Korts

Eine Geschichte über Aktenwirklichkeit, Erinnerungswirklichkeit und die Grenzen zulässiger Steuerstrafverteidigung: Der Steuerstrafverteidiger verteidigt nicht notwendig die Wahrheit seines Mandanten. Er verteidigt dessen Recht, nur aufgrund eines rechtmäßig geführten Verfahrens und eines tragfähig bewiesenen Sachverhalts verurteilt zu werden.

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

www.steuerrecht.com

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Inhalt

I. Auf Blatt 3 stand die Wahrheit 3

II. Die Wahrheit des wirklichen Lebens. 4

III. Die Wahrheit des Mandanten. 5

IV. Die Wahrheiten der anderen. 6

V. Der Verteidiger zwischen den Wahrheiten. 7

VI. Muss der Verteidiger die Wahrheit kennen?. 9

VII. Als der Mandant die Tür öffnete. 10

VIII. Die unzulässige Gegenwahrheit 11

IX. Zwei Verfahren und zwei Arten des Sprechens. 12

X. Die Wahrheit in der Hauptverhandlung. 13

XI. Die Wahrheit des Urteils. 15

XII. Die wahre Wahrheit 16

XIII. Juristischer Nachsatz: Die Grenzen in verdichteter Form.. 17

1. Der Verteidiger muss kein Geständnis verlangen. 17

2. Kenntnis der Schuld schließt eine Freispruchverteidigung nicht aus. 18

3. Zweifel an der Mandantendarstellung genügen nicht für ein Vortragsverbot 18

4. Der Verteidiger muss den Mandanten nicht entlarven. 18

5. Die strafrechtlichen und berufsrechtlichen Grenzen bleiben bestehen. 18

6. Bewusste Nichtaufklärung ist kein Freibrief. 19

7. Im Steuerstrafverfahren muss die Verfahrensrolle stets mitgedacht werden. 19

Die Personen, Unternehmen und Geschehensabläufe dieser Geschichte sind frei erfunden. Die rechtlichen Aussagen beruhen auf der geltenden Gesetzeslage und der ausgewerteten Rechtsprechung.

Der Steuerstrafverteidiger verteidigt nicht notwendig die Wahrheit seines Mandanten. Er verteidigt dessen Recht, nur aufgrund eines rechtmäßig geführten Verfahrens und eines tragfähig bewiesenen Sachverhalts verurteilt zu werden.

I. Auf Blatt 3 stand die Wahrheit

Die Wahrheit begann auf Blatt 3 der Ermittlungsakte.

Blatt 1 war das Deckblatt. Blatt 2 enthielt das Inhaltsverzeichnis. Auf Blatt 3 stand:

„Der Beschuldigte Konrad Mertens entwickelte spätestens im Jahr 2019 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Thomas Reinhardt ein System zur gewinnmindernden Verbuchung tatsächlich nicht erbrachter Beratungsleistungen ausländischer Gesellschaften.“

Der Satz war klar. Er hatte ein Subjekt, ein Prädikat und einen Tatplan. Er kannte einen Anfang, zwei Beteiligte, ein gemeinsames Ziel und eine Methode. Alles, was danach kam, schien diesen Satz zu bestätigen.

Konrad Mertens war Gründer und Geschäftsführer der Rheinwerk Industrieanlagen GmbH in Köln. Das Unternehmen errichtete Produktionsanlagen in Europa, Nordafrika und im Nahen Osten. Es beschäftigte mehr als 300 Arbeitnehmer und erwirtschaftete Umsätze, die in guten Jahren deutlich über 80 Millionen Euro lagen.

Die Ermittlungsakte umfasste 4.736 Seiten. Hinzu kamen 19 digitale Sonderbände mit E-Mails, Bankunterlagen, sichergestellten Buchhaltungsdaten und Chatverläufen. Im Zentrum standen 47 Rechnungen zweier ausländischer Gesellschaften. Die eine saß in Zypern, die andere in Dubai. Abgerechnet worden waren Marktanalysen, Projektanbahnungen, Vertragsverhandlungen und Beratungsleistungen.

Nach Auffassung der Steuerfahndung waren die Leistungsbeschreibungen unbestimmt, die vorgelegten Arbeitsergebnisse unzureichend und die Zahlungen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Teile der überwiesenen Beträge waren über mehrere Konten weitergeleitet worden. Einige Geldströme endeten bei Personen, die mit Thomas Reinhardt, dem kaufmännischen Leiter der Rheinwerk Industrieanlagen GmbH, verbunden waren.

In einem Chat hatte Reinhardt an einen Vermittler geschrieben:

„Die 40 wie besprochen. K weiß Bescheid.“

Aus diesen sechs Wörtern wurde in der Akte ein Rückvergütungsmodell. „Die 40“ bezeichneten nach Auffassung der Ermittler einen Rückfluss von 40 Prozent. „K“ stand für Konrad Mertens. „Weiß Bescheid“ bedeutete Tatkenntnis.

Die Akte kannte keine andere Lesart.

Eine Akte muss ordnen. Sie kann nicht auf jeder Seite von vorne beginnen. Ermittlungsbehörden müssen aus Tausenden Einzelinformationen eine Hypothese bilden, damit sie entscheiden können, wonach sie weiter suchen. Die Staatsanwaltschaft ist dabei gesetzlich verpflichtet, nicht nur belastende, sondern ebenso entlastende Umstände zu ermitteln. Gleichwohl bleibt die Ermittlungsakte ein Arbeitsinstrument, das sich um einen Verdacht herum entwickelt. Je länger das Verfahren dauert, desto leichter kann aus der ursprünglichen Hypothese eine scheinbar feststehende Erzählung werden.

In der Akte war die Wahrheit deshalb bereits fertig, bevor Konrad Mertens zum ersten Mal mit seinem Verteidiger gesprochen hatte.

II. Die Wahrheit des wirklichen Lebens

Das wirkliche Leben hatte keinen Tatplan gekannt, jedenfalls keinen, der sich auf einen Satz hätte reduzieren lassen.

