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FG Schleswig-Holstein zur Haftung nach Abberufung des GmbH-Geschäftsführers: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Urteil vom 27.09.2024 – 1 K 62/24 – mit einer praxisrelevanten Frage der Geschäftsführerhaftung befasst: Kann die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers steuerlich unbeachtlich sein, wenn sie Teil einer sogenannten „Firmenbestattung“ ist?

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Hintergrund war ein Haftungsbescheid gegen einen früheren Geschäftsführer einer GmbH. Das Finanzamt wollte ihn auch für Zeiträume nach seiner formellen Abberufung als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Die Begründung: Die Abberufung sei im Rahmen einer sittenwidrigen Firmenbestattung erfolgt und deshalb nichtig.

Das FG Schleswig-Holstein hob den Haftungsbescheid auf. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 14/25 anhängig. Der BFH führt das Verfahren mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine haftungsbegründende Pflichtverletzung eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer Firmenbestattung bestehen kann, wenn der Geschäftsführer abberufen wurde.

Grundsatz: Haftung nur während wirksamer Geschäftsführerstellung

Geschäftsführer einer GmbH haben nach § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, Steuererklärungen abzugeben und fällige Steuern aus den vorhandenen Gesellschaftsmitteln zu zahlen. Verletzen sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, können sie nach § 69 AO persönlich haften.

Diese Haftung setzt aber voraus, dass der Betroffene im maßgeblichen Zeitraum gesetzlicher Vertreter der GmbH war. Endet die Geschäftsführerstellung wirksam, endet grundsätzlich auch die Vertreterstellung nach § 34 AO.

Das FG betont insoweit den gesellschaftsrechtlichen Grundsatz: Wird ein Geschäftsführer abberufen oder legt er sein Amt nieder, endet die Organstellung grundsätzlich mit Zugang der Erklärung beziehungsweise mit dem wirksamen Abberufungsbeschluss. Die spätere Eintragung im Handelsregister ist hierfür nicht entscheidend, weil sie nur deklaratorische Bedeutung hat.

Ausnahme: Rechtsmissbrauch und Firmenbestattung

Kompliziert wird es, wenn die Abberufung oder Amtsniederlegung nicht der geordneten Unternehmensführung dient, sondern Teil einer Firmenbestattung sein soll. Unter einer Firmenbestattung versteht man typischerweise Gestaltungen, bei denen eine wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft gezielt einer ordnungsgemäßen Abwicklung oder Insolvenz entzogen werden soll.

In der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung wird diskutiert, ob eine Abberufung oder Amtsniederlegung sittenwidrig und nichtig sein kann, wenn sie bewusst der Gläubigerbenachteiligung oder der Vermeidung insolvenzrechtlicher Pflichten dient. Denkbar ist dies insbesondere, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer sich selbst abberuft oder sein Amt niederlegt, ohne einen neuen funktionsfähigen Geschäftsführer zu bestellen.

Für die steuerliche Haftung hätte dies erhebliche Folgen. Wäre die Abberufung nichtig, könnte der bisherige Geschäftsführer trotz formeller Abberufung weiterhin als gesetzlicher Vertreter gelten und für spätere steuerliche Pflichtverletzungen haften.

FG: Keine Firmenbestattung nachgewiesen

Im entschiedenen Fall sah das FG Schleswig-Holstein die Voraussetzungen hierfür nicht als nachgewiesen an. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abberufung des Geschäftsführers tatsächlich Teil einer sittenwidrigen Firmenbestattung war.

Nach der veröffentlichten Zusammenfassung fehlten insbesondere ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine finanzielle Krise der GmbH, eine gezielte Gläubigerbenachteiligung oder eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger im Zeitpunkt der Abberufung. Deshalb blieb es beim Grundsatz: Mit der wirksamen Abberufung endete die Geschäftsführerstellung und damit auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter.

Der Haftungsbescheid konnte daher keinen Bestand haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Geschäftsführer, Gesellschafter und Berater von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt zunächst, dass Finanzämter bei auffälligen Geschäftsführerwechseln in Krisensituationen genauer prüfen können, ob die Abberufung steuerlich anerkannt wird oder ob sie als Teil einer missbräuchlichen Firmenbestattung unbeachtlich sein soll.

Gleichzeitig macht das Urteil deutlich: Der bloße Verdacht einer Firmenbestattung genügt nicht. Das Finanzamt muss belastbare Umstände darlegen, aus denen sich eine gezielte Gläubigerbenachteiligung, die Vermeidung gesetzlicher Pflichten oder eine missbräuchliche Entziehung der Gesellschaft aus geordneten Verfahren ergibt.

Für die Praxis sind insbesondere folgende Umstände kritisch: Abberufung oder Amtsniederlegung in der Krise, kein funktionsfähiger Nachfolgegeschäftsführer, Übertragung von Geschäftsanteilen auf mittellose oder nicht erreichbare Personen, Verlagerung des Gesellschaftssitzes, Entzug von Geschäftsunterlagen, Vermögensverschiebungen und Nichtabgabe von Steuererklärungen.

BFH muss Grundsatzfragen klären

Besonders wichtig ist das anhängige Revisionsverfahren. Der BFH wird Gelegenheit haben, die abgabenrechtlichen Folgen einer Firmenbestattung für die Geschäftsführerhaftung näher zu bestimmen. Bislang ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine gesellschaftsrechtlich formell vollzogene Abberufung steuerlich als unwirksam behandelt werden kann.

Das Verfahren VII R 14/25 dürfte daher für die Haftungspraxis der Finanzverwaltung erhebliche Bedeutung haben. Es geht um die Grenze zwischen beendeter Organstellung und fortwirkender steuerlicher Verantwortung.

Fazit

Das FG Schleswig-Holstein stärkt zunächst den Grundsatz, dass die Geschäftsführerhaftung an eine wirksame und fortbestehende Geschäftsführerstellung anknüpft. Wer wirksam abberufen ist, haftet grundsätzlich nicht mehr als gesetzlicher Vertreter für spätere steuerliche Pflichtverletzungen der GmbH.

Anders kann es aber liegen, wenn die Abberufung nur Teil einer missbräuchlichen Firmenbestattung ist. Dafür braucht es jedoch konkrete und nachweisbare Anhaltspunkte. Der bloße Verdacht reicht nicht aus.

Ob und wie der BFH diese Linie bestätigt oder verschärft, bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren VII R 14/25 sollte in Haftungsfällen gegen frühere GmbH-Geschäftsführer aufmerksam verfolgt werden.