Betriebsstättenlosen Unternehmensgewinne: Die Ausarbeitung untersucht Herkunft, Normverankerung und Entwicklung der sogenannten No-Floating-Income-These. Sie wertet die veröffentlichte deutsche Finanzrechtsprechung, OECD-Materialien, Verwaltungsanweisungen und unionsrechtliche Leitplanken aus. Ein eigenständiges Kapitel prüft die häufig anzutreffende Behauptung, eine US-amerikanische LLC könne durch einen Geschäftsführer als „ständigen Vertreter“ auf Zypern oder in Dubai deutsche Besteuerungsrechte dauerhaft ausschließen.
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Inhalt
- A. Ergebnis in dreizehn Leitsätzen
- B. Begriff, Herkunft und Abgrenzung
- I. Sprachliche und dogmatische Herkunft
- II. Drei verschiedene Bedeutungen von „Floating Income“
- C. Normative Verankerung im deutschen internationalen Steuerrecht
- I. Persönliche Steuerpflicht und Welteinkommensprinzip
- II. Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach §§ 10, 12 AO
- III. Ständiger Vertreter nach § 13 AO
- IV. Inbound, Outbound und Sonderregelungen des AStG
- V. Abkommensrecht: Art. 5, 7 und 23 OECD-MA
- D. Entwicklung der Auslegung von 2016 bis 2026
- E. Deutsche Rechtsprechung
- I. Ausgangspunkt BFH I R 19/06
- II. Entscheidungen 2016 bis 2023
- III. Klärung durch BFH I R 39/21 und I R 47/21
- F. OECD, BEPS und Musterkommentar
- G. Auffassung der Finanzverwaltung
- H. Unionsrecht und Rechtsprechung des EuGH
- I. Kritische Würdigung der auf Staatenlos.ch vertretenen Auffassung
- I. Untersuchungsgegenstand und methodischer Maßstab
- II. Verdichtung der vertretenen Thesen
- III. Zutreffende Teilaspekte der Staatenlos-Position
- IV. Die dogmatischen Fehlstellen
- V. Besondere Würdigung im Rahmen des § 2 AStG
- VI. Übertragung auf die US-LLC mit Manager auf Zypern oder in Dubai
- VII. Prozessuale und beweisrechtliche Konsequenzen
- VIII. Gesamtergebnis der kritischen Würdigung
- J. Fallstudie: US-LLC, Geschäftsführer auf Zypern oder in Dubai
- I. Ausgangsthese und methodische Fehler
- II. Deutscher Typenvergleich der LLC
- III. Ort der Geschäftsleitung und Geschäftsleitungsbetriebsstätte
- IV. § 13 AO und Vertreterbetriebsstätte
- V. Zypern
- VI. Dubai / Vereinigte Arabische Emirate
- VII. Variantenmatrix und Beweisprogramm
- K. Prozessuale Aufbereitung für das Finanzgericht
- L. Schlussfolgerungen
| Die Ausarbeitung untersucht Herkunft, Normverankerung und Entwicklung der sogenannten No-Floating-Income-These. Sie wertet die veröffentlichte deutsche Finanzrechtsprechung, OECD-Materialien, Verwaltungsanweisungen und unionsrechtliche Leitplanken aus. Ein eigenständiges Kapitel prüft die häufig anzutreffende Behauptung, eine US-amerikanische LLC könne durch einen Geschäftsführer als „ständigen Vertreter“ auf Zypern oder in Dubai deutsche Besteuerungsrechte dauerhaft ausschließen. |
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A. Ergebnis in dreizehn Leitsätzen
1. „Floating Income“ ist kein gesetzlich definierter Begriff. Im deutschen Steuerrecht bezeichnet er im engeren Sinn gewerbliche Einkünfte, die keiner Betriebsstätte zugeordnet erscheinen.
2. Die No-Floating-Income-These ist kein eigenständiger Steuertatbestand und keine allgemeine Missbrauchsnorm. Sie beantwortet eine Zuordnungsfrage erst, nachdem eine persönliche Steuerpflicht und mindestens eine Betriebsstätte festgestellt worden sind.
3. Innerstaatlich vermeidet § 12 Satz 2 Nr. 1 AO regelmäßig betriebsstättenlose Gewinne, weil die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte gilt. Die Geschäftsleitung bestimmt sich nach § 10 AO anhand der tatsächlichen geschäftlichen Oberleitung.
4. Abkommensrechtlich bleibt die Existenz einer Betriebsstätte nach Art. 5 des jeweils anwendbaren DBA vorgelagert. Die No-Floating-Income-These darf fehlende Tatbestandsmerkmale – insbesondere Dauer, Verfügungsmacht oder Verwurzelung – nicht ersetzen.
5. Besteht überhaupt keine ausländische Betriebsstätte, greift bei Unternehmensgewinnen die Grundregel des Art. 7 Abs. 1 OECD-MA: Das Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat. Dies hat der BFH mit Urteil vom 18. Dezember 2024 – I R 39/21 – ausdrücklich klargestellt.
6. Besteht dagegen nur eine einzige Betriebsstätte, können die Unternehmensgewinne grundsätzlich dieser Betriebsstätte zugeordnet werden. Dies ist der Kern der Entscheidungen BFH I R 19/06 und IV R 50/14.
7. § 13 AO über den ständigen Vertreter ist von der abkommensrechtlichen Vertreterbetriebsstätte getrennt zu prüfen. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich.
8. OECD-Musterabkommen und OECD-Musterkommentar kennen keine allgemeine „No-Floating-Income-Klausel“. OECD-Materialien präzisieren Betriebsstättenbegründung und Gewinnabgrenzung, schaffen aber keine vom Abkommenswortlaut unabhängige Steueranknüpfung.
9. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt seit dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ausdrücklich die Auffassung, jeder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften habe zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Für das Abkommensrecht bleibt jedoch die eigenständige Art.-5-Prüfung erforderlich.
10. Eine US-amerikanische LLC ist für deutsche Steuerzwecke durch Typenvergleich einzuordnen. Die US-amerikanische Check-the-Box-Wahl ist für die deutsche Qualifikation nicht maßgebend.
11. Ein Geschäftsführer kann bei einer körperschaftlich eingeordneten LLC grundsätzlich ständiger Vertreter sein. Wird die LLC dagegen als transparentes Einzelunternehmen des einzigen Gesellschafters behandelt, kann dieser nicht sein eigener ständiger Vertreter sein.
12. Ein tatsächlicher Vertreter oder eine Betriebsstätte auf Zypern oder in Dubai bewirkt niemals automatisch deutsche Steuerfreiheit. Entscheidend bleiben deutsche Ansässigkeit, Geschäftsleitung, DBA-Berechtigung, Gewinnzurechnung und Entlastungsmethode. Für die Vereinigten Arabischen Emirate besteht seit dem 1. Januar 2022 kein allgemeines DBA auf dem Gebiet der Einkommensteuern.
13. Die auf Staatenlos.ch vertretene Auffassung enthält zutreffende Teilbeobachtungen – insbesondere, dass § 13 AO keine feste Geschäftseinrichtung verlangt und ein Organ ständiger Vertreter sein kann. Nicht tragfähig sind jedoch die Verallgemeinerungen, jede LLC sei körperschaftlich, jeder Manager automatisch Vertreter, jede Auslandsanwesenheit erzeuge ausländische Einkünfte und eine Vertreterstellung schließe deutsche Besteuerung aus.
Kernsatz: Die Existenz einer Betriebsstätte ist der Gewinnzuordnung logisch vorgelagert. „No Floating Income“ ist ein Zuordnungsgrundsatz – keine Betriebsstättenfiktion und kein Freibrief für grenzüberschreitende Gesellschaftsstrukturen.
B. Begriff, Herkunft und Abgrenzung
I. Sprachliche und dogmatische Herkunft
Der Ausdruck „floating income“ beschreibt bildhaft Einkünfte, die scheinbar „in der Luft hängen“, weil sie zwar einem Unternehmen, jedoch keiner räumlich oder funktional bestimmten Betriebsstätte zugeordnet werden. Es handelt sich nicht um einen Terminus des deutschen Gesetzesrechts und auch nicht um einen feststehenden Begriff des OECD-Musterabkommens. In der deutschen Diskussion hat sich daneben die positive Gegenformel „no floating income“ eingebürgert: Gewerbliche Unternehmensgewinne sollen im Grundsatz nicht ohne betriebliche Anknüpfung bleiben.1
Dogmatisch reicht der Gedanke weiter zurück als die englische Formel. Ausgangspunkt ist die ältere Rechtsprechung, nach der jedes gewerbliche Unternehmen jedenfalls am Ort seiner Geschäftsleitung eine Betriebsstätte besitzt. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO nennt die Stätte der Geschäftsleitung ausdrücklich als Betriebsstätte; § 10 AO lokalisiert die Geschäftsleitung am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die Bezeichnung „no floating income“ verdichtet diese Normen zu einem Zuordnungsbild, ersetzt sie aber nicht.2
Der BFH hat die Formel im Urteil vom 19. Dezember 2007 – I R 19/06 – ausdrücklich aufgenommen. In dem gewerbesteuerrechtlich geprägten Fall ging es nicht um die Erfindung einer fiktiven Auslandsbetriebsstätte, sondern um die Zuordnung von im Ausland ausgeübten Tätigkeiten zu einer vorhandenen Betriebsstätte. Das Urteil wurde zum Referenzpunkt für die spätere Rechtsprechung.3
II. Drei verschiedene Bedeutungen von „Floating Income“
In der Praxis werden unter derselben Überschrift drei unterschiedliche Probleme behandelt. Ihre Trennung ist für eine gerichtsfeste Argumentation unerlässlich.
- Erstens: innerstaatlich betriebsstättenlose Gewinne. Hier wirken §§ 10, 12 AO. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann auch in der Privatwohnung, in Räumen eines Dritten oder bei einem mit der Geschäftsführung beauftragten Manager liegen.
- Zweitens: abkommensrechtlich keiner ausländischen Betriebsstätte zugeordnete Unternehmensgewinne. Hier entscheidet Art. 7 des konkreten DBA. Fehlt eine ausländische Betriebsstätte, besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat; besteht eine Betriebsstätte, ist der ihr zurechenbare Gewinn abzugrenzen.
- Drittens: „stateless income“ im BEPS-Diskurs. Gemeint sind Gestaltungen, bei denen Qualifikationskonflikte, hybride Rechtsträger, Finanzierung oder immaterielle Werte zu niedriger oder fehlender Besteuerung führen. Dieses politische Konzept ist weiter als der deutsche Begriff der betriebsstättenlosen Einkünfte und darf nicht mit ihm gleichgesetzt werden.4
Die Verwechslung dieser Ebenen erzeugt zwei spiegelbildliche Fehler. Die Finanzverwaltung könnte versucht sein, aus dem Wunsch nach vollständiger Besteuerung eine Betriebsstätte zu fingieren. Der Steuerpflichtige könnte umgekehrt aus einer ausländischen Registrierung oder Vertreterbezeichnung eine umfassende deutsche Steuerfreiheit ableiten. Beides ist methodisch unzulässig.
C. Normative Verankerung im deutschen internationalen Steuerrecht
I. Persönliche Steuerpflicht und Welteinkommensprinzip
Jede Floating-Income-Prüfung beginnt bei der Person des Steuerpflichtigen. Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse der in § 1 Abs. 1 KStG bezeichneten Art ist bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich das Welteinkommen. Eine ausländische Betriebsstätte schafft deshalb nicht erst den deutschen Steueranspruch, sondern kann ihn abkommensrechtlich begrenzen oder eine Anrechnung ausländischer Steuer auslösen. (vgl www.steuerrecht.comwww.steuerrecht.com zu „Ort der Geschäftsleistung“) 5
Diese Reihenfolge ist für die LLC-Fallstudie entscheidend. Ist der Gesellschafter in Deutschland ansässig und wird die LLC transparent behandelt, werden ihm die laufenden Einkünfte unmittelbar zugerechnet. Ist die LLC körperschaftlich und liegt ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann die LLC selbst unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Ein ausländischer Vertreter beseitigt weder die eine noch die andere Anknüpfung.
II. Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach §§ 10, 12 AO
§ 12 Satz 1 AO definiert die Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. § 12 Satz 2 AO ergänzt Regelbeispiele. Nach Nr. 1 gilt insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte. Die Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Maßgeblich ist der Ort, an dem der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet und die gewöhnliche Verwaltung tatsächlich vollzogen wird; formale Satzungsangaben, Registeranschriften und gelegentliche Grundlagenentscheidungen sind nicht ausschlaggebend. (vgl www.steuerrecht.comwww.steuerrecht.com zu „Betriebsstätte)
Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist die stärkste innerstaatliche dogmatische Wurzel der No-Floating-Income-These. Sie setzt nicht zwingend eine eigene Büroeinheit voraus. Bei einem reisenden Unternehmer kann die Wohnung die Geschäftsleitungsbetriebsstätte sein; bei einer Managementstruktur können die Räume eines Dritten relevant werden. Diese innerstaatliche Einordnung darf jedoch nicht ohne Weiteres in Art. 5 eines DBA übertragen werden. Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff ist selbständig anhand des konkreten Abkommens zu prüfen.67
III. Ständiger Vertreter nach § 13 AO
§ 13 Satz 1 AO verlangt eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachanweisungen unterliegt. Satz 2 nennt insbesondere den nachhaltigen Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen, die Einholung von Aufträgen und die Unterhaltung eines Warenbestands mit Auslieferungen. Eine feste Geschäftseinrichtung ist für § 13 AO nicht erforderlich.
Unternehmer und Vertreter müssen personenverschieden sein. Der Inhaber eines Einzelunternehmens kann daher nicht sein eigener ständiger Vertreter sein. Das Organ einer juristischen Person ist dagegen von der juristischen Person zu unterscheiden; ein Geschäftsführer kann nach der Rechtsprechung des BFH ständiger Vertreter der Gesellschaft sein.8
Der innerstaatliche § 13 AO und die Vertreterbetriebsstätte des Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA beziehungsweise des konkreten DBA sind nicht deckungsgleich. Der abkommensrechtliche Tatbestand knüpft regelmäßig an die gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht oder – bei neueren Abkommensfassungen – an die wesentliche Rolle beim Zustandekommen routinemäßig abgeschlossener Verträge an. Selbst wenn § 13 AO erfüllt ist, kann das DBA den deutschen Zugriff beschränken; umgekehrt kann eine abkommensrechtliche Vertreterbetriebsstätte nicht allein aus der Selbstbezeichnung „ständiger Vertreter“ hergeleitet werden.9
IV. Inbound, Outbound und Sonderregelungen des AStG
Im Inbound-Fall vermitteln eine inländische Betriebsstätte oder ein inländischer ständiger Vertreter in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine beschränkte Steuerpflicht; für Körperschaften gilt § 2 Nr. 1 KStG. Im Outbound-Fall ordnet § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG gewerbliche Einkünfte als ausländisch ein, wenn sie durch eine ausländische Betriebsstätte oder einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden. Schon der Wortlaut zeigt: Die ausländische Person oder Betriebsstätte ist Tatbestandsmerkmal der Einkunftsqualifikation, nicht pauschaler Freistellungsgrund.10
§ 2 Abs. 1 Satz 2 AStG enthält für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht eine besondere gesetzliche Reaktion: Bestimmte Einkünfte, die weder durch eine ausländische Betriebsstätte noch durch einen ausländischen ständigen Vertreter erzielt werden, werden einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugerechnet. Gerade diese spezielle Regelung belegt, dass eine allgemeine, ungeschriebene Fiktion nicht beliebig angenommen werden darf. Wo der Gesetzgeber eine Zuordnung fingieren will, kann er dies ausdrücklich anordnen.11
§ 1 Abs. 5 AStG und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung regeln die fremdvergleichskonforme Abgrenzung von Betriebsstättengewinnen. Auch diese Regeln setzen eine Betriebsstätte voraus. Sie beantworten nicht, ob eine Betriebsstätte besteht, sondern wie ihr Ergebnis nach Funktions- und Risikoanalyse, Personalfunktionen und wirtschaftlicher Zuordnung zu bestimmen ist.12
V. Abkommensrecht: Art. 5, 7 und 23 OECD-MA
Art. 7 Abs. 1 OECD-MA enthält eine klare Reihenfolge. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Erst dann darf der andere Staat den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn besteuern. Der Art.-5-Tatbestand ist damit die Eingangsschwelle; die Art.-7-Zurechnung folgt nach.
Art. 23 A oder Art. 23 B beziehungsweise die konkrete Methodenregel entscheidet erst anschließend, wie der Ansässigkeitsstaat Doppelbesteuerung vermeidet. Freistellung und Anrechnung sind keine Synonyme. Beim DBA Deutschland–Zypern wendet Deutschland für Einkünfte, die Zypern besteuern darf, grundsätzlich die Anrechnungsmethode an. Eine zyprische Betriebsstätte führt daher nicht schon begrifflich zur Herausnahme des Gewinns aus der deutschen Bemessungsgrundlage.13
ES ist ein Vierstufiges Prüfschema anzuwenden : 1. Wer ist Steuersubjekt und wo ist es ansässig? 2. Besteht nach innerstaatlichem Recht eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter? 3. Lässt das konkrete DBA ein Quellenbesteuerungsrecht zu? 4. Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Erst zwischen Stufe 2 und 3 stellt sich die eigentliche No-Floating-Income-Frage.
D. Entwicklung der Auslegung von 2016 bis 2026
Die zurückliegenden zehn Jahre sind durch eine Verschiebung von einer weit formulierten Zuordnungsmaxime zu einer präziser begrenzten Methodik gekennzeichnet. Die Entwicklung lässt sich in fünf Phasen gliedern.
1. Wissenschaftliche Kontroverse 2016/2017. Die Literatur stellte die dogmatische Tragfähigkeit einer allgemeinen No-Floating-Income-Theorie infrage. Kritisiert wurde insbesondere, dass eine aus System- oder Vollständigkeitserwägungen abgeleitete Formel den Wortlaut von Art. 5 und Art. 7 OECD-MA überdehnen könne. Andere Stimmen betonten, dass Unternehmensgewinne bei vorhandener Betriebsstättenstruktur vollständig zuzuordnen seien und die Geschäftsleitungsbetriebsstätte eine Lücke regelmäßig verhindere.14
2. Rechtsprechungsbestätigung 2017. Der IV. Senat formulierte in IV R 50/14, bei nur einer Betriebsstätte könnten die gewerblichen Gewinne nur dieser zugeordnet werden; betriebsstättenlose gewerbliche Einkünfte gebe es prinzipiell nicht. Der I. Senat stellte in I R 98/15 für den reisenden Fußballschiedsrichter auf die Geschäftsleitungsbetriebsstätte ab. Parallel konkretisierte I R 58/15 die Betriebsstättenbegründung in Räumen einer Managementgesellschaft.15
3. Trennung von Rechtsträger und Organ 2018 bis 2021. Mit I R 54/16 stellte der BFH klar, dass ein Geschäftsführer als Organ ständiger Vertreter der Gesellschaft sein kann. Im LLC-Beschluss I B 75/20 bestätigte er 2021 den deutschen Typenvergleich und zeigte zugleich, dass der Umzug des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers die Geschäftsleitung einer US-LLC nach Deutschland verlagern kann.16
4. Verdichtung des Betriebsstättenbegriffs 2022/2023. I R 1/19 behandelte die Bedeutung deutscher Vorbehalte zum OECD-Musterkommentar. I R 47/20 konkretisierte die „Verwurzelung“ bei personenbeschränkten Nutzungsstrukturen in fremden Räumen. I R 42/20 betonte die völkerrechtliche Auslegung des konkreten DBA und die fehlende Bindungswirkung des OECD-Musterkommentars im Finanzprozess.17
5. Begrenzung und administrative Neuordnung 2024 bis 2026. I R 39/21 erklärte ausdrücklich, dass der Gedanke der Vermeidung von Floating Income keine Ausnahme von den zeitlichen Betriebsstättenvoraussetzungen rechtfertigt. I R 47/21 entwickelte eine Gesamtwürdigung aus örtlicher und zeitlicher Festigkeit, Verfügungsmacht und Verwurzelung. Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 ordnete die Rolle des OECD-Musterkommentars neu; das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 fasste die Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff umfassend zusammen.18
E. Deutsche Rechtsprechung
I. Ausgangspunkt BFH I R 19/06
Die Entscheidung I R 19/06 ist der eigentliche begriffliche Ausgangspunkt. Der BFH behandelte ausländische Tätigkeiten eines inländischen Gewerbebetriebs. Die Aussage, es gebe grundsätzlich keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte, diente der Zuordnung des Gesamtgewinns zu einer vorhandenen Betriebsstätte. Die Entscheidung enthält keine abstrakte Ermächtigung, eine ausländische Betriebsstätte ohne Art.-5-Tatbestand anzunehmen.
Aus heutiger Sicht muss die Entscheidung eng gelesen werden. Sie betrifft die Vollständigkeit der Gewinnzuordnung innerhalb einer feststehenden betrieblichen Struktur. Der später in I R 39/21 formulierte Gegensatz – mindestens eine Betriebsstätte vorhanden versus überhaupt keine Betriebsstätte vorhanden – macht diese Reichweite ausdrücklich.
