Korts

Europäische Ermittlungsanordnung, Europol, Eurojust und EUStA zwischen digitaler Effektivität und wirksamem Rechtsschutz: Die Europäische Union baut die operative Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Kriminalität aus. Für das Steuerstrafrecht liegt die eigentliche Veränderung in der Verbindung von Verwaltungsinformationen, polizeilicher Datenanalyse, staatsanwaltschaftlicher Koordination und justizieller Beweiserhebung. Diese Verbindung kann organisierte Umsatzsteuer- und Zollkriminalität wirksamer verfolgen. Sie verlangt zugleich eine präzise Kontrolle von Zuständigkeit, Zweckbindung, Beweisqualität und Verteidigungsrechten.

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von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration

www.steuerrecht.com

Inhalt

I. Ein europäisches Sicherheitsprojekt wird zum Steuerstrafrechtsprojekt 4

II. Was ist grenzüberschreitende Steuerkriminalität?. 5

III. Die europäische Behördenarchitektur 7

IV. Das Reformpaket vom 24. Juni 2026. 8

V. Verwaltungsinformation, Verdachtsmoment und Strafbeweis. 10

VI. EncroChat als Blaupause für digitale Steuerstrafverfahren. 11

VII. Die EUStA im grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren. 13

VIII. Elektronische Beweismittel, Cloud und Kryptowerte. 14

IX. Das deutsche Parallelverfahren. 15

X. Vermögenssicherung und Einziehung. 17

XI. Verteidigungsrechte in der europäischen Echtzeitermittlung. 18

XII. Drei typische Fallbilder 19

XIII. Rechtspolitische Bewertung. 20

XIV. Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater 21

Praxis-Checkliste. 22

XV. Schlussfolgerungen. 22

Leitsätze. 23

Autor 23

I. Ein europäisches Sicherheitsprojekt wird zum Steuerstrafrechtsprojekt

Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 drei Vorhaben vorgestellt, mit denen die grenzüberschreitende Strafverfolgung schneller, digitaler und institutionell enger verzahnt werden soll: eine Überarbeitung der Europäischen Ermittlungsanordnung sowie Änderungen der Mandate von Europol und Eurojust. Der von Astrid Gamisch in NJW-aktuell veröffentlichte Bericht stellt diese Initiativen in den allgemeinen Zusammenhang grenzüberschreitender Kriminalität.[1]Für das Steuerstrafrecht sind sie jedoch von besonderer Tragweite. Umsatzsteuerkarusselle, Zollbetrug, missbräuchliche Einfuhrstrukturen, organisierte Subventionsdelikte und die anschließende Geldwäsche sind geradezu Musterfälle einer Kriminalität, bei der Ware, Rechnung, Zahlung, Kommunikationsdaten und verantwortliche Personen auf verschiedene Staaten verteilt werden.

Die Kommissionsvorschläge reagieren auf verschlüsselte Kommunikation, Kryptowerte, cloudbasierte Datenhaltung, arbeitsteilig organisierte Tätergruppen und die Notwendigkeit eines nahezu sofortigen Informationsaustauschs.[2]Diese Phänomene sind im Steuerstrafrecht nicht bloß technische Begleiterscheinungen. Sie bestimmen, welche Behörde einen Sachverhalt zuerst erkennt, welche Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, auf welcher Rechtsgrundlage Daten den Staat wechseln und welches Gericht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kontrolliert.

Der zentrale Befund dieses Aufsatzes lautet deshalb: Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerkriminalität wird nicht durch ein einziges neues europäisches Strafgesetz verschärft. Sie wird durch die engere Verbindung von Verwaltungsdaten, polizeilicher Analyse, staatsanwaltschaftlicher Koordination und justizieller Beweiserhebung verändert. Genau diese Verbindung schafft erhebliche Effizienzgewinne. Sie erzeugt zugleich neue Grenzfragen bei Zuständigkeit, Zweckbindung, Beweisverwertung, Akteneinsicht und gerichtlichem Rechtsschutz.

Die praktische Bedeutung ist bereits statistisch sichtbar. Die Europäische Staatsanwaltschaft, im Folgenden EUStA oder EPPO, führte zum Jahresende 2025 insgesamt 3.602 aktive Ermittlungen mit einem geschätzten Schaden von mehr als 67,27 Milliarden Euro.[3][4]Allein 981 laufende Verfahren zu Umsatzsteuer- und Zollbetrug standen für geschätzte 45,01 Milliarden Euro und damit für mehr als zwei Drittel des insgesamt angenommenen Schadens.[5]Das Steuer- und Zollstrafrecht ist damit kein Randgebiet der europäischen Strafverfolgung, sondern ihr wirtschaftlich bedeutendstes Ermittlungsfeld.

II. Was ist grenzüberschreitende Steuerkriminalität?

Der Begriff der grenzüberschreitenden Steuerkriminalität ist kein einheitlicher unionsrechtlicher Straftatbestand. Er bezeichnet eine Fallgruppe, in der steuerlich erhebliche Sachverhalte, tatbestandliche Handlungen, Schäden, Beweismittel oder Vermögenswerte mehr als einen Staat betreffen. Diese begriffliche Offenheit darf nicht mit einer offenen Zuständigkeit der europäischen Behörden verwechselt werden. Nicht jede internationale Steuerhinterziehung ist ein Fall der EUStA, nicht jeder Informationsaustausch ist eine strafprozessuale Beweiserhebung und nicht jede Risikoanalyse genügt als Beweis für vorsätzliches Handeln.

Im Zentrum stehen zunächst grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrugssysteme. Typisch sind Lieferketten mit tatsächlich oder nur auf dem Papier bewegten Waren, steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, sogenannten Missing Tradern, unberechtigten Vorsteuerabzügen und einer schnellen Verlagerung der Erlöse. Die Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Kette kann vom bewusst organisierten Karussell über billigende Inkaufnahme bis zur objektiv auffälligen, aber subjektiv gutgläubigen Geschäftsbeziehung reichen. Für § 370 AO und die nationalen Strafnormen der anderen Mitgliedstaaten bleibt deshalb die individuelle Kenntnis- und Vorsatzprüfung unverzichtbar.[6]Auch ein unionsrechtliches Ziel wirksamer Betrugsbekämpfung darf das Gesetzlichkeitsprinzip und die individuelle Schuld nicht verdrängen.[7]

Daneben treten Zoll- und Einfuhrabgabenbetrug. Unterbewertung, falsche Warenklassifizierung, unrichtige Ursprungsangaben, die Verschleierung des tatsächlichen Empfängers und die anschließende umsatzsteuerfreie Weiterleitung können in ein einziges Geschäftsmodell integriert sein. Der finanzielle Nachteil verteilt sich dann auf traditionelle Eigenmittel der Union, Einfuhrumsatzsteuer und nationale Mehrwertsteuereinnahmen. Zuständigkeit und Schadensberechnung dürfen nicht aus einer öffentlich genannten Gesamtsumme abgeleitet werden; erforderlich bleibt die Zuordnung zu konkreten Abgabenansprüchen und betroffenen Haushalten.

