Korts

Treppenhaus zählt nicht automatisch zur Veranstaltungsfläche: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.07.2026 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Kölner Vergnügungssteuer bestätigt. In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude dürfen Treppenhausflächen nicht ohne Weiteres in die Berechnung der Vergnügungssteuer einbezogen werden.

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

www.steuerrecht.com

Der entschiedene Fall

Die Stadt Köln hatte den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Apartmenthaus zur Vergnügungssteuer herangezogen. In dem Gebäude befinden sich auf jeder Etage zwei abgeschlossene Apartments. Der Zugang erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus. Die Wohnungen sind mit Nummern versehen, die sich auch an der Klingelanlage wiederfinden.

Nach der Kölner Vergnügungssteuersatzung kommt es für die Berechnung der Steuer unter anderem auf die Größe der Veranstaltungsfläche an. Die Stadt Köln bezog deshalb nicht nur die Apartments selbst, sondern auch die Treppenhausabsätze in die steuerpflichtige Fläche ein.

Ihre Begründung: Kunden könnten im Treppenhaus auf andere Angebote aufmerksam werden und sich spontan für eine andere Prostituierte entscheiden. Das Treppenhaus sei deshalb funktional Teil der Veranstaltungsfläche.

OVG: Kein Ort spontaner Anbahnung

Dieser Argumentation folgte das OVG nicht. Entscheidend war die konkrete Nutzung des Gebäudes. Nach den Feststellungen konnte das Haus nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass Kunden das Treppenhaus nutzten, um sich dort über Angebote anderer Prostituierter zu informieren und diese gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.

Bei einem reinen Terminbetrieb fehlt dem Treppenhaus damit die Funktion einer für das Publikum nutzbaren Veranstaltungsfläche. Es bleibt Verkehrsfläche und wird nicht dadurch steuerpflichtige Vergnügungsfläche, dass es auf dem Weg zu den Apartments durchquert wird.

Dachschrägen bleiben dagegen steuerlich relevant

Ganz erfolglos blieb allerdings auch der Betreiber nicht? Nein: Soweit er geltend machte, Flächen unter Dachschrägen seien wegen eingeschränkter Nutzbarkeit nur mit Abschlag zu berücksichtigen, hatte er keinen Erfolg. Dafür sah das OVG keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Entscheidung fällt damit differenziert aus. Treppenhausflächen sind bei der konkreten Nutzung nicht einzubeziehen. Dachschrägenflächen können dagegen vollständig berücksichtigt werden, wenn nicht konkret dargelegt wird, dass sie tatsächlich nicht nutzbar sind.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Vergnügungssteuer genau auf die jeweilige kommunale Satzung und die tatsächliche Nutzung der Flächen abzustellen ist. Nicht jede Fläche in einem Gebäude wird automatisch zur steuerpflichtigen Veranstaltungsfläche.

Entscheidend ist, ob die Fläche funktional dem steuerpflichtigen Angebot dient. Reine Zugangs- oder Verkehrsflächen sind jedenfalls dann nicht ohne Weiteres einzubeziehen, wenn sie nicht der Anbahnung, Auswahl oder Durchführung des steuerpflichtigen Vergnügungsangebots dienen.

Fazit

Die Stadt Köln wollte die Vergnügungssteuer auch auf das Bordell-Treppenhaus erstrecken. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dem eine Absage erteilt. Ein Treppenhaus wird nicht schon dadurch zur steuerpflichtigen Vergnügungsfläche, dass es auf dem Weg zum Apartment genutzt wird.

Oder kurz gesagt: Der Weg zum Vergnügen ist noch nicht das Vergnügen selbst.