II. Entscheidungen 2016 bis 2023
BFH IV R 50/14 betraf eine nach britischem Recht gegründete General Partnership mit Goldhandel in London. Das Finanzgericht hatte bindend festgestellt, dass nur die Londoner Betriebsstätte bestand. Der BFH ordnete deshalb sämtliche gewerblichen Gewinne dieser einen Betriebsstätte zu. Die oft zitierte Formulierung „prinzipiell keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte“ steht genau in diesem Tatsachenkontext: Eine Betriebsstätte war vorhanden und als einzige festgestellt.19
BFH I R 98/15 betraf einen international tätigen Fußballschiedsrichter. An den jeweiligen Spielorten entstanden mangels Dauer und Verfügungsmacht keine Betriebsstätten. Gleichwohl besaß der gewerbliche Unternehmer am Ort seiner Geschäftsleitung eine Betriebsstätte; mangels anderer fester Geschäftseinrichtung konnte dies die Wohnung sein. Für die Gewerbesteuer erfasste die inländische Betriebsstätte den gesamten Gewerbebetrieb, soweit keine Kürzungsvorschrift eingriff.20
BFH I R 58/15 zeigt, dass eine Betriebsstätte in den Räumen einer beauftragten Management- oder Dienstleistungsgesellschaft liegen kann. Erforderlich ist aber eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Auftraggebers, die sich über den überlassenen sachlichen und personellen Organismus vollzieht; die bloße eigenständige Vertragserfüllung des Dienstleisters reicht nicht. Für Floating-Income-Fälle ist dies wichtig, weil Briefkasten- oder Managementverträge nicht automatisch eine ausländische Betriebsstätte erzeugen.21
BFH I R 54/16 beseitigte die frühere Annahme, ein Organ könne niemals ständiger Vertreter seiner Gesellschaft sein. Die Personenverschiedenheit besteht zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Entscheidend bleiben Nachhaltigkeit, Geschäftsbesorgung und Sachweisungsgebundenheit. Die Entscheidung legitimiert also nicht jede Geschäftsführerbezeichnung, sondern öffnet lediglich den persönlichen Anwendungsbereich des § 13 AO.22
BFH I B 75/20 ist für LLC-Strukturen besonders anschaulich. Eine in Colorado registrierte LLC hatte einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Nach dessen Umzug nach Deutschland befand sich auch die Geschäftsleitung der LLC im Inland. Der BFH bestätigte, dass die Einordnung als Körperschaft oder Personengesellschaft durch deutschen Typenvergleich erfolgt und die US-Steuertransparenz keine Bindungswirkung besitzt.23
BFH I R 1/19 und I R 42/20 betreffen die Auslegungsebene. Deutsche Vorbehalte und Bemerkungen zum OECD-Musterkommentar können für die Interpretation bedeutsam sein; der Musterkommentar ist aber keine Rechtsnorm. Maßgeblich bleibt der Abkommenswortlaut in seinem völkerrechtlichen Zusammenhang. Eine später geänderte Kommentierung darf den Vertrag nicht fortschreiben.
BFH I R 47/20 konkretisierte die feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich. Ein Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf einem Flughafengelände konnten zusammen mit der tatsächlichen Nutzung und der organisatorischen Einbindung eine ausreichende ortsbezogene Verwurzelung vermitteln. Die Entscheidung zeigt, dass keine repräsentative Bürofläche erforderlich ist; sie zeigt zugleich, dass konkrete Nutzungsstrukturen nachgewiesen werden müssen.24
III. Klärung durch BFH I R 39/21 und I R 47/21
I R 39/21 ist die zentrale Entscheidung für die heutige Reichweite der No-Floating-Income-These. Eine britische General Partnership hatte einen nur kurzzeitig betriebenen Goldhandel in einem Londoner Büro. Die unternehmerische Tätigkeit dauerte weniger als sechs Monate. Der BFH hielt an der grundsätzlichen Mindestdauer von sechs Monaten fest. Weder die vollständige Ausübung der Tätigkeit im Londoner Büro noch die kurze Lebensdauer des gesamten Unternehmens rechtfertigten eine Ausnahme.
Entscheidend ist Randnummer 16: Der sachimmanente Gedanke, betriebsstättenlose Einkünfte zu vermeiden, widerspricht der Verneinung einer Betriebsstätte nicht. In den früheren No-Floating-Income-Entscheidungen habe es um die Zuordnung von Einkünften bei mindestens einer vorhandenen Betriebsstätte gegangen. Fehle dagegen jede Betriebsstätte, greife die abkommensrechtliche Grundregel zugunsten des Ansässigkeitsstaats. Damit ist die Formel methodisch begrenzt.25
I R 39/21 beendet die Vorstellung, „No Floating Income“ könne fehlende Dauer oder fehlende Verfügungsmacht heilen. Der Grundsatz verteilt Gewinne – er erzeugt keine Betriebsstätte.
I R 47/21 ergänzt die Entscheidung auf der Tatbestandsseite. Bei einem Taxiunternehmen mit Zugang zu einer Taxifunkzentrale, eigenem Standcontainer, Postfach und regelmäßig genutztem Schreibtisch bejahte der BFH eine Schweizer Betriebsstätte. Die Merkmale örtliche Festigkeit, zeitliche Festigkeit und dauerhafte Verfügungsmacht stehen in Wechselwirkung und sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf eine ausreichende Verwurzelung zu prüfen. Geschäftsleitende und zentral administrative Tätigkeiten sind dabei keine bloßen Hilfstätigkeiten.26
Zusammen gelesen bilden beide Urteile eine saubere Zweiteilung: I R 47/21 bestimmt, wann eine Betriebsstätte besteht. I R 39/21 bestimmt, dass die No-Floating-Income-Erwägung diese Schwelle nicht absenkt. Erst wenn die Schwelle überschritten ist, kann die Gewinnzuordnung vollständig erfolgen.
F. OECD, BEPS und Musterkommentar
Das OECD-Musterabkommen enthält keine Norm mit der Überschrift oder dem Inhalt „No Floating Income“. Die OECD arbeitet mit einer anderen Architektur: Art. 4 bestimmt die Ansässigkeit, Art. 5 die Betriebsstätte, Art. 7 die Zurechnung der Unternehmensgewinne und Art. 23 A/B die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Authorized OECD Approach zur Betriebsstättengewinnabgrenzung setzt die Existenz einer Betriebsstätte voraus.
Der Abschlussbericht zu BEPS Action 7 aus dem Jahr 2015 zielte auf die künstliche Vermeidung des Betriebsstättenstatus, insbesondere durch Kommissionärsstrukturen, eng gefasste Abschlussvollmachten, vorbereitende oder Hilfstätigkeiten und Vertragsaufspaltung. Die 2017 in das OECD-Musterabkommen aufgenommenen Änderungen erweiterten vor allem den Vertretertatbestand und ergänzten die Anti-Fragmentierungsregel. Das Projekt begründet jedoch keine allgemeine Gewinnauffangklausel.27
Die OECD veröffentlichte 2018 zusätzliche Leitlinien zur Gewinnzurechnung bei durch Action 7 neu entstehenden Betriebsstätten. Auch dort bleibt die Reihenfolge erhalten: Zunächst muss Art. 5 erfüllt sein; anschließend wird nach Art. 7 und den maßgeblichen Personalfunktionen ein gegebenenfalls sehr geringer, aber nicht notwendig null betragender Gewinn zugerechnet.28
Die Aktualisierung des OECD-Musterkommentars 2025 enthält umfangreiche Hinweise zum Homeoffice. Die bloße Nutzung einer Wohnung durch eine Person macht sie nicht automatisch zu einem dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Geschäftsort. Umfang, Dauer, geschäftlicher Anlass und die tatsächliche Dispositionsmacht sind zu würdigen. Die OECD nennt Arbeitsanteile als Indizien, nicht als starre gesetzliche Grenzen. Für deutsche Gerichte gilt zusätzlich: Spätere Kommentierungen dürfen den Wortlaut eines älteren DBA nicht ändern.29
Für die deutsche Auslegung ist zwischen Erkenntniswert und Bindungswirkung zu unterscheiden. Der Musterkommentar kann Staatenpraxis und gemeinsames Begriffsverständnis indizieren. Er ist keine Rechtsnorm. Der BFH verfolgt im Ausgangspunkt eine statische, am Zeitpunkt des Zustimmungsgesetzes orientierte Betrachtung; das BMF lässt spätere Fassungen innerhalb der Wortlautgrenze zu, soweit es sich um Klarstellungen und Präzisierungen handelt. Dieser administrative Ansatz bindet das Finanzgericht nicht.
G. Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ist gegenwärtig die zentrale Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff. In Randnummer 9 heißt es, ungeachtet des § 12 Satz 1 AO habe jeder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften zumindest am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte; ausdrücklich wird dies als Vermeidung betriebsstättenloser Einkünfte bezeichnet. Randnummer 41 wiederholt die These für reisende Unternehmer und nennt Berufssportler, Artisten und Schiedsrichter. Fehlt eine andere feste Geschäftseinrichtung, soll regelmäßig die Wohnung die Geschäftsleitungsbetriebsstätte sein.30
Die Verwaltung ordnet damit die No-Floating-Income-These ausdrücklich dem innerstaatlichen § 12 Satz 2 Nr. 1 AO zu. Das ist dogmatisch sachgerecht, soweit eine Geschäftsleitung tatsächlich lokalisiert werden kann. Das Schreiben darf jedoch nicht so gelesen werden, als genüge die deutsche Geschäftsleitungsbetriebsstätte automatisch für eine ausländische oder abkommensrechtliche Betriebsstätte. Das Schreiben selbst trennt innerstaatliches Recht und Abkommensrecht.
Für § 13 AO hebt das BMF in Randnummern 61 bis 64 hervor, dass der Begriff nicht mit Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA deckungsgleich ist, dass beide Tatbestände unabhängig voneinander zu prüfen sind und dass nur eine vom Unternehmen verschiedene Person ständiger Vertreter sein kann. Organe juristischer Personen kommen ausdrücklich in Betracht. Diese Passage ist für den LLC-Fall unmittelbar einschlägig.
Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 zur DBA-Auslegung erkennt den Wortlaut als Grenze an. Bei identischem oder vergleichbarem Abkommenstext soll der bei Umsetzung des DBA geltende OECD-Musterkommentar ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis sein. Spätere Kommentierungen sollen zusätzlich herangezogen werden können, wenn sie innerhalb der Wortlautgrenze lediglich klarstellen oder präzisieren. Andere Verwaltungsanweisungen und im BStBl II veröffentlichte Entscheidungen gehen aus Sicht der Verwaltung vor.31
Für das Gerichtsverfahren bleibt festzuhalten: Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte nicht. Sie sind als strukturierte Verwaltungsauffassung und gegebenenfalls als Auslegungshilfe zu berücksichtigen, können aber weder den Tatbestand eines DBA erweitern noch die richterliche Auslegung des Zustimmungsgesetzes ersetzen.
H. Unionsrecht und Rechtsprechung des EuGH
Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die eine allgemeine No-Floating-Income-Theorie definiert oder eine Betriebsstätte fingiert, ist nicht ersichtlich. Die direkte Besteuerung verbleibt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; diese müssen ihre Befugnisse jedoch unionsrechtskonform ausüben. Der EuGH wirkt deshalb als Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitskontrolle, nicht als Schöpfer eines eigenständigen Betriebsstättenbegriffs.