Eine dritte Gruppe bilden Ertragsteuer- und Unternehmenssteuerfälle. Eine in Deutschland ansässige Person kann ausländische Konten, Gesellschaften oder Betriebsstätten unzutreffend erklären. Eine Unternehmensgruppe kann den Ort der Geschäftsleitung, Verrechnungspreise oder die Zuordnung digitaler Leistungen anders beurteilen als die Finanzverwaltung. Solche Fälle können grenzüberschreitend sein, fallen aber nicht allein deshalb in die Zuständigkeit der EUStA. Sie bleiben regelmäßig nationale Steuerstrafverfahren, in denen europäische und internationale Instrumente zur Informationsgewinnung oder Rechtshilfe eingesetzt werden.

Eine vierte Gruppe entsteht an der Schnittstelle zu Geldwäsche und Vermögensverschiebung. Steuerersparnisse werden in Immobilien, Fahrzeuge, Kryptowerte oder Unternehmensbeteiligungen überführt. Rechnungsbeträge werden durch Zahlungsdienstleister, FinTech-Strukturen und Kontenketten geleitet. Nach dem deutschen All-Crimes-Ansatz des § 261 StGB kann auch eine Steuerstraftat Vortat sein; dennoch müssen ein konkretes taugliches Tatobjekt, dessen Herkunft und die subjektiven Voraussetzungen der Geldwäsche nachgewiesen werden.[8]Die neue europäische Geldwäschearchitektur aus AMLR und der Richtlinie (EU) 2024/1640 wird die präventive Informationslage weiter verdichten.[9][10]Die Formel, es handele sich um Geld aus Steuerhinterziehung, ersetzt diese Prüfung nicht.

III. Die europäische Behördenarchitektur

Die wirksame Verteidigung beginnt mit einer sauberen Behördenkarte. Im europäischen Steuerstrafrecht arbeiten keine hierarchisch geordneten Abteilungen einer einzigen Behörde. Vielmehr treffen nationale Finanzämter, Steuerfahndungsstellen, Zollbehörden, Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf Eurofisc, OLAF, Europol, Eurojust und die EUStA. Jede Stelle verfügt über andere Aufgaben, Datenzugänge und Eingriffsbefugnisse.

1. Die EUStA. Ihre Grundlage liegt in Art. 86 AEUV und der Verordnung (EU) 2017/1939.[11]Sie ist eine unabhängige Strafverfolgungsbehörde der Union mit zentraler und dezentraler Struktur. Europäische Delegierte Staatsanwälte führen Ermittlungen in den Mitgliedstaaten und treten vor nationalen Gerichten auf. Ihre sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der PIF-Richtlinie und deren nationaler Umsetzung.[12]Für die Mehrwertsteuer ist die Schwelle besonders wichtig: Erfasst wird schwerer grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug, wenn die Tat mit mindestens zwei Mitgliedstaaten verbunden ist und der Gesamtschaden mindestens zehn Millionen Euro beträgt.[13]Unterhalb dieser Schwelle oder bei reinen Ertragsteuern bleibt die nationale Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.

2. Europol. Europol ist die Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Sie verarbeitet und analysiert Informationen, unterstützt gemeinsame Ermittlungen, erstellt operative und strategische Analysen und kann nationale Behörden sowie die EUStA unterstützen.[14]Europol ist aber keine europäische Kriminalpolizei mit allgemeiner eigener Durchsuchungs- oder Festnahmebefugnis. Operative Zwangsmaßnahmen bleiben grundsätzlich Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.[15]Diese Grenze ist für die rechtliche Zurechnung von Datenverarbeitungen und für Rechtsbehelfe entscheidend.

3. Eurojust. Eurojust koordiniert Staatsanwaltschaften und Justizbehörden.[16]Die Agentur hilft bei Zuständigkeitskonflikten, parallelen Verfahren, Europäischen Haftbefehlen, Europäischen Ermittlungsanordnungen und gemeinsamen Ermittlungsgruppen.[17]Sie kann Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren organisieren, ist aber ebenfalls nicht die anklagende Behörde des späteren nationalen Verfahrens.[18]Die Reformidee, Verbindungen zwischen Fällen stärker auch auf eigene Initiative erkennen zu können, vergrößert die Bedeutung von Eurojust als Knotenpunkt.

4. OLAF und die Verwaltungszusammenarbeit. OLAF führt administrative Untersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Im Mehrwertsteuerbereich ermöglicht die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen und das Eurofisc-Netzwerk.[19]CESOP sammelt seit 2024 bestimmte Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen.[20]Die DAC-Regelungen schaffen weitere automatische und anlassbezogene Melde- und Austauschsysteme, inzwischen auch für Kryptowerte.[21]Diese Quellen können einen Anfangsverdacht auslösen. Sie sind jedoch nicht ohne Weiteres identisch mit strafprozessual erhobenen und in der Hauptverhandlung verwertbaren Beweisen.

5. Zusammenarbeit statt Verschmelzung. Die EUStA-Verordnung sieht die Kooperation mit Eurojust, Europol und OLAF ausdrücklich vor.[22][23]Daraus entsteht kein einheitlicher Datenpool ohne Grenzen. Steuergeheimnis, Datenschutz, Zweckbindung, Zuständigkeitsnormen und die besonderen Regeln des Strafverfahrens müssen für jeden Übergang geprüft werden. Der Erfolg europäischer Zusammenarbeit hängt deshalb nicht nur von technischer Interoperabilität ab, sondern von nachvollziehbaren Übermittlungswegen.

IV. Das Reformpaket vom 24. Juni 2026

1. Reform der Europäischen Ermittlungsanordnung. Die Richtlinie 2014/41/EU beruht auf gegenseitiger Anerkennung: Eine in einem Mitgliedstaat erlassene Europäische Ermittlungsanordnung soll in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden.[24]Sie erfasst ein breites Spektrum von Ermittlungsmaßnahmen, von der Vernehmung bis zur Überwachung der Telekommunikation. Die Kommission will Unklarheiten beseitigen, Begriffe schärfen, Verfahren für bereits in einem anderen Staat vorhandene Beweismittel ordnen und Regeln zur grenzüberschreitenden Überwachung und zu technischen Aufzeichnungsgeräten fortentwickeln.

Für Steuerstrafverfahren ist besonders bedeutsam, dass vielfach nicht eine neue Maßnahme im Ausland angeordnet, sondern ein bereits vorhandener Datenbestand angefordert wird. Das können Bankunterlagen, Serverkopien, Chatdaten, Zahlungsinformationen oder Ergebnisse einer anderen Ermittlung sein. Die Frage verschiebt sich dann von der Rechtmäßigkeit einer einzelnen Durchsuchung zur Rechtmäßigkeit der Entstehung, Übermittlung und späteren Verwendung eines gesamten Datenbestandes.

2. Reform des Europol-Mandats. Nach den vorgestellten Grundzügen sollen Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Echtzeit automatisiert und beschleunigt werden. Vorgesehen sind Unterstützungsbüros in den Mitgliedstaaten sowie ein Technologie- und Innovationszentrum. Für umfangreiche Umsatzsteuerkarusselle ist dies attraktiv: Netzwerke aus Gesellschaften, Geschäftsführern, Telefonnummern, IP-Adressen, Rechnungen, Konten und Warenbewegungen lassen sich maschinell zusammenführen. Die Qualität des Ergebnisses hängt aber von der Qualität der Ausgangsdaten ab. Eine falsche Identitätszuordnung oder ein unerkannter wirtschaftlich legitimer Zwischenschritt kann sich in einem Analyseverbund vervielfachen.