Am Anfang hatte es tatsächlich eine Beratungsleistung gegeben. Die zypriotische Gesellschaft hatte den Kontakt zu einem ausländischen Auftraggeber vermittelt. Zwei ihrer Mitarbeiter hatten an Besprechungen teilgenommen, Vertragsentwürfe kommentiert und bei einer festgefahrenen Genehmigung geholfen.

Der erste Auftrag war real. Die erste Rechnung war hoch, aber nicht vollständig erfunden.

Beim zweiten Projekt war die Leistung geringer. Dafür wurde die Rechnung größer. Thomas Reinhardt erklärte Konrad Mertens, der ausländische Geschäftspartner erwarte zusätzliche Zahlungen für die weitere Betreuung. Mertens fragte nicht nach Einzelheiten. Er wollte, dass das Projekt begann. Die Rheinwerk Industrieanlagen GmbH hatte bereits Material bestellt und brauchte dringend den Auftrag.

„Lösen Sie das“, sagte er.

Reinhardt löste es.

Niemand erklärte in dieser Besprechung, man werde nun Steuern hinterziehen. Niemand verwendete den Begriff Scheinrechnung. Niemand sprach von einer Rückvergütung. Es fiel auch nicht der Satz, Konrad Mertens wolle private Vorteile erhalten.

Das machte die späteren Vorgänge nicht rechtmäßig. Es machte sie nur unübersichtlicher.

Aus einem realen Beratungsvertrag wurde mit der Zeit ein Gefäß für unterschiedliche Zahlungen. Ein Teil vergütete tatsächliche Leistungen. Ein Teil deckte Aufwendungen ab, die niemand offen benennen wollte. Ein weiterer Teil blieb bei Vermittlern. Schließlich nutzte Reinhardt einzelne Rechnungen, um Gelder abzuzweigen, von denen Konrad Mertens nichts wusste.

Mertens wiederum wusste mehr, als er später einräumen wollte. Er erkannte, dass die Rechnungen nicht zu den vorgelegten Unterlagen passten. Er sah, dass Leistungsnachweise fehlten. Er erhielt eine E-Mail der internen Revision, in der ausdrücklich vor „nicht nachvollziehbaren Beratungsaufwendungen“ gewarnt wurde.

Er fragte trotzdem nicht weiter.

Er wollte nicht wissen, was er bereits ahnte.

Die Lebenswirklichkeit bestand deshalb weder aus dem in der Akte beschriebenen, von Anfang an beherrschten Gesamtsystem noch aus einem vollkommen ahnungslosen Geschäftsführer. Sie bestand aus realen Leistungen, überhöhten Rechnungen, bewusst vermiedenen Fragen, eigenmächtigen Handlungen des kaufmännischen Leiters und einer allmählichen Verschiebung dessen, was im Unternehmen noch als normal empfunden wurde.

Das war die zweite Wahrheit.

Es war die Wahrheit, wie sie sich tatsächlich zugetragen hatte. Nur kannte sie später niemand mehr vollständig. Jeder Beteiligte hatte nur einen Ausschnitt gesehen. Jeder hatte anderes vergessen. Und jeder hatte einen Grund, gerade den eigenen Ausschnitt für die ganze Wahrheit zu halten.

III. Die Wahrheit des Mandanten

Konrad Mertens erschien drei Tage nach der Durchsuchung in der Kanzlei.

Er trug denselben dunkelblauen Anzug wie bei der Eröffnung seines neuen Produktionsstandorts zwei Jahre zuvor. Nur saß der Anzug diesmal anders. Mertens hielt die Schultern nach vorne und legte seine Hände während des Gesprächs nicht ein einziges Mal ruhig auf den Tisch.

„Ich wusste von nichts“, sagte er.

Der Verteidiger stellte keine Gegenfrage.

„Herr Reinhardt hat die gesamte kaufmännische Abwicklung verantwortet. Ich habe mich um den Vertrieb und die Technik gekümmert.“

„Haben Sie die Rechnungen freigegeben?“

„Nein.“

Vier Wochen später zeigte die Akte, dass 31 Rechnungen über den digitalen Benutzerzugang von Konrad Mertens freigegeben worden waren.

„Das war nur ein technischer Vorgang“, erklärte er nun. „Die Buchhaltung hat die Zahlungen vorbereitet. Ich habe lediglich auf den Freigabeknopf gedrückt.“

„Haben Sie die Rechnungen gesehen?“

„Natürlich habe ich sie gesehen. Aber ich habe sie nicht geprüft.“

Weitere drei Wochen später tauchte eine E-Mail auf, in der Mertens eine Rechnung an Reinhardt zurückgeschickt und eine Änderung der Leistungsbeschreibung verlangt hatte.

„Dann habe ich sie eben oberflächlich angesehen“, sagte Mertens. „Aber ich wusste nicht, dass die Leistungen nicht erbracht worden waren.“

Seine Wahrheit veränderte sich nicht, weil er jeden Morgen beschloss, seinen Verteidiger zu belügen. Sie veränderte sich, weil seine erste Wahrheit zu einfach gewesen war.

„Ich wusste von nichts“ bedeutete für ihn nicht, dass er keinerlei Wahrnehmung gehabt hatte. Es bedeutete: „Ich habe dieses System nicht erfunden.“ Es bedeutete auch: „Ich habe mich nicht bereichert.“ Und vor allem bedeutete es: „Ich bin nicht der Mensch, den die Ermittlungsakte aus mir macht.“

Menschen erinnern sich selten wie Überwachungskameras. Sie erinnern sich aus der Perspektive dessen, was sie heute über sich glauben. Belastende Einzelheiten werden kleiner. Entlastende Umstände werden größer. Aus Unsicherheit wird Vertrauen. Aus Wegsehen wird Delegation. Aus einer Warnung, die man nicht hören wollte, wird eine Nachricht, deren Bedeutung man angeblich nicht verstanden hat.

Die Wahrheit des Mandanten war deshalb nicht notwendig vollständig erfunden. Sie war eine Wahrheit mit eingebauter Verteidigung.

Der Verteidiger schrieb in seine Gesprächsnotiz:

„Mandant bestreitet Kenntnis eines Systems. Rechnungsfreigaben werden eingeräumt. Umfang der Kenntnis und zeitliche Entwicklung ungeklärt.“

Er schrieb nicht:

„Mandant unschuldig.“

Er schrieb auch nicht:

„Mandant lügt.“

Das waren beides Feststellungen, für die es zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage gab.

IV. Die Wahrheiten der anderen

Thomas Reinhardt wurde sechs Wochen nach der Durchsuchung vernommen.

Er erklärte, Konrad Mertens habe sämtliche Zahlungen persönlich veranlasst. Ohne dessen Zustimmung sei im Unternehmen nichts geschehen. Mertens habe wiederholt gesagt, ausländische Vermittler müssten „außerhalb der offiziellen Kalkulation“ bezahlt werden.

Reinhardt erwähnte nicht, dass er selbst Zugriff auf die Buchhaltung und die Zahlungsabläufe gehabt hatte. Er erwähnte auch nicht, dass ein Teil der Gelder auf Konten gelangt war, die mit seiner Familie verbunden waren.

Seine Wahrheit lautete:

„Ich habe ausgeführt, was der Geschäftsführer angeordnet hat.“

Der Vermittler Samir Arslan erzählte eine andere Geschichte. Er habe tatsächlich Geschäftskontakte hergestellt und Verhandlungen begleitet. Die hohen Vergütungen seien durch die Schwierigkeiten der Projekte gerechtfertigt gewesen. Dass Teile der Zahlungen weitergeleitet worden seien, habe zu den üblichen Geschäftspraktiken im Ausland gehört.

Auf Nachfrage erklärte er:

„Alle wussten, wie das Geschäft funktioniert.“

In der Vernehmungsniederschrift stand später:

„Nach Angaben des Zeugen waren sämtliche Beteiligten, einschließlich des Beschuldigten Mertens, über die Zahlungsstrukturen informiert.“

Aus „Alle wussten, wie das Geschäft funktioniert“ war eine konkrete Kenntnis von Zahlungsstrukturen geworden.

Die Leiterin der Buchhaltung wiederum erklärte, bei der Rheinwerk Industrieanlagen GmbH habe niemand gewagt, eine von Mertens gebilligte Rechnung zu beanstanden. Sie habe angenommen, der Geschäftsführer habe die Leistungen geprüft.

Sie wusste nicht, ob er sie tatsächlich geprüft hatte.

Aber in ihrer persönlichen Wahrheit war der Geschäftsführer für alles verantwortlich, was im Unternehmen geschah.

Jede dieser Aussagen enthielt Tatsachen. Jede enthielt Schlussfolgerungen. Jede enthielt Selbstschutz.

Die angeblichen Mittäter, die verfahrensrechtlich zunächst Mitbeschuldigte oder mögliche Tatbeteiligte waren, erzählten nicht dieselbe Geschichte wie die Akte. Sie erzählten auch nicht dieselbe Geschichte wie Konrad Mertens. Und sie erzählten untereinander nicht dieselbe Geschichte.

Die Akte machte daraus dennoch eine gemeinsame Wahrheit. Sie legte die Aussagen übereinander und behielt jeweils den Teil, der zur Ausgangshypothese passte.

Reinhardts Aussage bewies danach die Anordnung durch Mertens. Arslans Aussage bewies die gemeinsame Kenntnis. Die Buchhalterin bewies die beherrschende Stellung des Geschäftsführers. Die Bankunterlagen bewiesen den objektiven Zahlungsfluss. Der Chat bewies die Rückvergütungsquote.

Jeder einzelne Baustein war erklärungsbedürftig.

Zusammengesetzt sahen die Bausteine wie ein Gebäude aus.

V. Der Verteidiger zwischen den Wahrheiten

Der Verteidiger las die Akte nicht, um ihr eine schönere Geschichte entgegenzusetzen.

Er las sie mit anderen Fragen.

Was ist eine festgestellte Tatsache?

Was ist nur eine Schlussfolgerung?

Welche Information stammt aus eigener Wahrnehmung eines Zeugen?

Welche Aussage gibt lediglich eine Vermutung wieder?

Welche entlastende Erklärung ist widerlegt?

Welche ist nur noch nicht überprüft?

Welche Urkunde beweist eine Leistung?

Welche beweist lediglich, dass jemand eine Rechnung geschrieben hat?

Welche Tatsachen sollen den Vorsatz des Geschäftsführers tragen?

Und vor allem: Welche dieser Tatsachen können in einer Hauptverhandlung in einer Weise bewiesen werden, die eine strafrechtliche Verurteilung trägt?

In einem Steuerstrafverfahren kommt eine zusätzliche Schwierigkeit hinzu. Steuerliche Prüfungsfeststellungen, Hinzuschätzungen und Berechnungen gelangen häufig zunächst aus der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung in die Strafakte. Sie dürfen aber nicht allein deshalb als strafrechtliche Wahrheit übernommen werden. Das Tatgericht muss Angaben der Finanzverwaltung eigenverantwortlich prüfen und sich unter Anwendung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze von ihrer Richtigkeit überzeugen.

Der Verteidiger stellte fest, dass die Ermittler keinen der ausländischen Endkunden danach gefragt hatten, ob Mitarbeiter der zypriotischen Gesellschaft an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hatten.

Er fand Reiseunterlagen, die mehrere Treffen belegten.

Er fand Projektberichte, die keine vollständige Leistung dokumentierten, aber der Behauptung widersprachen, es habe überhaupt keine Tätigkeit gegeben.

Er stellte außerdem fest, dass die Formulierung „Die 40 wie besprochen“ in einem längeren Chatverlauf unmittelbar auf eine Kalkulation mit 40 Beratungstagen folgte.

Damit war nicht bewiesen, dass mit „40“ tatsächlich die Zahl der Beratungstage gemeint war. Aber die von der Akte angenommene Rückvergütungsquote war ebenfalls nicht mehr selbstverständlich.

Der Verteidiger entwickelte daraus keine neue Gewissheit. Er schrieb nicht:

„Die Zahl 40 bezeichnet nachweislich Beratungstage.“

Er schrieb:

„Die Annahme, die Zahl 40 bezeichne eine Rückvergütungsquote, ist durch den Gesamtzusammenhang des Chatverlaufs nicht belegt. Der unmittelbar vorausgehende Austausch betrifft vielmehr eine Kalkulation von 40 Beratungstagen. Jedenfalls lässt sich die von den Ermittlungsbehörden angenommene Bedeutung nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen.“

Das war keine Gegenwahrheit.

