Die neue Außenprüfungsordnung (ApO) hat die letzte wesentliche Hürde genommen: Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt. Damit fehlt im Wesentlichen nur noch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Am Tag nach dieser Veröffentlichung tritt die neue ApO in Kraft; zugleich tritt die bisherige Betriebsprüfungsordnung 2000 außer Kraft.
von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M, Steuerstrafverteidiger
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Aus BpO 2000 wird ApO
Die Betriebsprüfung bekommt eine neue verwaltungsinterne Grundlage. Die bisherige Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000 wird durch die neue Außenprüfungsordnung, kurz ApO, ersetzt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf zahlreiche gesetzliche Änderungen der vergangenen Jahre, insbesondere auf die Reform der steuerlichen Außenprüfung durch das DAC7-Umsetzungsgesetz.
Für Unternehmen, Steuerberater und Berater in Betriebsprüfungen ist die neue ApO von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, wie die Finanzverwaltung künftig Außenprüfungen organisieren, strukturieren und beschleunigen will.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Ein zentraler Punkt der neuen ApO ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO. Dieses Instrument wurde eingeführt, um die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in der Außenprüfung stärker zu konkretisieren und durchsetzbarer zu machen.
Die ApO enthält hierzu allgemeine Grundsätze. Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erlassen, muss der Steuerpflichtige bestimmte Mitwirkungshandlungen innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. Kommt er dem nicht nach, können erhebliche Folgen drohen, insbesondere Mitwirkungsverzögerungsgeld und weitere Zuschläge.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Mitwirkung in der Betriebsprüfung wird stärker formalisiert. Steuerpflichtige und Berater sollten qualifizierte Mitwirkungsverlangen sehr ernst nehmen und sorgfältig prüfen, welche Unterlagen, Auskünfte oder Daten konkret verlangt werden und ob das Verlangen inhaltlich und zeitlich rechtmäßig ist.
Mitwirkung des BZSt
Die neue ApO regelt außerdem, wie zu verfahren ist, wenn im Rahmen der Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern der Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderlich wird. Damit wird insbesondere bei größeren, grenzüberschreitenden oder konzernbezogenen Prüfungen die Zusammenarbeit zwischen Landesfinanzbehörden und BZSt stärker strukturiert.
Gerade bei international tätigen Unternehmen kann dies praktisch relevant werden. Die Betriebsprüfung wird dadurch nicht nur national, sondern auch organisatorisch stärker vernetzt.
Teilabschlussbescheid als neues Praxisthema
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Teilabschlussbescheid. Die ApO enthält hierzu eigene Ausführungen. Im Regelfall sollen im Teilabschlussbescheid nur die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen dargestellt werden.
Der Teilabschlussbescheid soll es ermöglichen, einzelne abgrenzbare Prüfungsfeststellungen bereits vor Abschluss der gesamten Außenprüfung verbindlich zu erledigen. Das kann Prüfungen beschleunigen und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Zugleich kann es aber auch zu neuen verfahrensrechtlichen Fragestellungen führen, etwa zur Reichweite der Bindungswirkung, zur Bestandskraft und zur späteren Änderung.
Für Berater ist deshalb wichtig, Teilabschlussbescheide nicht als bloße Zwischenmitteilung zu behandeln. Sie können rechtliche Wirkung entfalten und müssen daher sorgfältig geprüft werden.
Abschluss der Außenprüfung und Bestandskraft
Die ApO erweitert zudem die bisherige Liste der Möglichkeiten, wie eine Außenprüfung abgeschlossen werden kann. Neu berücksichtigt wird insbesondere die Feststellung nach einem Teilabschlussbescheid.
Ergänzt wird außerdem der Hinweis, dass ohne Abschluss durch eine der genannten Maßnahmen Bestandskraft spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist eintritt. Auch dies ist praxisrelevant, weil Außenprüfungen in der Vergangenheit häufig lange liefen und nicht immer klar war, wann bestimmte Prüfungsfeststellungen endgültig erledigt waren.
Die neue Regelung zeigt: Der Verfahrensabschluss der Außenprüfung wird stärker in den Blick genommen. Für Steuerpflichtige kann dies sowohl Chancen als auch Risiken bringen. Einerseits kann frühere Klarheit entstehen. Andererseits müssen Bescheide und Teilabschlussbescheide zeitnah rechtlich geprüft und gegebenenfalls angegriffen werden.
Weitere Änderungen der ApO
Neben qualifiziertem Mitwirkungsverlangen und Teilabschlussbescheid enthält die ApO zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen. Diese betreffen insbesondere die Außenprüfung bei Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen, die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden, die prüfenden Personen, Sachgebietsleitungen und Prüferbesprechungen, Karteien und Konzernverzeichnisse, Prüfungsgeschäftspläne, Jahresstatistik sowie den Austausch von Prüfungserfahrungen innerhalb der Finanzverwaltung.
Diese Punkte wirken auf den ersten Blick eher verwaltungsintern. Sie zeigen aber, dass Außenprüfungen künftig stärker koordiniert, datenorientiert und überregional abgestimmt durchgeführt werden sollen.
Praxishinweis
Für Unternehmen und Berater wird es künftig noch wichtiger, Betriebsprüfungen aktiv zu steuern. Die neue ApO passt zu dem gesetzgeberischen Ziel, Außenprüfungen zu beschleunigen und Mitwirkungspflichten früher und verbindlicher einzufordern.
Wer ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erhält, sollte dieses nicht routinemäßig beantworten, sondern zunächst genau prüfen: Ist das Verlangen hinreichend bestimmt? Sind die angeforderten Unterlagen erforderlich? Ist die Frist angemessen? Drohen Zuschläge? Müssen Einwendungen erhoben werden?
Auch Teilabschlussbescheide sollten sorgfältig behandelt werden. Sie können einzelne Streitpunkte frühzeitig verbindlich festlegen. Damit steigt der Druck, bereits während der laufenden Prüfung rechtlich sauber zu argumentieren und mögliche Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.
Fazit
Mit der neuen Außenprüfungsordnung wird die Betriebsprüfung moderner, formaler und voraussichtlich auch streitträchtiger. Qualifizierte Mitwirkungsverlangen und Teilabschlussbescheide werden künftig eine größere Rolle spielen.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Die Außenprüfung beginnt nicht erst mit dem Prüfungsbericht rechtlich relevant zu werden. Bereits während der Prüfung können verfahrensrechtliche Weichen gestellt werden, die später nur schwer zu korrigieren sind. Eine frühzeitige steuerliche und verfahrensrechtliche Begleitung wird daher noch wichtiger.