Saint-Gobain ZN verpflichtet den Betriebsstättenstaat, einer inländischen Betriebsstätte einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat bestimmte abkommensbezogene Vorteile unter denselben Bedingungen zu gewähren wie inländischen Gesellschaften. Die Entscheidung setzt eine Betriebsstätte voraus; sie begründet sie nicht.32
Krankenheim Ruhesitz am Wannsee und Nordea Bank betreffen die Nachversteuerung beziehungsweise Symmetrie früher berücksichtigter ausländischer Betriebsstättenverluste. Bevola und W AG behandeln „finale“ Verluste ausländischer Betriebsstätten und die Vergleichbarkeit inländischer und ausländischer Situationen. Auch diese Rechtsprechung setzt eine feststehende Betriebsstätte und eine nationale Entlastungssystematik voraus.33
Cadbury Schweppes begrenzt die Hinzurechnungsbesteuerung bei Niederlassungen in der Union auf missbräuchliche, rein künstliche Gestaltungen, soweit nicht tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Für Drittstaatenfälle wie Dubai greift die Niederlassungsfreiheit nicht in derselben Weise. Unionsrecht kann damit die Anwendung von Anti-Missbrauchsnormen begrenzen, ersetzt aber weder die Ansässigkeits- noch die Betriebsstättenprüfung.
Unionsrecht kontrolliert die Folgen einer festgestellten Betriebsstätten- oder Gesellschaftsstruktur mittelbar. Es liefert keine Grundlage, aus dem politischen Wunsch nach vollständiger Besteuerung eine Betriebsstätte zu konstruieren – und ebenso wenig eine Grundlage für pauschale Steuerfreiheit.34
I. Kritische Würdigung der auf Staatenlos.ch vertretenen Auffassung
I. Untersuchungsgegenstand und methodischer Maßstab
Unter der Bezeichnung „Staatenlos“ wird auf Staatenlos.ch eine Reihe von Beiträgen veröffentlicht, die sich an Auswanderer, digitale Nomaden und Nutzer ausländischer Gesellschaften richtet. Die Beiträge vertreten keine einheitlich ausformulierte Kommentarmeinung, lassen sich aber zu einer wiederkehrenden These verdichten: „Floating Income“ sei im Wesentlichen ein von Beratern erzeugtes Schreckbild; ein außerhalb Deutschlands tätiger Manager einer US-LLC sei regelmäßig ständiger Vertreter, wodurch die Einkünfte als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG qualifiziert und einem Zugriff nach § 2 AStG entzogen seien. Neuere Beiträge steigern diese Aussage bis zu der Behauptung, die physische Tätigkeit des Managers mit einem Laptop in irgendeinem ausländischen Staat reiche für eine rechtlich unangreifbare Auslandszuordnung aus.35
Die nachfolgende Würdigung untersucht ausschließlich die veröffentlichten steuerrechtlichen Aussagen. Maßstab sind Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und die systematische Trennung von sechs Ebenen: Steuersubjekt, persönliche Steuerpflicht, Rechtsträgerqualifikation, Betriebsstätte beziehungsweise ständiger Vertreter, Gewinnzurechnung und abkommensrechtliche Entlastung. Gerade weil einzelne Ausgangspunkte der Internetbeiträge zutreffen, muss präzise herausgearbeitet werden, an welcher Stelle aus einem möglichen Tatbestand eine vermeintlich zwingende Rechtsfolge gemacht wird.
II. Verdichtung der vertretenen Thesen
Die Staatenlos-Auffassung arbeitet im Kern mit einer Kette von Folgerungen. Erstens soll es prinzipiell keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte geben. Zweitens soll ein reisender Unternehmer seine Betriebsstätte jeweils dort haben, wo er sich körperlich befindet. Drittens werde eine US-LLC nach deutschem Typenvergleich regelmäßig oder automatisch als Kapitalgesellschaft eingeordnet. Viertens sei der Gesellschafter-Manager deshalb stets eine vom Unternehmen verschiedene Person und damit ständiger Vertreter nach § 13 AO. Fünftens genüge seine Tätigkeit außerhalb Deutschlands, um sämtliche operativen Gewinne über § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG als ausländisch zu qualifizieren. Sechstens laufe die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG deshalb leer. Ergänzend werden ein „potenzieller Büroarbeitsplatz“ im Coworking-Space und sogar ein ausländischer Steuerwohnsitz als jeweils ausreichende Betriebsstättenanknüpfung dargestellt.36
Diese Kette enthält mehrere richtige Zwischensätze. Sie scheint mir gleichwohl nicht schlüssig, weil sie Tatbestandsmerkmale aus verschiedenen Normen zusammenzieht, die Person des LLC-Gesellschafters mit dem Steuersubjekt LLC nicht sauber trennt und aus der Möglichkeit eines Vertretertatbestands dessen automatische (immer eintreffende) Erfüllung ableitet. Die folgende Übersicht trennt die tragfähigen Kerne von den nicht tragfähigen Verallgemeinerungen.
| These des Internetangebots | Zutreffender Ausgangspunkt | Kritische Würdigung |
|---|---|---|
| Es gebe keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte. | Innerstaatlich vermittelt § 12 Satz 2 Nr. 1 AO regelmäßig eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. | Die Aussage ist nur eine Zuordnungsmaxime innerhalb des innerstaatlichen Betriebsstättenrechts. Sie fingiert weder eine ausländische noch eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. |
| Der Perpetual Traveler habe dort eine Betriebsstätte, wo er sich gerade aufhält. | Die tatsächliche Geschäftsleitung kann auch ohne eigenes Büro in einer Wohnung oder in Räumen Dritter liegen. | Kurzfristige physische Anwesenheit an wechselnden Orten erfüllt weder automatisch § 12 Satz 1 AO noch Art. 5 DBA. Die Geschäftsleitung ist grundsätzlich an einem Mittelpunkt zu lokalisieren. |
| Ein Steuerwohnsitz sei stets zugleich eine Betriebsstätte. | Ansässigkeit und Betriebsstätte können am selben Ort zusammentreffen. | Art. 4 und Art. 5 OECD-MA regeln unterschiedliche Tatbestände. Ein privater Steuerwohnsitz begründet nicht ohne Weiteres eine dem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftseinrichtung. |
| Eine US-LLC sei für deutsche Zwecke regelmäßig oder automatisch Kapitalgesellschaft. | Viele LLC-Gestaltungen weisen körperschaftliche Merkmale auf. | Das BMF schließt eine generelle Einordnung ausdrücklich aus. Maßgeblich sind State Law und Operating Agreement im konkreten Einzelfall. |
| Der Manager der LLC sei stets ihr ständiger Vertreter. | Das Organ einer juristischen Person kann ständiger Vertreter nach § 13 AO sein. | „Kann“ ist kein Automatismus. Erforderlich bleiben Personenverschiedenheit, nachhaltige Geschäftsbesorgung, Außenauftritt und Sachweisungsgebundenheit. |
| Ein potenzieller Arbeitsplatz im Coworking-Space genüge als Betriebsstätte. | Auch fremde Räume oder ein Shared Desk können bei gesichertem Nutzungsrecht eine Betriebsstätte sein. | Eine bloße Buchungsmöglichkeit oder abstrakte Verfügbarkeit ersetzt weder Verfügungsmacht noch Dauer, tatsächliche Nutzung und unternehmerische Verwurzelung. |
| Jede Tätigkeit des Managers außerhalb Deutschlands erzeuge unangreifbar ausländische Einkünfte. | § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst Gewinne, die durch eine ausländische Betriebsstätte oder einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt werden. | Das Wort „durch“ verlangt funktionale Veranlassung und Gewinnzurechnung. Aufenthaltsort, Vertreterstatus, betroffener Staat, Steuersubjekt und konkrete Einkünfte sind festzustellen. |
| Mit ausländischem Vertreter könne Deutschland nicht mehr zugreifen. | Eine ausländische betriebliche Anknüpfung kann für § 34d EStG und § 2 AStG erheblich sein. | Sie beseitigt weder eine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht noch eine deutsche Geschäftsleitung, Hinzurechnungsbesteuerung, Inlandseinkünfte oder die Prüfung der DBA-Methode. |
III. Zutreffende Teilaspekte der Staatenlos-Position
1. Keine feste Geschäftseinrichtung für § 13 AO. Zutreffend ist der Hinweis, dass der ständige Vertreter nach § 13 AO nicht über ein eigenes Büro oder eine ihm zurechenbare feste Geschäftseinrichtung verfügen muss. § 13 AO ist gerade ein personenorientierter Anknüpfungstatbestand. Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 stellt ausdrücklich klar, dass es für § 13 AO keiner festen Geschäftseinrichtung bedarf und der innerstaatliche Vertreterbegriff unabhängig von der abkommensrechtlichen Vertreterbetriebsstätte zu prüfen ist.37
2. Organ als möglicher ständiger Vertreter. Ebenso zutreffend ist, dass ein Geschäftsführer oder ein anderes Organ einer juristischen Person deren ständiger Vertreter sein kann. Der BFH hat mit Urteil vom 23. Oktober 2018 – I R 54/16 – die gegenteilige Auffassung verworfen. Die Organstellung schließt die Personenverschiedenheit zwischen juristischer Person und natürlicher Person nicht aus. Das Urteil formuliert diese eine Möglichkeit und keinen unwiderleglichen Status: Die weiteren Merkmale des § 13 AO müssen im konkreten Sachverhalt festgestellt werden.38
3. Bedeutung des § 34d EStG für § 2 AStG. Richtig ist ferner, dass § 2 Abs. 1 AStG nicht das gesamte Welteinkommen eines Weggezogenen erfasst. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bezieht sich – neben den Einkünften des § 49 EStG – auf Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Werden gewerbliche Einkünfte tatsächlich durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt, kann dies die Einordnung als ausländische Einkünfte tragen. Die Qualifikation muss für die konkrete Person und die konkreten Einkünfte nachgewiesen werden.39
4. Innerstaatlicher Ausgangspunkt „No Floating Income“. Schließlich trifft zu, dass die Rechtsprechung und nun auch die Finanzverwaltung im innerstaatlichen Recht grundsätzlich davon ausgehen, ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften habe jedenfalls am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO verhindert damit regelmäßig, dass ein gewerbliches Unternehmen innerstaatlich völlig ohne Betriebsstätte bleibt. Dieser Satz ist für die Gewinnzuordnung wichtig; er darf aber nicht in die Behauptung umgeformt werden, jeder kurzfristige Aufenthaltsort sei eine Betriebsstätte oder der deutsche Gesetzesbegriff verdränge Art. 5 des anwendbaren DBA.40
IV. Die dogmatischen Fehlstellen