Es war die Relativierung einer behaupteten Wahrheit.

Genau darin liegt eine zentrale Aufgabe der Verteidigung. Der Verteidiger muss nicht beweisen, was tatsächlich geschehen ist. Er muss insbesondere keine in sich geschlossene Unschuldserzählung liefern. Er darf sich darauf beschränken, die Tragfähigkeit der staatlichen Erzählung zu prüfen und aufzuzeigen, dass aus einer plausiblen Hypothese noch kein beweisbarer Schuldspruch folgt.

Der Rechtsanwalt ist zwar unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er ist aber nicht Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und nicht Gehilfe des Gerichts bei der Überführung seines eigenen Mandanten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass das materielle Strafrecht dem Verteidiger nicht auferlegen darf, sich die Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu eigen zu machen. Seine Beistandsfunktion und das geschützte Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten gehören zu den Grundlagen wirksamer Verteidigung.

VI. Muss der Verteidiger die Wahrheit kennen?

Nach der dritten Besprechung fragte Konrad Mertens:

„Müssen Sie eigentlich wissen, ob ich es getan habe?“

Der Verteidiger antwortete nicht sofort.

„Ich muss wissen, welche Tatsachen ich als Tatsachen vortragen kann. Ich muss wissen, welche Risiken Sie eingehen. Und ich muss wissen, ob Sie von mir etwas verlangen, das ich nicht tun darf.“

„Das war nicht meine Frage.“

„Nein. Ich muss nicht zwingend wissen, ob Sie sich selbst für schuldig halten. Ich kann Sie auch verteidigen, wenn Sie dazu schweigen. Aber dann werde ich keine erfundene Gegenwirklichkeit vortragen. Dann verteidige ich aus der Akte heraus.“

Der Verteidiger braucht die historische Gesamtwahrheit nicht als Voraussetzung seines Mandats. Er ist nicht verpflichtet, im vertraulichen Gespräch ein privates Geständnis zu erzwingen. Seine Aufgabe besteht nicht darin, neben der Staatsanwaltschaft eine zweite Ermittlungsbehörde zu bilden.

Völlige Unkenntnis ist allerdings nicht immer ein Vorteil.

Der Verteidiger muss den Mandanten über Einlassungsrisiken, Verteidigungsstrategien, steuerliche Berichtigungspflichten, mögliche Beweisergebnisse und die Folgen widersprüchlicher Erklärungen beraten. Dafür benötigt er eine belastbare Tatsachengrundlage. Je mehr der Mandant verschweigt, desto größer wird die Gefahr, dass eine Verteidigungserklärung durch später auftauchende Unterlagen widerlegt wird.

Die Wahrheit ist für den Verteidiger deshalb kein moralisches Eintrittsgeld. Sie ist ein strategischer Rohstoff.

Vor allem bestimmt sein Wissen die Grenzen dessen, was er selbst behaupten darf.

Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass ein Strafverteidiger auch einen schuldigen Angeklagten verteidigen und trotz Kenntnis der Schuld auf einen Freispruch hinwirken darf. Zugleich muss er sich jeder aktiven Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts enthalten. Er darf keine Beweisquellen verfälschen und keine ihm als falsch bekannten Tatsachen zur Grundlage eigener Behauptungen machen.

Damit entstehen drei unterschiedliche Verteidigungssituationen.

Solange der Verteidiger eine entlastende Behauptung für möglich hält, darf er sie in das Verfahren einführen. Er muss nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt sein. Selbst erhebliche Zweifel genügen grundsätzlich nicht, um ein möglicherweise entlastendes Beweismittel zu unterdrücken. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass der Verteidiger Tatsachen und Beweismittel vorbringen darf, die einen von ihm lediglich für möglich gehaltenen Sachverhalt belegen können. Bei Zweifeln an einer Zeugenaussage darf er den Zeugen grundsätzlich benennen; die Prüfung der Glaubhaftigkeit ist Aufgabe des Gerichts.

Erkennt der Verteidiger dagegen sicher, dass eine Tatsachenbehauptung falsch ist, endet dieser Spielraum. Er darf die Unwahrheit nicht als eigene Tatsache verbreiten. § 43a Abs. 3 BRAO bezeichnet die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten ausdrücklich als unsachliches anwaltliches Verhalten.

Zwischen Zweifel und sicherem Wissen liegt der schwierigste Bereich. Der Verteidiger darf nicht deshalb jede Behauptung unterlassen, weil sie sich möglicherweise als falsch erweisen könnte. Er darf aber ebenso wenig bewusst die Augen vor einer feststehenden Unwahrheit verschließen, um sich anschließend auf formale Unkenntnis zu berufen.

Bewusste Nichtaufklärung schafft keinen rechtsfreien Raum.

Sie kann eine zulässige Strategie sein, wenn der Mandant keine Angaben zur Sache machen will und die Verteidigung sich auf Beweisfragen konzentriert. Sie ist kein Instrument, um offensichtliche Falschbehauptungen anschließend guten Gewissens als Tatsachen vorzutragen.

VII. Als der Mandant die Tür öffnete

Zwei Monate vor Anklageerhebung bat Konrad Mertens um ein Gespräch ohne Mitarbeiter und ohne schriftliche Gesprächsnotiz.

„Ich habe die Warnung der Revision gelesen“, sagte er.

Der Verteidiger schwieg.

„Nicht sofort. Aber später. Reinhardt sagte, die Revision übertreibe und verstehe das Auslandsgeschäft nicht.“

„Wann haben Sie die E-Mail gelesen?“

Mertens nannte ein Datum. Es lag vor der Freigabe von sechs weiteren Rechnungen.

„Wussten Sie, dass diese sechs Rechnungen falsch waren?“

„Ich wusste, dass etwas nicht stimmte.“

„Das war nicht meine Frage.“

„Ich wusste nicht, ob überhaupt keine Leistungen erbracht worden waren. Ich wusste nur, dass die Unterlagen nicht ausreichten. Und ich wollte nicht nachfragen.“

Dann sagte Mertens:

„Sie können doch trotzdem schreiben, ich hätte die E-Mail nicht gelesen. Die Staatsanwaltschaft kann nicht beweisen, wann ich sie geöffnet habe.“

Der Verteidiger schüttelte den Kopf.