3. Reform des Eurojust-Mandats. Eurojust soll Staatsanwaltschaften stärker operativ unterstützen und Verbindungen zwischen Verfahren besser erkennen können. Das ist gerade dann hilfreich, wenn ein Lieferant in Staat A, ein Missing Trader in Staat B, ein Buffer in Staat C und eine Zahlungsplattform in Staat D Gegenstand verschiedener Akten sind. Die frühzeitige Koordination kann Doppelarbeit vermeiden und die Sicherung flüchtiger Vermögenswerte erleichtern. Sie kann aber auch zu einem faktischen europäischen Gesamtverfahren führen, während Rechtsbehelfe und Akteneinsichtsrechte weiterhin an nationalen Teilakten hängen.

4. European Remote Participation Order. Der Kommissionsvorschlag soll die grenzüberschreitende Fernteilnahme an strafgerichtlichen Anhörungen ermöglichen. Er soll Verdächtige, Angeklagte und Opfer erfassen und eine wirksame Wahrnehmung der Verfahrensrechte einschließlich vertraulicher Kommunikation mit dem Verteidiger sichern.[25]Art. 24 der geltenden Richtlinie enthält bereits Regeln für audiovisuelle Vernehmungen.[26]Die neue Ordnung soll darüber hinausgehen und die Zersplitterung nationaler Vorschriften überwinden.

Im Steuerstrafverfahren könnte die Fernteilnahme bei Haftprüfungen, Zeugenvernehmungen, Verständigungen oder Verhandlungen über Beweiserhebungen praktisch werden. Effizienz ist aber kein Selbstzweck. Bei komplexen Dolmetschsituationen, umfangreichen Aktenvorhalten oder vertraulicher Abstimmung während einer Aussage kann die physische Distanz die Verteidigung schwächen. Eine technisch vorhandene private Leitung ist nicht dasselbe wie die jederzeitige, unbeobachtete und situationsgerechte Beratung im Gerichtssaal.

5. Noch kein geltendes Recht. Die am 24. Juni 2026 vorgestellten Texte sind Gesetzgebungsvorschläge. Parlament und Rat müssen entscheiden. Für laufende Verfahren gelten weiterhin die bestehenden Verordnungen, Richtlinien und nationalen Umsetzungsvorschriften. Weder Ermittlungsbehörden noch Gerichte dürfen künftige Reformziele wie bereits geltende Eingriffsnormen behandeln. Das ist gerade bei digitaler Echtzeitkooperation wichtig: Technische Möglichkeit und gesetzliche Befugnis sind zwei verschiedene Kategorien.

V. Verwaltungsinformation, Verdachtsmoment und Strafbeweis

Die größte praktische Veränderung liegt in der Datenkette. Steuerbehörden erhalten Kontrollmitteilungen, Umsatzsteuer-Zusammenfassungen, Zollinformationen, Plattformmeldungen, Kontodaten oder Zahlungsverkehrsdaten. Analyseinstrumente erkennen ungewöhnliche Muster. Nationale Stellen oder Europol verbinden Personen und Unternehmen. Erst später wird eine konkrete strafprozessuale Maßnahme angeordnet. In der Anklageschrift erscheint das Ergebnis häufig als scheinbar geschlossene Indizienkette.

Diese Kette muss in ihre rechtlichen Einzelschritte zerlegt werden. Für die Erhebung ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für eine Übermittlung an eine andere Behörde muss eine Übermittlungsbefugnis bestehen. Eine Zweckänderung bedarf einer Rechtfertigung. Für die strafprozessuale Verwertung müssen Authentizität, Vollständigkeit und Verteidigungsmöglichkeit gesichert sein. Art. 7 und 8 GRCh, Art. 8 EMRK und das Datenschutzrecht für Polizei und Justiz bilden dabei keinen bloßen Hintergrund, sondern Prüfungsmaßstäbe.[27]Jede Einschränkung muss die Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh erfüllen.[28]

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO bleibt auch im europäischen Kontext bedeutsam.[29]Es verhindert nicht jede Übermittlung, verlangt aber eine tragfähige Befugnis. Ebenso darf eine unionsrechtliche Meldepflicht nicht pauschal als Erlaubnis für jede spätere Nutzung verstanden werden. Die Behörde muss dokumentieren können, aus welchem System die Information stammt, zu welchem Zweck sie erhoben wurde und auf welcher Grundlage sie in das Strafverfahren gelangte.

Der EuGH hat in WebMindLicenses anerkannt, dass eine Steuerverwaltung Beweismittel verwenden kann, die in einem nicht abgeschlossenen Strafverfahren durch Telekommunikationsüberwachung und E-Mail-Beschlagnahme gewonnen wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass Erhebung und Verwendung unionsrechtlichen Grundrechten entsprechen und der Betroffene die Rechtmäßigkeit sowie die Beweise wirksam überprüfen lassen kann.[30]Diese Rechtsprechung zeigt: Der Datentransfer zwischen Straf- und Besteuerungsverfahren ist möglich, aber nicht rechtsfrei.

Auch der Effektivitätsgrundsatz zwingt nicht zur Verwertung jedes belastenden Materials. In Dzivev hat der EuGH bestätigt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union nationale Gerichte nicht dazu verpflichtet, unter Verstoß gegen Grundrechte erlangte Telekommunikationsdaten zu verwerten.[31]Die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist ein gewichtiges Ziel; sie hebt den rechtsstaatlichen Beweisrahmen nicht auf.

VI. EncroChat als Blaupause für digitale Steuerstrafverfahren

Die EncroChat-Entscheidung des EuGH ist für den Reformvorschlag zur Europäischen Ermittlungsanordnung leitend.[32]Französische Behörden hatten Kommunikationsdaten erhoben; deutsche Behörden erhielten die Daten aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen und verwendeten sie in zahlreichen Strafverfahren. Der Fall betraf keine Steuerhinterziehung, seine Rechtsfragen sind aber auf digitale Steuerstrafverfahren übertragbar.

Der EuGH stellte erstens klar, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Übermittlung bereits vorhandener Beweismittel von einer Staatsanwaltschaft erlassen werden kann, wenn diese nach dem Recht des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zuständig wäre. Zweitens müssen die materiellen Voraussetzungen der entsprechenden innerstaatlichen Übermittlung beachtet werden. Drittens konkretisierte der Gerichtshof die Benachrichtigung bei Telekommunikationsüberwachung ohne technische Hilfe des betroffenen Mitgliedstaats. Viertens betonte er die Verteidigungsrechte bei der Beweisverwertung.[33]

Art. 6 der Richtlinie verlangt, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist und die Maßnahme unter vergleichbaren innerstaatlichen Bedingungen hätte angeordnet werden können.[34]Diese doppelte Kontrolle darf nicht zu einer Leerformel werden. Bei Massendaten ist zu fragen, ob der angeforderte Datenbestand zeitlich, sachlich und personenbezogen begrenzt wurde. Ein europaweiter Datenraum erhöht nicht automatisch die Relevanz sämtlicher Treffer.

Für die Verteidigung besonders wichtig ist Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie. Bei der Würdigung der erlangten Beweise müssen Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren gewährleistet werden.[35]Kann sich die beschuldigte Person zu einem Beweismittel nicht wirksam äußern, obwohl es die gerichtliche Entscheidung beeinflussen kann, muss das nationale Gericht hierauf reagieren. Die Antwort ist nicht in allen Rechtsordnungen identisch; jedenfalls muss eine wirksame Kontrolle stattfinden.

