht immer möglich. Nach der finalen Fassung können arbeitsrechtliche Sanierungspakete bereits vor Closing verhandelt werden, ohne dass sie steuerlich automatisch zu früh sind. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung den Erwerbsbezug und die Sanierungsfunktion deutlich dokumentiert.

Damit werden Pre-Closing-Vereinbarungen mit Betriebsrat, Tarifparteien oder Arbeitnehmern besser nutzbar. In Sanierungsfällen ist dies ein erheblicher Vorteil, weil Personalmaßnahmen häufig vor dem Einstieg eines Investors verhandelt werden müssen. Der Investor will Planungssicherheit, die Belegschaft will Sicherheit über Arbeitsplätze, und die Gläubiger wollen wissen, ob die Kostenbasis tragfähig wird. Das BMF ermöglicht nun eine steuerlich anschlussfähige Gestaltung, wenn diese Zusammenhänge sauber formuliert sind.

Die praktische Grenze ist die tatsächliche Befolgung. Das Schreiben bleibt streng, wenn die Vereinbarung später verletzt wird. Dann kann ein rückwirkendes Ereignis entstehen, soweit keine andere Alternative des § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG erfüllt wird. Die Betriebsvereinbarung ist deshalb kein einmaliger Nachweis, sondern ein laufend zu überwachender Sanierungsbaustein. In der Beratung sollte geprüft werden, ob zusätzlich die Lohnsumme oder eine Einlagenalternative abgesichert werden kann, um einen späteren Verstoß nicht allein entscheidend werden zu lassen.

8. Individualvereinbarungen werden zu einem praktisch relevanten Ersatzinstrument.

Bei Gesellschaften ohne Betriebsrat bestätigt das Schreiben die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen zu schließen, die für Zwecke der Sanierungsklausel wie eine Betriebsvereinbarung behandelt werden können. Praktisch ist dies für kleinere und mittelständische Verlustgesellschaften bedeutsam, weil gerade dort häufig kein Betriebsrat besteht und die Lohnsummenregelung bei geringer Arbeitnehmerzahl ausscheidet.

Die Chance liegt darin, dass der Arbeitgeber nicht allein auf die Einlagenalternative angewiesen ist, wenn er die Belegschaft in die Sanierung einbinden kann. Allerdings verlangt die Verwaltung, dass mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer entsprechende Vereinbarungen abschließt und dass diese Vereinbarungen inhaltlich die Anforderungen an Arbeitsplatzregelungen erfüllen. Deshalb sollten Individualvereinbarungen nicht als einfache Side Letter behandelt werden. Sie müssen arbeitsrechtlich wirksam, inhaltlich konsistent und in der Sanierungsakte dokumentiert sein.

Neu möglich ist damit nicht die arbeitsrechtliche Individualvereinbarung als solche, sondern ihre verwaltungsseitig bestätigte Nutzung als Nachweis der wesentlichen Betriebsstrukturen. Das erleichtert Sanierungen kleinerer Gesellschaften, die weder Betriebsrat noch realistische Lohnsummenalternative haben. Gleichwohl bleibt die Einlagenalternative in diesen Fällen häufig die robustere Absicherung, weil die tatsächliche Einhaltung vieler Individualvereinbarungen später schwerer zu überwachen sein kann.

9. Die Lohnsummenregelung bleibt ein taugliches, aber spätes und unsicheres Sicherungsinstrument.

Die Lohnsummenregelung ist für Gesellschaften mit stabiler Belegschaft weiterhin nützlich, aber sie ist kein schnelles Closing-Instrument. Die tatsächliche Einhaltung lässt sich erst nach Ablauf des maßgebenden Fünfjahreszeitraums endgültig beurteilen. Das bedeutet, dass der Verlustvortrag über Jahre unter einem Nachsteuerrisiko steht. Für Käufer, Verkäufer, Finanzierer und Bürgen ist diese Unsicherheit vertraglich zu berücksichtigen.

Für Kleinbetriebe bleibt die Lohnsummenalternative verschlossen, wenn die Ausgangslohnsumme null beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Das ist für die Praxis besonders wichtig, weil viele Sanierungserwerbe gerade kleine Gesellschaften betreffen. In solchen Fällen müssen Betriebsvereinbarung oder Einlagenalternative vorbereitet werden. Die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 15. Januar 2024 zur Lohnsummenregelung bei Kleinbetrieben passt in diese Linie; die zugelassene Revision unter dem Aktenzeichen I R 9/24 ist für die weitere Entwicklung zu beobachten.

Die Beratung sollte die Lohnsummenregelung deshalb nur dann als Hauptpfad wählen, wenn die Personalstruktur relativ stabil ist und ein Monitoring eingerichtet werden kann. Andernfalls sollte die Lohnsumme eher als Reserve dienen. Das Schreiben ermöglicht ausdrücklich, dass bei Wegfall einer Alternative eine andere Alternative die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen tragen kann. Diese Mehrgleisigkeit ist einer der wichtigsten praktischen Effekte des Schreibens.

10. Die Einlagenalternative ist der zentrale Gestaltungsraum des Schreibens.

Die Einlagenalternative wird durch das Schreiben zur wichtigsten Gestaltungsalternative, weil sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb messbar erfüllt werden kann. Sie ist besonders relevant bei Gesellschaften ohne ausreichende Belegschaft, bei Holdinggesellschaften, bei Organschaften und bei Sanierungen, in denen arbeitsrechtliche Zusagen nicht sinnvoll oder nicht belastbar sind. Die Verwaltung akzeptiert verschiedene Formen der Vermögenszuführung, verlangt aber eine echte Vermögensmehrung bei der Verlustkörperschaft.