„Ich kann schreiben, dass der Zugang einer E-Mail nicht beweist, wann Sie ihren Inhalt zur Kenntnis genommen haben. Ich kann prüfen, ob es technische Öffnungsnachweise gibt. Ich kann darlegen, dass aus dem Wortlaut der E-Mail nicht zwingend auf Ihre Kenntnis von Scheinrechnungen folgt. Ich kann bestreiten, dass der Vorsatz bewiesen ist.“

„Aber Sie können nicht sagen, dass ich sie nicht gelesen habe.“

„Nein.“

„Obwohl es niemand beweisen kann?“

„Gerade das ist der Unterschied. Ich darf angreifen, was der Staat nicht beweisen kann. Ich darf nicht als Tatsache behaupten, was ich als falsch kenne.“

Der Verteidiger konnte nach diesem Gespräch weiterhin Freispruch beantragen. Er konnte die Verwertbarkeit einzelner Beweise angreifen. Er konnte Widersprüche in den Aussagen Reinhardts herausarbeiten. Er konnte geltend machen, dass die Staatsanwaltschaft keinen von Anfang an bestehenden Gesamtplan bewiesen hatte. Er konnte sogar argumentieren, dass die Beweisaufnahme keinen vorsätzlichen Abzug vollständig fingierter Betriebsausgaben ergeben habe.

Er durfte nur nicht behaupten, Mertens habe die Warnung nicht gelesen.

Das Geständnis gegenüber dem Verteidiger machte diesen nicht zum Zeugen der Anklage. Die anwaltliche Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt wird. Sie wird zusätzlich strafrechtlich durch § 203 StGB und verfahrensrechtlich durch das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers geschützt. Der Verteidiger musste das ihm anvertraute Wissen daher nicht dem Gericht offenbaren und durfte es grundsätzlich auch nicht offenbaren.

Er musste die Wahrheit seines Mandanten nicht verraten.

Er durfte sie aber auch nicht in ihr Gegenteil verwandeln.

VIII. Die unzulässige Gegenwahrheit

Eine Woche später schlug Konrad Mertens vor, seine frühere Assistentin als Zeugin zu benennen.

„Sie kann bestätigen, dass ich die fraglichen Rechnungen nie selbst geprüft habe.“

„Kann sie das aus eigener Wahrnehmung bestätigen?“

„Sie weiß, wie der Ablauf war.“

„Das war nicht meine Frage.“

Mertens sah aus dem Fenster.

„Sie würde es jedenfalls so sagen.“

Der Verteidiger benannte die Assistentin nicht zu dieser Beweisbehauptung.

Er hätte sie befragen dürfen. Er hätte prüfen dürfen, was sie tatsächlich wahrgenommen hatte. Er hätte sie auch als Zeugin benennen dürfen, wenn er ihre entlastende Aussage trotz erheblicher Zweifel noch für möglicherweise richtig gehalten hätte.

Er durfte sie aber nicht in eine Aussage führen, deren Unwahrheit er erkannt hatte. Ebenso wenig durfte er eine vorsätzliche Falschaussage bestärken oder eine Aussage durch Vorteile, Druck oder verdeckte Absprachen beeinflussen. Die Rechtsprechung lässt eigene Ermittlungen des Verteidigers und außergerichtliche Zeugenbefragungen zu, zieht die Grenze aber bei der bewussten Verfälschung der Beweisquelle.

Dasselbe galt für Unterlagen.

Der Verteidiger durfte zweifelhafte Dokumente prüfen. Er durfte auch ein entlastendes Dokument vorlegen, dessen Echtheit er nicht sicher beurteilen konnte, solange er es nicht als gefälscht erkannt hatte und kein entsprechender Vorsatz vorlag. Er durfte aber keine gefälschten Leistungsnachweise herstellen, verändern oder wissentlich als echt verwenden.

Er durfte beschlagnahmefähige Geschäftsunterlagen nicht durch eigene Täuschung in der Kanzlei verstecken. Der Bundesgerichtshof hat die Grenze zulässiger Verteidigung als überschritten angesehen, wenn ein Verteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu deren Besitz vereitelt. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllen und nach § 138a StPO sogar zum Ausschluss des Verteidigers führen.

Der Verteidiger durfte schließlich nicht wahrheitswidrig Thomas Reinhardt zum alleinigen Täter erklären, nur weil eine solche Behauptung Konrad Mertens entlastet hätte. Die bewusste Verdächtigung eines anderen wider besseres Wissen kann nach § 164 StGB strafbar sein.

Zulässige Verteidigung bestand deshalb nicht darin, die Aktenwahrheit durch eine ebenso künstliche Mandantenwahrheit zu ersetzen.

Sie bestand darin, Kategorien auseinanderzuhalten:

„Reinhardt hat die Tat allein begangen“ war eine positive Tatsachenbehauptung.

„Die Beweisaufnahme schließt nicht aus, dass Reinhardt einzelne Rechnungen eigenmächtig veranlasst hat“ war eine Aussage über eine verbleibende Möglichkeit.

„Eine Beteiligung von Mertens ist nicht bewiesen“ war eine Aussage über das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Diese drei Sätze konnten auf denselben Akten beruhen.

Rechtlich waren sie nicht dasselbe.

IX. Zwei Verfahren und zwei Arten des Sprechens

Während das Strafverfahren lief, musste die Rheinwerk Industrieanlagen GmbH neue Steuererklärungen abgeben. Außerdem stellte sich die Frage, ob frühere Erklärungen nach § 153 AO zu berichtigen waren.

Konrad Mertens fragte:

„Warum können wir im Strafverfahren schweigen, sollen aber dem Finanzamt Angaben machen?“

„Weil es zwei Verfahren mit unterschiedlichen Regeln sind“, sagte der Verteidiger.

