Eine kritische Analyse des Modells zwischen § 6 AStG, § 17 EStG, Umwandlungssteuerrecht, Genossenschaftsrecht und § 42 AO. Die folgende Analyse trennt geltendes Recht, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung und eigene Bewertung. Der Rechtsstand ist der 24. August 2026. Der im August 2026 vorgelegte Regierungsentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform wird berücksichtigt, aber nicht als bereits geltendes Recht behandelt. (HIER als PDF)
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Inhaltsverzeichnis
I. Fragestellung, Untersuchungsmaßstab und Ergebnis vorweg. 5
II. Die Wegzugsbesteuerung als Ausgangsnorm.. 6
1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich. 6
2. Auslösetatbestände, Wertansatz und Liquidität 7
III. Die Varianten des sogenannten Genossenschaftsmodells. 8
1. Einbringung der GmbH-Anteile in eine eG.. 8
2. Formwechsel der GmbH in eine eG.. 8
3. Verwässerung auf weniger als ein Prozent 8
4. Satzungsmäßige Begrenzung auf das Geschäftsguthaben. 9
IV. Genossenschaftsanteile bleiben § 17-Anteile. 9
1. Die ausdrückliche Gleichstellung in § 17 Abs. 7 EStG.. 9
2. Nachverstrickung nach § 17 Abs. 6 EStG.. 10
V. Anteilstausch nach §§ 21, 22 UmwStG.. 11
1. Neue Anteile als Gegenleistung. 11
2. Qualifizierter Anteilstausch und Mehrheit der Stimmrechte. 11
3. Wertverknüpfung und Fortführung der stillen Reserven. 11
4. Einbringungsgewinn II und siebenjährige Nachsorge. 12
VI. Formwechsel der GmbH in eine eG.. 12
VII. Der gemeine Wert ist nicht automatisch der Nennwert 13
2. § 73 GenG und die Grenzen des Nennwertarguments. 14
3. Niedersächsisches FG und BFH VI R 33/24. 15
4. Faktoren der konkreten Bewertung. 15
VIII. Förderzweck, Prüfungsverband und Regierungsentwurf 2026. 16
1. Geltendes Genossenschaftsrecht 16
2. Prüfungsverband und laufende Pflichtprüfung. 16
3. Regierungsentwurf vom August 2026. 17
IX. § 42 AO und Gesamtplan. 18
1. Steuerersparnis ist nicht automatisch Missbrauch. 18
2. Missbrauchsanfällige Merkmale. 18
3. Beachtliche außersteuerliche Gründe. 19
X. Besteuerung nach dem Wegzug. 19
1. Verkauf der operativen GmbH durch die eG.. 19
2. Ausschüttungen und Leistungen an das ausländische Mitglied. 19
3. Verkauf oder Kündigung der eG-Mitgliedschaft 20
1. Wegzug mit der GmbH-Beteiligung. 20
2. Buchwert-Anteilstausch in eine eG.. 21
3. Verwässerung unter ein Prozent 21
4. Einbringung zum gemeinen Wert 22
XII. Typisierte Risikoprofile. 22
1. Formwechsel kurz vor dem Wegzug. 22
2. Buchwert-Anteilstausch über ein Prozent 22
3. Buchwert-Anteilstausch unter ein Prozent 23
4. Echte operative Fördergenossenschaft 23
5. Einbringung zum gemeinen Wert 23
XIII. Rechtlich tragfähigere Alternativen. 23
1. Gesetzliche Ratenzahlung. 23
3. Frühzeitige Planung des persönlichen Anwendungsbereichs. 24
4. Tatsächliche Übertragung von Wert und Kontrolle. 24
5. Andere Umwandlungen nur nach Vollvergleich. 24
6. Verbindliche Auskunft und Bewertung. 24
XIV. Prüfungs- und Dokumentationsprogramm.. 24
2. Exakte Transaktionsbeschreibung. 25
3. Genossenschaftsrechtliche Substanz. 25
5. Exit- und Liquiditätsszenarien. 25
6. Offenlegung und steuerstrafrechtliche Vorsorge. 26
I. Fragestellung, Untersuchungsmaßstab und Ergebnis vorweg
Das sogenannte Genossenschaftsmodell wird mit einer einprägsamen These beworben: Ein Unternehmer bringt seine wertvolle GmbH in eine eingetragene Genossenschaft ein oder wandelt die GmbH in eine eG um. Die Mitgliedschaft des Unternehmers soll nur durch ein niedriges Geschäftsguthaben verkörpert werden. Zieht der Unternehmer anschließend ins Ausland, soll deshalb entweder keine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG mehr vorhanden sein oder jedenfalls nur ein geringer Wertzuwachs der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Teilweise wird die These mit dem zivilrechtlichen Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft und Genossenschaft, teilweise mit einer Beteiligungsquote unter einem Prozent und teilweise mit § 73 GenG sowie § 12 BewG begründet.[1]
Die Argumentation ist nur dann prüfbar, wenn die einzelnen Rechtsakte getrennt werden. Die Wegzugsbesteuerung knüpft an § 17 EStG an. Eine steuerneutrale Übertragung der GmbH-Anteile auf eine eG setzt regelmäßig einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG voraus. Ein identitätswahrender Formwechsel folgt dem Umwandlungsgesetz. Der Wert des genossenschaftlichen Mitgliedsrechts richtet sich nicht allein nach dem Geschäftsguthaben, sondern nach dem Bewertungsrecht und den konkreten Satzungs-, Vermögens- und Herrschaftsrechten. Hinzu treten die Sperrfristen des § 22 UmwStG, der genossenschaftliche Förderzweck, die Missbrauchskontrolle des § 42 AO sowie die Besteuerung späterer Ausschüttungen und Veräußerungen.
Das Ergebnis fällt deutlich aus. Das Modell ist als pauschales Instrument zur Beseitigung der Wegzugsbesteuerung nicht belastbar. § 17 Abs. 7 EStG bezieht Genossenschaftsanteile ausdrücklich in § 17 EStG ein. § 17 Abs. 6 EStG hält bei einer Buch- oder Zwischenwerteinbringung selbst Beteiligungen unter einem Prozent in der steuerlichen Verstrickung. Wird zum gemeinen Wert übertragen, werden die stillen Reserven bereits vor dem Wegzug realisiert. Und die Annahme, eine beherrschende Mitgliedschaft an einer vermögenden Familien-eG habe nur den Nennwert des Geschäftsguthabens, steht unter erheblichem Bewertungsrisiko.[2]
Eine eG kann gleichwohl aus unternehmerischen Gründen sinnvoll sein. Eine reale Kooperation, gemeinsame Dienstleistungen, Einkauf, Finanzierung, Mitarbeiterbeteiligung oder Nachfolgeorganisation können das genossenschaftliche Rechtskleid rechtfertigen. Genau diese wirtschaftliche Eigenständigkeit ist jedoch der Gegenpol zu einer bloßen Wegzugshülle. Je stärker die Struktur nur auf einen bevorstehenden Wegzug zugeschnitten ist, desto größer sind Bewertungs-, Anerkennungs-, Sperrfrist- und Missbrauchsrisiken.
Die folgende Analyse trennt deshalb geltendes Recht, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung und eigene Bewertung. Der Rechtsstand ist der 24. August 2026. Der im August 2026 vorgelegte Regierungsentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform wird berücksichtigt, aber nicht als bereits geltendes Recht behandelt.
II. Die Wegzugsbesteuerung als Ausgangsnorm
1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
§ 6 AStG fingiert bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen eine Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zum gemeinen Wert. Erfasst sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Norm knüpft weder an die Staatsangehörigkeit noch an eine missbräuchliche Absicht an. Sie soll den bis zum Wegzug im Inland entstandenen Vermögenszuwachs sichern.[3]
Der sachliche Anwendungsbereich wird durch § 17 EStG bestimmt. Im Regelfall genügt, dass der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Maßgeblich ist nicht nur die Beteiligungsquote am Wegzugstag. Eine kurz zuvor vorgenommene Verwässerung beseitigt den Tatbestand nicht, wenn die Ein-Prozent-Schwelle innerhalb des Fünfjahreszeitraums erreicht war. Hinzu kommen Sonderverstrickungen nach § 17 Abs. 6 EStG und die gesetzliche Gleichstellung der Genossenschaftsanteile nach § 17 Abs. 7 EStG.[4]
Die Beteiligung kann an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft bestehen. Der Grundtatbestand ist nicht auf deutsche GmbH-Anteile begrenzt. Ebenso wenig setzt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht voraus, dass Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in jeder denkbaren späteren Veräußerungssituation sein Besteuerungsrecht vollständig verliert. Die Norm enthält daneben eigenständige Ersatztatbestände für unentgeltliche Übertragungen und den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Für das Genossenschaftsmodell reicht es daher nicht zu zeigen, dass der Unternehmer am Tag des Wegzugs nominell weniger als ein Prozent des Geschäftsguthabens hält. Es muss vielmehr erklärt werden, weshalb § 17 Abs. 7, § 17 Abs. 6 und die Fünfjahresbetrachtung nicht eingreifen sollen. Der Anwendungserlass zum AStG weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Beteiligungen unter einem Prozent von § 6 AStG erfasst werden können.[5]
2. Auslösetatbestände, Wertansatz und Liquidität
Die typische Konstellation ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts. Daneben erfasst § 6 AStG die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns.[6]
Bemessungsgrundlage ist der nach § 17 EStG ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn. Ausgangspunkt ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der fingierten Veräußerung abzüglich Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Auf den positiven Gewinn ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren anzuwenden; 60 Prozent sind steuerpflichtig. Für die Bewertung verweist die Finanzverwaltung auf die entsprechenden Grundsätze der §§ 9 und 11 BewG. Der Nennbetrag eines gesellschaftsrechtlichen Kontos ist damit nicht der gesetzliche Ausgangspunkt.[7]
Die wirtschaftliche Härte besteht darin, dass die Steuer entsteht, obwohl kein Kaufpreis zufließt. Die Anteile bleiben unveräußert und der Unternehmer erhält keine Liquidität. § 6 Abs. 4 AStG sieht deshalb auf Antrag grundsätzlich sieben gleiche Jahresraten vor. Die erste Rate wird regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren Raten grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre; die Raten sind zinslos, regelmäßig kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese gesetzliche Liquiditätshilfe ist der Vergleichsmaßstab für jede komplizierte Struktur.
Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Zwischenzeitliche Veräußerungen, Übertragungen, erhebliche Ausschüttungen oder eine nicht ausreichende Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts können die Rückkehrerregelung gefährden.[8]
III. Die Varianten des sogenannten Genossenschaftsmodells
1. Einbringung der GmbH-Anteile in eine eG
In der verbreitetsten Variante gründet der Unternehmer zusammen mit mindestens zwei weiteren Mitgliedern eine eG. Anschließend überträgt er seine GmbH-Anteile auf die eG und erhält neue Geschäftsanteile. Die eG wird Holding der operativen GmbH. Soll die Übertragung ohne sofortige Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen, wird ein Buch- oder Zwischenwertansatz nach § 21 UmwStG angestrebt. Dazu müssen die Voraussetzungen eines qualifizierten Anteilstauschs erfüllt sein.
2. Formwechsel der GmbH in eine eG
Eine zweite Variante ist der identitätswahrende Formwechsel. Die GmbH besteht als eG fort; Vermögen, Verträge und Tochterbeteiligungen verbleiben bei demselben Rechtsträger. Das Umwandlungsgesetz enthält hierfür besondere Vorschriften über Beschluss, Anmeldung, Geschäftsguthaben und Gläubigerschutz.[9] Die Identitätskontinuität verhindert regelmäßig einen Rechtsträgerwechsel, beantwortet aber nicht die Bewertung und steuerliche Einordnung der Mitgliedschaft des bisherigen GmbH-Gesellschafters.
3. Verwässerung auf weniger als ein Prozent
Teilweise wird empfohlen, die eG so mit Geschäftsanteilen auszustatten oder weitere Mitglieder so aufzunehmen, dass der Unternehmer rechnerisch weniger als ein Prozent hält. Diese Variante übersieht die Fünfjahresregel des § 17 Abs. 1 EStG und vor allem die spezielle Nachverstrickung des § 17 Abs. 6 EStG. Gerade wenn die eG-Anteile aus einem Buch- oder Zwischenwert-Anteilstausch stammen, ist die geringe nominelle Quote kein sicherer Ausweg.
4. Satzungsmäßige Begrenzung auf das Geschäftsguthaben
Die vierte Argumentationslinie beruft sich auf § 73 GenG. Das ausgeschiedene Mitglied erhält grundsätzlich sein Geschäftsguthaben; an Rücklagen und sonstigem Vermögen nimmt es vorbehaltlich einer besonderen Satzungsregel nicht teil.[10] Daraus wird abgeleitet, die Mitgliedschaft sei wirtschaftlich nicht mehr wert als das Geschäftsguthaben. Der Auseinandersetzungsanspruch ist ein wichtiges Element, aber nicht notwendig identisch mit dem Verkehrswert des gesamten Mitgliedsrechts einschließlich Stimmrecht, Kontrolle, Ausschüttungserwartung, Satzungsänderungsmacht und Übertragungsmöglichkeiten.
Die Varianten werden häufig kombiniert: Buchwert-Anteilstausch, anschließende Verwässerung und eine Satzung mit nomineller Auseinandersetzungsbegrenzung. Die Kombination schafft jedoch keine automatische Sicherheit. Sie muss gleichzeitig § 17 Abs. 6 und 7 EStG, § 22 UmwStG, die Bewertung, den Förderzweck und § 42 AO bestehen.
IV. Genossenschaftsanteile bleiben § 17-Anteile
1. Die ausdrückliche Gleichstellung in § 17 Abs. 7 EStG
Der zentrale gesetzliche Befund ist eindeutig: Nach § 17 Abs. 7 EStG gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft als Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.[11] Die eG ist zivilrechtlich keine Kapitalgesellschaft im engeren Sinne. Für den einkommensteuerlichen Tatbestand ordnet der Gesetzgeber ihre Gleichbehandlung jedoch ausdrücklich an. Die These, eine eG sei keine Kapitalgesellschaft und deshalb generell außerhalb des § 6 AStG, beendet die Prüfung an der falschen Stelle.
Die Finanzverwaltung nimmt diese Gleichstellung im AStG-Anwendungserlass ausdrücklich auf. Zu den Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören danach auch solche, die nach § 17 Abs. 7 EStG als entsprechende Anteile gelten. Damit ist die eG-Mitgliedschaft grundsätzlich ein mögliches Objekt der Wegzugsbesteuerung.[12]
Auch die Rechtsprechung ordnet genossenschaftliche Beteiligungsrechte in die Systematik des § 17 EStG ein. Der BFH hat für Kündigung und Übertragung eines Geschäftsguthabens die Bedeutung des § 17 Abs. 7 EStG hervorgehoben. Die Entscheidungen betrafen nicht unmittelbar den Wegzug, bestätigen aber die gesetzliche Qualifikation des Mitgliedsrechts.[13]
Nach Einbringung der GmbH in eine eG wird deshalb nicht aus einem § 17-Anteil automatisch ein steuerlich ungebundenes Forderungsrecht. Der Unternehmer hält regelmäßig einen anderen § 17-Anteil. Ob der Wegzugsgewinn geringer ist, entscheidet sich am gemeinen Wert und den fortgeführten Anschaffungskosten, nicht an der Bezeichnung der Rechtsform.
2. Nachverstrickung nach § 17 Abs. 6 EStG
§ 17 Abs. 6 EStG erfasst auch Beteiligungen unterhalb der Ein-Prozent-Schwelle, wenn sie aufgrund eines Einbringungsvorgangs nach dem Umwandlungssteuergesetz unterhalb des gemeinen Werts erworben wurden und die eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erfüllten oder ihrerseits auf einer Sacheinlage beruhten.[14]
Die Norm verhindert, dass die bei einer steuerneutralen Einbringung nicht besteuerten stillen Reserven durch eine Veränderung der Beteiligungsquote aus § 17 EStG herausfallen. Sie passt unmittelbar auf die typische Unter-ein-Prozent-Variante: Wer eine wesentliche GmbH-Beteiligung zu Buch- oder Zwischenwerten in eine eG einbringt und dafür eG-Anteile erhält, kann deren Verstrickung nicht allein durch eine geringe nominelle Quote beseitigen.
Der Umwandlungssteuererlass stellt klar, dass § 17 Abs. 6 EStG nicht mit Ablauf des siebenjährigen Zeitraums des § 22 UmwStG endet. Sperrfrist und Nachverstrickung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Nach sieben Jahren kann das Risiko des rückwirkenden Einbringungsgewinns entfallen, während die erhaltenen Anteile weiterhin § 17-Anteile bleiben.[15]
Selbst außerhalb des § 17 Abs. 6 wirkt eine kurzfristige Verwässerung nicht sofort. § 17 Abs. 1 EStG blickt fünf Jahre zurück. Wer heute von 100 Prozent auf 0,5 Prozent verwässert und wenige Monate später wegzieht, bleibt regelmäßig erfasst. Bei einbringungsgeborenen Anteilen hilft selbst ein längeres Abwarten nicht zwingend.
V. Anteilstausch nach §§ 21, 22 UmwStG
1. Neue Anteile als Gegenleistung
§ 21 UmwStG setzt voraus, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht werden und der Einbringende dafür neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Eine bloße Übertragung der GmbH-Anteile auf eine bestehende eG ohne neue Mitgliedschaftsrechte fällt grundsätzlich nicht unter den Anteilstausch und ist nach allgemeinen Regeln zu beurteilen.[16]
Die Gegenleistung ist deshalb kein formales Detail. Werden keine neuen Rechte gewährt, fehlt möglicherweise die Buchwertnorm. Werden neue eG-Anteile ausgegeben, entsteht gerade das Mitgliedsrecht, dessen Verstrickung nach § 17 Abs. 6 und 7 EStG zu prüfen ist. Das Modell steht vor einer Alternative: Entweder fehlt die Begünstigung des § 21 UmwStG oder es entsteht ein neuer steuerlich verstrickter Anteil.
2. Qualifizierter Anteilstausch und Mehrheit der Stimmrechte
Der gesetzliche Regelfall ist der Ansatz der eingebrachten GmbH-Anteile mit dem gemeinen Wert. Ein Buch- oder Zwischenwertansatz ist nur auf Antrag und beim qualifizierten Anteilstausch möglich. Die übernehmende eG muss nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH halten; sonstige Gegenleistungen sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen unschädlich.[17]
Bei einer hundertprozentigen Unternehmer-GmbH ist die Mehrheitsvoraussetzung meist erfüllbar. Bei Minderheitsbeteiligungen kann sie scheitern. Dann ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen und der Einbringungsgewinn wird sofort realisiert. Jede konkrete Struktur muss deshalb die Stimmrechtslage und den Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz dokumentieren.
3. Wertverknüpfung und Fortführung der stillen Reserven
Der Wert, mit dem die eG die eingebrachten GmbH-Anteile ansetzt, gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis der GmbH-Anteile und zugleich als Anschaffungskosten der erhaltenen eG-Anteile.[18] Ein Buchwertansatz vernichtet die stillen Reserven nicht. Er verschiebt sie in das neue Mitgliedsrecht. Verkörpert dieses weiterhin den wirtschaftlichen Wert der operativen GmbH, entsteht beim späteren Wegzug ein entsprechend hoher Unterschied zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten.
Wird ein Zwischenwert gewählt, wird ein Teil der stillen Reserven sofort versteuert und erhöht spiegelbildlich die Anschaffungskosten der eG-Anteile. Der spätere Wegzugsgewinn sinkt. Auch dies ist keine Steuerbeseitigung, sondern eine zeitliche und betragsmäßige Aufteilung. Eine Vergleichsrechnung muss sofortige Einkommensteuer, spätere Wegzugsteuer, Ratenzahlung, Zinseffekte und die ausländische Anerkennung der Wertansätze einbeziehen.
4. Einbringungsgewinn II und siebenjährige Nachsorge
Veräußert die eG die zum Buch- oder Zwischenwert eingebrachten GmbH-Anteile innerhalb von sieben Jahren, kann § 22 Abs. 2 UmwStG rückwirkend einen Einbringungsgewinn II beim Einbringenden auslösen. Der Betrag vermindert sich für jedes vollständig abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel.[19]
Die Rechtsfolge ist einschneidend, weil die Steuer rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung entsteht. Ein späterer Verkauf durch die eG kann die vermeintlich steuerneutrale Ausgangstransaktion nachträglich belasten. Für eine Struktur, die gerade wegen eines geplanten Unternehmensverkaufs eingerichtet wird, ist das ein zentrales Planungshindernis.
Die Sperrfrist wird durch eine jährliche Nachweispflicht flankiert. Der Einbringende muss in den sieben Folgejahren grundsätzlich jeweils bis zum 31. Mai nachweisen, wem die maßgeblichen Anteile zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht geführt, kann eine Veräußerungsfiktion eintreten.[20] Das Modell ist deshalb kein einmaliger Gründungsakt, sondern eine siebenjährige Compliance-Aufgabe.
§ 22 UmwStG koordiniert sich zudem mit § 6 AStG. Die Norm rechnet ausdrücklich mit einem Wegzug nach dem Anteilstausch. Diese Koordination belegt keine Steuerfreiheit der eG-Anteile; sie zeigt vielmehr, dass zwei Realisierungstatbestände zusammentreffen können und technisch aufeinander abgestimmt werden müssen.
VI. Formwechsel der GmbH in eine eG
Der Formwechsel wirkt attraktiv, weil keine Einzelübertragung der GmbH-Anteile auf eine neue Holding erforderlich ist. Die GmbH setzt ihre rechtliche Identität als eG fort. Vermögen, Verträge, Arbeitnehmer und Beteiligungen verbleiben grundsätzlich beim gleichen Rechtsträger. Die Gesellschafterstellung wird in eine genossenschaftliche Mitgliedschaft überführt.