Die finale Fassung präzisiert die Berechnung des maßgeblichen Aktivvermögens stärker als der Entwurf. Bilanzierungshilfen und Rechnungsabgrenzungsposten werden nicht in gleicher Weise wie operative Aktiva behandelt, und ein steuerlicher Ausgleichsposten für einen negativen Firmenwert mindert das Aktivvermögen. Diese Präzisierungen sind nicht in erster Linie großzügig, sie machen die Berechnung aber planbarer. Vor Closing sollte deshalb eine steuerbilanzielle Einlagenquote berechnet werden, die nicht nur die 25-Prozent-Grenze, sondern auch Beteiligungshöhe, Vorerwerbe, Sanierungserwerbe und spätere Leistungen berücksichtigt.

Die praktische Möglichkeit liegt darin, dass der Erwerber die Verlustrettung durch eine definierte Kapitalzuführung aktiv herbeiführen kann. Das war gesetzlich angelegt, wurde aber ohne detaillierte Verwaltungsregelung oft zurückhaltend genutzt. Jetzt können Bareinlagen, Agien, Kapitalrücklagen, bestimmte Forderungsverzichte, Umwandlungen, Einbringungen und organschaftliche Verlustübernahmen in die Gestaltung einbezogen werden. Entscheidend bleibt, dass die Zuführung vom sanierenden Erwerber oder einer ihm nahestehenden Person stammt und dem Sanierungszweck dient.

Die Zwölf-Monats-Frist ist hart. Das BMF behandelt sie als materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Damit müssen Kapitalmaßnahmen, Sacheinlagen, Handelsregistereintragungen, Umwandlungsmaßnahmen und wirtschaftlicher Eigentumsübergang transaktionsrechtlich rückwärts vom Fristende geplant werden. Steuerliche Rückwirkung nach dem UmwStG hilft für diese Frist nicht. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit oder der tatsächliche Zufluss.

11. Die Anerkennung der Verlustübernahme nach § 302 AktG ist die wichtigste neue Möglichkeit.

Der bedeutendste materielle Unterschied zwischen Entwurf und finalem Schreiben betrifft die Organschaft. Der Entwurf behandelte die bloße Verlustübernahme nach § 302 AktG im Rahmen einer wirksamen Organschaft noch nicht als Einlage im Sinne der Einlagenalternative. Die finale Fassung kehrt diesen Punkt um. Die Verlustübernahme nach § 302 AktG stellt nun nach der Verwaltungsauffassung eine Einlage im Sinne des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG dar.

Das eröffnet eine neue Gestaltungschance. In einer Sanierungsorganschaft kann die Verlustübernahme des Organträgers zur Erfüllung der Einlagenalternative beitragen. Vorher war genau dieser Punkt verwaltungsseitig nicht belastbar und im Entwurf sogar ausdrücklich ungünstig geregelt. Jetzt kann die Verlustübernahme in die Berechnung der 25-Prozent-Zuführung einbezogen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei sanierungsbedürftigen Organgesellschaften kann dies den Unterschied zwischen Verlustuntergang und Verlustrettung ausmachen.

Die Gestaltung ist jedoch anspruchsvoll. Es muss eine wirksame Organschaft bestehen, die Verlustübernahme muss rechtlich und wirtschaftlich greifen, und die Verlustgesellschaft muss die übrigen Tatbestandsmerkmale der Sanierungsklausel erfüllen. Außerdem darf die Einlagenquote nicht durch spätere Leistungen wieder unterschritten werden. Wer die neue Möglichkeit nutzen will, muss den Ergebnisabführungsvertrag, die tatsächliche Durchführung der Organschaft, die Verlustübernahmebuchungen und die Sanierungsdokumentation gemeinsam prüfen.

Gerade für Erwerbsstrukturen, bei denen der Investor einen Organträger erwirbt oder einen neuen Organkreis aufsetzt, sollte die § 302-AktG-Wirkung frühzeitig modelliert werden. Es ist zu vermeiden, dass die Verlustübernahme zwar handels- und organschaftsrechtlich vorliegt, aber in der steuerlichen Sanierungsakte nicht als Sanierungszuführung dokumentiert ist. Das Schreiben eröffnet die Möglichkeit, verlangt aber eine präzise Verbindung zwischen Organschaft, Verlustübernahme und Sanierungszweck.

12. Die Organschaft wird zugleich riskanter, weil Gewinnabführungen und Mehrabführungen als Leistungen zählen können.

Die finale Fassung ist bei der Organschaft nicht nur günstiger. Sie enthält auch eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem Entwurf, weil Gewinnabführungen im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG sowie organschaftliche und vororganschaftliche Mehrabführungen ausdrücklich als Leistungen eingeordnet werden können, die innerhalb des Dreijahreszeitraums die zugeführte Einlage mindern. Diese Ergänzung verändert die praktische Planung von Sanierungsorganschaften deutlich.

Wer die Einlagenalternative über eine Verlustübernahme, Bareinlage oder andere Zuführung erfüllt, darf die Gesellschaft innerhalb des relevanten Zeitraums nicht durch Gewinnabführung oder Mehrabführung wieder wirtschaftlich entleeren, soweit dadurch die Wesentlichkeitsgrenze unterschritten wird. Das betrifft nicht nur Zahlungen an den sanierenden Erwerber, sondern nach der Logik des Schreibens Leistungen an Anteilseigner generell. Die Leistungen werden nicht lediglich quotal entsprechend der Beteiligung des Erwerbers berücksichtigt, sondern können in voller Höhe relevant werden.

Damit entstehen neue Vertrags- und Monitoringpflichten. Ergebnisabführungsverträge, Ausschüttungssperren, Cash-Pooling, Verrechnungskonten, Verdeckte-Gewinnausschüttungsrisiken und organschaftliche Mehrabführungen müssen im Sanierungszeitraum gesteuert werden. Die neue Möglichkeit der Verlustübernahme wird durch das Risiko späterer Gegenleistungen flankiert. Eine Sanierungsorganschaft kann daher steuerlich attraktiv sein, darf aber nicht nur auf die Zuführungsseite optimiert werden.

Die Rechtsprechung des BFH zu Ertragszuschüssen und organschaftlichen Mehrabführungen ist in diesem Zusammenhang mitzudenken. Das Schreiben zitiert diese Rechtsprechung nicht ausdrücklich, aber die Begriffe der Gewinnabführung, Mehrabführung und Einlage stehen in einem dogmatischen Umfeld, das durch das BFH-Urteil vom 15. März 2017, I R 67/15, geprägt ist. Für die Mandatsbearbeitung sollte diese Rechtsprechung deshalb jedenfalls als Kontextquelle herangezogen werden.

13. Forderungsverzichte und Debt-to-equity-Strukturen sind nutzbar, aber nur mit Wertnachweis.

Das Schreiben verarbeitet ausdrücklich den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94. Der praktische Effekt ist klar: Ein Forderungsverzicht kann für Zwecke der Einlagenalternative nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung als Zuführung angesetzt werden. Der nicht werthaltige Teil schafft kein neues Betriebsvermögen. Diese Linie ist für Debt-to-equity-Strukturen zentral.

Damit sind Forderungsverzichte nicht ausgeschlossen, aber sie verlangen eine belastbare Bewertung. Gerade in Sanierungsfällen ist die Forderung häufig nur teilweise werthaltig. Die Gesellschaft trägt die Feststellungslast für die Werthaltigkeit. In der Beratung sollten deshalb Teilwertgutachten, Liquidations- und Fortführungswerte, Sicherheiten, Rangrücktritte, Covenants und Vergleichsverhandlungen dokumentiert werden. Ohne Wertnachweis besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Einlagenquote nicht anerkennt.

Neu möglich ist nicht der Forderungsverzicht als solcher; diese Rechtsfigur ist seit der BFH-Rechtsprechung bekannt. Neu ist aber die Einbindung in eine detaillierte Sanierungsklausel-Logik. Das Schreiben macht verwaltungsseitig deutlich, wie Debt-to-equity-Maßnahmen, Kapitalerhöhungen, Aufrechnungen mit Einlageforderungen und Besserungsscheine in die Einlagenalternative einzuordnen sind. Für Investoren bedeutet dies, dass Fremdkapitalumwandlungen steuerlich planbar werden, wenn Wert, Zeitpunkt und Sanierungszweck sauber belegt sind.

Besondere Vorsicht ist bei Besserungsscheinen geboten. Ein Forderungsverzicht gegen Besserungsabrede kann als Zuführung berücksichtigt werden, soweit die Forderung werthaltig war. Lebt die Verbindlichkeit später wieder auf, kann die Erfüllung im relevanten Zeitraum als Leistung an den Anteilseigner wirken. Besserungsabreden sollten deshalb nicht isoliert nach Finanzierungsinteressen gestaltet werden, sondern mit der Dreijahresüberwachung der Einlagenalternative abgestimmt sein.

14. Umwandlungen und Einbringungen werden zu echten Sanierungsbausteinen.

Die final bestätigte Behandlung von Umwandlungen und Einbringungen ist für Sanierungsstrukturierungen besonders wichtig. Vermögensübertragungen können als Zuführung von Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung des steuerlichen Eigenkapitals der Verlustkörperschaft führen und der sanierende Erwerber oder eine ihm nahestehende Person der übertragende Rechtsträger oder Einbringende ist. Dadurch werden Sacheinlagen, Einbringungen nach §§ 20 und 21 UmwStG, Abwärts- und Seitwärtsverschmelzungen sowie bestimmte Spaltungen als Sanierungsinstrumente verwaltungsseitig anschlussfähig.

Diese Bestätigung schafft Gestaltungsräume, die vorher deutlich streitanfälliger waren. Ein Investor kann nicht nur Geld einzahlen, sondern auch werthaltige Betriebsteile oder Beteiligungen in die Verlustgesellschaft einbringen. In Konzernsanierungen können profitable Schwestergesellschaften oder operative Einheiten auf die Verlustgesellschaft verschmolzen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist besonders relevant, wenn Liquidität geschont werden soll oder wenn die Sanierung wirtschaftlich durch operative Integration statt durch Barzuführung erfolgt.

Die wichtigste Fristregel ist dabei ungünstig, aber klar. Steuerliche Rückwirkungsfiktionen des Umwandlungssteuerrechts helfen für die Sanierungsklausel nicht. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit der Umwandlung oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Das bedeutet, dass Handelsregisterzeiten, Bewertungsstichtage, Sacheinlageprüfungen, Umwandlungsberichte und Gläubigerschutzfristen nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern unmittelbar verluststeuerlich relevant werden.

Die Bewertung der Zuführung folgt nicht automatisch dem wirtschaftlichen Gesamtwert der Maßnahme. Bei Einbringungen sind Gegenleistungen abzuziehen, soweit sie neben Gesellschaftsrechten gewährt werden. Bei Verschmelzungen ist nur der Wert zu berücksichtigen, der der Beteiligung des sanierenden Erwerbers an der übertragenden Körperschaft entspricht. Die Umwandlung ist daher kein pauschaler Einlagenersatz. Sie muss quantifiziert werden, und die Einlagenquote muss mit der Beteiligungshöhe abgestimmt sein.

15. Vor dem Erwerb geleistete Einlagen können nutzbar sein, wenn der Zusammenhang untrennbar ist.

Das Schreiben bestätigt, dass Zuführungen vor Wirksamkeit des schädlichen Beteiligungserwerbs nicht zwangsläufig verloren sind. Sie können berücksichtigt werden, wenn sie in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehen. Diese Aussage ist für Kapitalerhöhungen und Transaktionen mit zeitlichem Auseinanderfallen von Einzahlung, Beschluss, Registereintragung und Anteilserwerb besonders wichtig.