„Aber es geht doch um dieselben Rechnungen.“

„Es geht um denselben Lebenssachverhalt. Trotzdem gelten im Besteuerungsverfahren andere Pflichten als im Strafverfahren.“

Die Spannung ist für die Steuerstrafverteidigung typisch. § 393 AO trennt die Rechte und Pflichten beider Verfahren. Im Besteuerungsverfahren dürfen Zwangsmittel nicht eingesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Die steuerrechtlichen Erklärungspflichten verschwinden dadurch jedoch nicht automatisch.

Für Steuererklärungen verlangt § 150 Abs. 2 AO wahrheitsgemäße Angaben nach bestem Wissen und Gewissen. Erkennt der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 153 AO, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann oder eingetreten ist, kann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht bestehen. Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen § 370 AO erfüllen.

Der Steuerstrafverteidiger darf deshalb im Strafverfahren auf die fehlende Beweisbarkeit einer Tatsache hinweisen. Er darf aber nicht gleichzeitig eine ihm als falsch bekannte positive Tatsachenangabe in eine Steuererklärung aufnehmen.

Er kann im Strafverfahren erklären:

„Es ist nicht bewiesen, dass sämtliche abgerechneten Leistungen nur vorgetäuscht waren.“

Er darf in einer Steuererklärung nicht wider besseres Wissen erklären:

„Sämtliche Leistungen wurden vollständig erbracht.“

Die erste Aussage betrifft die strafprozessuale Beweislage.

Die zweite Aussage beansprucht, eine steuerlich erhebliche Tatsache wahrheitsgemäß wiederzugeben.

Gerade in der Steuerstrafverteidigung muss deshalb früh entschieden werden, in welcher Funktion der Rechtsanwalt handelt. Verteidigt er gegen einen strafrechtlichen Vorwurf? Begleitet er das Besteuerungsverfahren? Bereitet er eine Berichtigung vor? Gibt er für den Steuerpflichtigen Erklärungen ab?

Die Wahrheitspflichten folgen nicht allein aus dem Lebenssachverhalt. Sie folgen auch aus dem jeweiligen Verfahren und der konkreten Erklärung.

X. Die Wahrheit in der Hauptverhandlung

Am siebten Verhandlungstag wurde Thomas Reinhardt vernommen.

Im Ermittlungsverfahren hatte er erklärt, Konrad Mertens habe jede Zahlung persönlich angewiesen. In der Hauptverhandlung sagte er:

„Herr Mertens hat grundsätzlich alle größeren Zahlungen freigegeben.“

„Haben Sie mit ihm über jede einzelne Rechnung gesprochen?“, fragte der Verteidiger.

„Nicht über jede.“

„Über welche der angeklagten Rechnungen haben Sie konkret gesprochen?“

Reinhardt nannte zunächst keine.

Nach mehreren Vorhalten erinnerte er sich an zwei Besprechungen. Bei einer davon war nach dem Kalender von Konrad Mertens ein externer Termin eingetragen. Bei der anderen konnte nicht mehr festgestellt werden, welche Rechnung Gegenstand des Gesprächs gewesen war.

Samir Arslan erklärte nun, seine Formulierung „Alle wussten, wie das Geschäft funktioniert“ habe sich auf die Notwendigkeit ausländischer Vermittler bezogen. Ob Konrad Mertens von einzelnen Weiterleitungen gewusst habe, könne er nicht sagen.

Die Leiterin der Buchhaltung räumte ein, dass Freigaben im Benutzerkonto von Konrad Mertens teilweise durch dessen Assistentinnen vorbereitet worden waren. Mertens musste die Freigabe zwar abschließend bestätigen. Aus dem technischen Freigabevermerk ergab sich aber nicht, wie lange er eine Rechnung angesehen hatte und welche Unterlagen ihm dabei vorlagen.

Die Aktenwahrheit löste sich nicht vollständig auf.

Aber sie verlor ihre Geschlossenheit.

Umgekehrt löste sich auch die Wahrheit des Mandanten auf. Die Warnung der internen Revision wurde verlesen. Mehrere E-Mails zeigten, dass Mertens spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst Zweifel an der Dokumentation der Leistungen geäußert hatte. Bei zwei Rechnungen hatte er trotz dieser Zweifel ausdrücklich angeordnet, keine weiteren Nachweise anzufordern.

Am Ende der Beweisaufnahme waren weder die Anklage noch die Einlassung des Mandanten unverändert übrig geblieben.

Das Gericht hatte eine eigene Aufgabe. Es musste die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel erstrecken. Seine Entscheidung durfte es nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nach freier richterlicher Überzeugung gewinnen. Der Inhalt einer Ermittlungsakte wird nicht schon dadurch zur Urteilsgrundlage, dass er dort niedergeschrieben ist.

In seinem Plädoyer sagte der Verteidiger:

„Die Anklage beschreibt ein seit 2019 gemeinsam entwickeltes und beherrschtes Gesamtsystem. Für ein solches System hat die Beweisaufnahme keinen tragfähigen Nachweis erbracht. Es hat Leistungen gegeben. Es hat überhöhte Rechnungen gegeben. Es hat eigenmächtige Handlungen des Mitangeklagten Reinhardt gegeben. Und es hat bei Herrn Mertens spätestens im späteren Verlauf Zweifel gegeben. Aus diesen unterschiedlichen Feststellungen darf nicht rückwirkend eine von Anfang an bestehende gemeinsame Tatplanung konstruiert werden.“

Er sagte nicht:

„Mein Mandant hat zu keinem Zeitpunkt etwas gewusst.“

Er sagte:

„Die Beweisaufnahme trägt die angeklagte Gesamterzählung nicht.“

Damit verteidigte er Konrad Mertens, obwohl er wusste, dass dessen erste Darstellung unvollständig gewesen war.

Er verteidigte ihn nicht durch eine Lüge.

Er verteidigte ihn durch Unterscheidung.

XI. Die Wahrheit des Urteils

Das Urteil wurde am 23. Verhandlungstag verkündet.

Konrad Mertens wurde nicht wegen sämtlicher angeklagter Vorgänge verurteilt. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass er bereits seit 2019 Teil eines einheitlichen Systems gewesen war. Es ging davon aus, dass tatsächlich Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht worden waren und Thomas Reinhardt einzelne Zahlungsstrukturen eigenmächtig für eigene Zwecke genutzt hatte.

