Zum 1. Juni 2026 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass die modernisierten EU-weiten Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft getreten sind. Ziel ist ein einheitlicherer europäischer Rahmen, um Korruption in der gesamten Union besser zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu ahnden.
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger
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Einheitlichere Regeln in der gesamten EU
Die neue Richtlinie harmonisiert die Definition zentraler Korruptionsdelikte in den Mitgliedstaaten. Erfasst werden insbesondere Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Unterschlagung, Einflussnahme, Behinderung der Justiz, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter sowie korruptionsbedingte Bereicherung.
Für die Praxis besonders wichtig ist, dass die neuen Vorschriften nicht nur allgemeine Zielvorgaben enthalten. Vielmehr werden gemeinsame Mindeststandards für strafrechtliche Sanktionen geschaffen – sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen. Damit steigt der Druck auf die Mitgliedstaaten, Korruptionsdelikte konsequenter und einheitlicher zu verfolgen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb der nächsten 24 bzw. 36 Monate in nationales Recht umsetzen.
Neue Risiken für Unternehmen und Organe
Die Richtlinie ist nicht nur strafrechtlich bedeutsam, sondern auch ein klares Compliance-Signal. Unternehmen werden ihre internen Kontrollsysteme, Freigabeprozesse und Dokumentationspflichten noch genauer überprüfen müssen. Das betrifft vor allem Geschäftsmodelle mit Vermittlern, Beratern, öffentlichen Auftraggebern, grenzüberschreitenden Zahlungsströmen oder komplexen Vertriebsstrukturen.
Für Geschäftsleiter, Aufsichtsgremien und Compliance-Verantwortliche steigt damit das persönliche und organisatorische Risiko. Denn Korruptionsvorwürfe beschränken sich in der Praxis selten auf einen einzelnen Vorgang. Häufig führen sie zu umfassenden internen und externen Prüfungen, die erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Besondere Bedeutung für Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Aus Sicht des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts ist die Entwicklung besonders relevant. Korruptionssachverhalte gehen in der Praxis häufig mit Scheinrechnungen, verdeckten Provisionszahlungen, unrichtiger Buchführung, verschleierten Zahlungsflüssen oder unzureichend dokumentierten Auslandssachverhalten einher. Das Risiko endet deshalb regelmäßig nicht beim Korruptionsstrafrecht.
Vielmehr treten häufig weitere Fragen hinzu: Sind Zahlungen steuerlich abzugsfähig? Wurden Umsätze und Vorsteuer korrekt behandelt? Bestehen bilanzielle Berichtigungspflichten? Drohen steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber dem Finanzamt? Gerade an dieser Schnittstelle zeigt sich, dass Compliance, Steuerrecht und Strafrecht nicht getrennt voneinander betrachtet werden dürfen.
Für Berater bedeutet dies ebenfalls eine Verschärfung der Anforderungen. Künftig wird noch genauer darauf zu achten sein, wie Zahlungen dokumentiert, Drittvergütungen erklärt, Geschäftspartner geprüft und Verdachtsmomente intern aufgearbeitet werden. Die eigentliche Brisanz liegt oft nicht nur in der Ausgangstransaktion selbst, sondern in deren späterer buchhalterischer, steuerlicher und strafprozessualer Behandlung.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und im Steuerstrafrecht beraten und verteidigen wir Unternehmen, Organmitglieder und Privatpersonen bei Korruptionsverdacht, internen Untersuchungen und den damit verbundenen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Risiken.