Korts

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.04.2026 eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Haftung bei Steuerhinterziehung getroffen. Die Entscheidung betrifft nicht den Regelfall der Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO, kann aber in bestimmten Altfällen mit sehr weit zurückliegenden Steuerhinterziehungen erhebliche praktische Bedeutung haben.

von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger

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Im Kern geht es um die Frage, ob die Finanzverwaltung einen Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung, also etwa einen Gehilfen, noch durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen kann, obwohl die Steuerforderung gegenüber dem eigentlichen Steuerschuldner bereits zahlungsverjährt ist.

Der BFH beantwortet diese Frage zugunsten des Haftungsschuldners: Die gesetzliche Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt nur für denjenigen, der selbst Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. Sie gilt nicht für Personen, die an einer solchen Tat lediglich teilgenommen haben.

Der entschiedene Fall

Die Klägerin war strafrechtlich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilt worden. Die zugrunde liegenden Einfuhren stammten aus dem Jahr 2009. Die Abgaben waren gegenüber einer GmbH festgesetzt worden. Über deren Vermögen wurde später ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Hauptzollamt nahm die Klägerin im Jahr 2019 mit Haftungsbescheiden nach § 71 AO für die verkürzten Einfuhrabgaben der GmbH in Anspruch. Die Besonderheit: Gegenüber der GmbH selbst waren die Abgaben zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsverjährt. Die Zahlungsverjährung war nach den maßgeblichen alten Vorschriften mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten.

Das Finanzgericht Hamburg hielt die Haftungsbescheide dennoch für rechtmäßig. Es ging davon aus, dass § 191 Abs. 5 Satz 2 AO auch Teilnehmer einer Steuerhinterziehung erfasse. Der BFH sah dies anders und hob die Haftungsbescheide auf.

Haftung dem Grunde nach – aber zu spät

Zunächst stellt der BFH klar: Die Klägerin haftete dem Grunde nach nach § 71 AO. Denn § 71 AO erfasst ausdrücklich nicht nur Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei, sondern auch Teilnehmer, also insbesondere Anstifter und Gehilfen.

Die Haftungsinanspruchnahme war auch nicht schon wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid ausgeschlossen. In Fällen des § 71 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide zehn Jahre. Diese Frist war im konkreten Fall bei Erlass der Haftungsbescheide im Dezember 2019 noch nicht abgelaufen.

Entscheidend war aber ein anderer Punkt: Nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO kann ein Haftungsbescheid grundsätzlich nicht mehr ergehen, soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist. Genau das war hier der Fall. Die Primärschuld gegenüber der GmbH war bereits zahlungsverjährt.

Akzessorietät der Haftung

Die Entscheidung betrifft den sogenannten Grundsatz der Akzessorietät im Haftungsrecht. Danach hängt die Haftung grundsätzlich vom Bestand der Primärschuld ab. Ist die Steuerforderung gegenüber dem eigentlichen Steuerschuldner erloschen, verjährt oder erlassen, kann grundsätzlich auch der Haftungsschuldner nicht mehr in Anspruch genommen werden.

§ 191 Abs. 5 Satz 2 AO durchbricht diesen Grundsatz ausnahmsweise. Danach gilt die Sperre des § 191 Abs. 5 Satz 1 AO nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Finanzverwaltung wollte diese Ausnahme auch auf Teilnehmer anwenden. Der BFH lehnt dies ab.

Teilnehmer werden nicht automatisch wie Täter behandelt

Der BFH begründet seine Entscheidung vor allem mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 191 Abs. 5 Satz 2 AO spricht davon, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei „begangen“ hat. Das erfasst nach Auffassung des BFH nur die täterschaftliche Begehung, nicht aber die bloße Teilnahme.

Gerade der Vergleich mit § 71 AO ist entscheidend. Dort nennt der Gesetzgeber ausdrücklich beide Fälle: Wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet. Wenn der Gesetzgeber die Teilnahme erfassen will, kann er dies also ausdrücklich regeln.

In § 191 Abs. 5 Satz 2 AO fehlt eine solche ausdrückliche Gleichstellung. Daraus schließt der BFH, dass Teilnehmer nicht von der Ausnahme erfasst werden. Die Vorschrift ist außerdem eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen.

Praktische Bedeutung für Altfälle

Die Entscheidung betrifft sicher nicht den Großteil der Haftungsfälle bei Steuerhinterziehung. In vielen Fällen wird die Primärschuld noch nicht zahlungsverjährt sein oder der Haftungsschuldner wird selbst Täter der Steuerhinterziehung gewesen sein. Dann stellt sich die vom BFH entschiedene Frage nicht in gleicher Weise.

Praktisch relevant wird die Entscheidung aber in Altfällen, bei denen die Steuerhinterziehung lange zurückliegt und die Steuerforderung gegenüber dem ursprünglichen Steuerschuldner bereits zahlungsverjährt ist. In solchen Fällen muss genau geprüft werden, ob der Haftungsschuldner Täter oder lediglich Teilnehmer war.

War er nur Teilnehmer, etwa Gehilfe, kann § 191 Abs. 5 Satz 2 AO die bereits eingetretene Zahlungsverjährung der Primärschuld nicht durchbrechen. Der Haftungsbescheid kann dann nicht mehr ergehen.

Offenkundige Gesetzeslücke?

Die Entscheidung legt eine auffällige Differenzierung im Gesetz offen. § 71 AO stellt Täter und Teilnehmer ausdrücklich gleich. § 191 Abs. 5 Satz 2 AO tut dies gerade nicht. Der BFH nimmt diesen Unterschied ernst und lehnt eine erweiternde Auslegung zulasten des Haftungsschuldners ab.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese offenkundige Lücke reagieren wird. Eine gesetzliche Ergänzung wäre naheliegend, wenn Teilnehmer an Steuerhinterziehungen künftig auch bei bereits eingetretener Zahlungsverjährung der Primärschuld noch in gleicher Weise wie Täter haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden sollen.

Bis zu einer solchen Änderung gilt jedoch die klare Aussage des BFH: Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung keine Durchbrechung der Akzessorietät zulasten bloßer Teilnehmer.

Praxishinweis

Für Berater und Betroffene ist die Entscheidung vor allem bei alten Haftungsfällen wichtig. Wird ein Haftungsbescheid nach § 71 AO erlassen, sollte nicht nur geprüft werden, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung oder Teilnahme daran vorliegt. Ebenso wichtig ist die Prüfung der Verjährung.

Dabei ist zwischen mehreren Fristen zu unterscheiden: der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid, der Festsetzungsfrist für die Steuer und der Zahlungsverjährung der Primärschuld. Gerade die Zahlungsverjährung kann entscheidend sein.

Ist die Steuerforderung gegenüber dem Hauptschuldner bereits zahlungsverjährt, muss geprüft werden, ob § 191 Abs. 5 Satz 2 AO überhaupt eingreift. Nach der neuen BFH-Entscheidung ist dies bei bloßer Teilnahme an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei nicht der Fall.

Fazit

Der BFH stärkt mit seiner Entscheidung den Grundsatz der Akzessorietät im steuerlichen Haftungsrecht. Zwar haftet auch der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nach § 71 AO. Ist die Steuerforderung gegenüber dem eigentlichen Steuerschuldner aber bereits zahlungsverjährt, kann ein Haftungsbescheid gegen den Teilnehmer nicht mehr auf § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gestützt werden.

Die Entscheidung betrifft vor allem Altfälle, kann dort aber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Für die Finanzverwaltung ist sie zugleich ein deutlicher Hinweis: Eine Gleichstellung von Tätern und Teilnehmern bei der Durchbrechung der Akzessorietät muss der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.