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Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren längst kein Nebenthema mehr. Häufig geht es nach der Verurteilung nicht nur um Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sondern auch um die Frage, ob und in welcher Höhe Vermögenswerte beim Angeklagten abgeschöpft werden können.

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M. , Steuerstrafverteidiger

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Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 541/25) zeigt dies besonders deutlich. Der BGH hat bereits zum zweiten Mal eine Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, weil dieses erneut von einer Einziehung abgesehen hatte. Aus Sicht des BGH war das Landgericht damit erneut zu zurückhaltend beziehungsweise zu „lasch“ gegenüber dem Angeklagten.

Der Hintergrund des Verfahrens

Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen verurteilt. In 56 Fällen trat Computerbetrug hinzu, in 45 Fällen zusätzlich Steuerhinterziehung. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug drei Jahre und sechs Monate.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen hatte der Angeklagte als Geschäftsführer einer GmbH über Jahre hinweg Arbeitslöhne nicht vollständig erfassen lassen. Gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, Sozialkasse und Berufsgenossenschaft wurden zu niedrige Arbeitslöhne beziehungsweise Bruttoentgelte gemeldet. Dadurch wurden zugunsten der GmbH Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialkassenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in erheblichem Umfang nicht abgeführt.

Der strafrechtliche Schuldspruch und die Freiheitsstrafe blieben rechtskräftig bestehen. Erfolg hatte im ersten Rechtsgang jedoch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht eine Einziehungsanordnung abgelehnt hatte. Der BGH verwies die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück.

Landgericht lehnt Einziehung erneut ab

Im zweiten Rechtsgang lehnte das Landgericht erneut eine Einziehung ab. Auch hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Wieder hatte sie Erfolg.

Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach seiner Auffassung hatte das Landgericht wesentliche belastende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Das betrifft insbesondere die Frage, ob das vom Angeklagten erhaltene Geschäftsführergehalt und weitere Vorteile nicht zumindest teilweise als Tatlohn für die strafbaren Handlungen anzusehen waren.

Damit macht der BGH deutlich: Wenn ein Geschäftsführer über Jahre hinweg gerade durch illegale Lohn- und Abgabenverkürzungen den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ermöglicht und zugleich hiervon persönlich profitiert, darf das Tatgericht eine Einziehung nicht mit zu knapper Begründung ablehnen.

Was bedeutet „Unrechtsvereinbarung“?

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob zwischen dem Angeklagten und der GmbH eine sogenannte Unrechtsvereinbarung bestand. Damit ist keine formale schriftliche Vereinbarung gemeint. Gemeint ist vielmehr eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede, dass der Angeklagte für seine strafbare Tätigkeit zugunsten der GmbH vergütet wird.

Für die Vermögensabschöpfung ist das entscheidend. Ein normales Geschäftsführergehalt für legale Tätigkeit ist nicht automatisch Tatlohn. Anders kann es aber sein, wenn die Vergütung zumindest auch dafür gezahlt wird, dass der Geschäftsführer Straftaten begeht, ein illegales Geschäftsmodell aufrechterhält oder durch falsche Lohnmeldungen und Abgabenverkürzungen der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafft.

Dann kann das Gehalt oder ein Teil des Gehalts als Tatlohn im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB einziehbar sein.

BGH sieht lückenhafte Beweiswürdigung

Der BGH kritisierte, dass das Landgericht bei der Frage einer Unrechtsvereinbarung wesentliche Umstände ausgeblendet hatte. Nach den rechtskräftigen Feststellungen bestand die Haupttätigkeit des Angeklagten gerade darin, die Straftaten zu begehen, die das wirtschaftliche Überleben der GmbH sicherten. Die eigentlich werbende Tätigkeit des Unternehmens wurde demgegenüber maßgeblich von einer anderen Person organisiert.