1. „No Floating Income“ ist keine Betriebsstättenfiktion für jeden Aufenthaltsort. Die Aussage, ein Perpetual Traveler habe seine Betriebsstätte „wo er sich gerade befindet“, wird nicht von der herangezogenen Entscheidung BFH I R 19/06 getragen. Der BFH ordnete bei einem reisenden Gewerbetreibenden den Gewinn einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu; er erklärte nicht jeden Auftritts-, Hotel-, Café- oder Reisetag zur eigenen Betriebsstätte. Das BMF-Schreiben 2026 formuliert ebenso, dass die Geschäftsleitung grundsätzlich an einem Mittelpunkt lokalisiert wird. Fehlt eine andere feste Einrichtung, kommt regelmäßig die Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Betracht. Eine Vielzahl täglich wandernder Geschäftsleitungsbetriebsstätten ist gerade nicht das Leitbild.41
Für die feste Geschäftseinrichtung nach § 12 Satz 1 AO und Art. 5 Abs. 1 DBA müssen dagegen örtliche und zeitliche Festigkeit, unternehmerische Dienlichkeit, Verfügungsmacht und eine hinreichende Verwurzelung vorliegen. Der BFH hat in I R 39/21 ausdrücklich entschieden, dass die No-Floating-Income-Erwägung die Mindestdauer und die sonstigen Tatbestandsmerkmale nicht ersetzt. Wer sich jeweils nur kurzfristig an wechselnden Orten aufhält, kann deshalb gerade keine Betriebsstätte an jedem dieser Orte mit der Begründung beanspruchen, andernfalls „schwebe“ der Gewinn.42
2. Steuerliche Ansässigkeit und Betriebsstätte sind verschiedene Rechtsbegriffe. Die Aussage, ein Steuerwohnsitz sei stets gleichbedeutend mit einer Betriebsstätte, vermengt persönliche und sachliche Anknüpfung. Art. 4 OECD-MA bestimmt, welche Person in einem Vertragsstaat nach der DBA Sichtweise ansässig ist; Art. 5 OECD-MA bestimmt, ob ein Unternehmen in einem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält. Ein privater Wohnsitz kann zugleich Geschäftsleitungsort oder dem Unternehmen zur Verfügung stehender Geschäftsort sein, muss es aber nicht. Ebenso kann eine Betriebsstätte bestehen, ohne dass der Unternehmer oder der Rechtsträger im Betriebsstättenstaat ansässig ist. Für das Finanzgericht ist diese Trennung elementar, weil Ansässigkeit das Ausgangsbesteuerungsrecht und die Abkommensberechtigung bestimmt, während die Betriebsstätte ein Quellenbesteuerungsrecht eröffnet.43
3. Die LLC ist nicht automatisch Körperschaft. Die Behauptung, eine US-LLC werde im deutschen Rechtstypenvergleich stets oder jedenfalls ohne erhebliche Vertragsänderungen als Kapitalgesellschaft behandelt, lässt sich mit dem maßgeblichen BMF-Schreiben vom 19. März 2004 nicht vereinbaren. Wegen der weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten des US-Bundesstaatsrechts schließt das BMF eine generelle Aussage ausdrücklich aus. Erforderlich ist ein zweistufiger Vergleich anhand des konkreten State Law und des vollständigen Operating Agreement. Kein Einzelmerkmal – auch nicht die Haftungsbeschränkung oder die Bezeichnung „LLC“ – ist allein entscheidend. Die US-amerikanische Check-the-Box-Wahl ist für die deutsche Qualifikation unbeachtlich. Es geht um den Typenvergleich der ausländischen Gesllshaft zu der deutschen Gesllschaft.44
4. Der Manager ist nicht kraft Amtsbezeichnung ständiger Vertreter. Aus I R 54/16 folgt nur, dass die Organstellung den Vertreterstatus nicht ausschließt. § 13 AO verlangt zusätzlich eine nachhaltige Geschäftsbesorgung, einen Außenauftritt für das Unternehmen und Sachweisungsgebundenheit. Nachhaltigkeit setzt planmäßiges, wiederholtes und mehr als kurzfristiges Tätigwerden voraus. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer müssen die tatsächlichen Leitungs- und Weisungsverhältnisse aufgeklärt werden. Wird die LLC im deutschen Steuerrecht transparent als Einzelunternehmen des einzigen Gesellschafters behandelt, scheitert die Vertreterthese bereits an der Personenverschiedenheit: Der Unternehmer kann nicht sein eigener ständiger Vertreter sein.45
5. Ein „potenzieller“ Coworking-Arbeitsplatz genügt nicht. Eine Betriebsstätte kann zwar in fremden Räumen, in einem Homeoffice oder bei einem Coworking-Anbieter liegen. Erforderlich bleibt jedoch ein nicht nur vorübergehender eigener Nutzungsanspruch oder eine vergleichbare tatsächliche Verfügungsmacht. Eine jederzeit erst noch zu buchende Arbeitsmöglichkeit, eine Geschäftsadresse oder die abstrakte Möglichkeit, gelegentlich einen freien Schreibtisch zu nutzen, schafft keine feste Geschäftseinrichtung. Erst vertraglich gesicherte, tatsächlich und dauerhaft unternehmerisch genutzte Räumlichkeiten können die Schwelle überschreiten. Dass derselbe Raum nach US-Recht möglicherweise keine US-Betriebsstätte begründet, beantwortet die deutsche Qualifikation nicht, ersetzt aber umgekehrt auch nicht deren Tatbestandsmerkmale.46
6. Der Aufenthaltsort allein bewirkt keine Gesamtgewinnzuordnung. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG spricht von Einkünften, die „durch“ eine ausländische Betriebsstätte oder einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden. Damit ist ein Veranlassungs- und Zurechnungszusammenhang verlangt. Selbst wenn der Manager an einem Tag in Panama oder Thailand Verträge bearbeitet, ist noch nicht geklärt, ob er dort nachhaltig als ständiger Vertreter tätig ist, welchem Unternehmen und welchem Staat die Tätigkeit zuzuordnen ist und welcher Gewinn durch diese Funktionen erzielt wurde. Ein Vertretertatbestand ist kein Etikett, das sämtliche Gewinne unabhängig von Funktionen, Vermögenswerten und Risiken an den jeweiligen Aufenthaltsort zieht.
7. § 13 AO und die DBA-Vertreterbetriebsstätte sind nicht deckungsgleich. Die häufige Verwendung der Terminologie „Vertreterbetriebsstätte“ verdeckt, dass § 13 AO und Art. 5 Abs. 5 und 6 des konkreten DBA unabhängig voneinander zu prüfen sind. Ein ständiger Vertreter nach deutschem innerstaatlichem Recht kann für § 34d EStG relevant sein, ohne eine abkommensrechtliche Betriebsstätte zu begründen. Umgekehrt kann ein weiter formulierter DBA-Vertretertatbestand erfüllt sein, obwohl einzelne Merkmale des § 13 AO fehlen. Die rechtliche Wirkung hängt deshalb vom jeweils geprüften Steuertatbestand ab; aus § 13 AO folgt kein allgemeiner, weltweit wirksamer steuerlicher Schutzstatus.47
8. Ein ausländischer Vertreter beseitigt keine deutsche persönliche Steuerpflicht. Ist die natürliche Person weiterhin nach § 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt sie grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuer. Hat die körperschaftlich qualifizierte LLC ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann sie nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Ist diese ohnehin nicht dem Körperschaftsteuerrecht unterzuordnen habe ich den Einzelunternehmer. Eine zusätzliche Tätigkeit des Organs/Managers im Ausland ändert daran nicht automatisch etwas; sie kann allenfalls konkurrierende Anknüpfungen und eine Gewinnabgrenzung auslösen. Erst das konkrete DBA und dessen Methodenartikel bestimmen, ob Deutschland freistellt, anrechnet oder sein Besteuerungsrecht behält. Ohne DBA gibt es schon keinen abkommensrechtlichen Freistellungsanspruch.48
V. Besondere Würdigung im Rahmen des § 2 AStG
Richtig ist, dass § 2 AStG teilweise zutreffend als erweiterte, nicht als unbeschränkte Steuerpflicht dargestellt wird. In der konkreten Darstellung treten jedoch Verkürzungen auf. So heißt es in einem Beitrag vom Mai 2026, erforderlich seien in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens zehn Jahre unbeschränkter Steuerpflicht. Der geltende § 2 Abs. 1 AStG verlangt demgegenüber insgesamt mindestens fünf Jahre innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums. Der Fehler betrifft zwar nicht unmittelbar Floating Income, zeigt aber, dass nicht jedes Prüfschemata ungeprüft als Rechtsgrundlage verwendet werden können.49
Ebenso wenig ist § 2 AStG auf Zinsen deutscher Bankkonten und ähnliche Kapitalerträge beschränkt. Der Anwendungserlass 2023 bezeichnet als „Zusatzeinkünfte“ sämtliche Einkünfte, die nicht bereits § 49 EStG erfasst und die nicht als ausländische Einkünfte nach § 34d EStG qualifizieren. Für gewerbliche Einkünfte greift gerade die Frage, ob sie durch eine ausländische Betriebsstätte oder einen ausländischen ständigen Vertreter erzielt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG enthält zudem eine spezielle Zurechnungsregel für bestimmte Einkünfte, die lediglich einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugeordnet wären. Die Aussage, ein beliebiger Auslandsaufenthalt des Managers lasse § 2 AStG stets „ins Leere laufen“, überspringt diese gesetzliche Prüfung.50
Bei der US-LLC entsteht zusätzlich ein Zurechnungsproblem. Ist die LLC körperschaftlich, sind die laufenden Unternehmensgewinne grundsätzlich Einkünfte der LLC und nicht ohne Weiteres Einkünfte des Gesellschafters im Sinne des § 2 AStG. Auf Gesellschafterebene sind Vergütung, Ausschüttung, Veräußerungsgewinn und gegebenenfalls die Zurechnung nach §§ 5 oder 7 ff. AStG getrennt zu prüfen. Ist die LLC dagegen als transparent einzustufen, werden die laufenden Gewinne dem Gesellschafter zugerechnet; dann kann der Alleingesellschafter aber nicht als vom Unternehmen verschiedene Person sein eigener ständiger Vertreter sein. Die im Internet angebotene Kette löst dieses Qualifikationsdilemma nicht, sondern setzt jeweils diejenige Einordnung voraus, die für den nächsten Argumentationsschritt günstig ist.
VI. Übertragung auf die US-LLC mit Manager auf Zypern oder in Dubai
Für die im folgenden Kapitel vertiefte Fallstudie ist die diskutierte These daher in eine gerichtsfeste Prüfungsreihenfolge zu überführen. Erstens ist die LLC nach dem Recht des Gründungsstaats und dem Operating Agreement zu typisieren. Zweitens sind die Einkünfte dem zutreffenden Steuersubjekt zuzuordnen. Drittens sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Gesellschafters sowie Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung der LLC festzustellen. Viertens ist für jeden behaupteten Staat anhand konkreter Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter besteht. Fünftens ist der durch diese Funktionen erzielte Gewinn abzugrenzen. Sechstens folgen DBA-Berechtigung und Entlastungsmethode.
Zypern. Der Aufenthalt des Managers auf Zypern macht eine US-LLC nicht automatisch zu einer in Zypern ansässigen Person im Sinne des DBA Deutschland–Zypern. Dazu bedarf es einer Steuerpflicht aufgrund Ansässigkeit nach zyprischem Recht und einer Prüfung, ob die LLC selbst oder ihre Gesellschafter abkommensberechtigt sind. Selbst eine zyprische Betriebsstätte führt nach der im folgenden Kapitel dargestellten Abkommenslage nicht ohne Weiteres zur Freistellung in Deutschland. Vertreterstatus, LLC-Ansässigkeit und Methodenartikel sind drei verschiedene Fragen.
Dubai/Vereinigte Arabische Emirate. Seit dem 1. Januar 2022 besteht kein allgemeines Ertragsteuer-DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ein tatsächlicher ständiger Vertreter in Dubai kann zwar für § 34d EStG und die innerstaatliche Einkünftequalifikation bedeutsam sein. Er begründet aber keinen abkommensrechtlichen Schutz vor deutscher Besteuerung. Bei deutscher Ansässigkeit oder deutscher Geschäftsleitung bleiben Welteinkommensprinzip, Anrechnung tatsächlich erhobener ausländischer Steuern sowie AStG-, Verrechnungspreis- und Missbrauchsvorschriften zu prüfen.
Bei einem Manager, der zwischen Zypern, Dubai und weiteren Staaten wechselt, steigt die Beweisnot. § 34d EStG verlangt einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter. Das Finanzgericht muss daher bestimmen können, in welchem Staat die nachhaltige Geschäftsbesorgung stattfand, welche Entscheidungen dort getroffen wurden und welcher Gewinn hierauf entfällt. Die bloße Aussage, der Manager sei „außerhalb Deutschlands“, ersetzt weder die staatliche Verortung noch den funktionalen Zurechnungszusammenhang.
VII. Prozessuale und beweisrechtliche Konsequenzen
Die diskutierte These bedarf im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mehrzahl beweisbedürftiger Tatsachenbehauptungen. Der Steuerpflichtige muss bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO insbesondere State Law, Operating Agreement, Aufenthaltskalender, Nutzungsrechte an Arbeitsplätzen, tatsächliche Geschäftsführungsentscheidungen, Vertragsabschlüsse, Weisungsverhältnisse, ausländische Steuerregistrierungen und die Gewinnzurechnung offenlegen. Ausländisches Recht ist nach § 155 FGO in Verbindung mit § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln; die gesteigerte Mitwirkungspflicht bleibt davon unberührt.51
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ist deshalb weder eine „Kapitulation“ der Finanzverwaltung noch eine vollständige Bestätigung der Internetauffassung. Es bestätigt zwei begrenzte Punkte: § 13 AO verlangt kein Büro, und ein Organ kann ständiger Vertreter sein. Zugleich stellt es aber ausdrücklich klar, dass Unternehmer und Vertreter personenverschieden sein müssen, dass die Geschäftsbesorgung nachhaltig und nach außen gerichtet sein muss, dass § 13 AO und der DBA-Vertreter nicht deckungsgleich sind und dass der Betriebsstättentatbestand der festen Geschäftseinrichtung eigene Voraussetzungen besitzt. Gerade diese Einschränkungen werden in der diskutierten These weitgehend ausgeblendet.
Für das Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht empfiehlt sich daher eine Fragefolge, die jede Abkürzung verhindert: Wer erzielt die streitigen Einkünfte? Wie ist die LLC einzuordnen? Wo wird die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt? Welche vom Unternehmen verschiedene Person besorgt in welchem Staat nachhaltig welche Geschäfte? Welche Einkünfte werden gerade „durch“ diese Tätigkeit erzielt? Besteht ein DBA, wer ist abkommensberechtigt und welche Methode gilt? Erst die kumulative Beantwortung kann eine steuerliche Rechtsfolge tragen.
VIII. Gesamtergebnis der kritischen Würdigung
Die auf im Internet diskutierte Auffassung ist nicht insgesamt falsch. Sie weist zu Recht darauf hin, dass ein ständiger Vertreter keine feste Geschäftseinrichtung benötigt, dass Organe juristischer Personen Vertreter sein können und dass § 34d EStG für die Reichweite des § 2 AStG entscheidend ist. Der zentraler Fehler liegt in der Umwandlung dieser Möglichkeiten in Automatismen. Aus „kann“ wird „ist“, aus einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte wird eine Betriebsstätte an jedem Aufenthaltsort, aus der einzelfallabhängigen LLC-Qualifikation wird eine generelle Körperschaftseinordnung und aus einem möglichen ausländischen Vertreter wird ein umfassender Ausschluss deutscher Besteuerung.
Für Beratung und Prozess folgt daraus eine doppelte Warnung. Die Finanzverwaltung darf den Begriff „Floating Income“ nicht nutzen, um eine tatbestandlich fehlende Betriebsstätte zu fingieren. Ebenso wenig darf der Steuerpflichtige den ständigen Vertreter als frei wählbares Etikett einsetzen, um Ansässigkeit, Steuersubjekt, Geschäftsleitung, funktionale Gewinnzurechnung und DBA-Methode zu überspringen. Die belastbare Lösung liegt nicht im Schlagwort, sondern in der vollständigen Subsumtion.
J. Fallstudie: US-LLC, Geschäftsführer auf Zypern oder in Dubai
I. Ausgangsthese und methodische Fehler
Der Fall wird wie folgt zugespitzt: Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete LLC erzielt grenzüberschreitende Einkünfte. Ihr Geschäftsführer erklärt, er sei auf Zypern oder in Dubai „ständiger Vertreter gemäß § 13“ der LLC. Daraus leitet er ab, ausländische Einkünfte könnten niemals in Deutschland aufgegriffen werden.
Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. § 13 AO ist deutsches Steuerrecht und kein Status, den der Geschäftsführer durch eigene Erklärung „für seine LLC“ im Ausland begründet. Die Norm beschreibt Tatsachen – nachhaltige Geschäftsbesorgung, Sachweisungsgebundenheit und Personenverschiedenheit. Selbst bei Erfüllung qualifiziert § 13 AO zunächst einen Vertreter; daraus folgt weder automatisch die Ansässigkeit der LLC im Vertreterstaat noch eine umfassende Gewinnzurechnung noch eine bestimmte Entlastungsmethode.
Die Aussage vertauscht zudem Ursache und Rechtsfolge. Ein ausländischer Vertreter kann eine ausländische betriebliche Anknüpfung unterstützen. Er schützt aber nicht vor deutscher Besteuerung, wenn die LLC oder ihr Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dann stellt sich lediglich die Frage, ob und in welchem Umfang ein anderer Staat besteuern darf und Deutschland anrechnet oder freistellt.
II. Deutscher Typenvergleich der LLC
Die LLC besitzt keine einheitliche deutsche Steuerqualifikation. Maßgeblich sind das Recht des Gründungsstaats und das konkrete Operating Agreement. Nach dem zweistufigen Typenvergleich wird untersucht, ob Organisation und Struktur eher einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder – bei einer Ein-Personen-LLC – einem Einzelunternehmen entsprechen. Der BFH und das BMF nennen insbesondere zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, Haftungsbeschränkung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, Lebensdauer, Gewinnverteilung und formale Gründungsvoraussetzungen.52
Die US-amerikanische Check-the-Box-Wahl bindet Deutschland nicht. Eine in den USA „disregarded entity“ kann in Deutschland körperschaftlich eingeordnet werden. Umgekehrt kann ein zivilrechtlich verselbständigtes Gebilde transparent behandelt werden. Ohne das einschlägige State Law und das Operating Agreement ist daher jede Aussage zur deutschen Besteuerung unvollständig.
Die Qualifikation entscheidet auch über § 13 AO. Wird die LLC als eigenständige Körperschaft behandelt, sind LLC und Geschäftsführer personenverschieden; der Geschäftsführer kann grundsätzlich ständiger Vertreter sein. Wird eine Ein-Personen-LLC dagegen als unselbständige Niederlassung beziehungsweise Einzelunternehmen ihres einzigen Gesellschafters behandelt und ist dieser selbst der behauptete Vertreter, fehlt die notwendige Personenverschiedenheit. Er kann nicht sein eigener ständiger Vertreter sein.
III. Ort der Geschäftsleitung und Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Bei körperschaftlicher Einordnung ist zu prüfen, wo die Tagesgeschäfte tatsächlich geleitet werden. Der Registrierungsort in den USA, ein Registered Agent, ein US-Bankkonto oder eine postalische Anschrift beweisen keine geschäftliche Oberleitung. Bei einer inhabergeführten Online- oder Beratungsgesellschaft kann der Ort des geschäftsführenden Gesellschafters prägend sein, wenn dort Verträge freigegeben, Preise bestimmt, Zahlungen angewiesen, Personal gesteuert und Kundenbeziehungen geführt werden.
Befindet sich der Geschäftsführer tatsächlich in Deutschland und führt er von hier die laufenden Geschäfte, kann die LLC – bei körperschaftlicher Qualifikation – nach § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig sein. Der BFH-Beschluss I B 75/20 zeigt genau diese Folge. Ein daneben behaupteter Vertreter auf Zypern oder in Dubai ändert daran nichts; möglich wären allenfalls mehrere betriebliche Anknüpfungen und eine Gewinnabgrenzung.
Befindet sich die tatsächliche Oberleitung nachweisbar auf Zypern oder in den VAE, folgt daraus ebenfalls nicht automatisch das Ende jeder deutschen Besteuerung. Der in Deutschland ansässige Gesellschafter kann Ausschüttungen oder transparent zugerechnete Einkünfte versteuern. Hinzurechnungsbesteuerung, hybride Gestaltungen, Verrechnungspreise, Entstrickung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht sind gesondert zu prüfen.
IV. § 13 AO und Vertreterbetriebsstätte
Für § 13 AO sind Tatsachen festzustellen: Welche Geschäfte besorgt der Geschäftsführer? Geschieht dies nachhaltig? Unterliegt er Sachanweisungen der LLC oder eines Organs? Schließt oder vermittelt er Verträge, holt er Aufträge ein oder unterhält er Warenbestände? Die bloße Organstellung oder ein Vertragsetikett genügt nicht. Bei einem alleinigen Geschäftsführer kann die Weisungsfrage gesellschaftsrechtlich komplex sein, schließt § 13 AO aber nicht von vornherein aus.
Abkommensrechtlich ist zusätzlich das konkrete DBA zu prüfen. Bei älteren Abkommen kann eine gewöhnlich ausgeübte Vollmacht zum Vertragsabschluss erforderlich sein. Neuere, durch BEPS Action 7 geprägte Fassungen erfassen teilweise Personen, die gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen spielen, die das Unternehmen routinemäßig ohne wesentliche Änderung abschließt. Das MLI wirkt nur, wenn beide Staaten die einschlägige Option wirksam für das jeweilige DBA umgesetzt haben.
Selbst eine Vertreterbetriebsstätte zieht nur den ihr zurechenbaren Gewinn in den Vertreterstaat. Dafür sind die tatsächlich ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken zu analysieren. Ein allein aus einer Unterschrift oder einer formalen Vollmacht abgeleiteter Gesamtgewinntransfer widerspricht Art. 7 und dem Fremdvergleichsgrundsatz.
V. Zypern
Zypern ist ein DBA-Staat. Das DBA Deutschland–Zypern ist daher nur anwendbar, wenn die jeweils anspruchsberechtigte Person in einem Vertragsstaat nach DBA Verständnis ansässig ist. Eine US-LLC wird nicht schon dadurch zu einem zyprischen Unternehmen oder einer in Zypern ansässigen Person, dass ihr Geschäftsführer dort lebt oder arbeitet. Es ist zu prüfen, ob die LLC nach zyprischem Recht steuerlich ansässig und dort aufgrund Ansässigkeit umfassend steuerpflichtig ist, ob das DBA sie als „Person“ und „ansässig“ erfasst und wie hybride Qualifikationen behandelt werden.
Besteht eine zyprische Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, darf Zypern den zurechenbaren Gewinn nach Art. 7 besteuern. Deutschland beseitigt die Doppelbesteuerung nach Art. 22 Abs. 1 grundsätzlich durch Anrechnung. Die deutsche Bemessungsgrundlage bleibt daher regelmäßig Ausgangspunkt; angerechnet wird die in Übereinstimmung mit dem DBA gezahlte zyprische Steuer innerhalb der deutschen Anrechnungsgrenzen. Die Formel „Zypern-Betriebsstätte gleich deutsche Steuerfreiheit“ ist deshalb methodisch falsch.
Das Änderungsprotokoll 2021 modernisierte insbesondere die Gewinnabgrenzung nach Art. 7 und ergänzte eine Missbrauchsklausel nach dem Principal-Purpose-Test. Gestaltungen, deren einer Hauptzwecke die Erlangung von Abkommensvorteilen ist, können vom Abkommensschutz ausgeschlossen werden, wenn die Vorteilsgewährung nicht mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen vereinbar ist.53
VI. Dubai / Vereinigte Arabische Emirate
Für Dubai ist die Ausgangslage grundlegend anders. Das DBA Deutschland–Vereinigte Arabische Emirate ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 besteht kein allgemeines bilaterales Einkommensteuer-DBA, das Unternehmensgewinne nach Art. 7 verteilt oder Deutschland zu einer Freistellung verpflichten könnte. Fortbestehende Informationsaustausch- und Sonderregelungen ändern daran nichts.54
Ein tatsächlicher Geschäftsort oder Vertreter in Dubai kann innerstaatlich für § 34d EStG, die Anrechnung ausländischer Steuern, § 2 AStG oder die Abgrenzung von Funktionen bedeutsam sein. Er erzeugt aber keinen abkommensrechtlichen Freistellungsanspruch. Fehlt eine dort erhobene anrechenbare Steuer, besteht regelmäßig auch kein wirtschaftlicher Anrechnungseffekt.
Gerade bei niedrig oder nicht besteuerten Drittstaatenstrukturen sind zusätzliche Vorschriften zu prüfen: Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG, erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, Verrechnungspreisberichtigungen nach § 1 AStG, hybride Gestaltungen nach § 4k EStG sowie § 42 AO. Welche Norm greift, hängt von Beteiligung, Tätigkeit, Einkunftsart, Beherrschung und tatsächlicher Substanz ab.
VII. Variantenmatrix und Beweisprogramm
| Variante | Deutsche Ausgangsfolge | Bewertung der Vertreterthese |
|---|---|---|
| LLC körperschaftlich; Geschäftsführer führt Tagesgeschäft aus Deutschland | LLC kann wegen inländischer Geschäftsleitung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein; deutsche Geschäftsleitungsbetriebsstätte. | Zypern-/Dubai-Vertreter beseitigt die deutsche Steuerpflicht nicht; allenfalls Gewinnabgrenzung bei nachgewiesener zusätzlicher PE. |
| LLC körperschaftlich; tatsächliche Oberleitung auf Zypern; Gesellschafter in Deutschland | LLC-Ansässigkeit und DBA-Berechtigung gesondert prüfen; Gesellschafter bleibt mit Ausschüttungen und ggf. AStG betroffen. | Zypern: regelmäßig Anrechnung, nicht pauschale Freistellung; PPT und Substanzprüfung. |
| LLC körperschaftlich; Oberleitung in Dubai; Gesellschafter in Deutschland | Kein DBA VAE seit 2022; deutsches Welteinkommens- und Außensteuerrecht bleibt maßgeblich. | Kein abkommensrechtlicher Schutz; AStG, § 42 AO, Verrechnungspreise und Anrechnung tatsächlich gezahlter Steuer prüfen. |
| Ein-Personen-LLC transparent; Gesellschafter in Deutschland | Laufende Gewinne werden dem Gesellschafter zugerechnet; weltweite Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig. | Der Gesellschafter kann nicht sein eigener ständiger Vertreter sein. Ausländische PE muss nach tatsächlichen Merkmalen bestehen. |
| LLC transparent; mehrere Gesellschafter; Manager auf Zypern | Mitunternehmerbezogene Ansässigkeit und Betriebsstätten sind zu prüfen; Gewinnzurechnung kann gesellschafterbezogen erfolgen. | Managerstatus allein genügt nicht; State Law, Operating Agreement, Vollmachten, Räume und Funktionen belegen. |
| Weder LLC noch Gesellschafter mit deutscher Ansässigkeit, Geschäftsleitung, PE oder Vertreter | Deutscher Steuerzugriff kann fehlen. | Das Ergebnis beruht auf fehlender deutscher Anknüpfung – nicht auf einer abstrakten Immunität durch § 13 AO. |
Das finanzgerichtliche Beweisprogramm muss die formalen Erklärungen durch tatsächliche Feststellungen ersetzen. Benötigt werden mindestens:
- Gründungsrecht des konkreten US-Bundesstaats, Articles of Organization und vollständiges Operating Agreement einschließlich Änderungen;
- US-Steuerwahl, Steuererklärungen und Nachweise, ohne diese Wahl für die deutsche Qualifikation als bindend zu behandeln;
- Identität, Ansässigkeit und Beteiligungsquoten aller Mitglieder und Manager;
- Kalender, Reisebewegungen, Aufenthaltszeiten, Miet- und Nutzungsverträge sowie Nachweise über Büroräume und Homeoffice;
- Protokolle und Kommunikationsdaten zu Preisentscheidungen, Vertragsfreigaben, Personal, Bankzugriffen, Marketing, Einkauf, IP und Risikosteuerung;
- Vertragsvollmachten, tatsächlich geschlossene Verträge und Nachweis, wer die wesentliche Abschlussrolle ausübte;
- ausländische Steuerregistrierungen, Ansässigkeitsbescheinigungen, Steuerbescheide und Zahlungsnachweise;
- Funktions- und Risikoanalyse zur Gewinnabgrenzung sowie Verrechnungspreisdokumentation.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten gesteigerte Mitwirkungspflichten; § 90 Abs. 3 AO kann Dokumentationspflichten auslösen. Bei unzureichender Mitwirkung kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht. Im Finanzprozess ist ausländisches Recht nach § 155 FGO in Verbindung mit § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht darf sich bei komplexem State Law und Operating Agreement nicht mit einer bloßen Parteibehauptung begnügen.55
Strafrechtlich ist Zurückhaltung geboten. Eine objektiv unzutreffende „Niemals-in-Deutschland“-These kann zu unrichtigen Steuererklärungen beitragen. Vorsatz, Irrtum, Verantwortlichkeit und die Qualität eingeholter Beratung sind jedoch einzelfallbezogen zu würdigen. Die bloße Existenz einer ausländischen Struktur beweist keinen Hinterziehungsvorsatz; umgekehrt ist die Berufung auf den Inhalt einer Internetseite oder eines Taschenbuches kein vorsatzausschließender Vortrag.
K. Prozessuale Aufbereitung für das Finanzgericht
Für eine mündliche Verhandlung vor der Finanzgerichtsbarkeit empfiehlt sich folgende Reihenfolge:
1. Steuersubjekt bestimmen: natürliche Person, Körperschaft oder Mitunternehmerschaft; LLC-Typenvergleich vornehmen.
2. Persönliche deutsche Steuerpflicht feststellen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung.
3. Innerstaatliche betriebliche Anknüpfung prüfen: § 12 AO und § 13 AO getrennt.
4. DBA-Berechtigung und Ansässigkeit jeder beteiligten Person bestimmen; bei hybriden Rechtsträgern gesellschafterbezogen prüfen.
5. Art.-5-Tatbestand feststellen: feste Geschäftseinrichtung, Dauer, Verfügungsmacht, Verwurzelung, Negativkatalog, Vertretertatbestand.
6. Erst jetzt No-Floating-Income einordnen: vollständige Zurechnung bei mindestens einer vorhandenen PE, keine Fiktion bei fehlender PE.
7. Gewinn nach Art. 7, § 1 Abs. 5 AStG und BsGaV beziehungsweise den Regeln des konkreten Alt-DBA abgrenzen.
8. Methodenartikel anwenden: Freistellung, Anrechnung, Rückfallklausel, Switch-over, § 50d EStG und Missbrauchsregeln prüfen.
9. Beweislast, Mitwirkung und Ermittlung ausländischen Rechts strukturieren.
Typische Einzelfragen steuerlich abstrakter Natur werden sein :
Ist No Floating Income ein allgemeiner Rechtsgrundsatz? Nein. Es ist eine aus §§ 10, 12 AO und der Art.-7-Systematik entwickelte Zuordnungsmaxime, kein eigenständiger Tatbestand.
Kann die Maxime die Sechs-Monats-Grenze verkürzen? Nein. I R 39/21 lehnt dies ausdrücklich ab.
Hat jedes Unternehmen abkommensrechtlich zwingend eine Betriebsstätte? Nein. Innerstaatlich kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte bestehen; abkommensrechtlich muss Art. 5 erfüllt sein. Fehlt jede PE, besteuert Art. 7 grundsätzlich nur den Ansässigkeitsstaat.
Ist ein Geschäftsführer immer ständiger Vertreter? Nein. Er kann es sein; erforderlich bleiben nachhaltige Geschäftsbesorgung, Sachweisungsgebundenheit und Personenverschiedenheit. Der DBA-Vertretertatbestand ist zusätzlich zu prüfen.
Begründet der Wohnsitz des Managers die Ansässigkeit der LLC? Nicht automatisch. Maßgeblich sind die Ansässigkeitsregeln, das ausländische Recht und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.
Führt Zypern zu Freistellung? Beim geltenden DBA grundsätzlich nicht: Deutschland wendet für zyprisch besteuerbare Einkünfte im Ausgangspunkt die Anrechnungsmethode an.
Führt Dubai zu DBA-Schutz? Nein. Das DBA mit den VAE ist seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr in Kraft.
L. Schlussfolgerungen
Floating Income ist kein rechtsfreier Luftraum. Ebenso wenig ist der Begriff ein Instrument, mit dem tatbestandlich fehlende Betriebsstätten nachträglich geschaffen werden dürfen. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung hat die methodische Mitte gefunden: Bei vorhandener Betriebsstätte müssen Unternehmensgewinne vollständig zugeordnet werden; bei fehlender Betriebsstätte entscheidet die Ansässigkeitsregel des Art. 7.
Für die deutsche Praxis hat § 12 Satz 2 Nr. 1 AO erhebliche Bedeutung, weil der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung regelmäßig eine innerstaatliche Betriebsstätte vermittelt. Dies erklärt, warum rein mobile oder digitale Unternehmen selten „nirgendwo“ verankert sind. Die tatsächliche Oberleitung muss jedoch aufgeklärt, nicht vermutet werden.