Vorher war diese Gestaltung zwar argumentierbar, aber mit erheblicher Unsicherheit verbunden. Die finale Verwaltungsauffassung erlaubt nun, den wirtschaftlichen Zusammenhang in der Sanierungsakte zu belegen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Kapitalmaßnahmen nicht zwingend erst nach Eintritt der § 8c-Wirksamkeit vollzogen werden müssen. Allerdings muss die Einlage erkennbar Teil der Sanierungstransaktion sein und darf nicht als unabhängige frühere Finanzierung erscheinen.

Gleichzeitig hat diese Regel eine Berechnungsfolge. Einlagen, die wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs berücksichtigt werden, dürfen das maßgebliche Aktivvermögen für die 25-Prozent-Grenze nicht künstlich erhöhen. Das Schreiben verhindert damit eine doppelte Berücksichtigung. In der Beratung muss daher eine Berechnung erstellt werden, die die vorgezogene Einlage als Zuführung berücksichtigt, sie aber für die Bemessungsgrundlage wieder herausnimmt, soweit das Schreiben dies verlangt.

16. Der Sanierungserwerb als Nicht-Zähler erleichtert Stufenerwerbe.

Eine besonders praxisrelevante Wirkung liegt in der Zählerlogik. Ein Beteiligungserwerb, der die Sanierungsklausel erfüllt, wird für die Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG nicht als Zählerwerb berücksichtigt. Dadurch können Stufenerwerbe und Folgeerwerbe anders geplant werden. Ein Sanierungserwerb kann aus der Fünfjahresbetrachtung herausfallen, während nicht begünstigte Erwerbe weiterhin mitzählen.

Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die vorher zwar aus dem Gesetz ableitbar waren, nun aber verwaltungsseitig klarer sind. In Distressed-M&A-Fällen kann ein Investor zunächst in der Krise eine sanierungsbezogene Beteiligung erwerben, ohne diesen Erwerb für spätere § 8c-Schwellen mitführen zu müssen. Umgekehrt bleiben frühere Erwerbe außerhalb der Krise gefährlich. Wer vor Eintritt der Krise bereits Beteiligungen erworben hat, kann diese Vorerwerbe nicht nachträglich in Sanierungserwerbe umdeuten.

Für die Transaktionsberatung bedeutet dies, dass die Erwerbshistorie in den letzten fünf Jahren genau aufzuarbeiten ist. Es genügt nicht, den aktuellen Anteilserwerb zu prüfen. Frühere Erwerbe, Erwerbergruppen, nahestehende Personen, mittelbare Erwerbe und spätere Aufstockungen müssen in einer Zeitleiste abgebildet werden. Nur so lässt sich bestimmen, welche Erwerbe zählen und welche Erwerbe wegen Sanierungsklausel aus der Zählung herausfallen.

17. Rückwirkende Ereignisse müssen vertraglich und steuerlich überwacht werden.

Das Schreiben macht die Sanierungsklausel nicht zu einer endgültigen Freigabe im Erwerbsjahr. Mehrere spätere Entwicklungen können die Begünstigung rückwirkend gefährden. Dazu gehören Verstöße gegen eine Betriebsvereinbarung, das spätere Unterschreiten der Lohnsumme, die Rückzahlung oder Auskehrung von zugeführtem Betriebsvermögen, ein schädlicher Branchenwechsel und bestimmte Betriebseinstellungen. Der Verlustvortrag bleibt daher über Jahre überwachungspflichtig.

Das ist für Unternehmenskaufverträge und Sanierungsvereinbarungen wesentlich. Der Verkäufer oder Insolvenzverwalter wird regelmäßig nicht über Jahre für die Einhaltung späterer Pflichten einstehen wollen. Der Käufer wird die steuerliche Verlustrettung aber in seine Kaufpreis- und Finanzierungsannahmen einbeziehen. Deshalb sollten Steuerklauseln, Covenants, Informationsrechte, Ausschüttungssperren, Organschaftsregelungen und Freistellungen ausdrücklich auf die Sanierungsklausel zugeschnitten werden.

Besonders wichtig ist die Dreijahresüberwachung bei der Einlagenalternative. Leistungen der Körperschaft können die Zuführung mindern und dadurch die Wesentlichkeitsgrenze nachträglich unterschreiten. Das betrifft nicht nur offene Ausschüttungen, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlungen, Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, Abspaltungen, Teilübertragungen und die nun ausdrücklich erwähnten organschaftlichen Abführungsfälle. Ein Sanierungserwerb braucht deshalb ein steuerliches Monitoring bis zum Ende des relevanten Zeitraums.

Bei rückwirkender Nichtanwendung bleibt allerdings nicht jede Rettung ausgeschlossen. Das Schreiben bestätigt, dass in diesen Fällen Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel weiterhin möglich bleiben. Außerdem kann § 8d KStG in Betracht kommen, wenn durch die rückwirkende Nichtanwendung erstmals ein schädlicher Beteiligungserwerb in einem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist und die Voraussetzungen des fortführungsgebundenen Verlustvortrags erfüllt sind. Diese Auffangprüfung sollte bei jedem Risikofall vorbereitet werden.

18. Das Schreiben verändert die Beratung in Organschaftsfällen am stärksten.

Die Organschaft verdient eine gesonderte Gesamtwürdigung. Einerseits bestätigt die finale Fassung mit der Verlustübernahme nach § 302 AktG eine neue Einlagemöglichkeit. Andererseits erweitert sie den Kreis der einlagenmindernden Leistungen durch Gewinnabführungen und Mehrabführungen. Damit ist die Organschaft nicht mehr nur ein Randthema der Sanierungsklausel, sondern ein eigenständiges Gestaltungs- und Risikofeld.

