Korts

Die steuerliche Verzinsung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, der gesetzlichen Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO und der seitherigen BFH- und FG-Rechtsprechung kein einheitliches System mehr. Für die Vollverzinsung nach § 233a AO gilt ab dem 1.1.2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % je vollem Monat. Für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % je vollem Monat. Daraus entstehen erhebliche verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und verfahrensrechtliche Streitfragen.

von
Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

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Inhalt

1. Kernaussagen und Praxisergebnis. 6

Überblick: Zinssatz, Streitstand und praktische Reaktion. 7

2. Systematik der Verzinsung im Steuerrecht 9

2.1 § 233 AO als Sperr- und Öffnungsnorm.. 9

2.2 Zinsen sind Nebenleistungen, aber selbständig anfechtbar 9

2.3 Drei Streitachsen: Verfassungsrecht, Unionsrecht, Verfahrensrecht 10

3. § 238 AO: Zinshöhe, Berechnung und Zweizinssystem.. 10

3.1 Der unveränderte Grundsatz: 0,5 % je voller Monat 10

3.2 Die Spezialregelung des § 238 Abs. 1a AO für § 233a AO.. 10

3.3 Überprüfungspflicht und Entwurfsstand zum Jahressteuergesetz 2026. 11

4. Vollverzinsung nach § 233a AO.. 12

4.1 Zweck und Anwendungsbereich. 12

4.2 Karenzzeiten und Corona-Sonderregelungen. 12

4.3 BVerfG 8.7.2021 und gesetzliche Neuregelung. 13

4.4 § 233a AO und Unionsrecht: aktuelle BFH-Linie zur Umsatzsteuer 13

4.4.1 Fundstellenbereinigung: BFH-Urteile, kein EuGH-Urteil 13

4.4.2 Leitentscheidung V R 7/24: § 233a AO als nationale Ausgleichsregel 15

4.4.3 V R 14/23 und V R 28/25: Bestätigung und Billigkeitskorrektiv. 16

4.4.4 Cerealcom Dolj (T-284/26): anhängige Vorlage, aber kein Gegenurteil 16

4.4.5 Beratungskonsequenzen. 17

4.5 Freiwillige Zahlungen und § 233a Abs. 8 AO.. 17

5. Stundungszinsen nach § 234 AO.. 18

5.1 Tatbestand und Zweck. 18

5.2 Zinssatz und verfassungsrechtlicher Angriff. 18

5.3 Beratungshinweise. 19

6. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.. 19

6.1 Tatbestand, Beginn und Ende. 19

6.2 Zinssatz und Besonderheiten. 19

7. Prozesszinsen nach § 236 AO.. 20

7.1 Funktion und Voraussetzungen. 20

7.2 Abgrenzung zu § 233a AO und unionsrechtlichen Zinsen. 20

8. Aussetzungszinsen nach § 237 AO.. 22

8.1 Tatbestand und wirtschaftliche Bedeutung. 22

8.2 Warum gerade § 237 AO im Fokus steht 22

8.3 BFH-Vorlage zu Aussetzungszinsen seit 2019. 22

8.4 BFH-AdV: nur die Spreizung ab 2019. 23

8.5 FG Köln vom 8.4.2025 – 4 V 444/25: Spreizung auch nach Ende der Niedrigzinsphase?. 23

8.6 FG Münster: volle AdV für 2014 bis 2018. 24

8.7 Praxiseinordnung zu Aussetzungszinsen. 24

9. Unionsrechtlicher Erstattungszinsanspruch. 25

9.1 Grundsatz. 25

9.2 BFH 15.11.2022 – VII R 29/21. 25

9.3 Unionsrechtlicher Erstattungszins: Erstattungsverfahren, Dreimonatsfrist und taggenaue Berechnung  26

9.4 Verhältnis zu § 233a AO und § 236 AO.. 26

10. Säumniszuschläge nach § 240 AO.. 27

10.1 Keine Zinsen im technischen Sinn. 27

10.2 Aktuelle BFH-Linie. 27

11. Verfahrensrechtliche Umsetzung. 28

11.1 Zinsbescheid fristgerecht anfechten. 28

11.2 Ruhen des Verfahrens und Vorläufigkeit 28

11.3 AdV bei Zinsbescheiden. 29

11.4 Änderungs- und Anrechnungsmechanik. 29

12. Praxismuster und Checklisten. 29

12.1 Formulierung für Einspruch gegen Aussetzungszinsen. 29