Der Bundesgerichtshof hat EncroChat-Daten unter bestimmten Voraussetzungen für verwertbar gehalten.[36]Daraus folgt jedoch keine generelle Freigabe jedes grenzüberschreitend gewonnenen Datensatzes. Steuerstrafverfahren weisen Besonderheiten auf: Buchungsdaten können mehrdeutig sein, Rechnungen können zivilrechtliche und umsatzsteuerliche Funktionen trennen, Chatbegriffe können Branchenjargon sein und automatisierte Zuordnungen können auf Stammdatenfehlern beruhen. Der Kontext ist Teil des Beweises.

VII. Die EUStA im grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren

1. Zuständigkeitsprüfung. Die EUStA darf nicht deshalb tätig werden, weil ein Sachverhalt politisch oder wirtschaftlich bedeutsam erscheint. Zu prüfen sind PIF-Delikt, Schadensart, Schwellenwerte, grenzüberschreitende Verbindung, Tatzeit, beteiligte Mitgliedstaaten und gegebenenfalls untrennbar verbundene Straftaten. Die Meldepflichten und die Regeln über Evokation und Abgabe ändern nichts daran, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen gerichtlich überprüfbar bleiben müssen.[37]

2. Grenzüberschreitende Maßnahmen nach Art. 31 und 32. Die EUStA verfügt über ein eigenes System. Der mit dem Fall befasste Europäische Delegierte Staatsanwalt weist eine Maßnahme einem unterstützenden Delegierten Staatsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat zu.[38]Die Durchführung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des unterstützenden Staates, während Notwendigkeit und Rechtfertigung der Maßnahme dem Verfahrensstaat zugeordnet werden. Art. 30 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte effektive Ermittlungsmaßnahmen bereitzustellen.[39]

3. Das Urteil G.K. Der EuGH hat am 21. Dezember 2023 die gerichtliche Kontrolle dieser arbeitsteiligen Maßnahmen konkretisiert.[40]Im unterstützenden Staat soll sich die Kontrolle grundsätzlich auf Vollstreckungsfragen beziehen. Die Begründung und Anordnung der Maßnahme sind im Staat des fallführenden Delegierten Staatsanwalts zu überprüfen. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen muss dort eine vorherige gerichtliche Kontrolle oder jedenfalls eine den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechende Kontrolle gewährleistet sein.

Diese Arbeitsteilung soll Doppelprüfungen vermeiden. Für die Verteidigung erzeugt sie jedoch ein Zugangsproblem: Welches Gericht ist für welchen Fehler zuständig? Welche Akte enthält die Begründung? In welcher Sprache liegt sie vor? Ist der Rechtsbehelf vor oder erst nach Vollzug möglich? Art. 42 der EUStA-Verordnung verweist für anfechtbare Verfahrenshandlungen grundsätzlich auf die nationalen Gerichte.[41]Effektiver Rechtsschutz verlangt deshalb eine frühzeitige Aufteilung der Einwendungen nach Anordnungs- und Vollstreckungsfehlern.

4. Beweiszulassung. Nach Art. 37 dürfen Beweismittel nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dessen Recht erhoben wurden.[42]Die Norm ist kein europäisches Totalverwertungsgebot. Das Tatgericht muss Fairness, Verteidigungsrechte und die nationalen Regeln der Beweiswürdigung beachten. Herkunft, Integrität und Aussagekraft bleiben angreifbar.

5. Grundrechte und Verfahrensrichtlinien. Die EUStA muss die Charta beachten. Art. 41 verweist auf unionsrechtliche Mindeststandards zu Übersetzung, Unterrichtung, Verteidigerzugang, Unschuldsvermutung und Prozesskostenhilfe.[43]Hinzu treten nationale Rechte, etwa das Recht, entlastende Ermittlungen zu beantragen. Bei einem Verfahren mit mehreren Sprachen und Staaten ist die bloße formale Übersendung einzelner Dokumente nicht immer ausreichend, um die Verteidigung praktisch zu ermöglichen.

VIII. Elektronische Beweismittel, Cloud und Kryptowerte

Steuerkriminalität hinterlässt heute digitale Spuren: elektronische Rechnungen, Warenwirtschaftsdaten, IP-Adressen, Gerätekennungen, Cloud-Speicher, Wallet-Adressen und Zahlungsinformationen. Die klassische Rechtshilfe, bei der ein Staat einen anderen um eine konkrete Durchsuchung bittet, wird durch direkte und beschleunigte Instrumente ergänzt.

Die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gilt im Wesentlichen ab 18. August 2026.[44]Sie ermöglicht zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen, elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern oder deren benannten Stellen in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern beziehungsweise zu sichern. Die begleitende Richtlinie verpflichtet Anbieter zur Benennung erreichbarer Stellen.[45]Für Ermittlungen gegen kurzfristig betriebene Scheingesellschaften kann dies entscheidend sein, weil Bestands- und Verkehrsdaten schnell gelöscht oder verlagert werden.

Die Beschleunigung darf die Kategorien nicht verwischen. Bestandsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten greifen unterschiedlich tief in Grundrechte ein. Für jede Datenart gelten eigene Voraussetzungen. Eine Sicherungsanordnung konserviert Daten, beweist aber noch nicht deren strafrechtliche Bedeutung. Bei Wallet-Analysen ist außerdem zwischen der technischen Zuordnung einer Transaktion zu einer Adresse und der rechtlichen Zuordnung dieser Adresse zu einer Person zu unterscheiden.

Künstliche Intelligenz und Netzwerkanalyse können Verbindungen sichtbar machen, die menschliche Ermittler in Millionen Datensätzen übersehen würden. Der Output ist zunächst eine Hypothese. Für die Hauptverhandlung muss nachvollziehbar sein, welche Daten eingespeist, welche Filter angewandt und wie Treffer bewertet wurden. Geschäftsgeheimnisse eines Softwareanbieters dürfen nicht dazu führen, dass ein belastender Rechenweg jeder Verteidigung entzogen bleibt.

Die Beweiskette muss insbesondere Hashwerte, Zeitstempel, Extraktionsmethode, Konvertierungen, Übersetzungen und manuelle Bearbeitungsschritte dokumentieren. Werden Datensätze verschiedener Staaten zusammengeführt, ist zusätzlich festzuhalten, welche Version aus welchem Verfahren stammt. Ohne diese Dokumentation kann das Gericht zwar eine eindrucksvolle Visualisierung sehen, aber nicht sicher beurteilen, ob sie die Originaldaten zutreffend abbildet.

IX. Das deutsche Parallelverfahren

Ein grenzüberschreitendes Steuerstrafverfahren bleibt in Deutschland regelmäßig mit einem Besteuerungsverfahren verbunden. Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle handeln innerhalb einer besonderen Zuständigkeitsordnung der Abgabenordnung; zugleich gelten über § 385 AO die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften.[46]Bei EUStA-Verfahren ergänzt das EUStAG die unionsrechtlichen Regeln.[47]

Der Steueranspruch wird nicht durch die strafrechtliche Bewertung ersetzt. Das Finanzamt muss Besteuerungsgrundlagen feststellen und Bescheide erlassen. Das Strafgericht muss demgegenüber von Tatbestand, Taterfolg und Vorsatz überzeugt sein. Eine steuerliche Schätzung kann für die Besteuerung zulässig sein, ohne dass dieselbe Zahl ungeprüft als strafrechtlicher Hinterziehungsumfang übernommen werden darf. Umgekehrt bindet ein Strafurteil das Finanzgericht nicht automatisch in jeder tatsächlichen und rechtlichen Frage.

§ 393 AO begrenzt den Einsatz steuerlicher Mitwirkungspflichten zur Erzwingung einer Selbstbelastung.[48]Die praktische Spannung bleibt: Schweigen kann strafprozessual sinnvoll sein, während fehlende Mitwirkung im Besteuerungsverfahren Schätzungen begünstigt. In grenzüberschreitenden Fällen kommen ausländische Erklärungspflichten und Verfahren hinzu. Die Verteidigung benötigt deshalb eine abgestimmte Strategie für Strafverfahren, Steuerbescheide, Einsprüche, Aussetzung der Vollziehung und mögliche ausländische Beratung.

Auch Berichtigung und Selbstanzeige müssen getrennt geprüft werden. § 153 AO betrifft die Korrektur erkannter unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen; die Abgrenzung hängt wesentlich vom Vorsatzbild ab.[49]§ 371 AO stellt hohe Anforderungen an Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit.[50]Ein Informationszugang bei Eurofisc, CESOP, Europol oder der EUStA kann für Tatentdeckung und Sperrgründe bedeutsam sein. Eine in Deutschland wirksame Erklärung beendet zudem nicht automatisch straf- oder steuerrechtliche Risiken in einem anderen Staat.

Für Deutschland weist der Jahresbericht 2025 der EUStA 361 aktive Verfahren mit einem geschätzten Schaden von 5,77 Milliarden Euro aus.[51]Die Zahl zeigt die praktische Relevanz, erlaubt aber keine Aussage über Schuld, Verurteilungswahrscheinlichkeit oder tatsächlich festgestellte Steueransprüche. Geschätzter Ermittlungsumfang und rechtskräftig festgestellter Schaden sind strikt zu unterscheiden.

X. Vermögenssicherung und Einziehung

Grenzüberschreitende Steuerkriminalität wird zunehmend vom Vermögen her verfolgt. Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile und Kryptowerte sollen gesichert werden, bevor sie den Zugriffsmöglichkeiten entzogen werden. In Deutschland bilden §§ 111e ff. StPO und §§ 73 ff. StGB wesentliche Grundlagen.[52]Innerhalb der Union erleichtert die Verordnung (EU) 2018/1805 die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.[53]

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 verstärkt den europäischen Rahmen zur Vermögensabschöpfung und ist grundsätzlich bis November 2026 umzusetzen.[54]Parallel dazu sollen Europol und Eurojust Informationen und Koordination verbessern. Das kann zu einem sehr frühen Zugriff führen, zu einem Zeitpunkt, in dem Steuerhöhe, Tatbeteiligung und Eigentumsverhältnisse noch nicht abschließend geklärt sind.

Der Jahresbericht der EUStA nennt für 2025 bewilligte Sicherungsentscheidungen über 1,13 Milliarden Euro und tatsächlich eingefrorene Vermögenswerte von 288,93 Millionen Euro.[55]Für Unternehmen kann bereits eine vorläufige Kontensperre existenzbedrohend sein. Löhne, Sozialabgaben, Lieferanten und laufende Steuern müssen weiter bezahlt werden. Effektiver Rechtsschutz muss deshalb nicht nur die abstrakte Tatverdachtsfrage, sondern auch Sicherungsbedarf, Höhe, Drittvermögen und Verhältnismäßigkeit erfassen.

Besonders sorgfältig ist zwischen hinterzogener Steuer, ersparten Aufwendungen, durchlaufenden Zahlungen und tatsächlich erlangten Vermögenswerten zu unterscheiden. Bei Lieferketten darf derselbe wirtschaftliche Betrag nicht ohne Weiteres auf mehreren Stufen als selbständiger Tatertrag behandelt werden. Ebenso sind Eigentum und wirtschaftliche Berechtigung nachzuweisen; die Nähe zu einem Beschuldigten genügt nicht für den Zugriff auf Vermögen Dritter.

XI. Verteidigungsrechte in der europäischen Echtzeitermittlung

1. Rechtsschutz darf nicht langsamer sein als die Ermittlung. Echtzeitkooperation kann Daten in Minuten sichern, Konten in mehreren Staaten einfrieren und abgestimmte Durchsuchungen auslösen. Ein Rechtsbehelf, der erst Monate später geklärt wird, kann wirtschaftlich leer laufen. Art. 47 und 48 GRCh sowie Art. 6 EMRK verlangen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren.[56]Der europäische Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beseitigt diese Anforderungen nicht.[57]

2. Akteneinsicht muss die Datenherkunft erfassen. Die Verteidigung benötigt nicht nur den finalen Analysebericht, sondern die Informationen, die zur Bewertung seiner Zuverlässigkeit erforderlich sind: Herkunftsbehörde, Rechtsgrundlage, Suchparameter, Trefferlisten, Ausschlusskriterien, Übersetzungen und technische Prüfwerte. Das bedeutet nicht notwendig die unbeschränkte Herausgabe sämtlicher fremder Ermittlungsakten. Es bedeutet aber, dass belastende Schlussfolgerungen überprüfbar sein müssen.

3. Zuständigkeit ist eine Verteidigungsfrage. Bei der EUStA ist die Zehn-Millionen-Euro-Schwelle keine bloße Organisationsvorschrift. Schadensberechnung, Tatverbund und Betroffenheit mehrerer Mitgliedstaaten müssen nachvollziehbar sein. Bei nationalen Verfahren ist zu klären, ob die Europäische Ermittlungsanordnung von einer zuständigen Anordnungsbehörde erlassen und ordnungsgemäß validiert wurde.

4. Fernteilnahme braucht eine echte Wahl und wirksame Beratung. Eine European Remote Participation Order kann Reisen vermeiden und Verfahren beschleunigen. Bei einer entscheidenden Beschuldigtenvernehmung oder Hauptverhandlung darf sie aber nicht zu einer prozessualen Herabstufung führen. Vertrauliche Verteidigerkommunikation, zuverlässige Übersetzung, Einsicht in vorgelegte Dokumente und die Möglichkeit, auf spontane Entwicklungen zu reagieren, müssen praktisch gewährleistet sein.

5. Die Unschuldsvermutung gilt auch für Netzwerkgrafiken. Ein Knoten in einem Europol-Schaubild, ein Risikotreffer in Eurofisc oder eine Zahlung in CESOP belegt noch keine vorsätzliche Beteiligung. Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist personenbezogen. Gerade bei Geschäftsführern, Mitarbeitern, Steuerabteilungen und externen Beratern müssen tatsächliche Aufgaben, Informationsstände und Entscheidungswege getrennt untersucht werden.

6. Ne bis in idem und parallele Sanktionen. Grenzüberschreitende Sachverhalte können Steuerzuschläge, Geldbußen, berufsrechtliche Maßnahmen und Strafverfahren in mehreren Staaten auslösen. Art. 50 GRCh und die Rechtsprechung des EuGH verlangen eine Prüfung, ob dieselbe Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder sanktioniert wird und ob eine zulässige enge Verbindung der Verfahren besteht.[58]Diese Prüfung muss frühzeitig erfolgen, bevor parallele Verständigungen widersprüchliche Tatsachengrundlagen schaffen.

XII. Drei typische Fallbilder

Fall 1: Das Umsatzsteuerkarussell. Eine deutsche Handelsgesellschaft kauft Elektronik von einem niederländischen Lieferanten und verkauft sie mit knapper Marge weiter. Ein früheres Glied der Kette führt Umsatzsteuer nicht ab. Europol verbindet Telefonnummern und IP-Adressen, Eurojust koordiniert Durchsuchungen, die EUStA übernimmt wegen eines angenommenen Gesamtschadens von mehr als zehn Millionen Euro. Die Verteidigung muss neben der objektiven Lieferkette insbesondere Warenbewegung, Marktpreis, Sorgfaltsmaßnahmen, tatsächliche Kommunikation und individuelles Wissen des Geschäftsführers untersuchen. Die grafische Nähe zum Missing Trader beweist noch keinen Vorsatz.

Fall 2: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Waren werden über einen südosteuropäischen Hafen eingeführt, unterbewertet und anschließend unter Angabe eines anderen Bestimmungsstaats weitergeleitet. Mehrere Zollverwaltungen, OLAF und die EUStA arbeiten zusammen. In Deutschland werden Konten eines Abnehmers eingefroren. Zu trennen sind Zollwert, Antidumpingzoll, Einfuhrumsatzsteuer, spätere Inlandslieferung und die Kenntnis des deutschen Beteiligten. Eine unionsweit genannte Gesamtschadenssumme darf nicht ohne Einzelnachweis dem deutschen Beschuldigten zugerechnet werden.

Fall 3: Kryptowerte und ausländische Gesellschaft. Ein Onlineunternehmer erhält Einnahmen über Zahlungsdienstleister und Kryptobörsen, nutzt eine ausländische Gesellschaft und erklärt nur einen Teil der Einkünfte. DAC8-Informationen, Geldwäscheverdachtsmeldungen und elektronische Beweismittel führen zu einem nationalen Verfahren. Die EUStA ist nicht schon deshalb zuständig, weil mehrere Staaten beteiligt sind. Erforderlich sind die Prüfung von Steueransässigkeit, Geschäftsleitung, wirtschaftlicher Zuordnung, inländischem Steueranspruch, Vorsatz sowie der Rechtsgrundlagen jedes Datentransfers.

XIII. Rechtspolitische Bewertung

Die Reformziele sind nachvollziehbar. Organisierte Täter nutzen die Langsamkeit und territoriale Begrenzung staatlicher Verfahren. Eine Rechnung kann in Sekunden erstellt, ein Konto in Minuten geleert und ein Server über Nacht verlagert werden. Strafverfolgung, die für jede Einzelinformation monatelange Rechtshilfewege benötigt, verliert strukturell. Gemeinsame Datenräume, fachkundige Unterstützungsbüros und eine bessere Koordination können deshalb den Schutz öffentlicher Einnahmen stärken.

Die Reform darf aber nicht zu einer europäischen Ermittlungswolke führen, in der unklar bleibt, welche Behörde eine Maßnahme verantwortet. Je enger Europol, Eurojust, EUStA und nationale Stellen technisch zusammenarbeiten, desto wichtiger werden Protokollierung, Zuständigkeitskennzeichnung und gerichtliche Kontrolle. Ein integrierter Arbeitsraum braucht einen integrierten Audit-Trail.

Besonders kritisch ist die Tendenz, große Schadenszahlen als Begründung für weitreichende Befugnisse zu verwenden. Die EUStA beziffert den geschätzten Schaden ihrer aktiven Verfahren auf 67,27 Milliarden Euro; Umsatzsteuer und Zoll dominieren.[59][60]Diese Zahlen belegen Ermittlungsbedarf, nicht die Richtigkeit jeder Einzelschätzung. Der Rechtsstaat muss gerade bei großen Zahlen auf der Individualisierung von Tat, Schaden und Schuld bestehen.

Auch die Statistik ist differenziert zu lesen. Nur 27 Prozent der aktiven EUStA-Verfahren wurden für 2025 als Fälle mit grenzüberschreitender Dimension ausgewiesen.[61]Die EUStA ist eine europäische Behörde, aber nicht jeder von ihr bearbeitete Lebenssachverhalt besteht aus gleichzeitig in mehreren Staaten vollzogenen Ermittlungen. Umgekehrt können nationale Steuerstrafverfahren hochgradig grenzüberschreitend sein, ohne in ihre Zuständigkeit zu fallen.

Der unionsrechtliche Auftrag aus Art. 325 AEUV und der Grundsatz loyaler Zusammenarbeit verpflichten zu wirksamer Betrugsbekämpfung.[62]Wirksamkeit und Rechtsstaatlichkeit sind dabei keine Gegensätze. Ein Beweis, dessen Herkunft und Integrität sauber dokumentiert sind, ist belastbarer. Eine früh geklärte Zuständigkeit verhindert spätere Verfahrensfehler. Eine Verteidigung, die digitale Beweise prüfen kann, erhöht die Qualität gerichtlicher Entscheidungen.

XIV. Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Waren- oder Zahlungsströmen sollten ihre Prävention nicht auf die formale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertragspartners beschränken. Erforderlich sind risikoorientierte Prüfungen von Geschäftsmodell, Warenweg, Marktpreis, Zahlungsweg, wirtschaftlich Berechtigten und auffälligen kurzfristigen Änderungen. Die Dokumentation muss nicht nur vorhanden, sondern zeitnah und nachvollziehbar sein.

Geschäftsführer sollten Verantwortlichkeiten für Umsatzsteuer, Zoll, Sanktionsprüfung und Zahlungsfreigaben schriftlich zuordnen. Delegation beseitigt die Organverantwortung nicht, kann aber zeigen, welche Informationen wem zugänglich waren. Warnmeldungen müssen eskaliert und Entscheidungen dokumentiert werden. Gerade in schnellen Handelsmodellen ist das Fehlen eines belastbaren Entscheidungswegs später schwer zu erklären.

Bei ersten behördlichen Anzeichen ist eine Verfahrenskarte zu erstellen. Sie sollte alle beteiligten nationalen und europäischen Stellen, Aktenzeichen, Rechtsgrundlagen, Fristen, Sicherungsmaßnahmen und Datenquellen erfassen. Parallel sind steuerliche Berichtigungspflichten, Selbstanzeigemöglichkeiten, Auslandsverfahren und die Liquiditätswirkung möglicher Sicherungen zu prüfen.

Digitale Daten sollten beweissicher erhalten werden. Eigenmächtiges Löschen, Nachbearbeiten oder Neuordnen kann nicht nur tatsächliche Aufklärung erschweren, sondern strafrechtliche Risiken erhöhen. Die Sicherung muss unter Wahrung von Datenschutz, Arbeitnehmerrechten, Berufsgeheimnissen und Legal Privilege erfolgen. Bei internationalen Konzernen ist vor einem zentralen Upload zu klären, ob Daten das Land verlassen dürfen.

Schließlich ist eine gemeinsame Strategie von Steuerrecht und Strafverteidigung erforderlich. Der rein steuerliche Reflex, möglichst schnell alles zu erklären, kann Sperrgründe, Einlassungswirkungen und ausländische Risiken übersehen. Der rein strafprozessuale Reflex, vollständig zu schweigen, kann im Besteuerungsverfahren Schätzungen und Vollstreckungsmaßnahmen verschärfen. Die Verfahren müssen koordiniert, aber nicht vermischt werden.

Praxis-Checkliste

  • Welche Staaten, Steuerarten, Zeiträume und Gesellschaften sind tatsächlich betroffen?
  • Welche Behörde hat welche Information auf welcher Rechtsgrundlage erhoben und weitergegeben?
  • Liegt ein nationales Verfahren oder ein Verfahren der EUStA vor?
  • Sind Schwellenwert und grenzüberschreitende Verbindung nachvollziehbar berechnet?
  • Welche Rechtsbehelfe bestehen im Anordnungs- und im Vollstreckungsstaat?
  • Sind Originaldaten, Hashwerte, Übersetzungen und Auswertungsschritte dokumentiert?
  • Welche steuerlichen Erklärungs-, Berichtigungs- oder Zahlungspflichten bestehen parallel?
  • Sind Konten, Vermögenswerte oder der laufende Geschäftsbetrieb gefährdet?
  • Müssen ausländische Verteidiger oder Steuerberater koordiniert werden?
  • Welche entlastenden Unterlagen und Alternativerklärungen müssen sofort gesichert werden?

XV. Schlussfolgerungen

Die Kommissionsvorschläge vom 24. Juni 2026 markieren eine weitere Stufe europäischer Strafverfolgungsintegration. Europol soll schneller und datenstärker analysieren, Eurojust enger koordinieren, die Europäische Ermittlungsanordnung soll modernisiert und die Fernteilnahme an Strafverfahren unionsweit geordnet werden. Für das Steuerstrafrecht treffen diese Vorhaben auf ein bereits sehr aktives Ermittlungsfeld der EUStA.

Der Ausbau ist sachlich begründbar. Grenzüberschreitende Umsatzsteuer- und Zollkriminalität kann nicht allein mit nationalen Aktenordnern bekämpft werden. Gleichwohl entsteht kein europäischer Freiraum für Beweiserhebung. Zuständigkeit, gesetzliche Grundlage, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Datenintegrität und Verteidigungsrechte müssen für jeden Schritt erkennbar bleiben.

Für die anwaltliche Praxis verschiebt sich der Schwerpunkt. Es genügt nicht mehr, nur den deutschen Steuerbescheid und die deutsche Ermittlungsakte zu lesen. Der Steueranwalt muss Behördenwege, unionsrechtliche Instrumente, digitale Beweisketten, ausländische Teilverfahren und Vermögenssicherung gemeinsam erfassen. Gerade weil Europa schneller ermittelt, muss die Verteidigung früher strukturieren.

Die entscheidende Forderung lautet daher: Europäische Echtzeitermittlung braucht europäischen Echtzeitrechtsschutz. Die engere Zusammenarbeit der Behörden ist nur dann dauerhaft legitim und beweisfest, wenn Verantwortlichkeit und Kontrolle mit derselben technischen und organisatorischen Entschlossenheit ausgebaut werden.

Leitsätze

  • Grenzüberschreitende Steuerkriminalität ist kein einheitlicher Straftatbestand, sondern eine Fallgruppe mit unterschiedlichen nationalen und europäischen Zuständigkeiten.
  • Die EUStA ist bei Mehrwertsteuerbetrug nur unter den Voraussetzungen der PIF-Richtlinie und der EUStA-Verordnung zuständig; die Zehn-Millionen-Euro-Schwelle bleibt zentral.
  • Europol analysiert und unterstützt, Eurojust koordiniert, die EUStA verfolgt Straftaten. Diese Funktionen dürfen auch bei enger technischer Zusammenarbeit nicht vermischt werden.
  • Verwaltungsdaten aus Eurofisc, CESOP oder DAC können Ermittlungen auslösen, sind aber nicht automatisch strafprozessual verwertbare Beweise.
  • Die Reform der Europäischen Ermittlungsanordnung wird insbesondere den Austausch bereits vorhandener digitaler Beweismittel prägen.
  • Massendaten, Netzwerkgrafiken und Risikotreffer ersetzen nicht den individuellen Nachweis von Tatbeitrag und Vorsatz.
  • Grenzüberschreitende Vermögenssicherung kann Unternehmen vor einer Anklage wirtschaftlich treffen; Verhältnismäßigkeit und Drittvermögen müssen früh geprüft werden.
  • Europäische Echtzeitermittlung verlangt ebenso schnellen und praktisch wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

Autor

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts berät und verteidigt in steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Verfahren. Die Langfassung ist für die Veröffentlichung unter www.steuerrecht.com bestimmt.


[1]Astrid Gamisch, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, NJW-aktuell 28/2026, S. 17. Der Beitrag bildet den publizistischen Ausgangspunkt dieser steuerstrafrechtlichen Vertiefung.

[2]Europäische Kommission, am 24.6.2026 vorgestelltes Gesetzgebungspaket zur Überarbeitung der Europäischen Ermittlungsanordnung und zur Änderung der Mandate von Europol und Eurojust; zu den Grundzügen Gamisch, NJW-aktuell 28/2026, 17.

[3]European Public Prosecutor’s Office (EPPO), Annual Report 2025, Überblick ‚2025 in numbers‘, abrufbar unter https://www.eppo.europa.eu/assets/annual-report-2025/index.html.

[4]EPPO, Annual Report 2025: 3.602 aktive Ermittlungen mit einem geschätzten Schaden von mehr als 67,27 Mrd. Euro zum 31.12.2025.

[5]EPPO, Annual Report 2025: 981 laufende Fälle zu Umsatzsteuer- und Zollbetrug mit geschätzten Schäden von 45,01 Mrd. Euro.

[6]§ 370 AO; zur unionsrechtlich gebotenen wirksamen Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug EuGH, Urt. v. 8.9.2015 – C-105/14, Taricco u.a., ECLI:EU:C:2015:555.

[7]EuGH, Urt. v. 5.12.2017 – C-42/17, M.A.S. und M.B., ECLI:EU:C:2017:936, zur Begrenzung unionsrechtlicher Effektivitätsanforderungen durch das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip.

[8]§ 261 StGB folgt seit 2021 grundsätzlich einem All-Crimes-Ansatz; für steuerstrafrechtliche Vortaten bleiben die genaue Bestimmung des tauglichen Tatobjekts und die Herkunft aus der Vortat sorgfältig zu prüfen.

[9]Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (AMLR), ABl. EU 2024 L, 19.6.2024; Geltung grundsätzlich ab 10.7.2027.

[10]Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ABl. EU 2024 L, 19.6.2024.

[11]Art. 86 AEUV; Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ABl. EU 2017 L 283, 1.

[12]Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. EU 2017 L 198, 29 (PIF-Richtlinie).

[13]Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371; Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939. Erfasst wird schwerer Mehrwertsteuerbetrug, der mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden ist und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. Euro verursacht.

[14]Verordnung (EU) 2016/794 über Europol, ABl. EU 2016 L 135, 53, geändert insbesondere durch Verordnung (EU) 2022/991, ABl. EU 2022 L 169, 1.

[15]Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere Art. 4 zu den Aufgaben Europols; operative Zwangsbefugnisse verbleiben bei den zuständigen nationalen Behörden.

[16]Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), ABl. EU 2018 L 295, 138.

[17]Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13.6.2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. EG 2002 L 162, 1; daneben Art. 13 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29.5.2000.

[18]Verordnung (EU) 2018/1727, insbesondere Art. 2 bis 4 zu Aufgaben und operativen Funktionen Eurojusts.

[19]Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. EU 2010 L 268, 1, in der jeweils geltenden Fassung.

[20]Richtlinie (EU) 2020/284 und Verordnung (EU) 2020/283 vom 18.2.2020 zum zentralen elektronischen Zahlungsverkehrsinformationssystem CESOP; die Meldepflichten gelten seit 1.1.2024.

[21]Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC), mehrfach geändert, zuletzt im Bereich der Kryptowerte insbesondere durch Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8).

[22]Verordnung (EU) 2017/1939, Art. 100 zur Zusammenarbeit der EUStA mit Eurojust und Art. 102 zur Zusammenarbeit mit Europol.

[23]Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Zusammenarbeit der EUStA mit OLAF; administrative und strafrechtliche Untersuchungen dürfen nicht begrifflich gleichgesetzt werden.

[24]Richtlinie 2014/41/EU vom 3.4.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. EU 2014 L 130, 1; innerstaatlich umgesetzt insbesondere in §§ 91a ff. IRG.

[25]Gamisch, NJW-aktuell 28/2026, 17, zum Vorschlag einer European Remote Participation Order und zur vorgesehenen vertraulichen Kommunikation mit dem Verteidiger.

[26]Art. 24 der Richtlinie 2014/41/EU regelt Vernehmungen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung.

[27]Art. 7 und 8 GRCh; Art. 8 EMRK; Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz.

[28]Art. 52 Abs. 1 GRCh verlangt für Grundrechtseingriffe eine gesetzliche Grundlage, die Achtung des Wesensgehalts sowie Verhältnismäßigkeit.

[29]§ 30 AO zum Steuergeheimnis; unionsrechtliche und nationale Übermittlungsbefugnisse sind jeweils als eigenständige Rechtsgrundlagen zu prüfen.

[30]EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-419/14, WebMindLicenses, ECLI:EU:C:2015:832, zur Verwendung strafprozessual gewonnener Informationen im Mehrwertsteuerverfahren unter Wahrung der Grundrechte.

[31]EuGH, Urt. v. 17.1.2019 – C-310/16, Dzivev u.a., ECLI:EU:C:2019:30, zur unionsrechtlichen Betrugsbekämpfung und zu nationalen Beweisverwertungsverboten.

[32]EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, M.N. (EncroChat), ECLI:EU:C:2024:372, NJW 2024, 1723.

[33]EuGH, C-670/22, M.N. (EncroChat), insbesondere zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c, Art. 6, Art. 14 und Art. 31 der Richtlinie 2014/41/EU.

[34]Art. 6 der Richtlinie 2014/41/EU verlangt Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Zulässigkeit der Maßnahme unter vergleichbaren innerstaatlichen Bedingungen.

[35]Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2014/41/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Würdigung der durch eine Europäische Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren zu gewährleisten.

[36]BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539, zur Verwertbarkeit von EncroChat-Daten nach deutschem Strafprozessrecht.

[37]Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 enthält Meldepflichten gegenüber der EUStA; Art. 25 bis 27 regeln Ausübung, Abgabe und Evokation der Zuständigkeit.

[38]Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) 2017/1939 über grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen der EUStA.

[39]Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/1939 nennt die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Ermittlungsmaßnahmen; die Durchführung richtet sich nach Art. 32 grundsätzlich nach dem Recht des unterstützenden Mitgliedstaats.

[40]EuGH, Urt. v. 21.12.2023 – C-281/22, G.K. u.a., ECLI:EU:C:2023:1018.

[41]Art. 42 der Verordnung (EU) 2017/1939 zum gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen der EUStA.

[42]Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1939: Von den Staatsanwälten der EUStA vor Gericht angebotene Beweismittel dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dessen Recht erhoben wurden; maßgeblich bleiben Fairness und Verteidigungsrechte.

[43]Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/1939 sowie die dort genannten Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343 und (EU) 2016/1919 zu Übersetzung, Information, Verteidigerzugang, Unschuldsvermutung und Prozesskostenhilfe.

[44]Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren, ABl. EU 2023 L 191, 118; sie gilt im Wesentlichen ab 18.8.2026.

[45]Richtlinie (EU) 2023/1544 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Benennung von Niederlassungen und gesetzlichen Vertretern zum Zweck der Erhebung elektronischer Beweismittel, ABl. EU 2023 L 191, 181.

[46]§ 385 AO zur Anwendbarkeit der allgemeinen Strafverfahrensvorschriften; §§ 386 ff. AO zu Zuständigkeiten der Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren.

[47]Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStAG) vom 10.7.2020, BGBl. I 2020, 1648.

[48]§ 393 AO zum Verhältnis von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und strafrechtlicher Selbstbelastungsfreiheit.

[49]§ 153 AO zur Berichtigung von Erklärungen; die Abgrenzung zur Selbstanzeige hängt insbesondere vom Kenntnis- und Vorsatzbild ab.

[50]§ 371 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Vollständigkeit, Tatentdeckung und ausländische Verfahren gesondert zu prüfen.

[51]EPPO, Annual Report 2025: Für Deutschland wurden zum 31.12.2025 361 aktive Verfahren mit geschätzten Schäden von 5,77 Mrd. Euro ausgewiesen.

[52]§§ 111e ff. StPO zum Vermögensarrest und zur Beschlagnahme; §§ 73 ff. StGB zur Einziehung von Taterträgen.

[53]Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. EU 2018 L 303, 1.

[54]Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, ABl. EU 2024 L, 2.5.2024; Umsetzungsfrist grundsätzlich bis 23.11.2026.

[55]EPPO, Annual Report 2025: 2025 wurden Sicherungsentscheidungen über 1,13 Mrd. Euro bewilligt; tatsächlich eingefroren wurden Vermögenswerte im Wert von 288,93 Mio. Euro.

[56]Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); Art. 6 EMRK.

[57]EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – C-237/15 PPU, Lanigan, ECLI:EU:C:2015:474, beispielhaft zur Bedeutung effektiven Rechtsschutzes im System gegenseitiger Anerkennung.

[58]Art. 50 GRCh; zum Nebeneinander steuerlicher und strafrechtlicher Sanktionen im Mehrwertsteuerbereich EuGH, Urt. v. 26.2.2013 – C-617/10, Åkerberg Fransson, ECLI:EU:C:2013:105; EuGH, Urt. v. 20.3.2018 – C-524/15, Menci, ECLI:EU:C:2018:197.

[59]EPPO, Annual Report 2025, Überblick ‚2025 in numbers‘: geschätzter Schaden sämtlicher aktiver Ermittlungen von mehr als 67,27 Mrd. Euro.

[60]EPPO, Annual Report 2025: Umsatzsteuer- und Zollbetrug machten mit 45,01 Mrd. Euro mehr als 67 % des insgesamt geschätzten Schadens aus.

[61]EPPO, Annual Report 2025: Nur 27 % der aktiven Verfahren wurden statistisch als Fälle mit grenzüberschreitender Dimension ausgewiesen; die Zuständigkeit der EUStA ist daher nicht mit einer durchgehend grenzüberschreitenden tatsächlichen Ermittlung gleichzusetzen.

[62]Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und Art. 325 AEUV (Bekämpfung von Betrügereien gegen die finanziellen Interessen der Union).