In der Praxis sollte zunächst geprüft werden, ob der Verlustträger selbst Organträger oder Organgesellschaft ist und welche Verlustpositionen überhaupt vom § 8c-Ereignis bedroht sind. Sodann ist zu klären, ob eine Verlustübernahme in den Zwölf-Monats-Zeitraum fällt und ob sie wertmäßig ausreicht. Schließlich muss geprüft werden, welche Abführungen oder Mehrabführungen im Dreijahreszeitraum die Einlagenquote wieder gefährden können.

Die neue Möglichkeit sollte nicht reflexartig genutzt werden. In manchen Fällen kann eine Bareinlage außerhalb organschaftlicher Ergebnisabführungen klarer sein. In anderen Fällen kann die Verlustübernahme nach § 302 AktG das wirtschaftlich passende Instrument sein, weil sie ohnehin organschaftsrechtlich geschuldet ist und Liquidität im Konzern sinnvoll allokiert. Entscheidend ist, dass die steuerliche Sanierungsfunktion im Organschaftsreporting erfasst wird. Handelsbilanzielle, körperschaftsteuerliche und organschaftliche Buchungen müssen konsistent sein.

19. Das Schreiben lässt weniger Raum für reine Ex-post-Argumentation.

Eine stille, aber wichtige Wirkung liegt in der Einschränkung nachträglicher Argumentationen. Wer erst in der Betriebsprüfung behauptet, der Erwerb habe der Sanierung gedient, wird an den objektiven Unterlagen gemessen. Das Schreiben verlangt ein Zusammenspiel von Krise, Maßnahmen und Erwerb. Dadurch werden steuerliche Sanierungserwägungen stärker in die Transaktionsdokumentation verlagert.

Das bedeutet für die Beratung, dass die steuerliche Sanierungsklausel bereits im Mandatsauftakt angesprochen werden muss. Wenn ein Unternehmen mit Verlustvorträgen in der Krise verkauft wird, sollte nicht erst nach Closing geprüft werden, ob § 8c Abs. 1a KStG helfen kann. Vielmehr sollte vor Unterzeichnung ein Sanierungsklausel-Memo erstellt werden, das die voraussichtliche Anwendungslinie festlegt. Dieses Memo muss nicht als Rechtsgutachten überfrachtet sein, sollte aber die Randnummern des BMF-Schreibens den vorhandenen Unterlagen zuordnen.

Besondere Bedeutung hat der Nachweis der Sanierungsabsicht. Das Schreiben lässt die Sanierungsabsicht vermuten, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und geeignete Maßnahmen vorliegen. Diese Vermutung ist praktisch hilfreich, weil sie die subjektive innere Willensrichtung des Erwerbers nicht isoliert beweisen lässt. Sie entsteht aber nur aus objektiven Umständen. Die Transaktionsunterlagen sollten daher nicht nur den Erwerb, sondern die Sanierungsmaßnahmen als Teil desselben wirtschaftlichen Vorgangs beschreiben.

20. Was gegenüber dem Entwurf und der bisherigen Praxis nicht mehr so gilt.

Gegenüber dem Entwurf vom 24. März 2025 gilt nicht mehr, dass die Verlustübernahme nach § 302 AktG als Einlage ausscheidet. Das ist die wichtigste Änderung zugunsten der Steuerpflichtigen. Organschaftliche Sanierungen können dadurch neu strukturiert werden, solange die Einlagenquote und die späteren Leistungstatbestände beachtet werden.

Ebenfalls nicht mehr so eng ist die Behandlung vor dem Beteiligungserwerb geschlossener Betriebsvereinbarungen. Der Entwurf verlangte im Kern eine spätere Anschlussvereinbarung, um den zeitlichen Zusammenhang herzustellen. Die finale Fassung lässt es ausreichen, wenn die ursprüngliche Vereinbarung selbst dokumentiert, dass sie durch den Beteiligungserwerb bedingt ist. Dadurch werden arbeitsrechtliche Pre-Closing-Lösungen erheblich leichter steuerlich verwertbar.

Nicht fortgeführt wird die besondere Personengesellschaftspassage des Entwurfs. Das entlastet Beteiligungsstrukturen, weil die finale Fassung keine ausdrückliche schematische Zusatzprüfung auf Ebene einer Personengesellschaft enthält. Die wirtschaftliche Sanierungsfähigkeit der Körperschaft bleibt aber weiterhin anhand der tatsächlichen Verlustursachen zu belegen.

Nicht mehr so eng ist auch die Nachweisarchitektur. Die finale Fassung nimmt Restrukturierungspläne nach dem StaRUG ausdrücklich auf und löst die Sanierungsgutachtenformulierung von einer zu engen Fixierung auf Wirtschaftsprüfergutachten. Das erlaubt eine breitere, praxisnähere Beweisführung. Es bedeutet aber nicht, dass informelle Planungsunterlagen ohne objektive Substanz genügen.

Verschärft oder jedenfalls stärker risikobehaftet ist demgegenüber die Behandlung von Leistungen im Organschafts- und Ausschüttungsbereich. Gewinnabführungen sowie organschaftliche und vororganschaftliche Mehrabführungen werden in der finalen Fassung ausdrücklich als Leistungen erwähnt. Wer die Einlagenalternative nutzt, muss diese Gegenrechnung nun deutlich sorgfältiger planen als nach dem Entwurf.

Präziser und teilweise strenger ist die Berechnung des Aktivvermögens. Die finale Fassung grenzt die Steuerbilanzwerte stärker ab und bezieht den Ausgleichsposten für einen negativen Firmenwert ein. Diese Präzisierung ist keine neue Gestaltungschance, verhindert aber Streit über die Bemessungsgrundlage und sollte in jeder Einlagenberechnung berücksichtigt werden.