Hinzu kamen beachtliche Gehaltssteigerungen und die Überlassung eines hochwertigen Firmenwagens. Auch die Gewinnsteigerung der Gesellschaft hätte nach Auffassung des BGH stärker berücksichtigt werden müssen, weil sie wesentlich auf dem Einbehalten von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen beruhte.

Gerade diese Umstände hätten in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Das Landgericht durfte sich nicht darauf beschränken, die Geschäftsführervergütung isoliert als formal angemessen erscheinen zu lassen.

BGH zum zweiten Mal: Landgericht prüft zu milde

Bemerkenswert ist, dass der BGH bereits zum zweiten Mal eingreifen musste. Schon im ersten Rechtsgang hatte er die Ablehnung der Einziehung nicht akzeptiert. Nachdem eine andere Wirtschaftsstrafkammer erneut keine Einziehung angeordnet hatte, beanstandete der BGH wiederum die Entscheidung.

Das ist ein deutliches Signal. Der BGH verlangt bei der Vermögensabschöpfung eine sorgfältige, wirtschaftlich realistische und nicht zu formale Betrachtung. Wer eine Gesellschaft faktisch durch Straftaten profitabel macht und hierfür Gehalt oder sonstige Vorteile erhält, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, es habe sich lediglich um normales Geschäftsführergehalt gehandelt.

Bedeutung für Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren

Die Entscheidung ist für Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren von erheblicher Bedeutung. Gerade bei Schwarzlohnmodellen, Scheinrechnungen, verdeckten Lohnzahlungen oder systematisch falschen Meldungen stellt sich häufig nicht nur die Frage nach Strafe und Schadenswiedergutmachung. Zusätzlich ist zu prüfen, welche persönlichen Vorteile der Täter aus dem illegalen System gezogen hat.

Dazu können nicht nur verdeckte Zahlungen gehören, sondern auch offizielle Gehälter, Gehaltserhöhungen, Firmenwagen oder andere Vorteile, wenn sie wirtschaftlich als Gegenleistung für die strafbare Tätigkeit verstanden werden können.

Für die Verteidigung bedeutet dies: Die Einziehung darf nicht erst am Ende des Verfahrens in den Blick genommen werden. Schon frühzeitig muss geprüft werden, ob Zahlungen an den Angeklagten als legales Entgelt, als Tatlohn oder als gemischte Vergütung bewertet werden könnten.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, dass Tatgerichte bei der Vermögensabschöpfung nicht zu formal vorgehen dürfen. Es genügt nicht, auf ein bestehendes Geschäftsführerverhältnis und eine äußerlich angemessene Vergütung zu verweisen. Entscheidend ist, wofür die Vergütung wirtschaftlich gezahlt wurde.

War die Tätigkeit des Geschäftsführers überwiegend illegal geprägt und sicherte gerade diese Tätigkeit den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, muss das Gericht ernsthaft prüfen, ob die Vergütung ganz oder teilweise Tatlohn war.

Umgekehrt ist aber auch klar: Nicht jedes Gehalt eines straffällig gewordenen Geschäftsführers ist automatisch einziehbar. Erforderlich bleibt eine tragfähige Feststellung, dass die Vergütung für die Tat oder jedenfalls auch für die Tat gewährt wurde. Genau diese Prüfung verlangt der BGH nun erneut.

Fazit

Der BGH stärkt erneut die Vermögensabschöpfung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Zum zweiten Mal hebt er eine Entscheidung des Landgerichts auf, weil dieses aus seiner Sicht zu großzügig gegenüber dem Angeklagten war und die Einziehung zu schnell abgelehnt hatte.

Die Botschaft ist deutlich: Wer als Geschäftsführer durch Straftaten erhebliche Vorteile für die Gesellschaft schafft und daraus persönlich profitiert, muss damit rechnen, dass Gehalt, Firmenwagen oder sonstige Vorteile als Tatlohn eingeordnet und eingezogen werden. Die Vermögensabschöpfung bleibt damit ein zentrales Risiko in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren.