07.02.2011
FG Münster: Haftung für Steuerhinterziehungsschulden eines anderen trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Person, die Beihilfe (sogeannter *Gehilfe*) zur Steuerhinterziehung eines anderen leistet, auch dann für die hinterzogenen Steuern haftet, wenn das Strafverfahren gehen ihn (den Gehilfen)nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münsters stellt die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kein Hinderungsgrund für die […]
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