21. Was jetzt möglich ist, was vorher nicht rechtssicher möglich war.

Jetzt ist es verwaltungsseitig deutlich besser möglich, einen StaRUG-basierten Beteiligungserwerb als Sanierungserwerb zu dokumentieren. Vorher konnte man dies aus dem Zweck der Norm ableiten, hatte aber keine ausdrückliche BMF-Anerkennung des Restrukturierungsplans als tragendes Nachweismittel. In vorinsolvenzlichen Sanierungen ist dies der wichtigste neue Dokumentationspfad.

Jetzt ist es möglich, die Verlustübernahme nach § 302 AktG in Organschaftsfällen als Einlage für die 25-Prozent-Alternative zu nutzen. Genau dies war im Entwurf noch ausgeschlossen. Dieser Punkt eröffnet echte neue Strukturierungsoptionen für Organträger, Organgesellschaften und Erwerber von Organkreisen.

Jetzt ist es besser möglich, arbeitsrechtliche Sanierungsvereinbarungen vor Closing zu schließen und dennoch steuerlich zu verwerten. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation des Erwerbsbezugs. Vorher bestand das Risiko, dass eine vor Erwerb abgeschlossene Vereinbarung zeitlich als nicht ausreichend mit dem Sanierungserwerb verbunden angesehen wird.

Jetzt ist es besser möglich, eine Sanierungsklauselprüfung trotz mehrerer Geschäftsbetriebe zu führen. Dies ist besonders wichtig, wenn § 8d KStG wegen mehrerer Geschäftsbetriebe nicht in Betracht kommt. Die Verlustrettung wird dadurch nicht automatisch, aber der Prüfpfad bleibt offen.

Jetzt ist es besser möglich, Umwandlungen und Einbringungen als Einlagenalternative zu planen, weil die Verwaltung die einschlägigen Vorgänge ausdrücklich als mögliche Zuführung von Betriebsvermögen anerkennt. Diese Möglichkeit war im Entwurf bereits angelegt, gewinnt aber durch die finale Veröffentlichung und die Beispiele erheblich an Verlässlichkeit.

Jetzt ist es klarer möglich, bei späterem Wegfall der Sanierungsklausel Rückfallpositionen vorzubereiten. Die Konzernklausel, die Stille-Reserven-Klausel und unter bestimmten Voraussetzungen § 8d KStG bleiben prüfbar. Der Berater sollte deshalb nicht nur die Sanierungsklausel dokumentieren, sondern auch die Auffangtatbestände von Anfang an mitdenken.

22. Welche Rechtsprechung ausdrücklich verarbeitet ist und welche Rechtsprechung nur den Kontext bildet.

Ausdrücklich verarbeitet ist vor allem der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307. Das Schreiben übernimmt dessen Grundsatz, dass ein Forderungsverzicht nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung als Einlage wirkt. Für die Sanierungsklausel bedeutet dies, dass Debt-to-equity-Strukturen ohne Teilwertnachweis nicht belastbar sind.

Ein weiteres BFH-Urteil ist für die Organschaftsaussagen kontextrelevant, wird im Schreiben aber nicht ausdrücklich zitiert. Das Urteil vom 15. März 2017, I R 67/15, BFHE 257, 569, BStBl II 2024, 571, betrifft Ertragszuschüsse und organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen. Die finale Fassung des BMF-Schreibens benutzt eine Organschaftslogik, die ohne diese Rechtsprechung und die anschließende Verwaltungsbefassung nicht sinnvoll gelesen werden sollte. Gleichwohl sollte in einer Stellungnahme sauber unterschieden werden: GrS 1/94 ist ausdrücklich verarbeitet; I R 67/15 ist eine wichtige Kontextentscheidung, aber keine im Schreiben ausdrücklich genannte Entscheidung.

Die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 15. Januar 2024, 6 K 2095/22 K,G,F, ist für die Lohnsummenregelung bei Kleinbetrieben relevant. Das BMF-Schreiben hält an einer Linie fest, nach der Kleinbetriebe die Lohnsummenalternative nicht nutzen können. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter I R 9/24 anhängig. Daher ist dieser Punkt nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. In Mandaten mit Kleinbetrieben sollte die Einlagenalternative oder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung als vorrangige Absicherung behandelt werden.

Die EuGH-Urteile vom 28. Juni 2018 in den Verfahren C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P bilden den beihilferechtlichen Hintergrund der heutigen Anwendung. Sie erklären nicht die Tatbestandsmerkmale der Sanierungsklausel im Detail, sind aber die historische Grundlage dafür, dass die Sanierungsklausel nach der beihilferechtlichen Auseinandersetzung wieder praktisch nutzbar wurde.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, betrifft nicht § 8c Abs. 1a KStG als Sanierungsklausel, sondern die verfassungsrechtliche Einordnung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Für den vorliegenden Kontext ist er eine Hintergrundentscheidung. Er unterstreicht, dass Verlustuntergänge bei bloßen Anteilserwerben rechtfertigungsbedürftig sind, ersetzt aber nicht die Tatbestandsprüfung der Sanierungsklausel.

23. Die verarbeitete Rechtsprechung führt zu konkreten Nachweispflichten.

Die Übernahme der BFH-Linie zu Forderungsverzichten ist kein bloßer Rechtsprechungshinweis. Sie zwingt zu einer sauberen Bewertungsdokumentation. Wer einen Forderungsverzicht zur Erfüllung der Einlagenalternative einsetzen will, muss die Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts belegen. Gerade in Sanierungen reicht der Nominalwert nicht. Bewertungsunterlagen sollten daher vor dem Verzicht erstellt und nicht erst in der Betriebsprüfung nachgereicht werden.

