Korts

Die Darstellung erfasst sämtliche Gesetze, deren Vorschriften seit dem 1. Januar 2023 bis zum 11. August 2026 unmittelbar zu einer Änderung des Aktiengesetzes geführt haben.

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

www.steuerrecht.com

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Inhaltsverzeichnis

I. Gegenstand und Abgrenzung. 3

III. Änderungsgesetze im Einzelnen. 4

1. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. 4

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 4

2. Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. 4

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 4

3. Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze. 5

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 5

4. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen. 6

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 6

5. Zukunftsfinanzierungsgesetz. 7

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 7

6. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 8

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 8

7. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz. 9

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 9

8. Standortfördergesetz. 10

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund. 10

IV. Gesamtbewertung. 11

V. Quellen- und Gesetzesnachweise. 12

I. Gegenstand und Abgrenzung

Die Darstellung erfasst sämtliche Gesetze, deren Vorschriften seit dem 1. Januar 2023 bis zum 11. August 2026 unmittelbar zu einer Änderung des Aktiengesetzes geführt haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen AktG-Änderung. Deshalb werden auch zwei bereits 2021 verkündete Gesetze einbezogen, deren aktienrechtliche Änderungen erst 2023 beziehungsweise 2024 wirksam wurden.

Nicht aufgenommen werden bloße Referenten- oder Regierungsentwürfe sowie Querschnittsgesetze, die zwar für Aktiengesellschaften gelten können, den Wortlaut des Aktiengesetzes aber nicht verändert haben. Bereits verkündete, jedoch erst künftig in Kraft tretende Änderungen werden gesondert als künftiges Recht gekennzeichnet. Nach dem amtlich konsolidierten Gesetzesstand wurde das Aktiengesetz zuletzt durch Art. 23 des Standortfördergesetzes vom 4. Februar 2026 geändert.

II. Chronologische Übersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzGeänderte AktG-NormenAktienrechtlicher Schwerpunkt
1. Januar 2023Betreuungsrechtsreform§§ 76, 100Organfähigkeit; neue BGB-Verweisung
31. Januar 2023Mitbestimmungs-UmsetzungsG§§ 96, 100, 101, 103, 119Aufsichtsrat bei grenzüberschreitenden Umwandlungen
1. März 2023Umwandlungsrichtlinien-UmsetzungsG§§ 71, 76Eigene Aktien; Folgeanpassung UmwG
22. Juni 2023Ertragsteuerinformations-G§§ 170, 171, 283Öffentliche Steuerberichterstattung und Aufsicht
15. Dezember 2023ZukunftsfinanzierungsGu. a. §§ 10, 12, 135a, 186, 192, 255–255bElektronische Aktien, Mehrstimmrechte, Kapitalmaßnahmen
1. Januar 2024MoPeG§§ 67, 289Gesellschaftsregister und GbR als Aktionärin
1. November 2024 / 1. Januar 2025Viertes BürokratieentlastungsG§§ 20, 21, 124, 124a, 269, 327, 328Textform und digitale Bereitstellung
10. Februar 2026StandortförderG§ 8Aktiennennbetrag bis zu einem Eurocent

III. Änderungsgesetze im Einzelnen

1. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 4. Mai 2021; aktienrechtliches Inkrafttreten am 1. Januar 2023

Geänderte Vorschriften: § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 100 Abs. 1 Satz 2 AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Die Änderung war eine Folge der umfassenden Neuordnung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. In § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG und in der für Aufsichtsratsmitglieder geltenden Parallelregelung des § 100 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde die frühere Verweisung auf § 1903 BGB durch die Verweisung auf § 1825 BGB ersetzt. Der Einwilligungsvorbehalt wurde im Zuge der Reform systematisch neu verortet; sein materieller Gehalt blieb für das Aktienrecht erhalten.

Aktienrechtlich betrifft die Regelung die persönliche Organfähigkeit. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer als betreute Person bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Die bloße Bestellung eines Betreuers führt dagegen weiterhin nicht automatisch zum Ausschluss von einem Organamt.

Der Grund für die Anknüpfung liegt in der eigenverantwortlichen Wahrnehmung vermögensbezogener Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Die Reform sollte diese aktienrechtliche Wertung weder erweitern noch einschränken, sondern die Verweisung an die neue Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs anpassen. Die praktische Bedeutung für das Aktienrecht ist daher begrenzt: Es handelt sich um eine notwendige, inhaltlich weitgehend neutrale Folgeänderung.

Amtliche Fundstelle: Art. 15 Abs. 22 des Gesetzes vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882; Inkrafttreten gemäß Art. 16 zum 1. Januar 2023.

2. Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 4. Januar 2023; Inkrafttreten am 31. Januar 2023

Geänderte Vorschriften: §§ 96, 100, 101, 103 und 119 AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Das Gesetz setzte den mitbestimmungsrechtlichen Teil der Richtlinie (EU) 2019/2121 um und schuf insbesondere das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG). Die Änderungen des Aktiengesetzes ordnen die aufgrund dieser Vorschriften gebildete Arbeitnehmervertretung in die Organverfassung der Aktiengesellschaft ein.

§ 96 AktG wurde um die neuen mitbestimmungsrechtlichen Anknüpfungen ergänzt. Damit wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat einer aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgegangenen Aktiengesellschaft aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht. Zugleich wurden die Regelungen über die Mindestbeteiligung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat auf die einschlägigen grenzüberschreitenden Konstellationen erstreckt. § 100 AktG stellt die Verbindung zu den persönlichen Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder her.

Die Änderungen der §§ 101 und 103 AktG betreffen Bestellung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter. Sie stellen klar, dass diese Sitze nicht nach den allgemeinen Regeln von der Hauptversammlung besetzt oder abberufen werden, sondern nach den jeweils einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Spezialvorschriften. § 119 AktG wurde entsprechend bei der Kompetenzabgrenzung der Hauptversammlung angepasst.

Der gesetzgeberische Zweck bestand darin, grenzüberschreitende Mobilität von Kapitalgesellschaften zu ermöglichen, ohne vorhandene Mitbestimmungsrechte durch Formwechsel oder Spaltung leerlaufen zu lassen. Die aktienrechtliche Bedeutung ist erheblich, weil die Änderungen unmittelbar die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die Besetzungszuständigkeit und damit die interne Macht- und Kontrollordnung der Gesellschaft betreffen.

Amtliche Fundstelle: Art. 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023, BGBl. 2023 I Nr. 10. Gesetzesmaterialien: insbesondere BT-Drs. 20/3817.

3. Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 22. Februar 2023; Inkrafttreten am 1. März 2023

Geänderte Vorschriften: § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Dieses Gesetz setzte den gesellschaftsrechtlichen Teil der Richtlinie (EU) 2019/2121 um. Das Umwandlungsgesetz erhielt ein neu geordnetes Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Die unmittelbaren Änderungen des Aktiengesetzes waren demgegenüber punktuell, stellen aber die notwendige Verbindung zwischen Umwandlungsrecht und Aktienrecht her.

§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG wurde erweitert. Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien erwerben, soweit dies erforderlich ist, um die im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Erwerbs-, Austritts- oder Abfindungsansprüche von Anteilsinhabern im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Strukturmaßnahmen zu erfüllen. Ohne diese Ausnahme könnte der zur Umsetzung eines gesetzlichen Erwerbsangebots notwendige Erwerb eigener Aktien an dem grundsätzlich restriktiven Verbot des § 71 AktG scheitern.

In § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d AktG wurde die Verweisung auf die umwandlungsrechtliche Strafvorschrift an deren neue Nummerierung angepasst. Der dort geregelte Ausschluss vom Vorstandsamt nach bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen blieb inhaltlich bestehen; an die Stelle der früheren Verweisung trat § 346 UmwG.

Die Reform veränderte deshalb keine Grundstruktur der aktienrechtlichen Organverfassung. Ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, dass die neuen europäischen Umwandlungsverfahren praktisch vollzogen werden können und der Schutz ausscheidender Aktionäre nicht an aktienrechtlichen Erwerbsbeschränkungen scheitert.

Amtliche Fundstelle: Art. 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2023, BGBl. 2023 I Nr. 51.

4. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 19. Juni 2023; Inkrafttreten am 22. Juni 2023

Geänderte Vorschriften: § 170 Abs. 1 Satz 3, § 171 Abs. 1 Satz 4 und § 283 Nr. 11a AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Mit dem Gesetz wurde die unionsrechtlich vorgegebene öffentliche länderbezogene Ertragsteuerberichterstattung für bestimmte große, international tätige Unternehmen und Konzerne in deutsches Recht überführt. Die materiellen Aufstellungs- und Offenlegungspflichten befinden sich vor allem im Handelsgesetzbuch. Das Aktiengesetz wurde geändert, um diese Berichte in die Leitungs- und Überwachungsstruktur der Aktiengesellschaft einzubeziehen.

Nach § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat neben den bisherigen Rechnungslegungsunterlagen auch den Ertragsteuerinformationsbericht und eine gegebenenfalls erforderliche Erklärung vorzulegen. § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat, diese Unterlagen zu prüfen. § 283 Nr. 11a AktG überträgt die entsprechende Pflicht auf die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Der Grund für die Änderungen liegt in der aktienrechtlichen Verantwortungszuordnung: Die öffentliche Steuertransparenz sollte nicht allein eine externe Offenlegungspflicht bleiben, sondern in die interne Überwachung durch den Aufsichtsrat eingebettet werden. Damit wird die ordnungsgemäße Erstellung und Veröffentlichung des Berichts zu einem Gegenstand der organschaftlichen Compliance.

Die Prüfungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass der Aufsichtsrat eine eigenständige materielle Angemessenheitskontrolle der internationalen Steuerquote oder der Steuerstrategie vornehmen müsste. Gegenstand ist in erster Linie die Gesetzmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität der vorgeschriebenen Berichterstattung. Praktisch steigt gleichwohl der Erklärungs- und Reputationsdruck bei international auffälligen Steuerstrukturen.

Amtliche Fundstelle: Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023, BGBl. 2023 I Nr. 154. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/5653 und 20/6758.

5. Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 11. Dezember 2023; wesentliche aktienrechtliche Änderungen in Kraft seit 15. Dezember 2023

Geänderte Vorschriften: §§ 10, 12, 13, 67, 96, 123, 129, 130, 186, 192, 202 und 255 AktG; neu eingefügt wurden §§ 135a, 255a und 255b AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist die materiell wichtigste Aktienrechtsreform des Untersuchungszeitraums. Es sollte den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, die digitale Wertpapierinfrastruktur erweitern und insbesondere Wachstumsunternehmen mehr Spielraum bei Finanzierung und Kontrolle geben.

Erstens öffneten §§ 10, 13 und 67 AktG das Aktienrecht für elektronische Aktien. Die Verbriefung ist für elektronisch registrierte Aktien auszuschließen; eine Eintragung in ein Kryptowertpapierregister bedarf einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Inhaberaktien können elektronisch über ein zentrales Wertpapierregister ausgegeben werden. Für elektronische Aktien entfällt die Unterzeichnung. § 67 AktG stellt die Verbindung zwischen elektronischem Register und Aktienregister her. Die Änderungen beseitigen den bisherigen Zwang zur körperlichen Urkunde und ermöglichen eine durchgängig digitale Begebung und Verwahrung.

Zweitens wurden Mehrstimmrechtsaktien wieder zugelassen. § 12 AktG verweist nun auf die gesetzlich gestatteten Mehrstimmrechte; § 135a AktG erlaubt ausschließlich Namensaktien mit höchstens dem Zehnfachen des gewöhnlichen Stimmrechts. Die Einführung oder Ausgabe setzt die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre voraus. Bei börsennotierten oder in den Freiverkehr einbezogenen Gesellschaften erlöschen Mehrstimmrechte grundsätzlich bei Übertragung und spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung oder Einbeziehung; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist unter qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei Beschlüssen über Abschlussprüfer und Sonderprüfer vermittelt jede Aktie nur eine Stimme. §§ 129, 130 und 202 AktG sichern Dokumentation und Schutz vor einer Ausgabe allein aufgrund genehmigten Kapitals.

Drittens wurden Kapitalmaßnahmen erleichtert. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG hob die Grenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von zehn auf zwanzig Prozent des Grundkapitals an. § 192 AktG erhöhte die Gesamtgrenze für bedingtes Kapital auf sechzig Prozent und erweiterte die Teilgrenzen für Wandelinstrumente und Mitarbeiterbeteiligungen. § 123 AktG passte den Nachweisstichtag für Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften an die europäische Terminologie und Abwicklungslogik an.

Viertens gestalteten §§ 255 bis 255b AktG den Aktionärsschutz bei bestimmten Kapitalerhöhungen neu. Ein unangemessen niedriger Ausgabebetrag soll die Durchführung der Kapitalmaßnahme nicht mehr ohne Weiteres durch eine Anfechtung blockieren. Betroffene Aktionäre erhalten stattdessen einen Anspruch auf baren Ausgleich oder – bei entsprechender Beschlussfassung – auf zusätzliche Aktien; die Höhe kann im Spruchverfahren bestimmt werden. Der Schutz wird damit von transaktionshinderndem Bestandsrechtsschutz teilweise auf nachgelagerte wirtschaftliche Kompensation verlagert.

Amtliche Fundstelle: Art. 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 354. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/8292 und 20/9363.

6. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 10. August 2021; aktienrechtliches Inkrafttreten am 1. Januar 2024

Geänderte Vorschriften: §§ 67 und 289 AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Das MoPeG kodifizierte die Rechtsfähigkeit der nach außen auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und führte das Gesellschaftsregister ein. Obwohl das Gesetz bereits 2021 verkündet wurde, traten seine aktienrechtlichen Folgen erst am 1. Januar 2024 ein.

§ 67 Abs. 1 AktG wurde an die neue registerrechtliche Ordnung angepasst. Bei natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften sind jeweils die für ihre eindeutige Identifizierung erforderlichen Angaben im Aktienregister zu erfassen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthält die Vorschrift eine besondere Voreintragungsobliegenheit: Eine GbR soll grundsätzlich nur dann neu als Aktionärin eingetragen oder in ihren Registerangaben verändert werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister registriert worden ist.

Diese Verknüpfung ist aktienrechtlich bedeutsam, weil gegenüber der Gesellschaft nach § 67 Abs. 2 AktG nur der im Aktienregister Eingetragene als Aktionär gilt. Das Gesellschaftsregister schafft eine verlässliche Grundlage für Name, Sitz, Anschrift und Vertretungsverhältnisse der GbR. Dadurch werden die Legitimationswirkung des Aktienregisters und die praktische Kommunikation mit einer GbR als Aktionärin abgesichert.

Die Änderung des § 289 AktG war lediglich eine Folgeanpassung an neu nummerierte handelsrechtliche Vorschriften. Der Schwerpunkt der Reform liegt somit nicht in einer Veränderung der Aktionärsrechte, sondern in der registerrechtlichen Transparenz und der rechtssicheren Behandlung rechtsfähiger Personengesellschaften als Inhaber von Namensaktien.

Amtliche Fundstelle: Art. 61 des Gesetzes vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3436; Inkrafttreten gemäß Art. 137 im Wesentlichen zum 1. Januar 2024. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 19/27635 und 19/30942.

7. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 23. Oktober 2024; aktienrechtliches Inkrafttreten teilweise am 1. November 2024, im Übrigen am 1. Januar 2025

Geänderte Vorschriften: §§ 20, 21, 124, 124a, 269, 327 und 328 AktG

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz nahm keine grundlegende Neuordnung des Aktienrechts vor. Es beseitigte jedoch mehrere papiergebundene Formerfordernisse und reduzierte den Umfang förmlicher Hauptversammlungsbekanntmachungen.

Mit Wirkung zum 1. November 2024 wurden §§ 124 und 124a AktG geändert. Unterlagen zum Vergütungssystem des Vorstands, zur Vergütung des Aufsichtsrats und zum Vergütungsbericht müssen nicht mehr vollständig in der Bekanntmachung der Tagesordnung wiedergegeben werden. Es genügt, dass die Unterlagen ab der Einberufung vollständig über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Satzungsänderung und der wesentliche Inhalt eines zustimmungsbedürftigen Vertrags bleiben dagegen bekanntmachungspflichtig. Der Gesetzgeber verlagerte damit umfangreiche Dokumente von der Bekanntmachungsplattform auf die Internetseite, ohne den Informationszugang der Aktionäre aufzugeben.

Zum 1. Januar 2025 wurde in §§ 20 und 21 AktG für Mitteilungen über qualifizierte Unternehmensbeteiligungen die Schriftform durch die Textform ersetzt. Entsprechende Formerleichterungen erfolgten in § 327 Abs. 2 und § 328 Abs. 4 AktG. Damit genügt regelmäßig eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist; eine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist nicht mehr erforderlich.

§ 269 Abs. 6 AktG vereinfachte die Pflichtangaben bei geschäftlichen Erklärungen einer Gesellschaft in Abwicklung. Insgesamt dienten die Änderungen der digitalen Kommunikation, der Verringerung von Medienbrüchen und der Senkung formaler Veröffentlichungs- und Dokumentationskosten. Beteiligungsschwellen, materieller Inhalt der Mitteilungen und Aktionärsrechte blieben unverändert.

Amtliche Fundstelle: Art. 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/11306 und 20/13015.

8. Standortfördergesetz

Zeitliche Einordnung: Gesetz vom 4. Februar 2026; gegenwärtige aktienrechtliche Änderung in Kraft seit 10. Februar 2026

Geänderte Vorschriften: § 8 Abs. 7 AktG; weitere bereits verkündete AktG-Änderungen treten erst am 10. Januar 2030 in Kraft

Wesentliche Bedeutung und Änderungsgrund

Das Standortfördergesetz fügte § 8 Abs. 7 AktG ein. Danach kann die Satzung zulassen, dass Nennbetragsaktien auf weniger als einen Euro lauten; die absolute Untergrenze beträgt einen Eurocent. Bei Stückaktien kann die Satzung entsprechend vorsehen, dass der rechnerische Anteil einer Aktie am Grundkapital bis auf einen Eurocent abgesenkt wird.

Die allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 2 und 3 AktG bleiben bestehen. Ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung gilt daher weiterhin die Ein-Euro-Grenze. Die neue Öffnungsklausel ermöglicht aber eine feinere Stückelung des Grundkapitals. Dies erleichtert insbesondere Aktiensplits und Kapitalmaßnahmen bei Gesellschaften, deren Börsenkurs bereits in der Nähe von einem Euro oder darunter liegt. Die Gesellschaft kann mehr Aktien ausgeben, ohne das gesetzliche Mindestgrundkapital verändern zu müssen, und dadurch die Handelbarkeit und Preisbildung verbessern.

Der frühere Mindestbetrag sollte unter anderem einer übermäßigen Kleinstückelung und sogenannten Penny Stocks entgegenwirken. Der Gesetzgeber hat dieses Schutzanliegen nicht vollständig aufgegeben, sondern durch Satzungsvorbehalt und Ein-Cent-Untergrenze neu austariert. Die Entscheidung wird damit in die Satzungsautonomie und folglich grundsätzlich in die Zuständigkeit der Hauptversammlung verlagert.

Art. 23 des Standortfördergesetzes enthält außerdem bereits verkündete Änderungen der §§ 120a, 130, 134b, 134c und 134d AktG. Sie betreffen die Übermittlung bestimmter Unternehmens- und Vergütungsinformationen an das Unternehmensregister im Zusammenhang mit dem europäischen zentralen Zugangsportal ESAP. Diese Änderungen treten erst am 10. Januar 2030 in Kraft und gehören am 11. August 2026 noch nicht zum geltenden Aktienrecht.

Amtliche Fundstelle: Art. 23 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 33. Der konsolidierte Gesetzesstand des AktG weist diese Änderung als derzeit letzte unmittelbare Änderung aus.

IV. Gesamtbewertung

Die Gesetzgebung seit 2023 hat das Aktienrecht nicht durch eine einheitliche Großreform, sondern durch mehrere fachübergreifende Änderungsgesetze fortentwickelt. Vier Entwicklungslinien sind erkennbar. Erstens verzahnen die beiden Umwandlungsrichtliniengesetze das Aktienrecht mit dem europäischen Recht grenzüberschreitender Strukturmaßnahmen und sichern dabei die Arbeitnehmermitbestimmung. Zweitens wurde mit der öffentlichen Ertragsteuerberichterstattung ein zusätzlicher Transparenzgegenstand in die Überwachung durch den Aufsichtsrat einbezogen.

Drittens modernisierte das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Eigenkapitalfinanzierung grundlegend. Elektronische Aktien, die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien, höhere Grenzen für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss und das bedingte Kapital sowie der kompensatorische Rechtsschutz nach §§ 255 bis 255b AktG verändern die Finanzierungspraxis und das Verhältnis zwischen Transaktionssicherheit und Aktionärsschutz. Es ist deshalb die bedeutendste unmittelbare Aktienrechtsänderung des Zeitraums.

Viertens setzen MoPeG, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz und Standortfördergesetz auf Registertransparenz, digitale Kommunikation und größere Flexibilität bei der Stückelung des Grundkapitals. Die Mehrzahl dieser Änderungen ist technisch oder verfahrensbezogen. Zusammengenommen zeigen sie jedoch einen klaren gesetzgeberischen Trend: Das Aktienrecht soll kapitalmarktfreundlicher, digital anschlussfähig und für grenzüberschreitende Sachverhalte praktikabler werden, ohne die zentralen Schutzmechanismen für Aktionäre, Arbeitnehmer und Gläubiger aufzugeben.

V. Quellen- und Gesetzesnachweise

1. Aktiengesetz in der am 11. August 2026 geltenden Fassung; zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).

2. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), Art. 15 Abs. 22.

3. Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10), Art. 3.

4. Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), Art. 7.

5. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154), Art. 6.

6. Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), Art. 13.

7. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), Art. 61.

8. Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), Art. 18.

9. Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), Art. 23.

10. Ausgewählte Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/3817; 20/5653; 20/6758; 20/8292; 20/9363; 19/27635; 19/30942; 20/11306; 20/13015.