Der Formwechselbeschluss muss unter anderem Firma, neue Rechtsform, Sitz, Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber und den Betrag der Geschäftsanteile festlegen. Mit Eintragung besteht der Rechtsträger in der neuen Rechtsform fort.[21] Die Mitgliedschaft ist damit keine beliebige, wirtschaftlich losgelöste Forderung, sondern die rechtliche Fortsetzung der bisherigen Gesellschafterposition in einem anderen Organisationsstatut.
Steuerlich folgt aus der Identitätskontinuität regelmäßig keine Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft. Für den Anteilseigner bleibt aber entscheidend, dass die neue Mitgliedschaft nach § 17 Abs. 7 EStG erfasst wird. Der Formwechsel ersetzt ein § 17-Recht durch ein anderes beziehungsweise setzt es in neuer Form fort. Historische Anschaffungskosten verschwinden nicht allein mit dem Rechtskleid.
Die Behauptung, der Formwechsel mache aus einem Unternehmenswert von mehreren Millionen Euro ein Geschäftsguthaben von beispielsweise 10.000 Euro, vermischt Einlagepflicht und Verkehrswert. Der Geschäftsanteil bestimmt, bis zu welchem Betrag Einlagen zu leisten sind. Er bestimmt nicht zwingend den gemeinen Wert einer beherrschenden Mitgliedschaft. Dieser kann durch Vermögen, Erträge, Ausschüttungspolitik, Satzungsänderungsmacht und Verwertungsmöglichkeiten geprägt sein.
Ein Formwechsel kann aus außersteuerlichen Gründen sinnvoll sein, etwa für eine offene Nachfolge, Mitarbeiterbeteiligung oder kooperative Unternehmensführung. Je näher er jedoch am Wegzug liegt und je weniger sich der Geschäftsbetrieb tatsächlich verändert, desto schwerer ist ein plötzlicher wirtschaftlicher Wertverlust zu erklären. Die gesellschaftsrechtlich erwünschte Identitätskontinuität wirkt bewertungsrechtlich gerade gegen die vollständige Nominalisierung.
VII. Der gemeine Wert ist nicht automatisch der Nennwert
1. Bewertungsmaßstab
§ 6 AStG fingiert eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Nach § 9 BewG ist dies der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre; alle preisbeeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.[22] Für nicht börsennotierte Beteiligungen sind vorrangig zeitnahe Fremdverkäufe und andernfalls anerkannte ertrags- und vermögensorientierte Verfahren heranzuziehen.
Die Finanzverwaltung ordnet für § 6 AStG die entsprechende Anwendung der §§ 9 und 11 BewG an.[23] Der Begriff „Geschäftsguthaben“ ist deshalb kein Bewertungsbefehl. Besteuert wird der reale Vermögenszuwachs, nicht der Nennbetrag eines gesellschaftsrechtlichen Kontos.
§ 12 BewG sieht für Kapitalforderungen grundsätzlich den Nennwert vor, wenn keine besonderen Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.[24] Das Modell versucht, die Mitgliedschaft als bloße Forderung auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens zu behandeln. Für eine beherrschende Mitgliedschaft in einer vermögenden Familien-eG ist das nicht zwingend. Das Mitglied hält ein Bündel organisations-, vermögens- und ertragsbezogener Rechte.
2. § 73 GenG und die Grenzen des Nennwertarguments
§ 73 GenG schützt die Kapitalbindung der Genossenschaft. Das ausgeschiedene Mitglied erhält grundsätzlich sein Geschäftsguthaben und nimmt ohne besondere Satzungsregel nicht an Rücklagen und sonstigem Vermögen teil. Bei einer großen Publikums-, Kredit- oder Wohnungsgenossenschaft kann dieser Mechanismus den Wert stark prägen. Das einzelne Mitglied verfügt nur über eine Stimme unter vielen und kann die Satzung, Ausschüttung oder Auflösung nicht beherrschen.
Bei einer kleinen Familien-eG kann die Situation anders sein. Kann der Unternehmer zusammen mit Angehörigen die Satzung ändern, Gewinne ausschütten, Tochtergesellschaften veräußern, Vermögen umschichten oder die eG auflösen, wird ein fremder Erwerber diese Einflussmöglichkeiten in seine Preisbildung einbeziehen. Eine Begrenzung des individuellen Austrittsanspruchs neutralisiert nicht zwingend den gesamten Wert von Kontrolle und zukünftigen Zuflüssen.
Auch die Übertragbarkeit ist zu untersuchen. § 76 GenG ermöglicht grundsätzlich die vollständige oder teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens; die Satzung kann dies beschränken. Besteht faktisch ein Markt innerhalb der Familie oder ist die Aufnahme eines Erwerbers kontrolliert möglich, kann die Übertragung wirtschaftlich attraktiver sein als die Kündigung. Der hypothetische Käufer muss nicht auf den Auseinandersetzungsbetrag begrenzt sein.
Objektive, dauerhafte und tatsächlich durchsetzbare Satzungsbeschränkungen können wertmindernd wirken. Persönliche Verfügungsbeschränkungen bleiben nach § 9 Abs. 3 BewG jedoch unberücksichtigt. Zudem wird eine kurz vor dem Wegzug eingeführte Beschränkung, die der Unternehmer oder seine Familie jederzeit wieder beseitigen kann, deutlich weniger wertmindernd sein als eine unabhängige, irreversible Bindung.
3. Niedersächsisches FG und BFH VI R 33/24
Das Niedersächsische Finanzgericht hat 2024 über den Teilwert von Genossenschaftsanteilen an einem genossenschaftlich organisierten Familienbetrieb entschieden. Nach den Leitsätzen sind die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten und die konkreten Satzungsregelungen zu berücksichtigen. Bei einer eng umgrenzten, ausschließlich aus Familienmitgliedern bestehenden Genossenschaft mit erheblichen Kapitalrücklagen sei der Teilwert jedenfalls nicht mit dem Nennwert zu bemessen.[25]
Das Urteil betrifft eine Entnahmebewertung und nicht unmittelbar § 6 AStG; Teilwert und gemeiner Wert sind nicht identisch. Methodisch ist die Entscheidung dennoch bedeutsam, weil sie die pauschale Gleichsetzung von Mitgliedschaft und Nominalbetrag zurückweist. Das Gericht betrachtet Familienstruktur, Vermögenslage und tatsächliche Einflussmöglichkeiten.
Die Revision ist beim BFH unter VI R 33/24 anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt zum Rechtsstand dieser Ausarbeitung nicht vor.[26] Die offene Revision ist keine Entwarnung, sondern ein Rechtsunsicherheitsfaktor. Wer jetzt auf einen Nominalwert setzt, muss das Risiko einer später bestätigten höheren Bewertung einschließlich Zinsen und möglicher steuerstrafrechtlicher Diskussionen tragen.
4. Faktoren der konkreten Bewertung
Eine sachgerechte Bewertung erfasst die Höhe und Verteilung der Geschäftsguthaben, Zahl und Unabhängigkeit der Mitglieder, Stimm- und Vetorechte, Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat, Mehrheitserfordernisse, Ausschüttungspraxis, Gewinnverwendung, Übertragbarkeit, Kündigungsfristen, Abfindungsregeln, Nachschusspflichten und Aufnahme neuer Mitglieder. Besonders bedeutsam ist, wer die eG tatsächlich beherrscht und welche Satzungsänderungen möglich sind.
Der Gesamtwert der eG ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem Wert der operativen Tochtergesellschaften zuzüglich weiterer Vermögenswerte und abzüglich Schulden. Dieser Wert ist auf die Mitgliedschaften nach ihren tatsächlichen vermögens- und herrschaftsrechtlichen Positionen zu verteilen. Ein Geschäftsanteil von 1.000 Euro sagt wenig aus, wenn ein Mitglied die Struktur wirtschaftlich kontrolliert.
Für die Steuererklärung sollte eine zeitnahe Bewertungsakte vorliegen. Sie muss Satzung, Mitgliederliste, Stimmrechtsmatrix, Organbesetzung, Tochterwerte, Planungen, Ausschüttungspolitik und objektive Beschränkungen einbeziehen. Ein Gutachten, das lediglich das Geschäftsguthaben übernimmt, ohne Kontroll- und Ertragsrechte zu analysieren, ist für eine streitige Veranlagung nicht belastbar.
VIII. Förderzweck, Prüfungsverband und Regierungsentwurf 2026
1. Geltendes Genossenschaftsrecht
Nach § 1 Abs. 1 GenG ist die Genossenschaft eine Gesellschaft nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.[27] Der Förderzweck ist Wesensmerkmal und kein beliebiger Satzungsbaustein.
Eine Beteiligung an Gesellschaften ist zulässig, wenn sie der Mitgliederförderung dient. Eine Holding-eG ist daher nicht von vornherein unzulässig. Sie muss jedoch erklären, wie das Halten und Steuern der Tochterunternehmen die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördert. Die bloße Erwartung einer Wertsteigerung oder die steuerlich günstige Bündelung von Vermögen genügt als Förderkonzept nicht ohne Weiteres.
Echte Förderleistungen können gemeinsame Verwaltung, Finanzierung, Einkauf, Vertrieb, IT, Personal, Ausbildung, Marke, Nachfolgeplattformen oder Betriebsinfrastruktur sein. Entscheidend ist, dass sie tatsächlich erbracht, dokumentiert, bepreist und von den Mitgliedern genutzt werden. Ein abstrakter Satzungszweck ohne entsprechenden Geschäftsbetrieb bleibt angreifbar.
2. Prüfungsverband und laufende Pflichtprüfung
Eine eG muss einem Prüfungsverband angehören. Vor der Eintragung prüft das Registergericht die ordnungsmäßige Errichtung; nach der Gründung unterliegt die eG regelmäßigen Pflichtprüfungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Geschäftsführung.[28] Kosten und Organisationsaufwand von Verband, Prüfung, Mitgliederverwaltung und genossenschaftlicher Governance gehören in die Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Die eG ist damit keine frei verfügbare Steuerhülle. Das Modell muss nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber Prüfungsverband und Registergericht plausibel sein. Eine nur für den Wegzug gegründete Familien-eG ohne reale Mitgliederförderung trägt auf dieser Ebene zusätzliche Risiken.
3. Regierungsentwurf vom August 2026
Der dem Bundesrat als Drucksache 459/26 zugeleitete Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sieht eine ausdrückliche Ergänzung des § 1 GenG vor: Die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage soll keinen zulässigen Förderzweck darstellen; auch die Vorratsgründung einer Genossenschaft soll unzulässig sein.[29]
Die Begründung verlangt einen Förderzweck, der über die gemeinsame Renditeerzielung hinausgeht. Für rein kapitalzinswirtschaftliche Zwecke stünden andere Rechtsformen zur Verfügung. Zugleich versteht der Entwurf die Ergänzung als Klarstellung der bereits bestehenden genossenschaftsrechtlichen Grundstruktur.[30]
Zum 24. August 2026 ist dies ein Gesetzentwurf und noch kein geltendes Recht. Er darf nicht als bereits wirksamer Tatbestand behandelt werden. Für die Risikobewertung ist er dennoch wichtig: Er verstärkt die Frage, ob eine Familien- oder Holding-eG tatsächlich förderwirtschaftliche Substanz besitzt oder nur Vermögen bündelt. Eine ausschließlich zur Wegzugsplanung errichtete eG dürfte besonders schwer zu verteidigen sein.
Der Entwurf ändert § 6 AStG nicht. Selbst eine gesellschaftsrechtlich vollständig anerkannte eG bleibt nach § 17 Abs. 7 EStG im sachlichen Anwendungsbereich. Umgekehrt führt die steuerliche Erfassung nicht automatisch zur gesellschaftsrechtlichen Unzulässigkeit. Beide Prüfungen sind eigenständig und müssen beide bestanden werden.
IX. § 42 AO und Gesamtplan
1. Steuerersparnis ist nicht automatisch Missbrauch
§ 42 AO versagt einen durch unangemessene Gestaltung erzielten, gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil, wenn keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Zugleich bleiben gesetzlich eröffnete Gestaltungswege zulässig und spezielle Missbrauchsvorschriften vorrangig.[31]
Der BFH betont, dass das Streben nach Steuerersparnis für sich genommen keinen Missbrauch begründet. Unangemessen ist ein Weg, der bei verständiger Würdigung dem wirtschaftlichen Ziel nicht entspricht und einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteil erzeugt, ohne dass beachtliche außersteuerliche Gründe die Wahl rechtfertigen.[32]
2. Missbrauchsanfällige Merkmale
§ 42 AO ist nicht der Hauptangriffspunkt, soweit § 17 Abs. 6 und 7 EStG die Gestaltung bereits unmittelbar erfassen. Relevant wird die Norm dort, wo durch Satzung, Mitgliederaufnahme, zeitlich abgestimmte Übertragungen oder kreisförmige Schritte ein formales Ergebnis erzeugt wird, das den wirtschaftlichen Unternehmenswert aus der Bemessungsgrundlage entfernen soll.
Für ein hohes Risiko sprechen ein unmittelbar bevorstehender Wegzug, eine erst kurz zuvor gegründete Familien-eG, Mitglieder ohne eigenen Förderbedarf, unveränderter Geschäftsbetrieb, fortbestehende Alleinbeherrschung, nominelle Geschäftsguthaben ohne angemessene Wertzuordnung, jederzeit reversible Satzungsbeschränkungen, fehlende Leistungen und ein dokumentierter Hauptzweck der Wegzugsteuervermeidung.
Ein weiteres Warnsignal ist ein Gesamtplan, nach dem die eG nach dem Wegzug die GmbH verkauft, den Erlös thesauriert und anschließend über Darlehen, Nutzungsüberlassungen oder sonstige Leistungen an den Gründer zurückführt. Jeder Schritt kann zivilrechtlich erklärbar sein; in der Gesamtschau kann jedoch die wirtschaftliche Verfügungsmacht unverändert bleiben, während der Wert der Mitgliedschaft gegenüber dem Finanzamt heruntergerechnet wird.
3. Beachtliche außersteuerliche Gründe
Gegen Missbrauch spricht eine langfristig vorbereitete und tatsächlich umgesetzte genossenschaftliche Ordnung: eigenständige Mitgliederbasis, realer Förderbedarf, konkrete Leistungen, unabhängige Organe, angemessene Verträge, transparente Verrechnung sowie eine Nachfolge- oder Mitarbeiterbeteiligungsstrategie, die auch ohne Wegzug gewählt worden wäre. Die Zeit vor und nach dem Wegzug muss dieses Konzept bestätigen.
Außersteuerliche Gründe schließen § 6 AStG jedoch nicht aus. Sie helfen bei § 42 AO und beim Förderzweck, ändern aber nicht die ausdrückliche Gleichstellung in § 17 Abs. 7 EStG. Eine „echte“ eG ist gesellschafts- und missbrauchsrechtlich stabiler, aber nicht allein deshalb wegzugsteuerfrei.
X. Besteuerung nach dem Wegzug
1. Verkauf der operativen GmbH durch die eG
Veräußert die eG später die Anteile an der operativen GmbH, unterliegt sie als inländische Genossenschaft der Körperschaftsteuer. Veräußerungsgewinne aus Körperschaftsanteilen bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz; fünf Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Sonderregeln und Gewerbesteuerfolgen sind gesondert zu prüfen.[33]
Dieser Holdingvorteil ist nicht spezifisch für die eG. Eine Holding-GmbH kann grundsätzlich dieselbe Systematik nutzen. Er betrifft die Ebene der Gesellschaft, nicht die vorgelagerte Wegzugsbesteuerung des Mitglieds. Ein hoher Verkaufserlös erhöht zudem das in der eG gebundene Vermögen und kann bestätigen, dass die Mitgliedschaft im Wegzugszeitpunkt wertvoll war.
Innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist tritt § 22 Abs. 2 UmwStG hinzu. Der weitgehend steuerfreie Verkauf auf Ebene der eG kann beim natürlichen Einbringenden rückwirkend einen Einbringungsgewinn II auslösen. Die Gesellschafts- und Mitgliedsebene dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
2. Ausschüttungen und Leistungen an das ausländische Mitglied
Ausschüttungen der eG gehören beim natürlichen Mitglied grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei inländischen Kapitalerträgen ist regelmäßig Kapitalertragsteuer einzubehalten; der gesetzliche Abzug beträgt grundsätzlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, vorbehaltlich DBA-Entlastung und Veranlagungsregeln.[34]
Nach dem Wegzug bestimmt das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Umfang Deutschland Quellensteuer erheben darf und wie der Ansässigkeitsstaat die Ausschüttung behandelt. Die eG verwandelt den späteren privaten Zugriff auf den Verkaufserlös nicht in steuerfreies Vermögen. Ausschüttungen, Darlehen, Nutzungsvergütungen und Kostenübernahmen sind jeweils eigenständig und fremdüblich zu prüfen.
Bei beherrschten Strukturen treten Risiken verdeckter Gewinnausschüttungen hinzu. Überlässt die eG private Vermögensvorteile, trägt Kosten oder gewährt nicht fremdübliche Darlehen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Die Struktur erzeugt laufende Governance- und Dokumentationspflichten.
3. Verkauf oder Kündigung der eG-Mitgliedschaft
Bei Veräußerung oder Übertragung des Mitgliedsrechts ist erneut § 17 EStG zu prüfen. Bei Kündigung hängt die steuerliche Behandlung von Auszahlung und Anschaffungskosten ab. Eine niedrige Auszahlung bei Austritt beweist nicht rückwirkend, dass die Mitgliedschaft während einer Beherrschungsphase keinen höheren Wert hatte.
Parallel ist die ausländische steuerliche Behandlung zu modellieren. Erkennt der Zuzugsstaat den deutschen Wegzugswert nicht als neue Anschaffungskosten an, kann eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung entstehen. Weil eine deutsche eG-Mitgliedschaft in vielen Rechtsordnungen ungewohnt ist, sind Qualifikations- und Basisunterschiede wahrscheinlicher als bei standardisierten Kapitalgesellschaftsanteilen.
XI. Zahlenbeispiele
1. Wegzug mit der GmbH-Beteiligung
U hält 100 Prozent einer operativen GmbH. Der gemeine Wert beträgt 10.000.000 Euro, die historischen Anschaffungskosten 25.000 Euro. Ohne Veräußerungskosten beträgt der fiktive Veräußerungsgewinn 9.975.000 Euro. Im Teileinkünfteverfahren sind 60 Prozent, also 5.985.000 Euro, steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent ergibt sich eine Einkommensteuer von 2.693.250 Euro, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die konkrete Tarifberechnung kann abweichen.
Auf Antrag kann die Steuer grundsätzlich in sieben Jahresraten entrichtet werden. Ohne Nebenfolgen entspräche die genannte Einkommensteuer etwa 384.750 Euro pro Rate. Das ist der wirtschaftliche Vergleichsmaßstab: Eine alternative Struktur muss einen realen Vorteil gegenüber dieser gesetzlich vorgesehenen Streckung bieten.
2. Buchwert-Anteilstausch in eine eG
U gründet mit zwei Familienmitgliedern eine eG und bringt die GmbH zum Buchwert von 25.000 Euro ein. Die eG hält danach ein Unternehmen im Wert von 10.000.000 Euro. U erhält neue eG-Anteile, deren steuerliche Anschaffungskosten grundsätzlich dem Buchwertansatz entsprechen. Wirtschaftlich kontrolliert U zusammen mit seiner Familie die eG.
Zieht U kurz danach weg, sind die eG-Anteile nach § 17 Abs. 7 EStG erfasst. Wird ihr wirtschaftlicher Wert ebenfalls mit 10.000.000 Euro angesetzt, ist der fiktive Gewinn im Ausgangspunkt nahezu unverändert. Die stille Reserve wurde vom GmbH-Anteil auf den eG-Anteil übertragen.
Behauptet U einen Wert von nur 25.000 Euro, muss er erklären, weshalb ein fremder Erwerber für eine Mitgliedschaft, die mittelbar ein Unternehmen von 10.000.000 Euro kontrolliert, nicht mehr zahlen würde. Die Auseinandersetzungsbegrenzung kann wertmindernd sein; bei einer beherrschten Familien-eG ist die vollständige Ausblendung von Vermögen und Einfluss jedoch besonders angreifbar.
3. Verwässerung unter ein Prozent
Nach der Einbringung werden weitere Geschäftsanteile ausgegeben, sodass U nominell nur 0,8 Prozent hält. Erfolgt der Wegzug innerhalb von fünf Jahren nach einer höheren Beteiligung, greift § 17 Abs. 1 EStG. Unabhängig davon bleiben die eG-Anteile bei einem Buch- oder Zwischenwert-Anteilstausch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 EStG verstrickt. Die Quote löst das Problem nicht.
Eine echte Verwässerung kann zudem eine Schenkung an andere Mitglieder darstellen, wenn diese ohne angemessene Gegenleistung an dem zuvor von U eingebrachten Wert beteiligt werden. Das Problem verschiebt sich dann in die Schenkungsteuer und kann mit der behaupteten fortbestehenden Kontrolle in Widerspruch geraten.
4. Einbringung zum gemeinen Wert
Bringt U die GmbH-Anteile zum gemeinen Wert von 10.000.000 Euro ein, realisiert er den Gewinn von 9.975.000 Euro bereits im Einbringungszeitpunkt. Die eG-Anteile erhalten entsprechend hohe Anschaffungskosten. Ein späterer Wegzug löst bei unverändertem Wert nur einen geringen zusätzlichen Gewinn aus. Die Wegzugsbesteuerung wurde aber nicht vermieden; die bis zur Einbringung entstandenen stillen Reserven wurden vorgezogen besteuert.
5. Verkauf im dritten Jahr
Veräußert die eG die eingebrachten GmbH-Anteile nach drei vollständig abgelaufenen Zeitjahren, ist der Einbringungsgewinn II grundsätzlich um drei Siebtel reduziert; vier Siebtel der ursprünglichen stillen Reserve bleiben im Ausgangspunkt rückwirkend steuerpflichtig. Bei 9.975.000 Euro stiller Reserve wären dies vor weiteren Korrekturen rund 5.700.000 Euro.
Der nahezu steuerfreie Verkauf auf Ebene der eG kann damit von einer erheblichen persönlichen Nachversteuerung überlagert werden. Ein bereits bei Einbringung geplanter Unternehmensverkauf muss zwingend in die Sperrfristanalyse einbezogen werden.
XII. Typisierte Risikoprofile
1. Formwechsel kurz vor dem Wegzug
Ein kurzfristiger Formwechsel der GmbH in eine Familien-eG bei unverändertem Geschäftsbetrieb, unveränderter Kontrolle und nominell kleinem Geschäftsguthaben weist ein sehr hohes Bewertungsrisiko auf. § 17 Abs. 7 EStG bleibt anwendbar. Die wirtschaftliche Identität spricht gegen einen plötzlichen Wertverlust. Fehlt ein echter Förderzweck, treten gesellschaftsrechtliche und § 42-AO-Risiken hinzu.
2. Buchwert-Anteilstausch über ein Prozent
Die Variante ist steuertechnisch nachvollziehbar, beseitigt aber die Wegzugsbesteuerung nicht. Die eG-Anteile sind § 17-Anteile, niedrige Anschaffungskosten setzen sich fort und § 22 UmwStG beschränkt den späteren Verkauf. Das Hauptrisiko liegt in einer falschen Erwartung über die Wirkung der Einbringung.
3. Buchwert-Anteilstausch unter ein Prozent
Das Risikoprofil ist besonders ungünstig, weil die zentrale These unmittelbar durch § 17 Abs. 6 EStG angegriffen wird. Hinzu kommen die Fünfjahresregel und Bewertungsfragen. Eine bloße Quote unter einem Prozent ist bei einbringungsgeborenen Anteilen kein belastbarer Ausschlussgrund.
4. Echte operative Fördergenossenschaft
Eine seit Jahren tätige eG mit unabhängigen Mitgliedern, realen Förderleistungen und standardisierten, nicht beherrschenden Mitgliedschaften kann beim konkreten Wert näher am Geschäftsguthaben liegen. Gesellschafts- und missbrauchsrechtlich ist sie stabiler. § 17 Abs. 7 EStG bleibt dennoch bestehen; eine generelle Steuerfreiheit folgt nicht.
5. Einbringung zum gemeinen Wert
Diese Variante ist hinsichtlich der Nachverstrickung transparenter, weil die stillen Reserven realisiert und die Anschaffungskosten angehoben werden. Sie ist aber keine Vermeidung, sondern eine Vorabbesteuerung. Ihr Nutzen hängt von Liquidität, Verlustverrechnung, Bewertung und internationaler Step-up-Koordination ab.
XIII. Rechtlich tragfähigere Alternativen
1. Gesetzliche Ratenzahlung
Die siebenjährige Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG ist die gesetzlich vorgesehene Antwort auf das Liquiditätsproblem. Sie verursacht keine Umwandlungskosten, keine Sperrfrist für die Gesellschaft und keine neue Bewertung eines künstlich geschaffenen Mitgliedsrechts. Sicherheitsleistung, Fälligkeit, Mitteilungspflichten und spätere Veräußerungen sind zu beachten. In vielen Fällen ist diese Lösung wirtschaftlich nüchterner als das Genossenschaftsmodell.
2. Rückkehrerregelung
Ist der Auslandsaufenthalt tatsächlich vorübergehend, kann § 6 Abs. 3 AStG den Steueranspruch entfallen lassen. Die Struktur muss dann auf die Erhaltung der Rückkehrvoraussetzungen ausgerichtet werden. Veräußerungen, Übertragungen und erhebliche Ausschüttungen sind sorgfältig zu steuern. Eine nur behauptete Rückkehrabsicht ist keine Standardlösung; bei realer Rückkehr ist die Norm jedoch deutlich gesetzesnäher als eine Nominalwertkonstruktion.
3. Frühzeitige Planung des persönlichen Anwendungsbereichs
Bei Personen, die noch nicht sieben Jahre innerhalb des Zwölfjahreszeitraums unbeschränkt steuerpflichtig waren, kann der Zeitpunkt des Wegzugs entscheidend sein. Diese Planung muss früh beginnen und darf nicht mit der Beteiligungsquote verwechselt werden. Wer die persönliche Mindestdauer nicht erfüllt, fällt grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform nicht unter § 6 AStG.
4. Tatsächliche Übertragung von Wert und Kontrolle
Eine echte entgeltliche oder unentgeltliche Nachfolge kann die künftige persönliche Wegzugsbesteuerung verändern, weil der Unternehmer die Beteiligung nicht mehr hält. Sie löst aber regelmäßig eigene Einkommen-, Schenkung- oder Wegzugsteuertatbestände aus und setzt einen tatsächlichen Kontroll- und Vermögensverzicht voraus. Eine nominelle Übertragung bei fortbestehendem wirtschaftlichem Eigentum ist nicht belastbar.
5. Andere Umwandlungen nur nach Vollvergleich
Die Umwandlung in eine Personengesellschaft wird ebenfalls genannt, weil § 6 AStG an § 17 EStG anknüpft. Sie kann jedoch auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene erhebliche Umwandlungssteuern auslösen, verändert Haftung, Gewinnzurechnung, Gewerbesteuer, Veräußerungsbesteuerung und DBA-Qualifikation und kann andere Entstrickungstatbestände berühren. Sie ist nur nach vollständiger Vergleichsrechnung eine Alternative.
6. Verbindliche Auskunft und Bewertung
Bei erheblichen Unternehmenswerten sollte eine verbindliche Auskunft geprüft werden. Sie kann insbesondere die Anwendung der Umwandlungsnormen und Beteiligungsfiktionen absichern. Eine verbindliche Wertzusage folgt daraus nicht automatisch; die Bewertung sollte durch ein unabhängiges Gutachten vorbereitet werden. Die steuerliche Behandlung im Zuzugsstaat muss parallel abgestimmt werden.
XIV. Prüfungs- und Dokumentationsprogramm
1. Beteiligungshistorie
Zu Beginn sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, Anschaffungskosten, Einbringungshistorien und frühere Quoten zu erfassen. Der Fünfjahreszeitraum des § 17 EStG und der Zwölfjahreszeitraum des § 6 Abs. 2 AStG sind taggenau zu prüfen. Frühere Buchwertumwandlungen können § 17 Abs. 6 EStG auslösen. Ohne diese Historie ist keine belastbare Aussage möglich.
2. Exakte Transaktionsbeschreibung
Es muss feststehen, ob Anteilstausch, verdeckte Einlage, Verkauf, Schenkung oder Formwechsel beabsichtigt ist. Verträge, Registervorgänge und Bilanzierung müssen denselben Vorgang abbilden. Bei § 21 UmwStG sind neue Anteile, Stimmrechtsmehrheit, Gegenleistungen, Antrag und Wertansatz zu dokumentieren. Für § 22 UmwStG ist ein Fristen- und Nachweiskalender einzurichten.
3. Genossenschaftsrechtliche Substanz
Der Förderzweck ist konkret zu beschreiben: Welche Mitglieder werden wodurch gefördert? Welche Leistungen erbringt die eG? Welche Ressourcen und Verträge sind vorhanden? Wie werden Leistungen bepreist? Die Antworten müssen sich in Satzung, Geschäftsplan, Prüfungsbericht und tatsächlicher Durchführung wiederfinden. Eine abstrakte Formel reicht nicht.