Die organschaftliche Kontextrechtsprechung führt zu einer zweiten Nachweispflicht. Wenn Verlustübernahmen, Gewinnabführungen oder Mehrabführungen für die Sanierungsklausel relevant werden, muss die steuerliche Behandlung des Organkreises nachvollziehbar sein. Das betrifft die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags, die tatsächliche Durchführung, die handelsbilanzielle Erfassung, die steuerlichen Mehr- und Minderabführungen sowie die Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto.

Die FG-Rechtsprechung zur Lohnsumme zeigt schließlich, dass der Verweis auf erbschaftsteuerliche Lohnsummenregeln kein bloßer Formalismus ist. Für Kleinbetriebe ist diese Alternative nicht der geeignete Rettungsweg. Solange der BFH die Frage nicht anders entscheidet, sollte die Beratung mit der BMF-Linie planen und nicht allein auf eine spätere gerichtliche Korrektur setzen.

24. Die Mandatsbearbeitung sollte künftig mit einer Sanierungsakte beginnen.

In der praktischen Umsetzung sollte jedes Sanierungserwerbsmandat mit einer Sanierungsakte beginnen. Diese Akte sollte nicht nur steuerliche Vermerke enthalten, sondern die wirtschaftlichen und rechtlichen Unterlagen so ordnen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 8c Abs. 1a KStG nachvollziehbar werden. Der Leser der Akte muss erkennen können, warum die Gesellschaft in der Krise war, warum der Erwerb Teil der Sanierung war und warum wesentliche Betriebsstrukturen erhalten wurden.

Die Akte sollte den Erwerbszeitpunkt besonders sorgfältig festhalten. Bei Kapitalerhöhungen, Umwandlungen und mittelbaren Erwerbsstrukturen fällt der wirtschaftliche Beginn der Sanierung häufig nicht mit dem steuerlich maßgeblichen Erwerbszeitpunkt zusammen. Das BMF-Schreiben verweist insoweit auf die allgemeinen Grundsätze des § 8c-Anwendungsschreibens vom 28. November 2017. In der Praxis sollte daher eine juristische Erwerbszeitleiste erstellt werden, die Signing, Closing, Registereintragung, wirtschaftliches Eigentum und Stimmrechtsübergang trennt.

Die Sanierungsakte sollte außerdem die gewählte Alternative zur Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen benennen und eine Reservealternative prüfen. Bei Belegschaftsfällen kann eine Betriebsvereinbarung mit Lohnsummenmonitoring kombiniert werden. Bei Kleinbetrieben kann eine Individualvereinbarung mit Einlagenplanung kombiniert werden. Bei Organschaften kann die Verlustübernahme nach § 302 AktG mit Ausschüttungs- und Abführungsbeschränkungen flankiert werden. Der wichtigste praktische Rat lautet, nicht nur eine Tatbestandsalternative zu dokumentieren, wenn eine zweite Alternative ohne großen Mehraufwand abgesichert werden kann.

Für die Vertragsgestaltung sollte die Sanierungsakte in Covenants übersetzt werden. Die Gesellschaft sollte verpflichtet werden, während der relevanten Zeiträume keine schädlichen Leistungen vorzunehmen, keine unzulässigen Branchenwechsel einzuleiten, Betriebsvereinbarungen einzuhalten, Lohnsummen zu überwachen und dem Erwerber oder dem Steuerberater die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Ohne solche Covenants kann die Steuerposition nach Closing faktisch unkontrollierbar werden.

25. Die wichtigsten Risikofelder liegen nicht im Erwerbsjahr, sondern in der Nachlaufphase.

Viele Sanierungsklauselrisiken entstehen erst nach dem Erwerbsjahr. Die Einlagenalternative kann durch spätere Leistungen gefährdet werden. Die Lohnsummenalternative kann erst nach fünf Jahren endgültig bestätigt werden. Eine Betriebsvereinbarung kann später verletzt werden. Ein Branchenwechsel kann innerhalb des Fünfjahreszeitraums schädlich werden. Deshalb darf die Sanierungsklausel nicht mit dem Steuerbescheid des Erwerbsjahres als erledigt betrachtet werden.

Die Beratung sollte deshalb ein jährliches Monitoring vorsehen. In jedem Jahr des relevanten Zeitraums sollte geprüft werden, ob Ausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen, Abführungen, Besserungsscheinzahlungen, Personalmaßnahmen, Satzungsänderungen oder Tätigkeitsänderungen die Sanierungsklausel berühren. Diese Prüfung sollte dokumentiert werden, weil ein späteres rückwirkendes Ereignis regelmäßig nur dann verteidigt oder begrenzt werden kann, wenn die tatsächlichen Entwicklungen nachvollziehbar sind.

Bei Unternehmenskäufen sollte das Monitoring als Post-Closing-Pflicht ausgestaltet werden. Der Erwerber sollte nicht nur den Verlustvortrag als steuerliches Asset bewerten, sondern auch die Kosten der Überwachung und die Beschränkungen der Mittelverwendung einkalkulieren. Ein Verlustvortrag, der nur bei dreijähriger Ausschüttungssperre und fünfjähriger Betriebskontinuität erhalten bleibt, hat einen anderen wirtschaftlichen Wert als ein frei nutzbarer Verlustvortrag.

26. Literaturhinweise helfen vor allem beim Entwurfsvergleich und bei offenen Streitfragen.

Für den Vergleich zwischen Entwurf und finaler Fassung ist der Beitrag von Binnewies und Sommer, Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG – Grundsystem und Neuerungen durch den Entwurf des BMF-Schreibens, AG 2025, 850 bis 852, besonders nützlich. Der Beitrag behandelt zwar den Entwurf, erleichtert aber gerade deshalb die Einordnung der finalen Änderungen.

