Der zentrale Punkt: Auch ein Manager, der seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben hat und ein erhebliches eigenes Verlustrisiko trägt, kann beim Ausscheiden zur Übertragung seiner Beteiligung verpflichtet sein. Entscheidend ist die Gesamtkonzeption: Ist die Beteiligung funktional an seine Geschäftsführertätigkeit gebunden, oder besitzt seine Gesellschafterstellung eine relevante eigenständige Bedeutung? Der BGH präzisiert damit die Voraussetzungen des Managermodells, ohne das grundsätzliche Verbot freier Hinauskündigungsklauseln aufzugeben.
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger
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1. Was war geschehen?
Der Kläger war Geschäftsführer einer Gesellschaft innerhalb einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe. Im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms trat er einer GmbH & Co. KG als Kommanditist bei. Diese hielt wiederum Geschäftsanteile an der Gruppengesellschaft. Der Geschäftsführer zahlte 149.984,46 Euro; dieser Betrag entsprach vereinbarungsgemäß dem damaligen Verkehrswert der ihm wirtschaftlich zugeordneten Anteile. Eine Beteiligung an laufenden Gewinnen war nicht vorgesehen. Verdienen sollte er am späteren Unternehmensverkauf, dem sogenannten Exit. Das ergibt sich aus Rn. 1–5 des Urteils.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Call-Option, also ein vertragliches Erwerbsrecht zugunsten der Beklagten. Sie konnte insbesondere ausgelöst werden, wenn der Manager seine Tätigkeit verlor oder unwiderruflich freigestellt wurde. Nach seiner Abberufung, ordentlichen Kündigung und Freistellung übten die Beklagten die Option aus. Sie zahlten 35.173,68 Euro, den von ihnen ermittelten Verkehrswert seiner Beteiligung. Der Manager wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er weiterhin Kommanditist sei, weil die Klausel sittenwidrig sei. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte er damit Erfolg; vor dem BGH hielt diese Beurteilung nicht stand.
Wichtig ist bereits hier: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass der Manager seinen Anteil wirksam verloren hat und mit 35.173,68 Euro zutreffend abgefunden wurde. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die konkrete Ausübung der Option noch geprüft werden muss.
2. Welches grundsätzliche Problem behandelt der BGH?
Eine Abberufung darf nicht ohne Weiteres zur Entziehung der Beteiligung führen
Geschäftsführerstellung und Gesellschafterstellung sind rechtlich zu unterscheiden. Die Möglichkeit, einen Geschäftsführer abzuberufen, bedeutet nicht automatisch, ihm auch seine Beteiligung entziehen zu dürfen. Gerade diese Verbindung stellt die Call-Option her. Der BGH behandelt sie als freie Hinauskündigungsklausel, weil die Beklagten den Auslöser durch Abberufung, Kündigung beziehungsweise Freistellung selbst herbeiführen konnten. Die vertragliche Bedingung beseitigte damit nicht ihre Möglichkeit, den Gesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen; maßgeblich sind Rn. 17–19.
Der BGH bleibt beim Ausgangspunkt seiner bisherigen Rechtsprechung: Freie Hinauskündigungsklauseln sind bei Personengesellschaften und der GmbH grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gilt auch für vergleichbare schuldrechtliche Vereinbarungen. Der Schutz richtet sich gegen den Druck, sich den Wünschen der Ausschlussberechtigten zu unterwerfen, um die eigene Mitgliedschaft nicht zu verlieren. Eine angemessene Abfindung allein beseitigt dieses Problem nicht: Geschützt wird auch die freie Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, nicht lediglich der Vermögenswert der Beteiligung.
Für die Einordnung ist deshalb die verbreitete Bezeichnung als „Squeeze-out“ wenig hilfreich. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass sich aus dem aktienrechtlichen Squeeze-out nach § 327a AktG kein allgemeiner Rechtssatz ableiten lässt, der eine voraussetzungslose Hinauskündigung gegen angemessene Abfindung erlaubt; Rn. 32.
3. Was ist gegenüber dem bisherigen Managermodell neu?
Die wichtige Präzisierung betrifft das Verhältnis zur früheren Entscheidung BGH vom 19. September 2005 – II ZR 173/04. Der BGH wendet sich gegen die Vorstellung, dass sämtliche damals herangezogenen Merkmale als zwingende Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Es gibt keinen starren Kriterienkatalog. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung des konkreten Beteiligungsmodells; besonders deutlich in Rn. 47.
