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Rettungssanitäter-Ausbildung verbraucht die Erstausbildung nicht: Man denkt es nicht, aber die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist im Kindergeldrecht immer wieder streitanfällig. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 22.04.2026 eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Danach führt eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit Abschlussprüfung noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M. -Master of Laws (UK)- Steuerstrafverteidiger

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Die Entscheidung ist nicht nur für Rettungssanitäter relevant. Sie enthält allgemeine Grundsätze dazu, wann eine kurze berufliche Qualifizierung kindergeldrechtlich bereits als abgeschlossene Erstausbildung gilt – und wann gerade noch nicht.

Der entschiedene Fall

Die Tochter des Klägers hatte zunächst das Abitur abgelegt und anschließend einen Bundesfreiwilligendienst geleistet. Danach begann sie eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Nachdem sie eine Einstellungszusage der Polizei für ein duales Studium ab September 2023 erhalten hatte, kündigte sie diesen Ausbildungsvertrag während der Probezeit.

In der Zwischenzeit absolvierte sie von Februar bis Mai 2023 einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin. Diesen schloss sie mit staatlicher Prüfung ab. Anschließend arbeitete sie befristet in Vollzeit als Rettungssanitäterin.

Die Familienkasse hob das Kindergeld für die Monate Juni bis August 2023 auf. Ihre Begründung: Die Tochter habe mit der Rettungssanitäter-Ausbildung bereits eine Erstausbildung abgeschlossen und übe nun eine schädliche Vollzeiterwerbstätigkeit aus.

Der BFH sah dies anders und bestätigte den Kindergeldanspruch.

Warum die Erstausbildung so wichtig ist

Im Kindergeldrecht ist die Unterscheidung zwischen erster Berufsausbildung und weiterer Ausbildung entscheidend. Befindet sich ein volljähriges Kind noch in der ersten Berufsausbildung oder wartet es auf einen Ausbildungsplatz, kann grundsätzlich weiterhin Kindergeld bestehen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird es schwieriger. Dann ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nur noch in begrenztem Umfang unschädlich, insbesondere bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder bei geringfügiger Beschäftigung. Eine Vollzeittätigkeit kann den Kindergeldanspruch dann ausschließen.

Deshalb kam es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Rettungssanitäter-Ausbildung bereits als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung zählt.

Berufsqualifizierend – aber trotzdem keine Erstausbildung

Der BFH stellt klar: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist durchaus eine berufliche Ausbildungsmaßnahme. Sie vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, ist auf eine Prüfung ausgerichtet und kann zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen. Es handelt sich also nicht nur um einen bloßen Kurs ohne beruflichen Wert.

Trotzdem reicht dies für den Verbrauch der Erstausbildung im Kindergeldrecht nicht aus. Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

Die Rettungssanitäter-Ausbildung dauerte im Streitfall in Vollzeit nur etwa drei Monate beziehungsweise umfasste 520 Stunden. Das ist nach Auffassung des BFH eine Kurzqualifizierung. Eine solche Kurzqualifizierung kann berufsqualifizierend sein, verbraucht aber noch nicht die Erstausbildung.

Keine automatische Übernahme aus dem Werbungskostenrecht

Interessant ist auch die Abgrenzung zu § 9 Abs. 6 EStG. Dort enthält das Gesetz für den Werbungskostenabzug eine Definition der Erstausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten. Das Finanzgericht hatte diese Regelung auf das Kindergeldrecht übertragen.

Der BFH hält diesen Weg zwar für falsch. Die Definition des § 9 Abs. 6 EStG gilt unmittelbar nur für den Werbungskostenabzug und ist nicht einfach auf § 32 Abs. 4 EStG übertragbar. Beide Regelungen haben unterschiedliche Zwecke: § 9 Abs. 6 EStG betrifft den Werbungskostenabzug beim Kind; § 32 Abs. 4 EStG betrifft den Familienleistungsausgleich bei den Eltern.

Im Ergebnis kommt der BFH aber dennoch zu einer ähnlichen Mindestgrenze. Nicht wegen einer direkten Anwendung des § 9 Abs. 6 EStG, sondern aufgrund des Sinns und Zwecks des Kindergeldrechts verlangt er auch dort grundsätzlich eine mindestens einjährige Ausbildungsdauer.

Bedeutung über Rettungssanitäter hinaus

Die Entscheidung dürfte auch für andere kurze berufliche Qualifizierungen Bedeutung haben. Der BFH macht deutlich, dass nicht jede berufsqualifizierende Maßnahme automatisch die Erstausbildung verbraucht. Kurzausbildungen von weniger als einem Jahr können zwar berufliche Kenntnisse vermitteln und eine Tätigkeit ermöglichen. Sie führen aber regelmäßig noch nicht dazu, dass das Kindergeldrecht von einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung ausgeht.

Das kann etwa bei kurzen Lehrgängen, Zertifikatskursen, Vorqualifizierungen oder berufsnahen Übergangsqualifikationen relevant werden. Entscheidend bleibt aber der Einzelfall. Zu prüfen sind insbesondere Ausbildungsdauer, Ausbildungsstruktur, Abschlussprüfung, berufliche Einordnung und die Frage, ob die Maßnahme lediglich eine Kurzqualifizierung oder eine vollwertige Berufsausbildung darstellt.

Praxishinweis

Für Eltern und volljährige Kinder ist die Entscheidung wichtig, wenn zwischen Schule, Studium, Ausbildung und Übergangstätigkeit kurze Qualifizierungen absolviert werden. Die Familienkasse darf nicht automatisch davon ausgehen, dass mit jedem berufsqualifizierenden Abschluss die Erstausbildung verbraucht ist.

Wird Kindergeld wegen einer angeblich abgeschlossenen Erstausbildung versagt, sollte genau geprüft werden, welche Ausbildung tatsächlich abgeschlossen wurde und wie lange sie dauerte. Bei Ausbildungen unter einem Jahr spricht nach der neuen BFH-Entscheidung viel dafür, dass die Erstausbildung kindergeldrechtlich noch nicht verbraucht ist.

Gleichzeitig bleibt wichtig: Die Ausbildungsbereitschaft oder der fehlende Ausbildungsplatz muss im Streitfall nachweisbar sein. Im entschiedenen Fall war unstreitig, dass die Tochter in den Streitmonaten ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen konnte.

Fazit

Der BFH schafft Klarheit bei einer praktisch überraschend wichtigen Frage: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist zwar berufsqualifizierend, aber bei einer Dauer von nur etwa drei Monaten keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Kindergeldrecht.

Für das Kindergeld bedeutet dies: Eine anschließende Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin schließt den Anspruch nicht automatisch aus, wenn das Kind weiterhin auf eine ernsthaft angestrebte Ausbildung oder ein Studium wartet. Kurze berufliche Qualifizierungen verbrauchen die Erstausbildung grundsätzlich nicht, wenn sie weniger als ein Jahr dauern.