FG Münster zu § 23 EStG bei Zugewinnausgleich: Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.06.2026 entschieden, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien im Zusammenhang mit einer Scheidung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG sein kann.
Dr. Sebastian Korts,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wichtig. Denn bei Trennung und Scheidung werden Immobilien häufig nicht verkauft, sondern im Rahmen einer Gesamtregelung auf einen Ehegatten übertragen. Viele Beteiligte gehen dann davon aus, es handele sich um eine rein familienrechtliche Vermögensauseinandersetzung ohne einkommensteuerliche Folgen. Das kann gefährlich sein.
Der entschiedene Fall
Der Kläger und seine damalige Ehefrau lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe hatten sie gemeinsam ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen erworben. Im Scheidungsverfahren waren auch Verfahren zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Trennungsunterhalt anhängig.
Im Rahmen eines gerichtlichen Mediationsgesprächs vor dem Güterichter schlossen die Ehegatten einen Vergleich. Der Kläger verpflichtete sich, seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine Ehefrau zu übertragen. Zugleich wurden umfassende wechselseitige Verzichte vereinbart, insbesondere auf weitergehenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und weitere Ansprüche.
Später wurde die Vereinbarung notariell umgesetzt. Der Kläger übertrug seine Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine frühere Ehefrau. Das Finanzamt sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und setzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Warum überhaupt eine „Veräußerung“?
Nach § 23 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücken steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist eine entgeltliche Übertragung.
Genau hier liegt das Problem bei Scheidungsvereinbarungen. Wird eine Immobilie gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen, ist die Entgeltlichkeit offensichtlich. Schwieriger ist es, wenn kein Geld fließt, sondern der andere Ehegatte im Gegenzug auf familienrechtliche Ansprüche verzichtet.
Das FG Münster sieht auch darin eine Gegenleistung. Die Ehefrau erhielt die Miteigentumsanteile nicht unentgeltlich. Vielmehr verzichtete sie im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung auf mit der Scheidung verbundene Ansprüche, insbesondere Zugewinn- und Unterhaltsansprüche. Dieser Verzicht war nach Auffassung des Gerichts die Gegenleistung für die Immobilienübertragung.
Damit lag aus Sicht des FG Münster ein entgeltlicher Vorgang vor.
Der Streitstand: Geldanspruch oder gegenständlicher Ausgleich?
Die Kernproblematik ist seit Jahren umstritten. Ausgangspunkt ist die klassische BFH-Rechtsprechung: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich ein auf Geld gerichteter Anspruch. Wird zur Erfüllung dieses Geldanspruchs ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil übertragen, behandelt die Rechtsprechung dies regelmäßig als entgeltlichen Vorgang.
Bereits der BFH hat entschieden, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Haus von einem Ehegatten auf den anderen auch dann entgeltlich sein kann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erfolgt. Der Grund: Der eine Ehegatte überträgt das Wirtschaftsgut, der andere verzichtet auf seinen Ausgleichsanspruch in Geld.
Diese Linie wurde in späteren Entscheidungen fortgeführt. Auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Zusammenhang mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat der BFH einen entgeltlichen Vorgang angenommen.
Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass bei einem echten gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleich kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vorliegen muss. Die Idee: Wenn die Ehegatten schon vor Entstehung eines Geldanspruchs wirksam vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich originär durch Übertragung eines bestimmten Gegenstands erfolgen soll, entsteht kein Geldanspruch, der später durch Hingabe der Immobilie erfüllt wird. Dann könnte die Übertragung unentgeltlich sein.
Das FG Münster erkennt diese Gestaltungsmöglichkeit grundsätzlich an. Es verlangt aber eine klare ehevertragliche Regelung, durch die das gesetzliche Ausgleichssystem tatsächlich ersetzt wird. Eine bloße Scheidungsfolgenvereinbarung im konkreten Scheidungsverfahren reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Warum der Kläger vor dem FG Münster verlor
Der Kläger argumentierte, der Zugewinnausgleichsanspruch seiner Ehefrau sei nie als Geldanspruch entstanden. Die Beteiligten hätten bereits vor der rechtskräftigen Scheidung vereinbart, dass der Ausgleich durch Übertragung der Immobilienanteile erfolgen solle. Deshalb liege keine entgeltliche Veräußerung vor.
Das FG Münster folgte dem nicht. Zwar entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstands, also im Scheidungsfall mit Rechtskraft der Scheidung. Der vorher geschlossene Vergleich führte nach Auffassung des Gerichts aber nicht dazu, dass der Anspruch der Ehefrau originär auf Übertragung der Immobilienanteile gerichtet war.