Ein Erwerb zum Verkehrswert und ein echtes Verlustrisiko schließen das Managermodell nicht aus. Der Manager wird nicht allein deshalb zu einem gegen die Rückübertragung geschützten, eigenständigen Investor, weil er erhebliches eigenes Kapital eingesetzt hat. Der BGH erkennt das wirtschaftliche Risiko ausdrücklich an, hält es aber in der Gesamtkonzeption des Streitfalls nicht für ausschlaggebend; Rn. 55–57.
Auch eine reine Exit-Beteiligung kann eine ausreichende Anreiz- und Bindungsfunktion haben. Laufende Ausschüttungen sind nicht notwendig. Der BGH vergleicht die wirtschaftliche Funktion einer Beteiligung am späteren Verkaufserlös mit einem Erfolgsbonus. Dass der Erlös zusätzlich von anderen Konzerngesellschaften und nicht ausschließlich von der persönlichen Leistung des Managers abhängt, steht dem nicht entgegen; Rn. 51–53.
Entscheidend bleibt das eigenständige Gewicht der Mitgliedschaft. Im konkreten Fall konnte der Manager seine Vorstellungen gesellschaftsrechtlich praktisch nicht gegen die anderen Gesellschafter durchsetzen. Seine mittelbare Beteiligung an der Gruppengesellschaft betrug lediglich 0,38 Prozent; außerdem waren die Zustimmungserfordernisse bei grundlegenden Entscheidungen entsprechend ausgestaltet. Das unterstützte die Einordnung als funktionsgebundene Managementbeteiligung; Rn. 57. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Prozentgrenze und erst recht kein Ausschlussrecht gegenüber beliebigen Minderheitsgesellschaftern. Der BGH verlangt weiterhin eine Gesamtbetrachtung.
Die entscheidende Frage für die Beratung lautet damit nicht nur: „Wie viel Geld hat der Manager investiert?“, sondern: „Welche selbständige gesellschaftsrechtliche Position sollte ihm nach dem gesamten Vertragswerk eingeräumt werden?“
4. Drei Prüfungen müssen auseinandergehalten werden
Diese Trennung ist für Gesellschafterstreitigkeiten der praktisch wichtigste Teil der Entscheidung.
Erstens: Ist die Rückübertragungsklausel als solche wirksam?
Hier geht es um die Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB und die sachliche Rechtfertigung durch das konkrete Beteiligungsmodell. Eine tatsächlich eigenständige Investorenstellung darf nicht allein durch die Bezeichnung als Managementbeteiligung überspielt werden. Der BGH erklärt Managementmodelle ausdrücklich nicht generell von der Inhaltskontrolle frei; Rn. 40 und 47.
Zweitens: Durfte eine wirksame Klausel gerade in dieser Situation ausgeübt werden?
Das ist die Ausübungskontrolle, insbesondere nach § 242 BGB. Der BGH spricht ausdrücklich die Gefahr an, dass die Mehrheit den Zeitpunkt der Abberufung so wählt, dass der Manager vor einem absehbaren Exit seine volle Beteiligung verliert. Solchen Missbrauchsgefahren sei gegebenenfalls über § 162 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB zu begegnen; Rn. 59. Genau diese Prüfung muss das Berufungsgericht nachholen, weil ausreichende Feststellungen fehlten; Rn. 67.
Drittens: Ist die Regelung über den Rückkaufpreis wirksam?
Die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und diejenige der Abfindungsregelung sind grundsätzlich getrennt zu prüfen. Ein zu niedriger Rückkaufpreis macht nach der Argumentation des BGH nicht ohne Weiteres auch die sachlich gerechtfertigte Rückübertragungspflicht unwirksam. Umgekehrt billigt die Anerkennung der Rückübertragungspflicht nicht automatisch jede Preisbegrenzung oder jede Good-Leaver-/Bad-Leaver-Regelung; Rn. 58 und 63–65.
5. Warum ist die Entscheidung für die Praxis wichtig?
Für Unternehmen und Investoren erweitert sie den Gestaltungsspielraum. Eigenkapitaleinsatz, Verlustrisiko und eine ausschließlich auf den Unternehmensverkauf gerichtete Gewinnchance sind mit einem wirksamen Managermodell vereinbar. Die Beteiligung kann damit echte wirtschaftliche Verantwortung vermitteln und dennoch grundsätzlich an die aktive Tätigkeit gebunden bleiben. Das ist die praktische Konsequenz aus Rn. 47–57.