4. Bewertungsakte
Die Akte sollte Jahresabschlüsse und Planungen der operativen Gesellschaften, Unternehmensbewertung, Satzung, Organbesetzung, Mitgliederliste, Stimmrechtsmatrix, Kündigungs- und Übertragungsregeln, Gewinnverwendung, Vergleichstransaktionen und Sensitivitäten enthalten. Sie muss erklären, welche Rechte ein hypothetischer Erwerber erhält und welche Beschränkungen objektiv bestehen. Ein Nennwertansatz ist zu begründen, nicht nur zu behaupten.
5. Exit- und Liquiditätsszenarien
Mindestens drei Szenarien sind zu berechnen: Wegzug ohne späteren Verkauf, Verkauf der GmbH innerhalb der § 22-Sperrfrist und Verkauf nach Ablauf der Sperrfrist. Hinzu kommen Ausschüttungs- und Liquiditätsszenarien, ausländische Steuern, Quellensteuerentlastung, mögliche Doppelbesteuerung und Finanzierung der deutschen Steuer. Erst der Barwertvergleich zeigt die Wirtschaftlichkeit.
6. Offenlegung und steuerstrafrechtliche Vorsorge
Bei streitiger Bewertung oder ungewöhnlicher Gestaltung sollten alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der Steuererklärung oder einer Anlage offengelegt werden. Dazu gehören zeitliche Nähe zum Wegzug, Familienbeziehungen, Beherrschungsrechte, Nebenabreden und tatsächlicher Förderbetrieb. Eine offene Rechtsauffassung kann verteidigt werden; ein unvollständiger Sachverhalt kann den Konflikt von der Bewertungsfrage in die Vorsatzfrage verschieben.
XV. Schlussfolgerung
Das Genossenschaftsmodell lebt in seiner werblichen Form von drei Verkürzungen. Erstens wird die eG als außerhalb des § 17 EStG stehend behandelt, obwohl § 17 Abs. 7 EStG das Gegenteil anordnet. Zweitens wird die Ein-Prozent-Grenze isoliert betrachtet, obwohl § 17 Abs. 6 EStG die aus einem Buch- oder Zwischenwertansatz stammenden Anteile nachverstrickt und § 17 Abs. 1 EStG fünf Jahre zurückblickt. Drittens wird das Geschäftsguthaben mit dem gemeinen Wert der gesamten Mitgliedschaft gleichgesetzt, obwohl alle wirtschaftlichen Rechte und die konkrete Familienbeherrschung einzubeziehen sind.
In den typischen Varianten tritt eines von drei Ergebnissen ein. Entweder bleibt der eG-Anteil mit seinem tatsächlichen Wert in § 6 AStG verstrickt. Oder die GmbH-Anteile werden zum gemeinen Wert übertragen und die stillen Reserven bereits vor dem Wegzug versteuert. Oder ein Buchwert-Anteilstausch verschiebt die stillen Reserven in die eG-Mitgliedschaft und verbindet sie mit § 17 Abs. 6 EStG sowie der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG. Eine vierte, steuerfreie Kategorie allein kraft Rechtsformwechsels ist nicht erkennbar.
Der Regierungsentwurf 2026 verschärft die praktische Skepsis gegenüber reinen Vermögensanlage- und Vorratsgenossenschaften. Er ist noch kein geltendes Recht, bestätigt aber die Notwendigkeit eines eigenständigen Förderzwecks. Eine eG, die nur wenige Wochen vor dem Wegzug gegründet wird, keine reale Förderung betreibt und ausschließlich den Wert einer GmbH in nominelle Geschäftsguthaben übersetzen soll, vereint die ungünstigsten Merkmale.
Eine echte Genossenschaft kann eine gute Unternehmens-, Beteiligungs- oder Nachfolgestruktur sein. Sie sollte gegründet werden, weil das genossenschaftliche Organisationsmodell wirtschaftlich passt – nicht aufgrund des Versprechens, ein mehrmillionenschweres Unternehmen werde für Zwecke der Wegzugsbesteuerung durch einen niedrigen Geschäftsanteil wertlos. Gesetzliche Raten- und Rückkehrregelungen, frühzeitige Planung und eine abgestimmte Bewertung sind regelmäßig die belastbareren Ausgangspunkte.
Die abschließende Beurteilung ist stets einzelfallbezogen. Maßgeblich sind Beteiligungshistorie, Übertragungsweg, Satzung, reale Mitgliederförderung, Beherrschungs- und Vermögensrechte, Zeitpunkt des Wegzugs und Pläne für einen späteren Verkauf. Ohne diese Prüfung ist die Aussage „Wegzugsbesteuerung mit Genossenschaft vermeiden“ kein gesichertes Gestaltungsurteil, sondern ein Risikoversprechen.
[1] Die Untersuchung verwendet den Begriff „Genossenschaftsmodell“ beschreibend für die in der Beratungspraxis angebotenen Varianten. Maßgeblich sind nicht die Werbeaussagen, sondern Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
[2] § 17 Abs. 6 und 7 EStG; BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1.3; Nds. FG, Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 11079/21, Revision BFH VI R 33/24.
[3] § 6 Abs. 1 und 2 AStG in der am 24.08.2026 geltenden Fassung; BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1 und 6.2.
[4] § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 EStG.
[5] BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1.3.
[6] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AStG.
[7] BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1.5.3; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und § 3c Abs. 2 EStG.
[8] § 6 Abs. 3 und 4 AStG; BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.3 und 6.4.
[9] §§ 190, 191 sowie §§ 251 bis 257 UmwG.
[10] § 73 Abs. 1 bis 4 GenG.
[11] § 17 Abs. 7 EStG.
[12] BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1.3.
[13] BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 19/21, BFHE 282, 174; BFH, Urteil vom 14.01.2020 – IX R 5/18, BFHE 268, 56.
[14] § 17 Abs. 6 EStG.
[15] BMF, Schreiben vom 02.01.2025, Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, Rn. 22.06.
[16] § 21 Abs. 1 UmwStG; BMF, UmwStE vom 02.01.2025, Rn. 21.01 ff.
[17] § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG; BMF, UmwStE vom 02.01.2025, Rn. 21.04 ff.
[18] § 21 Abs. 2 UmwStG.
[19] § 22 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UmwStG.
[20] § 22 Abs. 3 UmwStG; BMF, UmwStE vom 02.01.2025, Rn. 22.28 ff.
[21] §§ 252 bis 256 UmwG.
[22] § 9 Abs. 1 bis 3 BewG.
[23] BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, Tz. 6.1.5.3.
[24] § 12 Abs. 1 BewG.
[25] Nds. FG, Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 11079/21, EFG 2025, 470.
[26] BFH VI R 33/24, anhängiges Revisionsverfahren zur Bemessung des Teilwerts von Genossenschaftsanteilen.
[27] § 1 Abs. 1 GenG.
[28] §§ 11a, 53 und 54 GenG.
[29] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, BR-Drs. 459/26 vom 14.08.2026, Art. 1 Nr. 2.
[30] BR-Drs. 459/26, Begründung zu § 1 GenG-E.
[31] § 42 AO.
[32] BFH, Urteil vom 29.09.2020 – VIII R 9/17, BFHE 271, 177; BFH, Urteil vom 23.04.2021 – IX R 8/20, BFHE 272, 328.
[33] § 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 8b Abs. 2 und 3 KStG.
[34] § 20 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 43 und 43a EStG.