Zur früheren Verwaltungslinie nach der Reaktivierung der Sanierungsklausel ist Weiss, Zur Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, StuB 2019, 309 ff., hilfreich. Der Beitrag ordnet die OFD-NRW-Verfügung vom 20. Dezember 2018 ein und zeigt, welche Fragen schon vor dem BMF-Schreiben streitanfällig waren.

Für die dogmatische Grundlegung und die Einordnung in die Verlustabzugsbeschränkung sollten die Kommentierungen zu § 8c KStG herangezogen werden, insbesondere Brandis/Heuermann, Körperschaftsteuergesetz, § 8c KStG, Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG, Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, § 8c KStG, sowie Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8c KStG. Wegen der zeitlichen Nähe des BMF-Schreibens ist bei Kommentaren jeweils der Aktualitätsstand zu prüfen.

Für die Organschaftsfragen sollte ergänzend Literatur zu § 14 KStG, § 27 KStG und organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen herangezogen werden. Die Sanierungsklauselentscheidung zur Verlustübernahme nach § 302 AktG lässt sich nicht isoliert von der organschaftlichen Einlage- und Abführungssystematik lesen. Dies gilt besonders, wenn die Einlagenalternative über Verlustübernahme erfüllt und zugleich eine Gewinnabführung oder Mehrabführung im Nachlauf droht.

27. Die entscheidende Beratungsaussage lautet, dass die Sanierungsklausel gestaltbar geworden ist.

Das BMF-Schreiben ist für die Beratung deshalb wertvoll, weil es die Sanierungsklausel von einem schwer kalkulierbaren Ausnahmetatbestand zu einem gestaltbaren Sanierungsinstrument macht. Die Gestaltung beginnt nicht bei der Steuererklärung, sondern bei der Transaktion. Wer den Sanierungserwerb steuerlich nutzen will, muss Erwerb, Krise, Maßnahmen, Betriebsstrukturen und Nachlaufpflichten in einem Gesamtdokument zusammenführen.

Die wichtigsten neuen Möglichkeiten sind die Verwendung von StaRUG- und InsO-Plänen als steuerlich tragende Nachweise, die flexiblere Nutzung vor Erwerb geschlossener arbeitsrechtlicher Sanierungsvereinbarungen, die Nutzung der Verlustübernahme nach § 302 AktG als Einlage, die bestätigt nutzbaren Umwandlungs- und Einbringungsstrukturen sowie die klarere Zählerlogik für Stufenerwerbe. Diese Punkte waren entweder vorher nicht ausdrücklich anerkannt, im Entwurf ungünstiger behandelt oder in der Verwaltungspraxis nicht hinreichend abgesichert.

Die wichtigsten Grenzen sind die strenge Krise im Erwerbszeitpunkt, die harte Zwölf-Monats-Frist für Einlagen, die dreijährige Gegenrechnung von Leistungen, die fünfjährige Lohnsummen- und Branchenwechselüberwachung und die fehlende Bindung der Finanzgerichte. Der Verlustvortrag bleibt ein wertvolles, aber bedingtes Asset. Die richtige Beratung besteht darin, diese Bedingungen bereits vor Erwerb zu bepreisen, zu dokumentieren und vertraglich abzusichern.

Insgesamt ist das Schreiben für sanierungsnahe Anteilserwerbe günstig, aber nicht großzügig. Es erlaubt mehr, als der Entwurf an einzelnen Stellen zuließ, insbesondere in der Organschaft und bei Pre-Closing-Betriebsvereinbarungen. Gleichzeitig verlangt es mehr Disziplin in der Nachweisführung und im Nachlauf. Wer diese Disziplin einhält, kann § 8c Abs. 1a KStG künftig deutlich aktiver in Sanierungstransaktionen einsetzen als zuvor.

28. Die wesentlichen Fundstellen sind für die weitere Arbeit eindeutig zu halten.

Die zentrale Verwaltungsquelle ist das BMF-Schreiben vom 29. April 2026, IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, DOK COO.7005.100.3.14741105. Für den Vergleich ist der BMF-Entwurf vom 24. März 2025 zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG heranzuziehen. Für die allgemeinen § 8c-Erwerbsgrundsätze bleibt das BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I 2017, 1645, maßgeblich. Für § 8d KStG und die Rückfallprüfung ist das BMF-Schreiben vom 18. März 2021, BStBl I 2021, 363, heranzuziehen.

Als ausdrücklich verarbeitete BFH-Entscheidung ist BFH, Beschluss vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, zu nennen. Als organschaftlich kontextrelevante BFH-Entscheidung ist BFH, Urteil vom 15. März 2017, I R 67/15, BFHE 257, 569, BStBl II 2024, 571, zu berücksichtigen. Für die Lohnsummenfrage bei Kleinbetrieben ist FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2024, 6 K 2095/22 K,G,F, EFG 2024, 697, mit anhängiger BFH-Revision I R 9/24 zu beobachten. Für den unionsrechtlichen Hintergrund sind die EuGH-Urteile vom 28. Juni 2018 in den Verfahren C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P zu nennen. Für den verfassungsrechtlichen Kontext ist BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, einschlägig.

Für die tägliche Mandatsarbeit sollten diese Quellen nicht nur zitiert, sondern funktional genutzt werden. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 steuert die Verwaltungsprüfung. Der Entwurf vom 24. März 2025 erklärt, welche Punkte im finalen Schreiben bewusst geändert wurden. Die BFH-Rechtsprechung zu Forderungsverzichten liefert den Bewertungsmaßstab. Die organschaftliche Rechtsprechung liefert den Kontext für Einlagen, Mehrabführungen und Ergebnisabführungen. Die FG-Rechtsprechung zur Lohnsumme markiert ein offenes höchstrichterliches Risiko. Die Literatur hilft, diese Ebenen in streitfähige Argumentation umzusetzen.