Korts

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befasst sich in seinem Beschluss mit der strafmildernden Wirkung einer außergewöhnlich umfangreichen Aufklärungshilfe in einem Cum-Ex-Verfahren. Die Entscheidung ist über den konkreten Fall hinaus für die Verteidigung in komplexen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren von erheblicher Bedeutung.

von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, M.I.Tax, MBA, Steuerstrafverteidiger

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Der BGH stellt klar, dass auch bei Steuerhinterziehungen mit Schäden in dreistelliger Millionenhöhe eine noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe rechtlich vertretbar sein kann, wenn der Täter durch besonders weitreichende und nachhaltige Aufklärungsleistungen zur Zerschlagung abgeschotteter Strukturen beiträgt. Zugleich enthält der Beschluss einen wichtigen Hinweis zur Einziehung des Tatlohns.

Tenor

Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2025 als unbegründet verworfen. Damit blieb es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch die Nichtanordnung eines Berufsverbots hatte Bestand.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war wirksam auf den Strafausspruch und die unterbliebene Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB beschränkt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Sachverhalt

Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Kapitalmarktrechtsexperte an der Entwicklung und Umsetzung von Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Zwischen 2007 und 2011 beriet er gemeinsam mit einem gesondert verurteilten Beteiligten Banken und Investmentfonds.

Rund um die Dividendenstichtage wurden Aktien und Aktienderivate so gehandelt, dass unter Verwendung unrichtiger Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet wurde, obwohl diese zuvor tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in entsprechender Höhe einbehalten und abgeführt worden war. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Der ihm zugerechnete Steuerschaden belief sich nach den Feststellungen auf rund 427 Millionen Euro.

Neben der Bewährungsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 23.573.764,83 Euro an. Zugleich bestimmte es, dass ein Teilbetrag von elf Millionen Euro nicht vollstreckt werden solle, weil der Angeklagte insoweit bereits als Haftungsschuldner nach § 71 AO Zahlungen auf eine Steuerschuld geleistet hatte.

Von entscheidender Bedeutung war die Kooperation des Angeklagten mit den Ermittlungsbehörden. Er trat bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen als erster Kronzeuge im Cum-Ex-Komplex auf und erläuterte die Geschäfte von ihrer Planung über die Durchführung bis zur Gewinnverteilung.

Er legte insbesondere die Rollen von Leerkäufern, Leerverkäufern, Depotbanken, Fonds, Investmentgesellschaften, Kreditgebern, Stückegebern und Händlern offen. Außerdem machte er Angaben zum Kenntnisstand beteiligter Bankmitarbeiter und Berater und bewegte weitere Beteiligte zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Seine Angaben ermöglichten zusätzliche Ermittlungsverfahren und trugen zur Rückführung erheblicher Steuerbeträge bei.

Kernaussagen

1. § 46b StGB gilt auch bei schwerster Wirtschaftskriminalität

Der BGH bestätigt, dass die Kronzeugenregelung des § 46b StGB gerade bei abgeschotteten, konspirativ organisierten Strukturen eine erhebliche Strafmilderung ermöglichen soll. Dazu zählt ausdrücklich auch die schwere Wirtschaftskriminalität.

Die Strafverfolgungsbehörden sind in derartigen Verfahren häufig auf Informationen von Personen angewiesen, die selbst in die Straftaten verstrickt waren. Die Möglichkeit einer deutlichen Strafmilderung soll einen wirksamen Anreiz schaffen, Strukturen, Hintermänner und weitere Tatbeteiligte offenzulegen.

2. Die Schadenshöhe schließt eine Bewährungsstrafe nicht automatisch aus

Auch ein Steuerschaden in dreistelliger Millionenhöhe führt nicht zwingend dazu, dass eine Freiheitsstrafe oberhalb der Bewährungsgrenze verhängt werden muss.

Der BGH betont, dass es dem Zweck des § 46b StGB widersprechen würde, bei Steuerhinterziehungen allein wegen der Höhe des Schadens eine bewährungsfähige Strafe von vornherein auszuschließen. Eine solche starre Betrachtung könnte künftige Insider davon abhalten, schwere Steuerstraftaten offenzulegen.

3. Außergewöhnliche Aufklärungshilfe darf außergewöhnlich stark gewichtet werden

Das Landgericht durfte den über Jahre hinweg erbrachten Aufklärungsleistungen eine „überragende strafmildernde Wirkung“ beimessen. Die Bewertung und Gewichtung der Strafzumessungstatsachen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts.

Der BGH greift nur ein, wenn Rechtsfehler, Wertungswidersprüche oder eine Überschreitung des vertretbaren Strafzumessungsspielraums vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.

4. Keine automatische Verrechnung von Steuerzahlung und Tatlohneinziehung

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Hinweis des BGH zur Einziehung. Der Senat konnte die vom Landgericht angeordnete teilweise Nichtvollstreckung aus prozessualen Gründen nicht überprüfen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision entsprechend beschränkt hatte.

