18.09.2008FG Köln: Keine Spontanauskunft an türkische Steuerbehörden, da dort Steuergeheimnis nicht ausreichend geschützt ist
Das Finanzgericht Köln hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.08.2008, 2 V 1984/08, entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden keine Sponatauskünfte an türkische Fianzämter erteilen dürfen, da es wahrscheinlich ist, dass in der Türkei das Steuergeheimnis nicht ausreichend geschützt werde. Das FG Köln bezeichnet die Entscheidung als Einzelfallentscheidung. Ein deutsches Finanzamt hatte bei einer Betriebsprüfung […]
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