Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. In vielen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren geht es nicht mehr nur um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch um die Einziehung erheblicher Vermögenswerte. Betroffen sind dabei häufig nicht nur die Angeklagten selbst, sondern auch Unternehmen, Gesellschaften oder sonstige juristische Personen.
von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M, Steuerstrafverteidiger
www.steuerrecht.com
Zwar kann die Finanzverwaltung wegen hinterzogener Steuern regelmäßig auch mit steuerlichen Mitteln vorgehen, etwa durch Steuerfestsetzungen, Haftungsbescheide, Arrestmaßnahmen oder Vollstreckung. Gleichwohl kommt daneben im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen in Betracht. Die Vermögensabschöpfung ist daher auch im Steuerstrafrecht kein Randthema mehr, sondern häufig ein zentraler wirtschaftlicher Streitpunkt.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 29.04.2026 über eine wichtige verfahrensrechtliche Frage zu entscheiden: Wann ist eine juristische Person als Einziehungsbeteiligte im Strafverfahren „anwesend“ oder „vertreten“, und welche Folgen hat dies für die Rechtsmittelfrist?
Der entschiedene Fall
Das Landgericht Berlin I hatte gegen eine Einziehungsbeteiligte zusammen mit einem rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 Euro angeordnet. Bei der Einziehungsbeteiligten handelte es sich um eine nach französischem Recht errichtete juristische Person.
Der Angeklagte war nach den Registerunterlagen zugleich Geschäftsführer beziehungsweise Président dieser Gesellschaft. Das Landgericht hatte die Gesellschaft am Verfahren beteiligt. Zunächst war es allerdings davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts nicht vertreten könne. Später korrigierte das Landgericht diese Rechtsauffassung in der laufenden Hauptverhandlung.
Bei der Urteilsverkündung war der Angeklagte anwesend. Die Revision der Einziehungsbeteiligten wurde jedoch erst später eingelegt. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig, weil die Wochenfrist zur Einlegung der Revision versäumt war.
Juristische Person kann durch ihr Organ vertreten sein
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt darin, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihren gesetzlichen Vertreter „zugegen“ war. Der BGH stellt klar, dass § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften gilt.
Eine juristische Person kann selbstverständlich nicht selbst körperlich im Sitzungssaal erscheinen. Sie nimmt am Verfahren durch ihre vertretungsberechtigten Organe oder durch einen Rechtsanwalt teil. Ist ihr Geschäftsführer oder sonstiges vertretungsberechtigtes Organ anwesend, kann dies für die Anwesenheit beziehungsweise Vertretung der Einziehungsbeteiligten ausreichen.
Das hat erhebliche praktische Folgen. Ist die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung vertreten, beginnt die Wochenfrist zur Einlegung der Revision mit der Verkündung des Urteils. Eine spätere Zustellung des Urteils eröffnet dann nicht ohne Weiteres eine neue Frist.
Angeklagter kann zugleich Vertreter der Einziehungsbeteiligten sein
Besonders wichtig ist die Aussage des BGH, dass die Stellung als Angeklagter der Vertretung einer Einziehungsbeteiligten nicht von vornherein entgegensteht. Der bloße Umstand, dass der Geschäftsführer selbst Angeklagter ist, schließt also nicht automatisch aus, dass er die juristische Person im Einziehungsverfahren vertritt.
Das ist praktisch brisant. In Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren ist es häufig so, dass der Angeklagte zugleich Geschäftsführer, Vorstand oder sonstiges Organ einer betroffenen Gesellschaft ist. Wird gegen die Gesellschaft eine Einziehungsentscheidung getroffen, stellt sich die Frage, ob das angeklagte Organ die Gesellschaft im Verfahren vertreten kann oder wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen ist.
Der BGH verneint einen automatischen Ausschluss jedenfalls für die Einziehungsbeteiligung nach §§ 424 ff. StPO. Ein Interessenkonflikt mag im Einzelfall praktisch naheliegen. Er führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass die Organstellung für das Strafverfahren unbeachtlich wird.
Keine besondere Prozesserklärung erforderlich
Der BGH stellt außerdem klar, dass es keiner ausdrücklichen Prozesserklärung des vertretungsberechtigten Organs bedarf, die juristische Person in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen. Es genügt, dass das Organ vertretungsberechtigt und in der Hauptverhandlung anwesend ist.
Auch das ist für die Praxis bedeutsam. Eine juristische Person kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, ihr Geschäftsführer habe zwar im Sitzungssaal gesessen, aber nicht ausdrücklich erklärt, auch für die Gesellschaft aufzutreten. Ist die Vertretungslage klar und wurde die Gesellschaft wirksam am Verfahren beteiligt, kann die Anwesenheit des Organs der juristischen Person zugerechnet werden.
Rechtsmittelfrist kann schnell ablaufen
Die Entscheidung zeigt, wie gefährlich Fristversäumnisse im Einziehungsverfahren sein können. Für die Einziehungsbeteiligte galt die Wochenfrist zur Revisionseinlegung ab der Urteilsverkündung. Die später eingelegte Revision war daher verspätet.
Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Der BGH verlangte Vortrag dazu, dass die Frist gerade wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versäumt wurde. Daran fehlte es. Hinzu kam, dass der Angeklagte für seine eigene Verurteilung die Revisionsfrist gewahrt hatte. Deshalb lag nahe, dass ihm das Rechtsmittel der Revision und die Wochenfrist grundsätzlich bekannt waren.
Praxishinweis für Unternehmen und Verteidiger
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für Unternehmen, die als Einziehungsbeteiligte in Strafverfahren einbezogen werden. Sobald eine Gesellschaft am Verfahren beteiligt ist, muss sehr genau geklärt werden, wer sie vertritt, ob ein anwaltlicher Vertreter bestellt ist und welche Fristen laufen.
Besonders riskant sind Fälle, in denen der Angeklagte zugleich Geschäftsführer oder sonstiges Organ der Gesellschaft ist. Nach der Entscheidung des BGH kann seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zugleich als Vertretung der Einziehungsbeteiligten wirken. Damit können Rechtsmittelfristen laufen, ohne dass die Gesellschaft dies praktisch als eigenständigen Fristbeginn wahrnimmt.
Für die Verteidigung bedeutet dies: Die Einziehungsbeteiligung darf nicht als Nebenfrage behandelt werden. Unternehmen, Gesellschafter und Verteidiger müssen frühzeitig entscheiden, ob die Gesellschaft eigenständig anwaltlich vertreten werden soll. Andernfalls kann eine Einziehungsentscheidung rechtskräftig werden, obwohl erhebliche Vermögenswerte betroffen sind.
Dies gilt in Steuerstrafverfahren in besonderer Weise. Dort laufen steuerliches Festsetzungs-, Haftungs- und Vollstreckungsverfahren einerseits und strafrechtliche Vermögensabschöpfung andererseits häufig nebeneinander. Wer nur die Steuerbescheide oder Haftungsbescheide im Blick hat, übersieht möglicherweise die wirtschaftlich ebenso gravierende oder sogar schwerwiegendere Einziehungsentscheidung im Strafverfahren.
FAZIT
Der BGH-Beschluss vom 29.04.2026 unterstreicht die verfahrensrechtliche Eigenständigkeit und praktische Bedeutung der Einziehungsbeteiligung. Eine juristische Person ist im Einziehungsverfahren anwesend beziehungsweise vertreten, wenn ihr vertretungsberechtigtes Organ anwesend ist. Das gilt auch dann, wenn dieses Organ zugleich Angeklagter ist.
Für Unternehmen kann dies erhebliche Folgen haben: Die Rechtsmittelfrist gegen eine Einziehungsentscheidung beginnt unter Umständen bereits mit der Urteilsverkündung. Wer als Einziehungsbeteiligter betroffen ist, sollte deshalb frühzeitig für eine klare und eigenständige Vertretung im Strafverfahren sorgen. In Steuerstrafverfahren gilt dies erst recht, weil dort steuerliche Inanspruchnahme und strafrechtliche Vermögensabschöpfung nebeneinander erhebliche wirtschaftliche Belastungen auslösen können.