Die LLC-Fallstudie zeigt die Gefahren verkürzter Beratungssätze. Vor jeder Aussage sind Rechtsträgerqualifikation, persönliche Steuerpflicht, Geschäftsleitung, Vertreterstatus, DBA-Berechtigung, Gewinnabgrenzung und Entlastungsmethode zu prüfen. Ein Geschäftsführer auf Zypern oder in Dubai kann eine relevante Tatsache sein. Er ist aber weder ein universeller Freistellungstatbestand noch ein Schutzschild gegen das deutsche Welteinkommens- und Außensteuerrecht.
Wir wünschen viel Spaß im Ausland, wir helfen bei der steuerlichen Verteidigung, auch im Rahmen einer Selbstanzeige (wenn die dann noch existiert).
Quellen und Fußnoten
- Zum frühen deutschen Schrifttum insbesondere Wassermeyer, IStR 1994, 28; Schauhoff, IStR 1995, 108, 110 f.; Enneking/Denk, DStR 1997, 1911, 1916; Wassermeyer, IStR 2004, 676. Der Begriff ist damit vor allem eine deutsche Diskussions- und Rechtsprechungsformel, nicht eine Legaldefinition. ↩
- Vgl. bereits BFH, Urt. v. 17.02.1955 – IV 77/53 S, BStBl III 1955, 100; BFH, Urt. v. 28.07.1993 – I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148. ↩
- BFH, Urt. v. 19.12.2007 – I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398, unter II.1.b bb bbb. ↩
- Zur politischen BEPS-Begrifflichkeit OECD, Base Erosion and Profit Shifting; Action 7 betrifft die künstliche Vermeidung des Betriebsstättenstatus, nicht eine allgemeine No-Floating-Income-Klausel. ↩
- § 1 Abs. 1 EStG; § 1 Abs. 1 KStG. Für Körperschaften ist bei ausländischen Rechtsgebilden vorgelagert durch Typenvergleich zu bestimmen, ob sie einem Körperschaftsteuersubjekt entsprechen. ↩
- BFH, Urt. v. 03.07.1997 – IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86; BFH, Urt. v. 07.12.1994 – I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175. ↩
- BFH, Urt. v. 20.12.2017 – I R 98/15, BFHE 260, 169, Rz. 29–30; BFH, Urt. v. 29.11.2017 – I R 58/15, BFHE 260, 209. ↩
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – I R 54/16, BFHE 263, 23, BStBl II 2019, 365; BFH, Urt. v. 18.12.1990 – X R 82/89, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395. ↩
- BMF, Schreiben v. 18.06.2026 – IV B 2 – S 1301/01410/007/264, Rn. 61–64 und 4.7, insbesondere Rn. 62: unabhängige Prüfung beider Begriffe. ↩
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 2 Nr. 1 KStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG. ↩
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG. Die Norm ist tatbestandlich auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht begrenzt und darf nicht als allgemeine Kodifikation der No-Floating-Income-These verallgemeinert werden. ↩
- § 1 Abs. 5 AStG; Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV; BMF, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, geändert durch BMF-Schreiben v. 17.12.2019, BStBl I 2020, 84. ↩
- Art. 22 Abs. 1 DBA Deutschland–Zypern 2011: Anrechnung der in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlten zyprischen Steuer auf die deutsche Steuer. BGBl II 2011, 1054, 1080 f. ↩
- Hagemann, Wider die No-Floating-Income-Theorie im Abkommensrecht, StuW 2016, 172; Kollruss, Betriebsstättenlose Unternehmensgewinne im DBA-Recht?, StuW 2017, 82; Hagemann, Erwiderung, StuW 2017, 89; Hagemann, IStR 2017, 849; Töben, Floating Income und andere Missverständnisse, IStR 2017, 942; Haase, StuW 2017, 69. ↩
- BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz. 30; BFH, Urt. v. 20.12.2017 – I R 98/15; BFH, Urt. v. 29.11.2017 – I R 58/15. ↩
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – I R 54/16; BFH, Beschl. v. 18.05.2021 – I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489. ↩
- BFH, Urt. v. 13.04.2022 – I R 1/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16; BFH, Urt. v. 07.06.2023 – I R 47/20, BFHE 280, 415; BFH, Urt. v. 05.12.2023 – I R 42/20, BFHE 283, 94, BStBl II 2026, 13. ↩
- BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 39/21, BFHE 288, 188, BStBl II 2026, 552; BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 47/21, BFHE 288, 180, BStBl II 2026, 556; BMF-Schreiben v. 24.12.2025 und v. 18.06.2026. ↩
- BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14, Rz. 26–30; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710090/. ↩
- BFH, Urt. v. 20.12.2017 – I R 98/15, BFHE 260, 169, Rz. 21–30; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810027/. ↩
- BFH, Urt. v. 29.11.2017 – I R 58/15, BFHE 260, 209, insbesondere Rz. 21–23; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810045/. ↩
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – I R 54/16, BStBl II 2019, 365; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910066/. ↩
- BFH, Beschl. v. 18.05.2021 – I B 75/20 (AdV), Leitsatz und Rz. 8, 11–24; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150148/. ↩
- BFH, Urt. v. 07.06.2023 – I R 47/20, BFHE 280, 415; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310154/. ↩
- BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 39/21, Rz. 16–17; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520103/. ↩
- BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 47/21, Leitsätze und Rz. 18 ff.; offizieller Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510084/. ↩
- OECD, Preventing the Artificial Avoidance of Permanent Establishment Status, Action 7 – 2015 Final Report, 5.10.2015; OECD Model Tax Convention 2017, Art. 5 Abs. 4.1, 5 und 6. ↩
- OECD, Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishments under BEPS Action 7, 2018. ↩
- OECD, The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention, Commentary on Art. 5, neue Rn. 44.3–44.21; vom OECD Council am 18.11.2025 gebilligt. ↩
- BMF, Schreiben v. 18.06.2026 – IV B 2 – S 1301/01410/007/264, Rn. 9 und 41. ↩
- BMF, Schreiben v. 24.12.2025 – IV B 2 – S 1301/01508/004/038, Tz. 1–5. ↩
- EuGH, Urt. v. 21.09.1999 – C-307/97, Saint-Gobain ZN, EU:C:1999:438. ↩
- EuGH, Urt. v. 23.10.2008 – C-157/07, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee, EU:C:2008:588; Urt. v. 17.07.2014 – C-48/13, Nordea Bank Danmark, EU:C:2014:2087; Urt. v. 12.06.2018 – C-650/16, Bevola, EU:C:2018:424; Urt. v. 22.09.2022 – C-538/20, W AG, EU:C:2022:717. ↩
- EuGH, Urt. v. 12.09.2006 – C-196/04, Cadbury Schweppes, EU:C:2006:544. ↩
- Quellenbasis der kritischen Würdigung: Staatenlos.ch, „Anwendungserlass zum § 2 AStG 2023: Alter Wein in neuen Schläuchen“ v. 11.02.2024; „Zum § 2 AStG: Statistiken & Rechtsprechung zur Harmlosigkeit der erweitert beschränkten Steuerpflicht“ v. 21.05.2025; „Die Notnagel-Argumente der Steuerverbrater zerlegt“ v. 28.04.2026; „Ständiger Vertreter & Ort der Geschäftsleitung: So machst du deine LLC juristisch unangreifbar“ v. 01.05.2026; „Der Bumerang-Effekt des Fiskus“ v. Juni 2026; „17 Jahre Gaslighting …“ v. 14.07.2026; sämtlich abgerufen am 26.07.2026. ↩
- Vgl. insbesondere Staatenlos.ch, „Anwendungserlass zum § 2 AStG 2023“, Abschn. „Moderne Definition von Betriebstätten und Ständigen Vertretern“; „Erweitert beschränkte Steuerpflicht: Angstmache oder Risiko?“ v. 08.09.2023; „Der Bumerang-Effekt des Fiskus“, Abschn. „Was heißt eigentlich Ausland?“; Abruf jeweils 26.07.2026. ↩
- BMF-Schreiben v. 18.06.2026 – IV B 2 – S 1301/01410/007/264, Rn. 61–63; dort ausdrücklich: keine feste Geschäftseinrichtung erforderlich und keine Deckungsgleichheit mit Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA. ↩
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – I R 54/16, BFHE 263, 302, BStBl II 2019, 365, Rn. 17 ff.; BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 64–67. ↩
- § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; § 2 Abs. 1 AStG; BMF-Schreiben v. 22.12.2023 – Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, Tz. 2.1.4. ↩
- BFH, Urt. v. 19.12.2007 – I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398; BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 9 und 41–43. ↩
- BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 41–43: Geschäftsleitungsbetriebsstätte auch beim reisenden Unternehmer; Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und grundsätzlich nur ein Ort. ↩
- BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 39/21, BFHE 288, 164, BStBl II 2026, 552, insbesondere Leitsätze und Rn. 23 ff.; BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 7–9. ↩
- Art. 4 und 5 OECD-MA; BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 62 sowie Rn. 70 ff. zur getrennten innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Prüfung. ↩
- BMF-Schreiben v. 19.03.2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04, BStBl I 2004, 411, Abschn. IV und V: zweistufiger Typenvergleich; keine generelle Aussage über die Einordnung der LLC möglich; US-Steuerwahl unbeachtlich. ↩
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – I R 54/16, Rn. 17–37; BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 64–67. Zur fehlenden Personenverschiedenheit beim Einzelunternehmer BFH, Urt. v. 18.12.1990 – X R 82/89, BStBl II 1991, 395. ↩
- BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 7–8, 22 ff. und 31 ff.; BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 47/21, BFHE 288, 180, BStBl II 2026, 556. ↩
- BMF-Schreiben v. 18.06.2026, Rn. 61–62 und 107 ff.; zur Vertreterbetriebsstätte nach dem konkreten DBA vgl. Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2017. ↩
- § 1 Abs. 1 EStG; § 1 KStG; §§ 8–10 AO; Art. 7 und 23 OECD-MA beziehungsweise das jeweils anwendbare DBA. ↩
- § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG: insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht innerhalb der letzten zehn Jahre; abweichend Staatenlos.ch, „Ständiger Vertreter & Ort der Geschäftsleitung“, Abschnitt zur privaten erweiterten beschränkten Steuerpflicht, Abruf 26.07.2026. ↩
- BMF-Schreiben v. 22.12.2023 – Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, Tz. 2.1.4, insbesondere die Beispiele zu gewerblichen Zusatzeinkünften und § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG. ↩
- § 90 Abs. 2 und 3 AO; § 162 AO; § 155 FGO i. V. m. § 293 ZPO; BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14, Rn. 42–43. ↩
- BMF, Schreiben v. 19.03.2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04, BStBl I 2004, 411; BFH, Beschl. v. 18.05.2021 – I B 75/20, Rz. 11–24. ↩
- Protokoll zur Änderung des DBA Deutschland–Zypern v. 19.02.2021, BGBl II 2021, 790; Neufassung von Art. 7 sowie Principal-Purpose-Test in Art. 27 Abs. 2. ↩
- BMF, Staatenbezogene Informationen VAE: Außerkrafttreten des DBA am 31.12.2021; Deutschland teilte am 14.06.2021 mit, eine Verlängerung nicht zu beabsichtigen. ↩
- Zur Ermittlung ausländischen Rechts BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14, Rz. 42–43; § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO. ↩