Für den beteiligten Geschäftsführer ist die Entscheidung eine deutliche Warnung. Aus der Zahlung des vollen Verkehrswerts darf er nicht auf einen gesicherten Verbleib als Gesellschafter schließen. Meine Beratungskonsequenz wäre, vor dem Erwerb besonders die Beendigungstatbestände, Bewertungsstichtage, Preisabschläge und den Schutz bereits erarbeiteter Wertsteigerungen zu verhandeln. Ein wirtschaftlich attraktives Beteiligungsangebot kann hinsichtlich der Bestandssicherheit der Mitgliedschaft sehr schwach ausgestaltet sein.
Für die Prozessführung reicht der Hinweis auf den erheblichen Kapitaleinsatz nicht mehr als tragendes Einzelargument. Aus der Entscheidung folgt für die anwaltliche Aufarbeitung: Es müssen die eigenständige Bedeutung der Beteiligung, die tatsächliche Rechtsstellung des Managers und die Umstände der Optionsausübung herausgearbeitet werden. Bei einem Ausschluss in zeitlicher Nähe zu einem Unternehmensverkauf wären insbesondere die Chronologie der Verkaufsverhandlungen, die Kenntnis der Beteiligten, die Gründe der Trennung und die Berechnung des Rückkaufpreises aufzuklären. Das sind unterschiedliche Angriffspunkte; sie sollten nicht in einem pauschalen Sittenwidrigkeitsvorwurf zusammenfallen.
Bei Gründeranteilen, einer bereits vor der Geschäftsführertätigkeit bestehenden Beteiligung oder ausgeprägten eigenen Zustimmungsrechten würde ich deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob überhaupt dieselbe Ausgangslage vorliegt. Die Entscheidung ist kein allgemeines Instrument, mit dem sich ein geschäftsführender Mitgesellschafter durch seine Abberufung zugleich aus dem Gesellschafterkreis entfernen lässt.
6. Wo liegt ein kritischer Punkt der Begründung?
Bemerkenswert ist die Überlegung in Rn. 57, dass ein Gesellschafter mit eigenem wirtschaftlichem Risiko eher zu einer konfliktträchtigen Ausübung seiner Rechte bereit sei als jemand ohne vergleichbares Risiko. Der BGH verwendet diesen Gedanken, um dem Einwand eines besonders starken Disziplinierungsdrucks entgegenzutreten.
Diese Annahme überzeugt mich nicht als allgemeiner Erfahrungssatz. Ein erheblicher eigener Kapitaleinsatz kann ebenso dazu führen, dass der Betroffene Konflikte vermeidet, weil er eine zwangsweise Veräußerung zum ungünstigen Zeitpunkt fürchtet. Ebenso erklärungsbedürftig ist, dass geringe Einflussmöglichkeiten einerseits Ausdruck einer schwachen Minderheitsposition sind, andererseits aber zur Rechtfertigung eines erleichterten Ausschlusses beitragen.
Das widerlegt nicht notwendig das Ergebnis des konkreten Falls. Es zeigt aber, weshalb die Gesamtwürdigung und die nachfolgende Missbrauchskontrolle nicht zu bloßen Formalitäten werden dürfen.
7. Steuerrechtlich folgt daraus nicht automatisch Arbeitslohn
Die gesellschaftsrechtliche Einordnung als funktionsgebundene Managementbeteiligung sollte nicht vorschnell in eine steuerrechtliche Vergütungsqualifikation übersetzt werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 2/21, weitgehend inhaltsgleich mit VI R 1/21, ausdrücklich ausgeführt, dass Leaver-Klauseln einer Beteiligung nicht allein ihren eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt nehmen. Der Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung ist danach nicht bereits wegen des Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis Arbeitslohn. Ein arbeitsveranlasster marktunüblicher Überpreis ist gesondert zu beurteilen. Für die Gestaltung sind gesellschaftsrechtliche Rückübertragbarkeit und steuerrechtliche Einkünftezuordnung daher getrennt zu prüfen.
Im Ergebnis ist II ZR 71/24 eine wichtige Entscheidung zugunsten flexibler Managementbeteiligungen – aber kein Freibrief für den beliebigen Ausschluss eines Managers. Der BGH billigt im konkreten Modell die Klausel, nicht abschließend deren Ausübung und nicht pauschal den gezahlten Rückkaufpreis.