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Das Landgericht Köln hat einen früheren leitenden Mitarbeiter eines international tätigen Anbieters von Offshoregesellschaften wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

von RA Wahed T. Barekzai. Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M. , Steuerstrafverteidiger

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Das Urteil vom 22. April 2026 betrifft einen umfangreichen Ermittlungskomplex aus dem Umfeld der sogenannten Panama Papers. Gegenstand des Verfahrens war nicht die Steuerhinterziehung eines einzelnen Kapitalanlegers, sondern die strafrechtliche Verantwortung eines Angehörigen der Leitungsebene des Unternehmens, das die hierfür verwendeten Gesellschaftsstrukturen bereitgestellt und verwaltet hatte.

Massenhafte Bereitstellung anonymer Offshoregesellschaften

Nach den Feststellungen des Landgerichts bot die Unternehmensgruppe weltweit die Gründung und Verwaltung von Domizil- und Offshoregesellschaften an. Zum Leistungsumfang gehörte insbesondere die Anonymisierung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten.

Hierzu wurden Gesellschaften mit formalen Geschäftsführern und Gesellschaftern ausgestattet, während die tatsächlichen Kunden durch Vollmachten weiterhin über die Gesellschaften und die auf deren Namen geführten Konten verfügen konnten. Nach außen, insbesondere gegenüber Finanzbehörden, waren die wirtschaftlich Berechtigten damit nicht ohne Weiteres erkennbar.

Das Landgericht ging davon aus, dass diese Strukturen bei privaten Kunden jedenfalls überwiegend der Verschleierung von Vermögenswerten und steuerpflichtigen Kapitalerträgen dienten. Die theoretische Möglichkeit einer legalen Verwendung solcher Gesellschaften stand einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

Der Angeklagte als „dritter Mann“ der Leitungsebene

Der Angeklagte war zunächst als IT-Spezialist und Operations Manager tätig und stieg später zum Chief Operating Officer und Partner auf. Das Gericht bezeichnet ihn als „dritten Mann“ hinter den beiden Gründungspartnern der Unternehmensgruppe.

Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Digitalisierung und Standardisierung der internen Arbeitsabläufe. Hierdurch konnten Offshoregesellschaften einschließlich der erforderlichen Anonymisierungsleistungen schnell, günstig und in großer Zahl bereitgestellt werden.

Der Angeklagte hatte keinen unmittelbaren Kontakt zu den deutschen Steuerpflichtigen. Die Gesellschaften wurden regelmäßig über Banken, Vermögensverwalter oder andere Berater vermittelt. Das Landgericht wertete seinen Beitrag deshalb als sogenannte Kettenbeihilfe: Der Angeklagte unterstützte die Vermittler, die ihrerseits die Steuerhinterziehungen der Endkunden förderten.

Eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Gehilfen und Haupttätern ist für eine strafbare Beihilfe nicht erforderlich. Ausreichend kann vielmehr sein, dass der Gehilfe mit seinem Beitrag eine Infrastruktur schafft oder aufrechterhält, welche die späteren Haupttaten objektiv fördert.

Berufstypische Tätigkeit schützt nicht vor Strafbarkeit

Das Urteil ist auch für Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken und Vermögensverwalter von Bedeutung.

Das Landgericht betont, dass berufstypische oder äußerlich neutrale Tätigkeiten nicht automatisch straflos sind. Zwar führt nicht jede berufliche Handlung, die sich später als tatfördernd erweist, zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe.

Anders kann es jedoch liegen, wenn der Berater oder Dienstleister erkennt, dass sein Beitrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten genutzt wird, und er diese Nutzung zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach Auffassung des Landgerichts verlor die Tätigkeit im entschiedenen Fall ihren neutralen Charakter, weil die Anonymisierung und Verschleierung der wirtschaftlich Berechtigten gerade den Kern des angebotenen Geschäftsmodells bildeten.

Steuerschaden von mehr als 13 Millionen Euro

Für das Strafverfahren wurden 50 Offshoregesellschaften ausgewählt, deren in Deutschland steuerpflichtige wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und deren Steuerverkürzungen konkret berechnet werden konnten.

Das Landgericht legte der Strafzumessung einen Gesamtschaden von 13.387.269,69 Euro zugrunde. Bei einer einheitlichen organisatorischen Beihilfehandlung seien die durch die einzelnen Haupttäter verursachten Steuerschäden zusammenzurechnen. Die Grenze für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ von 50.000 Euro war damit um ein Vielfaches überschritten.

Keine eigene Schadenswiedergutmachung des Angeklagten

Die hinterzogenen Steuern wurden einschließlich Zinsen, Bußgeldern und Säumniszuschlägen nachgezahlt. Das Landgericht berücksichtigte diese nachträgliche Schadenswiedergutmachung zugunsten des Angeklagten.

Die Zahlungen wurden jedoch nicht von ihm geleistet. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die Wiedergutmachung durch die jeweiligen Steuerschuldner und „ohne Zutun des Angeklagten“ erfolgte. Es handelte sich daher nicht um eine persönliche Wiedergutmachungsleistung oder einen Täter-Opfer-Ausgleich des Angeklagten.

Dass die von den Haupttätern verursachten Schäden wirtschaftlich nicht mehr fortbestanden, konnte dennoch als tatbezogener Umstand strafmildernd berücksichtigt werden.

Warum wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt?

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das Landgericht insbesondere:

  • sein umfassendes Geständnis,
  • seine weitreichende Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung,
  • seine fehlenden Vorstrafen,
  • den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil,
  • seine lediglich mittelbare Unterstützung der Haupttäter,
  • die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern durch die Steuerschuldner sowie
  • die persönlichen und medialen Belastungen des langjährigen Verfahrens.

Zulasten des Angeklagten wertete die Kammer vor allem den sehr hohen Steuerschaden, den langen Tatzeitraum und den erheblichen organisatorischen Beitrag. Durch die von ihm verantwortete Digitalisierung seien die Abläufe besonders effizient gestaltet und die Möglichkeiten zur Verschleierung von Vermögenswerten nahezu perfektioniert worden.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte verhängte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Wegen der besonderen Umstände und der positiven Sozialprognose wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil verdeutlicht, dass sich strafrechtliche Risiken nicht auf die eigentlichen Steuerpflichtigen beschränken. Auch Berater, Vermittler, Finanzdienstleister oder organisatorisch Verantwortliche können wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verfolgt werden, wenn sie Strukturen bereitstellen, deren wesentlicher Zweck in der Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen liegt.

Entscheidend ist stets der konkrete Kenntnisstand des Beteiligten. Die bloße Mitwirkung an einer ausländischen Gesellschaftsstruktur ist nicht strafbar. Rechtlich problematisch wird die Tätigkeit jedoch, wenn der Dienstleister erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die gewählte Gestaltung zur Verheimlichung von Vermögen oder Einkünften gegenüber den deutschen Finanzbehörden eingesetzt wird.

Für betroffene Steuerpflichtige und Berater ist eine frühzeitige steuerstrafrechtliche Prüfung besonders wichtig. Dies gilt insbesondere bei bisher nicht erklärten Auslandsvermögen, Offshoregesellschaften, ausländischen Konten oder bereits erkennbaren Ermittlungsmaßnahmen.