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BFH hält an strengerer vGA-Rechtsprechung fest – mögliche Divergenz zum VI. Senat: Kann die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt werden, wenn der Geschäftsführervertrag eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt? Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) beantwortet diese Frage weiterhin mit Ja.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (I R 33/23) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung: Bei einem (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein ihm zur Verfügung stehender betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird. Dies gilt nach Auffassung des I. Senats grundsätzlich auch bei einem ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot!

Privatnutzungsverbot allein reicht nicht!

Besonders relevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen der Gesellschafts-Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer uneingeschränkt zur Verfügung steht. Fehlt ein Fahrtenbuch und bestehen keine organisatorischen oder tatsächlichen Maßnahmen, die eine Privatnutzung wirksam ausschließen, genügt das bloße vertragliche Verbot einer Privatnutzung nach Auffassung des BFH nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Der BFH argumentiert lebensnah: Steht dem Geschäftsführer ein bestimmtes Fahrzeug zur Verfügung, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei einer gemischt betrieblich und privat veranlassten Fahrt auf ein anderes Fahrzeug ausgewichen wird.

Interessant: Abweichende Linie des VI. Senats

Besonders bemerkenswert ist die ausdrückliche Abgrenzung zur Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Dienstwagennutzung von Arbeitnehmern.

Der VI. Senat hat den Anscheinsbeweis in seiner neueren Rechtsprechung enger gefasst. Danach spricht der Anscheinsbeweis zwar dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird. Er erstreckt sich jedoch nicht ohne Weiteres darauf, dass dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug überhaupt zur privaten Nutzung zur Verfügung stand oder er es privat nutzen durfte.

Der I. Senat hält diese Einschränkung für die steuerliche Behandlung einer unbefugten Privatnutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich nicht für übertragbar.

Damit zeichnet sich eine interessante Abgrenzung zwischen den beiden Senaten ab: Während der VI. Senat bei Arbeitnehmern die tatsächliche Überlassung zur Privatnutzung als Voraussetzung für den Anscheinsbeweis betont, hält der I. Senat bei Gesellschafter-Geschäftsführern an einem weitergehenden Anscheinsbeweis fest.

Bedeutung für die Praxis

Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt damit Vorsicht geboten. Wer eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw tatsächlich ausschließen will, sollte sich nicht allein auf ein vertragliches Privatnutzungsverbot verlassen. Entscheidend sind vielmehr nachweisbare tatsächliche und organisatorische Maßnahmen, die eine private Nutzung verhindern oder zumindest zuverlässig dokumentieren.

Anderenfalls besteht insbesondere bei einem Allein- oder beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine private Nutzung unterstellt und den daraus resultierenden Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.