Entscheidend war für das Gericht: Die Ehegatten hatten keinen Ehevertrag geschlossen, der das gesetzliche Ausgleichssystem allgemein ersetzt hätte. Der Vergleich wurde vielmehr im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Scheidung geschlossen. Er diente der Erledigung der konkreten Scheidungsfolgesachen. Die Ehefrau akzeptierte die Immobilienübertragung und verzichtete im Gegenzug auf weitergehende Ansprüche.
Darin sah das Gericht einen entgeltlichen Vorgang: Der Übertragung der Miteigentumsanteile stand der Verzicht auf Geldforderungen gegenüber.
Aktueller Streitstand und anhängige BFH-Verfahren
Die Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Das zeigt schon, dass das FG Münster die Revision zugelassen hat.
Parallel ist beim BFH bereits ein weiteres Verfahren anhängig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.03.2026, 9 K 170/24, entschieden, dass auch die Übertragung von Grundstücken unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG sein kann. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 geführt.
Damit verdichtet sich der Streit: Die Finanzgerichte tendieren derzeit dazu, Immobilienübertragungen im Scheidungs- und Zugewinnausgleichskontext eher als entgeltlich zu behandeln, wenn die Übertragung wirtschaftlich der Abgeltung oder Anrechnung familienrechtlicher Ansprüche dient. Noch offen ist aber, wie der BFH die Grenze zwischen steuerpflichtiger entgeltlicher Übertragung und steuerlich nicht steuerbarer gegenstandsbezogener güterrechtlicher Gestaltung künftig ziehen wird.
Für die Gestaltungspraxis ist besonders wichtig: Nach der vom FG Münster vertretenen Sicht reicht es nicht, im Scheidungsverfahren schlicht zu vereinbaren, dass ein Ehegatte Immobilienanteile erhält und dafür auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Soll ein steuerlich nicht entgeltlicher Vorgang erreicht werden, müsste deutlich früher und klarer über eine ehevertragliche, gegenstandsbezogene Regelung nachgedacht werden. Ob und in welchem Umfang eine solche Gestaltung vom BFH anerkannt wird, bleibt jedoch abzuwarten.
Hoher steuerlicher Unterschied
Der Fall zeigt auch, wie groß die steuerlichen Folgen sein können. Der Kläger hatte zunächst nur einen geringen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt. Nach Außenprüfung und Bewertung der Immobilien ging das Finanzamt schließlich von erheblich höheren Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus.
Das FG Münster hielt den Ansatz des Finanzamts jedenfalls nicht für zu Lasten des Klägers rechtswidrig. Es schätzte den Veräußerungspreis anhand der Verkehrswerte der Immobilien und kam zu einem Veräußerungsgewinn von rund 349.620 Euro. Berücksichtigt wurden im angefochtenen Bescheid sogar nur 337.744 Euro, sodass der Kläger insoweit nicht beschwert war.
Praxishinweis für Scheidungsvereinbarungen
Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis für die familienrechtliche und steuerliche Beratung. Immobilienübertragungen im Rahmen von Trennung, Scheidung und Zugewinnausgleich sollten nie nur zivilrechtlich betrachtet werden. Die Einkommensteuer kann erhebliche Zusatzbelastungen auslösen.
Besonders kritisch sind Immobilien, die noch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG liegen. Wird ein Miteigentumsanteil im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung übertragen und erhält der übertragende Ehegatte dafür wirtschaftlich eine Gegenleistung, etwa durch den Verzicht auf Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollten daher insbesondere folgende Punkte geprüft werden: Anschaffungszeitpunkt der Immobilie, Ablauf der Zehn-Jahres-Frist, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Höhe der stillen Reserven, genaue zivilrechtliche Struktur der Vereinbarung und mögliche Alternativgestaltungen.
Fazit
Das FG Münster bestätigt eine strenge Sichtweise: Die Übertragung von Immobilienanteilen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslösen, wenn sie gegen Verzicht auf Zugewinn-, Unterhalts- oder sonstige Ansprüche erfolgt.
Die Entscheidung zeigt die Steuerfalle bei Trennung und Scheidung. Was familienrechtlich als einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung erscheint, kann einkommensteuerlich als entgeltliche Veräußerung behandelt werden. Wegen der zugelassenen Revision und des bereits anhängigen BFH-Verfahrens IX R 4/26 bleibt die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.