Für sechs spätere Rechnungen nahm das Gericht jedoch an, Mertens habe nach Kenntnis der Revisionswarnung und angesichts fehlender Leistungsnachweise zumindest billigend in Kauf genommen, dass Betriebsausgaben in unberechtigter Höhe geltend gemacht wurden.

Im schriftlichen Urteil stand:

„Spätestens ab dem 17. September 2021 erkannte der Angeklagte Mertens die konkrete Möglichkeit, dass den Rechnungen der Aurelia Advisory Ltd. keine Leistungen in der jeweils abgerechneten Höhe zugrunde lagen. Indem er gleichwohl weitere Zahlungen freigab und von der Anforderung zusätzlicher Nachweise absah, nahm er die unzutreffende gewinnmindernde Verbuchung billigend in Kauf.“

Das war eine neue Wahrheit.

Sie stand weder in der Anklageschrift noch in der ersten Einlassung des Mandanten. Reinhardt hatte sie so nicht erzählt. Arslan hatte sie nicht gekannt. Auch der Verteidiger hatte diese zeitliche und innere Grenzziehung nicht vorgeschlagen.

Das Gericht hatte aus den Beweisen eine eigene Geschichte entwickelt. Nach § 267 StPO müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung die Tatsachen angeben, die das Gericht für erwiesen hält und in denen es die gesetzlichen Merkmale der Straftat findet. Bereits die gesetzliche Formulierung spricht nicht von der gesamten historischen Wahrheit, sondern von den „für erwiesen erachteten Tatsachen“.

Konrad Mertens sagte nach der Urteilsverkündung:

„So war es aber auch nicht.“

Die Staatsanwältin war der Auffassung, das Gericht habe den Gesamtzusammenhang zu eng beurteilt.

Thomas Reinhardt erklärte seinem Verteidiger, Mertens sei viel zu gut weggekommen.

Samir Arslan meinte, das Urteil bestätige im Wesentlichen seine Aussage.

Jeder erkannte in dem Urteil einen anderen Teil seiner eigenen Wahrheit.

Der Verteidiger las später die schriftlichen Urteilsgründe. Sie waren sorgfältig, differenziert und in sich schlüssig. Dennoch wusste er, dass auch dieses Urteil nicht jede Stunde, jedes Gespräch und jeden Gedanken rekonstruieren konnte.

Das Urteil war keine Fotografie der Vergangenheit.

Es war die rechtlich begründete Feststellung dessen, wovon sich das Gericht nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens überzeugt hatte.

XII. Die wahre Wahrheit

Am Ende gab es mindestens sechs Wahrheiten.

Es gab die Lebenswirklichkeit. Sie hatte stattgefunden, ließ sich aber nicht mehr vollständig zurückholen.

Es gab die Aktenwahrheit. Sie ordnete die Ermittlungsergebnisse um eine Verdachtshypothese und ließ aus Einzelinformationen ein vermeintlich geschlossenes System entstehen.

Es gab die Wahrheit des Mandanten. Sie bestand aus Erinnerung, Selbstbild, Angst und Beschönigung.

Es gab die Wahrheiten der möglichen Mittäter. Jede von ihnen enthielt eigene Wahrnehmungen, eigene Interessen und eigene Auslassungen.

Es gab die Verteidigungswahrheit. Sie behauptete nicht notwendig, zu wissen, was geschehen war. Sie fragte, ob die staatliche Sachverhaltsdarstellung mit zulässigen Beweismitteln und der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden konnte.

Und es gab die Urteilswahrheit. Sie erklärte bestimmte Tatsachen zur Grundlage einer rechtsverbindlichen Entscheidung und schuf damit eine neue, prozessual legitimierte Wirklichkeit.

Welche davon war die wahre Wahrheit?

Vielleicht keine vollständig.

Vielleicht lag sie in einem Gespräch, an das sich niemand mehr genau erinnerte. Vielleicht lag sie in dem Augenblick, in dem Konrad Mertens eine Warnung las und beschloss, nicht weiterzufragen. Vielleicht lag sie in den unterschiedlichen Bedeutungen des Satzes „Lösen Sie das“.

Für die Arbeit des Steuerstrafverteidigers ist deshalb etwas anderes entscheidend.

Er darf nicht behaupten, die historische Wahrheit zu besitzen, wenn er nur eine Verteidigungshypothese hat. Er darf aber ebenso wenig zulassen, dass die Wahrheit der Ermittlungsakte allein durch Wiederholung zur bewiesenen Wahrheit wird.

Kennt er die belastende Wahrheit seines Mandanten, darf er sie nicht offenbaren. Er darf weiterhin die Beweisbarkeit des Tatvorwurfs angreifen und einen Freispruch beantragen. Er darf jedoch keine ihm als falsch bekannten entlastenden Tatsachen erfinden oder verbreiten.

Kennt er die Wahrheit nicht, darf er Möglichkeiten aufzeigen, Zweifel begründen und entlastende Beweismittel einführen. Er muss nicht jede Behauptung seines Mandanten für wahr halten. Er darf sie nur nicht als Gewissheit ausgeben, wenn er ihre Unwahrheit erkannt hat.

Wird er vom Mandanten bewusst nicht aufgeklärt, kann er aus der Akte heraus verteidigen. Er kann schweigen, bestreiten, differenzieren und die Beweisführung angreifen. Je weniger er weiß, desto stärker muss er allerdings zwischen einer positiven Tatsachenbehauptung und einem bloßen Nachweisdefizit unterscheiden.

Die zulässige Verteidigung sagt:

„Das ist nicht bewiesen.“

Die unzulässige Verteidigung sagt wider besseres Wissen:

„Das ist nicht geschehen.“

Der Verteidiger ist deshalb weder der Verkünder der Mandantenwahrheit noch der Verwalter der Aktenwahrheit. Er ist auch nicht der private Richter über die historische Wahrheit.

Er ist der Anwalt des rechtmäßigen Zweifels.

Die wahre Wahrheit des Strafverfahrens lautet daher:

Nicht alles, was in der Akte steht, ist bewiesen. Nicht alles, was ein Mandant sagt, ist gelogen. Nicht alles, was ein Urteil feststellt, ist die vollständige Geschichte.

