Korts

Die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG setzt voraus, dass das Beteiligungsprogramm grundsätzlich allen beschäftigten Arbeitnehmern offensteht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Juli 2026 entschieden, dass der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden die Steuerfreiheit der Mitarbeiterbeteiligungen insgesamt ausschließen kann.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

www.steuerrecht.com

Aktienprogramm nur für bestimmte Beschäftigtengruppen

Im Streitfall bot ein Unternehmen seinen Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm an. Arbeitnehmer konnten einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren und erhielten darüber hinaus einen Bonus in Form weiterer Aktien. Diese Aktien wurden nach einer dreijährigen Sperrfrist unverfallbar.

Vom Programm ausgeschlossen waren unter anderem geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Das Unternehmen behandelte die aus dem Programm resultierenden geldwerten Vorteile dennoch als nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung und setzte entsprechende Lohnsteuer nach.

Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden ist schädlich

Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt im Wesentlichen Recht.

Nach Auffassung des Gerichts verlangt § 3 Nr. 39 EStG, dass die Mitarbeiterbeteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offensteht. Der Ausschluss einzelner Beschäftigtengruppen ist daher grundsätzlich schädlich.

Eine Ausnahme machte das Gericht lediglich für Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis. Diese befänden sich mangels laufenden Gehaltsbezugs nicht in einem „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ im Sinne der Vorschrift. Anders sei dies bei geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden: Auch sie seien beschäftigte Arbeitnehmer und dürften deshalb nicht vom Beteiligungsprogramm ausgeschlossen werden.

Gesetzgeber wollte gerade eine Gleichbehandlung

Das Finanzgericht stützt seine Auffassung insbesondere auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 39 EStG. Bereits im ursprünglichen Regierungsentwurf sei vorgesehen gewesen, dass die Beteiligung „allen“ Arbeitnehmern offenstehen müsse. Damit sollte verhindert werden, dass einzelne Arbeitnehmergruppen von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen werden.

Dass die Einbeziehung bestimmter Beschäftigtengruppen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand oder praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, ließ das Gericht nicht als Rechtfertigung gelten. Auch eine Bagatellgrenze sei nicht anzunehmen. Bei einer steuerlichen Begünstigung wie § 3 Nr. 39 EStG bestehe kein Anlass, aus Praktikabilitätsgründen eine solche Grenze zu schaffen.

Hohe praktische Bedeutung für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit Mitarbeiteraktienprogrammen von erheblicher Bedeutung. Die steuerliche Begünstigung hängt nicht nur von der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung und der Höhe des geldwerten Vorteils ab. Bereits die Definition des Teilnehmerkreises kann über die Steuerfreiheit entscheiden.

Unternehmen sollten daher bestehende und geplante Mitarbeiterbeteiligungsprogramme darauf überprüfen, ob tatsächlich alle beschäftigten Arbeitnehmer einbezogen werden. Insbesondere der Ausschluss von Minijobbern oder Auszubildenden kann nach der Entscheidung des FG Düsseldorf die Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG gefährden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die strenge Auslegung des Merkmals „allen Arbeitnehmern“ bestätigt.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2026 – 8 K 12/22 H(L)