Er äußerte jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Begleichung einer Haftungsschuld nach § 71 AO für sich genommen eine besondere Härte im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO begründen kann.

Der Tatlohn wird für die Begehung der Straftat erlangt. Er ist grundsätzlich unabhängig von der Erfüllung steuerlicher Ersatz- oder Haftungsansprüche einzuziehen und kann kumulativ neben dem unmittelbar aus der Tat erlangten Vermögensvorteil abgeschöpft werden.

5. Die Entscheidung zur Einziehung ist nur ein obiter dictum

Der Hinweis zur Einziehung ist keine tragende Entscheidung des Beschlusses. Wegen der wirksamen Revisionsbeschränkung durfte der BGH die Nichtvollstreckungsanordnung des Landgerichts nicht aufheben.

Für zukünftige Verfahren ist die Aussage dennoch deutlich: Die Zahlung einer Steuerschuld oder Haftungsschuld beseitigt nicht ohne Weiteres die Einziehung eines zusätzlich erlangten Tatlohns.

Praxisrelevanz

Konsequenzen für die Verteidigung

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung frühzeitiger und substanzieller Kooperation in umfangreichen Steuerstrafverfahren. Ein Aufklärungsbeitrag muss allerdings deutlich über ein bloßes Geständnis oder die Bestätigung bereits bekannter Tatsachen hinausgehen.

Besonders relevant sind Informationen, die:

  • bislang unbekannte Tatstrukturen offenlegen,
  • weitere Tatbeteiligte identifizieren,
  • neue Ermittlungsverfahren ermöglichen,
  • den Kenntnisstand von Organmitgliedern oder Beratern belegen,
  • zur Sicherung oder Rückführung erheblicher Vermögenswerte führen und
  • weitere Beteiligte zur Kooperation veranlassen.

Eine Kooperation sollte deshalb nicht punktuell, sondern als umfassende Verteidigungsstrategie vorbereitet, dokumentiert und fortlaufend gegenüber den Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden.

Keine schematische Strafzumessung nach Schadenshöhe

Die Entscheidung relativiert nicht die erhebliche Bedeutung der Hinterziehungssumme. Bei Steuerhinterziehungen im Millionenbereich bleiben regelmäßig empfindliche Freiheitsstrafen zu erwarten.

Der BGH wendet sich aber gegen eine schematische Betrachtung, nach der eine bestimmte Schadenshöhe jede Bewährungsstrafe ausschließt. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände.

Einziehung gesondert verteidigen

Steuerzahlung, Haftungsinanspruchnahme und strafrechtliche Einziehung müssen strikt voneinander unterschieden werden.

Die Zahlung einer Steuerschuld kann den steuerlichen Schaden reduzieren und strafmildernd wirken. Sie verhindert aber nicht zwingend die Einziehung eines Tatlohns, der für die Beteiligung an der Steuerstraftat gezahlt wurde.

Die Verteidigung muss deshalb getrennt prüfen:

  1. Wer den unmittelbaren Steuervorteil erlangt hat,
  2. ob der Angeklagte selbst über den Tatertrag verfügen konnte,
  3. ob er einen gesonderten Tatlohn erhalten hat,
  4. welche Beträge bereits steuerrechtlich zurückgeführt wurden und
  5. ob eine Doppelabschöpfung tatsächlich ausgeschlossen ist.

Bedeutung für Rechtsanwälte und Steuerberater

Der Fall zeigt erneut die besonderen berufsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken beratender Berufe bei aggressiven oder rechtswidrigen Steuermodellen.

Die Mitwirkung eines Beraters kann nicht nur zu einer Verurteilung wegen Beihilfe oder mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung führen. Hinzutreten können erhebliche Einziehungsforderungen sowie ein Berufsverbot nach § 70 StGB.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass ein Berufsverbot kein automatischer Bestandteil einer Verurteilung ist. Erforderlich bleibt eine konkrete Prognose, dass bei weiterer Berufsausübung die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 8. Juni 2026 ist eine zentrale Entscheidung zur Bedeutung der Kronzeugenregelung im Steuerstrafrecht.

Außergewöhnlich umfangreiche Aufklärungshilfe kann auch bei Cum-Ex-Geschäften mit Steuerschäden in dreistelliger Millionenhöhe eine erhebliche Strafmilderung und im Ausnahmefall sogar eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. Die Höhe des Steuerschadens darf nicht isoliert betrachtet werden.

Gleichzeitig verschärft der BGH die Perspektive auf die Vermögensabschöpfung: Die Begleichung einer Steuerschuld schützt nicht ohne Weiteres vor der zusätzlichen Einziehung eines Tatlohns.

Für die Verteidigung folgt daraus eine doppelte Aufgabenstellung. Einerseits müssen mögliche Aufklärungsleistungen frühzeitig strategisch entwickelt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Andererseits sind Steueranspruch, Haftungsanspruch, Tatertrag und Tatlohn konsequent auseinanderzuhalten und jeweils eigenständig zu verteidigen.