Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18.11.2025 entschieden, dass ein Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen nicht allein deshalb steuerlich aberkannt werden darf, weil vertraglich vorgesehene Arbeitszeitnachweise fehlen. Entscheidend bleibt vielmehr die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Mit seiner Entscheidung korrigiert der BFH eine zu schematische Betrachtung des erstinstanzlichen Finanzgerichts. Dieses hatte die steuerliche Anerkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses im Ergebnis allein daran scheitern lassen, dass die vereinbarten Arbeitszeitnachweise nicht vorgelegt worden waren. Einen angebotenen Zeugen dazu, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde, hatte das Finanzgericht nicht vernommen.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Hierzu beantragte sie in der mündlichen Verhandlung, den Angehörigen als Zeugen zu vernehmen.
Das Finanzgericht lehnte die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses jedoch ab. Zur Begründung stellte es maßgeblich darauf ab, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise fehlten. Auf die Frage, ob tatsächlich gearbeitet worden war und ob die gegenseitigen Hauptleistungspflichten erfüllt wurden, kam es aus Sicht des Finanzgerichts nicht mehr entscheidend an.
Der BFH beanstandete diese Vorgehensweise. Das Finanzgericht hätte den angebotenen Zeugen nicht ohne tragfähigen Grund übergehen dürfen. Der Beweisantrag betraf einen entscheidungserheblichen Sachverhalt, nämlich die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses.
Keine Verselbständigung von Stundenzetteln
Der BFH betont, dass Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie wirksam vereinbart, inhaltlich fremdüblich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt werden. Dazu gehört insbesondere, dass der Angehörige die geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten erfüllt, vor allem die Lohnzahlung.
Arbeitszeitnachweise können dabei ein wichtiges Beweismittel sein. Sie dienen dazu, die tatsächliche Arbeitsleistung zu dokumentieren. Daraus folgt aber nicht, dass Stundenzettel oder sonstige Arbeitszeitaufzeichnungen zwingendes Tatbestandsmerkmal für die steuerliche Anerkennung sind.
Genau hierin lag nach Auffassung des BFH der Fehler des Finanzgerichts. Es hatte das Fehlen der Arbeitszeitnachweise faktisch zu einem eigenständigen Ausschlussgrund gemacht. Damit wurde aus einem Beweisanzeichen ein starres Tatbestandsmerkmal. Eine solche Betrachtung ist mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar.
Gesamtwürdigung statt formaler Ausschluss
Bei Angehörigenverträgen ist stets eine Gesamtwürdigung erforderlich. Zu prüfen sind unter anderem der Inhalt des Vertrags, die tatsächliche Durchführung, die Art der Tätigkeit, die Höhe der Vergütung, die Zahlungsweise, die Eingliederung in den Betrieb und die Frage, ob die Vereinbarung auch unter fremden Dritten so oder ähnlich abgeschlossen worden wäre.
Fehlende Stundenzettel können in diese Würdigung einfließen. Sie können Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsleistung begründen oder den Nachweis erschweren. Sie dürfen aber nicht automatisch dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
Gerade in kleineren Betrieben und Familienunternehmen werden Arbeitsleistungen von Angehörigen häufig praktisch und weniger formal dokumentiert. Steuerlich ist dies riskant, aber nicht zwingend endgültig schädlich. Entscheidend ist, ob sich die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses anderweitig belegen lässt.
Übergehen eines Beweisantrags als Verfahrensfehler
Neben der materiell-rechtlichen Frage enthält der BFH-Beschluss einen wichtigen verfahrensrechtlichen Hinweis. Ein Finanzgericht darf einen substantiierten Beweisantrag nicht ohne tragfähigen Grund übergehen. Wird ein Zeuge zu einem entscheidungserheblichen Punkt benannt, muss das Gericht den Beweis grundsätzlich erheben.
Im entschiedenen Fall sollte der Zeuge dazu vernommen werden, ob der Arbeitsvertrag tatsächlich erfüllt wurde und die gegenseitigen Leistungen erbracht wurden. Gerade weil das Finanzgericht die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verneint hatte, war diese Frage von Bedeutung. Das Übergehen des Beweisantrags verletzte daher die Sachaufklärungspflicht des Gerichts.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts insoweit auf und verwies die Sache für die Jahre 2016 und 2017 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Praxishinweis für Familienunternehmen und Berater
Die Entscheidung ist für Familienunternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler und steuerliche Berater von erheblicher Bedeutung. Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten, Kindern oder anderen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig besonders kritisch geprüft. Formale Mängel bieten häufig Anlass, den Betriebsausgabenabzug ganz oder teilweise zu versagen.
Um Streit zu vermeiden, sollten Angehörigenarbeitsverträge schriftlich abgeschlossen, klar geregelt und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dazu gehören eindeutige Tätigkeitsbeschreibungen, eine fremdübliche Vergütung, regelmäßige Lohnzahlungen, Lohnabrechnungen und möglichst auch nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen.
Gleichzeitig zeigt die BFH-Entscheidung: Fehlt ein einzelner Nachweis, ist damit nicht automatisch alles verloren. Berater sollten in solchen Fällen prüfen, welche weiteren Beweismittel vorhanden sind. In Betracht kommen etwa Zeugen, E-Mail-Verkehr, Arbeitsergebnisse, Kalenderaufzeichnungen, betriebliche Abläufe, Kundenkontakte, Einsatzpläne oder sonstige Unterlagen, aus denen sich die tatsächliche Tätigkeit ergibt.
Fazit
Der BFH stellt klar: Bei Angehörigenarbeitsverträgen zählt nicht nur die Form, sondern die tatsächliche Gesamtwürdigung. Stundenzettel sind wichtig, aber nicht zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Das Finanzgericht darf fehlende Arbeitszeitnachweise nicht schematisch zum Ausschlusskriterium machen.
Für die Praxis bleibt dennoch Vorsicht geboten. Wer Angehörige im Betrieb beschäftigt, sollte die Vereinbarung und Durchführung sorgfältig dokumentieren. Kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, darf die steuerliche Anerkennung aber nicht allein deshalb versagt werden, weil ein bestimmter formaler Nachweis fehlt.