15.02.2008
Steuerstrafverteidigung: Verhalten bei Hausdurchsuchungen
Die Durchführung von Hausdurchsuchung, erlaubt ab 06:00 bzw. 07:00 Uhr, ist bei der Steuerfahndung sehr beliebt. In erster Linie soll die Hausdurchsuchung natürlich dem Auffinden von Beweismitteln dienen (Kontoauszüger, etc.). Gerne nutzt die Steuerfahndung jedoch den *Überrumpelungseffekt* aus und versucht den verwirrten, oftmals im Schlafanzug angetroffenen, Beschuldigten zu unbedachten Äußerungen oder Schuldeingeständnissen zu verleiten.
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