Keine Billigkeitskorrektur bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.03.2026 eine harte, aber konsequente Entscheidung zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden muss, wenn der Steuerpflichtige zwar nach dem Gesetz hohe steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, tatsächlich aber wegen erheblicher Verluste aus Optionsgeschäften nicht genügend liquide Mittel hat, um die festgesetzte Steuer zu zahlen.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Der BFH verneint einen Billigkeitserlass. Von dem gesetzlichen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot für sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, nur weil das reale Einkommen im Verlustjahr nicht ausreicht, um die festgesetzte Einkommensteuer zu zahlen.
Der entschiedene Fall
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 erhebliche positive Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 519.482 Euro. Daneben erlitt sie aber Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und sonstigen Leistungen von insgesamt 426.227 Euro. Bei den sonstigen Leistungen handelte es sich um Verluste aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften.
Diese Verluste beruhten im Wesentlichen auf realen Geldabflüssen. Die Klägerin musste also tatsächlich erhebliche Geldbeträge aufwenden. Gleichwohl blieben die Verluste bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 aufgrund der gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen zunächst unberücksichtigt.
Das Finanzamt setzte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt mehr als 254.000 Euro fest. Die Klägerin beantragte später eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Sie argumentierte, ihr sei nach Steuerzahlung nicht einmal das steuerliche Existenzminimum verblieben. Das Finanzgericht Köln gab ihr zunächst teilweise recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.
Verlustverrechnung ist gesetzlich bewusst beschränkt
Der BFH stellt klar, dass die Verlustverrechnungsregelungen des § 22 Nr. 3 EStG bewusst so ausgestaltet sind. Verluste aus sonstigen Leistungen können nicht beliebig mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie sind nur in einem besonderen Verlustverrechnungskreis nutzbar, nämlich mit entsprechenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart.
Diese gesetzliche Beschränkung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie soll insbesondere bei schwer überprüfbaren und hochspekulativen Geschäften verhindern, dass Verluste aus nicht auf Überschuss angelegten Tätigkeiten sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Eine Billigkeitsmaßnahme darf diese gesetzliche Grundentscheidung nicht allgemein unterlaufen. Sie ist nur für atypische Ausnahmefälle gedacht, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem ungewollten Überhang führt. Ein solcher Ausnahmefall lag nach Auffassung des BFH hier nicht vor.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der seit Jahren diskutierten Frage, ob Verlustverrechnungsbeschränkungen bei sonstigen Leistungen und privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß sind. Der BFH hält diese Beschränkungen im Grundsatz für verfassungsgemäß. Dies gilt sowohl für Verluste aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG als auch für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998. Danach war der frühere vollständige Ausschluss der Verlustverrechnung bei § 22 Nr. 3 EStG verfassungswidrig. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aber zugestanden, die Verlustverrechnung typisierend zu beschränken. Auf dieser Grundlage geht der BFH davon aus, dass die später eingeführten beschränkten Verlustverrechnungskreise verfassungsrechtlich zulässig sind.
Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu jeder heutigen Einzelkonstellation liegt damit nicht vor. Nach der gegenwärtigen BFH-Rechtsprechung sind die Verlustverrechnungsbeschränkungen jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Eine Korrektur über Billigkeitsmaßnahmen kommt nur in echten atypischen Ausnahmefällen in Betracht.
Kein Schutz des Existenzminimums bei Optionsverlusten
Besonders deutlich ist die Aussage des BFH zum Existenzminimum. Zwar muss das Existenzminimum steuerfrei bleiben. Der Staat darf dem Steuerpflichtigen nicht das Einkommen besteuern, das dieser zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt.
Der BFH betont aber, dass dieser Schutz nicht dazu verpflichtet, Verluste aus hochspekulativen Stillhalter- oder Optionsgeschäften bereits im Verlustjahr steuerlich freizustellen. Solche Verluste gehören nicht zu den existenzsichernden Aufwendungen. Sie sind keine Kosten der notwendigen Lebensführung, sondern Folge eines bewusst eingegangenen spekulativen Risikos.
Mit anderen Worten: Wer hohe Risiken aus Options- oder Stillhaltergeschäften eingeht, kann sich bei Verlusten nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Steuer müsse aus Billigkeitsgründen reduziert werden, weil die Liquidität zur Steuerzahlung fehlt.
„Geld hat man zu haben“
Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick streng. Sie folgt aber der steuerrechtlichen Grundlinie, dass die Liquiditätsbelastung allein regelmäßig keine sachliche Unbilligkeit begründet. Das Steuerrecht fragt zunächst nach der gesetzlich ermittelten Leistungsfähigkeit. Wenn bestimmte Verluste nach dem Gesetz nur beschränkt verrechenbar sind, führt ein tatsächlicher Liquiditätsabfluss nicht automatisch zu einer Billigkeitskorrektur.
Die plakative Formel lautet daher: Geld hat man zu haben. Wer nach der gesetzlichen Einkommensermittlung steuerpflichtige Einkünfte erzielt, muss die darauf entfallende Steuer grundsätzlich zahlen, auch wenn andere, gesetzlich nicht sofort verrechenbare Verluste die reale Liquidität stark belasten.
Verlustverrechnung in späteren Jahren bleibt möglich
Der BFH weist außerdem darauf hin, dass die Verluste nicht endgültig verloren waren. Sie konnten in späteren Jahren mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnet werden. Im entschiedenen Fall wurden in den Folgejahren tatsächlich erhebliche Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und sonstigen Leistungen mit späteren Gewinnen verrechnet.
Auch dies sprach gegen eine sachliche Unbilligkeit. Es ging also nicht darum, dass die Verluste steuerlich niemals berücksichtigt wurden. Sie wurden nur nicht sofort im Verlustentstehungsjahr mit anderen Einkünften verrechnet.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige mit spekulativen Kapital- und Optionsgeschäften von praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkungen ernst genommen werden müssen. Wer hohe Verluste in einem gesonderten Verlustverrechnungskreis erzielt, kann nicht sicher damit rechnen, diese Verluste sofort gegen andere positive Einkünfte geltend machen zu können.
Für Berater bedeutet dies: Bei risikobehafteten Geschäften sollte nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die steuerliche Liquiditätswirkung geprüft werden. Eine hohe Steuerlast kann selbst dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich erhebliche Verluste getragen hat.
Fazit
Der BFH lehnt eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ab. Verluste aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften müssen nicht bereits im Verlustjahr berücksichtigt werden, nur weil das reale Einkommen nicht ausreicht, um die festgesetzte Steuer zu zahlen.
Die Entscheidung ist streng, aber folgerichtig: Das subjektive Nettoprinzip schützt das Existenzminimum, nicht aber Verluste aus hochspekulativen Geschäften. Wer solche Risiken eingeht, muss auch die steuerlichen Folgen der gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen einkalkulieren.