Korts

Wichtige Entscheidung für Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.04.2026 eine wichtige Entscheidung zur Besteuerung von Grenzgängern nach dem DBA-Schweiz getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und deshalb nicht mehr als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz gilt.

von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, M.I.Tax, MBA, Steuerstrafverteidiger

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Die Entscheidung ist für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz von erheblicher Bedeutung. Denn die Grenzgängereigenschaft entscheidet darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht.

Der entschiedene Fall

Der Kläger lebte im Streitjahr 2019 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Deutschland. Er war in der Schweiz nichtselbständig tätig und arbeitete dort mit einem Beschäftigungsumfang von 90 %. Jeden zweiten Freitag arbeitete er nicht. Am Tätigkeitsort in der Schweiz hatte er ein Zimmer angemietet, das er gelegentlich für Übernachtungen nutzte.

Die Entfernung zwischen dem deutschen Wohnort und dem Schweizer Arbeitsort betrug mit dem Auto zwischen 90 und 97 Kilometern. Die Fahrzeit lag je nach Verkehr zwischen einer Stunde und 15 Minuten und zwei Stunden.

An zahlreichen Tagen arbeitete der Kläger länger als zehn Stunden und begann am folgenden Morgen bereits gegen 06:00 Uhr wieder mit der Arbeit. In diesen Fällen übernachtete er in der Schweiz. In seiner Steuererklärung ging er davon aus, dass er wegen der Zahl der beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage kein Grenzgänger sei. Den auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Arbeitslohn behandelte er daher in Deutschland als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend.

Das Finanzamt sah dies anders und wollte den Arbeitslohn vollständig in Deutschland besteuern. Der BFH bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zugunsten des Steuerpflichtigen.

Warum die Grenzgängereigenschaft wichtig ist

Nach Art. 15a DBA-Schweiz werden Einkünfte eines Grenzgängers grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz wird danach grundsätzlich in Deutschland besteuert, wenn er regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Grenze anteilig zu kürzen.

Im Streitfall betrug die maßgebliche Grenze wegen der 90 %-Teilzeitbeschäftigung nicht 60, sondern 54 Nichtrückkehrtage. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass diese Grenze überschritten war. Der BFH beanstandete dies nicht.

Keine Entscheidung allein nach Entfernung oder Fahrzeit

Die wichtigste Aussage des BFH betrifft die Frage, wann eine Nichtrückkehr „aufgrund der Arbeitsausübung“ vorliegt. Der BFH stellt klar: Entscheidend ist, ob die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Dies kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien entschieden werden. Insbesondere reicht es nicht aus, nur auf die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort oder auf eine bestimmte Fahrzeit abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls.

Zu berücksichtigen sind insbesondere arbeitsbezogene Besonderheiten. Dazu gehören etwa die konkrete Arbeitszeit, das Arbeitsende, der Arbeitsbeginn am Folgetag, berufliche Anforderungen, die Art der Tätigkeit und die tatsächliche Belastung durch die Rückfahrt.

Lange Arbeitstage und früher Arbeitsbeginn können entscheidend sein

Im entschiedenen Fall waren die Gesamtumstände für den Kläger günstig. Er hatte an den maßgeblichen Tagen rund zehn Stunden gearbeitet, musste am nächsten Morgen bereits um 06:00 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen und hätte zusätzlich eine Fahrzeit von insgesamt etwa drei Stunden auf sich nehmen müssen.

Unter diesen Umständen durfte das Finanzgericht davon ausgehen, dass eine Rückkehr an den deutschen Wohnsitz nicht zumutbar war. Der BFH betonte, dass diese Würdigung eine Frage des Einzelfalls ist und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft wird.

Damit erteilt der BFH einer rein schematischen Betrachtung eine Absage. Eine Entfernung von unter 100 Kilometern schließt beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage nicht automatisch aus. Ebenso wenig kann eine pauschale Fahrzeitgrenze allein entscheidend sein.

Konsultationsvereinbarung bindet Gerichte nicht uneingeschränkt

Besonders praxisrelevant ist auch der Umgang mit der deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung. Diese sieht vor, dass eine Rückkehr bei Nutzung eines Pkw insbesondere dann nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 100 Kilometer beträgt oder die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln länger als 1,5 Stunden dauert.

Der BFH stellt jedoch klar, dass der Abkommenswortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz keine starre örtliche Grenze enthält. Die Konsultationsvereinbarung kann den Abkommenswortlaut nicht zulasten des Steuerpflichtigen verengen. Sie ist für die Auslegung bedeutsam, bindet die Gerichte aber nicht, wenn sie vom Wortlaut des Abkommens nicht gedeckt ist.

Im Ergebnis bleibt es daher bei einer einzelfallbezogenen Prüfung. Die 100-Kilometer-Grenze und die 1,5-Stunden-Grenze können Hinweise geben, sind aber keine abschließenden Ausschlusskriterien.

Praxishinweis für Arbeitnehmer und Berater

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation ist. Wer sich auf beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage beruft, muss nachweisen können, dass er tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist. Eine bloße Schätzung reicht nicht aus.

Hilfreich können insbesondere sein: Übernachtungsnachweise, Mietvertrag für ein Zimmer am Arbeitsort, Arbeitszeitaufzeichnungen, Kalender, Tank- oder Kartenzahlungsbelege, Arbeitgeberbestätigungen, E-Mails, Einsatzpläne und sonstige Unterlagen, die Arbeitsende, Arbeitsbeginn und Übernachtung nachvollziehbar machen.

Gerade bei Grenzfällen sollte nicht nur die Entfernung dokumentiert werden. Entscheidend sind die konkreten beruflichen Umstände, insbesondere lange Arbeitstage, frühe Arbeitsaufnahme am Folgetag oder besondere berufliche Anforderungen.

FAZIT

Der BFH stärkt die einzelfallbezogene Betrachtung bei Grenzgängern nach dem DBA-Schweiz. Eine beruflich veranlasste Nichtrückkehr kann auch dann vorliegen, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort unter 100 Kilometern liegt.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Grenzgängereigenschaft darf nicht schematisch anhand von Kilometer- oder Fahrzeitgrenzen beurteilt werden. Entscheidend ist, ob die Rückkehr an den Wohnsitz unter Berücksichtigung der konkreten beruflichen Umstände möglich und zumutbar war. Wer sich darauf berufen will, muss die Nichtrückkehrtage allerdings sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren.