Die Bundesregierung hat am 10.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, der selbst bereits als Schiedsrichter für die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) umfangreiche Erfahrung gesammelt hat, wertet die wesentlichen Inhalte des Entwurfs und dessen Bedeutung für Unternehmen und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten wie folgt aus.
www.steuerrecht.com
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt Steuerrecht
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA, M.I.Tax
1. Schiedsvereinbarungen sollen formflexibler werden.
§ 1031 Abs. 1 ZPO-E soll künftig lauten, dass die Schiedsvereinbarung „schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert“ sein muss. Praktisch bedeutet das: Nicht mehr nur klassische Schriftform; auch E-Mail, digitale Dokumentation oder vergleichbare Kommunikationsmittel können genügen. Ein bloß mündlicher Abschluss ohne spätere dokumentierte Abrufbarkeit bleibt aber riskant bzw. nicht ausreichend.
2. Gerichtliche Vorabprüfung wird erweitert.
Nach § 1032 Abs. 2 ZPO-E soll das Gericht nicht nur über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens entscheiden können, sondern auf Antrag auch über Bestehen oder Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Das stärkt die frühzeitige Klärung von Zuständigkeitsfragen.
3. Mehrparteien-Schiedsverfahren werden geregelt.
§ 1035 Abs. 4 ZPO-E soll für Mehrparteienkonstellationen klarstellen, dass Streitgenossen einen von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter grundsätzlich gemeinschaftlich bestellen müssen. Kommt diese Bestellung nicht zustande, kann das Gericht eingreifen; es kann unter Umständen auch die Bestellung auf der Gegenseite übernehmen.
4. Negative Zuständigkeitsentscheidungen des Schiedsgerichts werden angreifbar.
Hält sich das Schiedsgericht für unzuständig, soll ein solcher Schiedsspruch nach § 1040 Abs. 4 ZPO-E aufgehoben werden können, wenn begründet geltend gemacht wird, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
5. Einstweilige Maßnahmen von Schiedsgerichten werden vollstreckbarer.
§ 1041 Abs. 2 ZPO-E sieht klarere Regeln für die gerichtliche Zulassung der Vollziehung schiedsrichterlicher einstweiliger Maßnahmen vor. Der Antrag soll nur aus bestimmten Gründen zurückgewiesen werden, etwa bei entsprechend anwendbaren Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO, bei bereits beantragter entsprechender staatlicher Maßnahme, bei nicht geleisteter Sicherheit oder bei Aufhebung/Aussetzung der Maßnahme durch das Schiedsgericht.
6. Videoverhandlungen werden ausdrücklich geregelt.
§ 1047 ZPO-E soll klarstellen, dass das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien mündliche Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung durchführen kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
7. Elektronische Schiedssprüche werden zugelassen.
Nach § 1054 ZPO-E bleibt der schriftliche Schiedsspruch der Grundfall. Wenn keine Partei widerspricht, soll der Schiedsspruch aber auch elektronisch erlassen werden können. Er muss dann in einem elektronischen Dokument enthalten sein, die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts nennen und mit qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen versehen sein. Jede Partei soll nachträglich eine Fassung in der klassischen schriftlichen Form verlangen können.
8. Sondervoten werden gesetzlich anerkannt.
Mit § 1054a ZPO-E soll ausdrücklich geregelt werden, dass ein Schiedsrichter eine abweichende Meinung zum Schiedsspruch oder zu dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das Sondervotum ist kein Bestandteil des Schiedsspruchs.
9. Veröffentlichung von Schiedssprüchen wird erleichtert.
§ 1054b ZPO-E erlaubt die Veröffentlichung des Schiedsspruchs und eines etwaigen Sondervotums in anonymisierter oder pseudonymisierter Form mit Zustimmung der Parteien. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Partei nach ordnungsgemäßem Hinweis nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Parteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
10. Neuer Restitutionsantrag gegen Schiedssprüche.
§ 1059a ZPO-E soll einen besonderen Rechtsbehelf schaffen, mit dem ein Schiedsspruch ausnahmsweise auch nach Ablauf der normalen Aufhebungsfrist aufgehoben werden kann, etwa bei gefälschten Urkunden, strafbaren Falschaussagen, durch Straftat erwirktem Schiedsspruch oder später aufgefundenem früher rechtskräftigem Urteil bzw. Schiedsspruch. Vorgesehen ist eine Notfrist von einem Monat ab Kenntnis; nach fünf Jahren seit Rechtskraft des Schiedsspruchs soll der Antrag unstatthaft sein.
11. Commercial Courts und Englisch in Schiedssachen.
Die Länder sollen schiedsrechtliche Verfahren nach § 1062 ZPO einem Commercial Court zuweisen können. Vor Commercial Courts oder entsprechend ermächtigten Schiedssenaten sollen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Außerdem soll es in deutschsprachigen Verfahren möglich werden, Schiedsvereinbarungen und schiedsverfahrensbezogene Dokumente in englischer Sprache vorzulegen; eine Übersetzung soll nur bei besonderem Bedürfnis angeordnet werden.
12. Rechtsbeschwerde zum BGH auch auf Englisch möglich.
§ 1065 Abs. 3 und 4 ZPO-E sieht vor, dass ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH in englischer Sprache geführt werden kann, wenn das vorangegangene Verfahren in englischer Sprache geführt wurde, dies beantragt wird und der zuständige Zivilsenat zustimmt.
13. Weitere Änderungen außerhalb des eigentlichen Schiedsrechts.
Der Entwurf enthält zusätzlich Änderungen im internationalen Zivilverfahrensrecht, insbesondere zu § 55 ZPO-E zur Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug und § 1068 ZPO-E zur elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten an Adressaten in Deutschland.
Das Resüme für die praktische Tätigkeit
Für Vertragsgestaltung und Prozessstrategie heißt das vor allem: Schiedsklauseln können künftig digitaler dokumentiert werden; bei internationalen Streitigkeiten werden englische Unterlagen und englischsprachige Annexverfahren attraktiver; elektronische Schiedssprüche und Videoverhandlungen werden rechtssicherer. Aktuelle Verträge können angepasst werden.