Aber niemand darf verurteilt werden, nur weil eine Geschichte besser erzählt wurde als die andere.

XIII. Juristischer Nachsatz: Die Grenzen in verdichteter Form

1. Der Verteidiger muss kein Geständnis verlangen

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Verteidigers, die historische Wahrheit vollständig zu ermitteln oder den Mandanten zu einem Geständnis im vertraulichen Gespräch zu bewegen. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Das Mandatsverhältnis dient gerade dazu, eine eigenständige und wirksame Interessenvertretung gegenüber dem staatlichen Strafanspruch zu gewährleisten.

Eine sachgerechte Beratung kann gleichwohl verlangen, dass der Verteidiger gezielt nach Tatsachen fragt. Dies betrifft insbesondere drohende Widerlegungen einer Einlassung, mögliche Beweismittel, steuerliche Berichtigungspflichten, Einziehungsrisiken und die Folgen einer Verständigung. Der Mandant darf die Antwort verweigern. Der Verteidiger muss dann seine Strategie an der verbleibenden Ungewissheit ausrichten.

2. Kenntnis der Schuld schließt eine Freispruchverteidigung nicht aus

Erfährt der Verteidiger im vertraulichen Gespräch, dass der Mandant die Tat begangen hat, darf er weiterhin auf Freispruch verteidigen. Er darf bestreiten, dass die Anklage den objektiven oder subjektiven Tatbestand bewiesen hat. Er darf die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung angreifen, Beweisverwertungsverbote geltend machen, Belastungszeugen kritisch befragen und auf Widersprüche oder alternative Deutungen hinweisen. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass der Verteidiger trotz Kenntnis der Schuld auf einen Freispruch hinwirken darf.

Der Verteidiger darf dabei sagen:

„Die Beweisaufnahme hat einen Vorsatz nicht nachgewiesen.“

Er darf wider besseres Wissen nicht sagen:

„Der Angeklagte handelte ohne Vorsatz.“

Der erste Satz bewertet das Beweisergebnis. Der zweite Satz behauptet eine innere Tatsache.

3. Zweifel an der Mandantendarstellung genügen nicht für ein Vortragsverbot

Hält der Verteidiger die Darstellung des Mandanten für zweifelhaft oder sogar wahrscheinlich unrichtig, ist er nicht automatisch daran gehindert, sie in das Verfahren einzuführen. Solange er ihre Richtigkeit noch für möglich hält und keine als falsch erkannte Beweisquelle verwendet, darf und muss er möglicherweise entlastendes Material berücksichtigen. Anderenfalls würde er seinem Mandanten eine Entlastungsmöglichkeit allein aufgrund eigener Vermutungen nehmen.

Sicheres Wissen um die Unwahrheit verändert die Lage. Dann darf der Verteidiger die Behauptung nicht als eigene Tatsachenerklärung übernehmen und nicht durch manipulierte Beweismittel stützen.

4. Der Verteidiger muss den Mandanten nicht entlarven

Hat der Mandant seinem Verteidiger eine belastende Wahrheit anvertraut und trägt später selbst eine abweichende Darstellung vor, wird der Verteidiger nicht zum Offenbarungsgehilfen des Gerichts. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt bestehen. Er muss das vertrauliche Geständnis grundsätzlich weder offenlegen noch durch eine Erklärung korrigieren, die den Mandanten mittelbar überführt.

Der Verteidiger darf die erkannte Unwahrheit jedoch nicht selbst verstärken, als eigene Überzeugung vertreten oder mit künstlich geschaffenen Beweisen absichern. Er muss gegebenenfalls von einer positiven Tatsachenverteidigung zu einer negativen Beweisverteidigung wechseln.

5. Die strafrechtlichen und berufsrechtlichen Grenzen bleiben bestehen

Unzulässig sind insbesondere die bewusste Verbreitung unwahrer Tatsachen, das Veranlassen oder Bestärken falscher Zeugenaussagen, die Herstellung oder wissentlich irreführende Verwendung falscher Urkunden, die aktive Verfälschung von Beweisquellen, die Vereitelung einer Beschlagnahme durch eigene Täuschung sowie die wider besseres Wissen erhobene Beschuldigung eines Dritten. Je nach Ausgestaltung kommen neben berufsrechtlichen Folgen insbesondere Strafvereitelung, Aussagedelikte, Urkundsdelikte oder falsche Verdächtigung in Betracht.

6. Bewusste Nichtaufklärung ist kein Freibrief

Der Verteidiger darf ein Mandat führen, ohne vom Mandanten ein abschließendes Bekenntnis zu verlangen. Er darf sich auf die Aktenanalyse und die Prüfung der staatlichen Beweisführung konzentrieren.

Er darf eine bewusst geschaffene Unkenntnis aber nicht dazu benutzen, eine tatsächlich erkannte Unwahrheit scheinbar gutgläubig zu verbreiten. Entscheidend ist nicht allein, ob der Mandant den Satz „Ich habe es getan“ ausgesprochen hat. Wissen kann sich auch aus Unterlagen, eigenen Wahrnehmungen und eindeutigen Umständen ergeben.

Solange echte Ungewissheit besteht, darf der Verteidiger Möglichkeiten vortragen.

Wo sicheres Wissen beginnt, endet die positive Gegenbehauptung.

7. Im Steuerstrafverfahren muss die Verfahrensrolle stets mitgedacht werden

Die strafprozessual zulässige Verteidigung gegen den Tatnachweis erlaubt keine falschen Angaben im Besteuerungsverfahren. Der Steuerstrafverteidiger muss daher strikt unterscheiden, ob er eine Beweislage bewertet oder eine steuerlich erhebliche Tatsache erklärt.

Der Satz „Die vollständige Nichterbringung der Leistungen ist strafprozessual nicht bewiesen“ kann zulässige Verteidigung sein.

Der Satz „Die Leistungen wurden vollständig erbracht“ kann in einer Steuererklärung eine unrichtige Tatsachenangabe darstellen, wenn der Erklärende weiß, dass dies nicht zutrifft.

Die Wahrheit hat im Steuerstrafverfahren daher nicht nur verschiedene Perspektiven.

Sie hat auch verschiedene Verfahrensorte.