12.2 Checkliste: Zinsbescheid. 30

12.3 Checkliste: unionsrechtlicher Zinsanspruch. 30

13. Rechtsprechungs- und BMF-Register 31

13.1 Rechtsprechung. 31

13.2 Verwaltung/BMF/AEAO.. 33

14. Fazit 35

15. Vertiefende Praxishinweise und Rechenbeispiele. 36

15.1 Rechenlogik bei § 233a AO: Teilverzinsungszeiträume. 36

15.2 Freiwillige Zahlungen: Liquiditäts- und Dokumentationsstrategie. 36

15.3 Aussetzungszinsen: Fallgruppen nach Zeiträumen. 37

15.4 Beispiel: Aussetzungszinsen und Spreizungs-AdV.. 38

15.5 Beispiel: unionsrechtliche Erstattungszinsen. 38

15.6 Verfahrensstrategie bei Mandanten mit vielen Zinsbescheiden. 39

15.7 Offene Punkte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 39

15.8 Kurze Handlungsempfehlung nach Zinsart 40

16. Schlussbemerkung und Monitoring. 41

1. Kernaussagen und Praxisergebnis

Die Diskussion um Steuerzinsen hat sich seit 2021 von der Vollverzinsung nach § 233a AO auf die übrigen Zinstatbestände verschoben. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO beanstandet. Der Gesetzgeber hat nur hierfür mit § 238 Abs. 1a AO einen neuen Zinssatz geschaffen. Die übrigen Zinsarten sind gesetzlich unverändert geblieben. Genau diese gesetzgeberische Halbkorrektur ist der Kern der aktuellen Auseinandersetzung.

Der aktuelle Befund lässt sich in sechs Thesen zusammenfassen:

  • Bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiterhin der alte Zinssatz von 0,5 % pro Monat; die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bindet die Fachgerichte. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 beträgt der Zinssatz 0,15 % pro Monat.
  • Für die Umsatzsteuer-Vollverzinsung hat der BFH mit den Entscheidungen V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 die unionsrechtliche Angriffslinie deutlich verengt: § 233a AO ist danach keine Durchführung des Unionsrechts, sondern eine nationale Ausgleichsregel der Verfahrensautonomie. Cerealcom Dolj (T-284/26) ist lediglich ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen und derzeit kein entgegenstehendes Urteil.
  • Für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt dem Wortlaut des § 238 Abs. 1 AO nach unverändert 0,5 % pro Monat. Das BMF hat diese gesetzliche Trennung in den Anwendungshinweisen zur Neuregelung ausdrücklich nachvollzogen.
  • Bei Aussetzungszinsen ist die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Zeiträume ab dem 1.1.2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der BFH gewährt vorläufigen Rechtsschutz bislang nur in Höhe der Differenz zwischen 0,5 % und 0,15 %, also 0,35 % pro Monat.
  • Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 hat das FG Münster die Vollziehung von Aussetzungszinsen in voller Höhe ausgesetzt. Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil es für diese Zeiträume keinen abgesenkten Vergleichszinssatz gibt, zu dem eine bloße „Spreizung“ gebildet werden könnte.
  • Unionsrechtlich rechtswidrig erhobene Steuern sind zu erstatten und zu verzinsen. Die Einzelheiten – Zinssatz, Beginn und Berechnung – richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht, müssen aber Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahren. Daneben steht die aktuelle BFH-Linie, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO als solche nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Für die Praxis ergeben sich daraus unterschiedliche Strategien je nach Zinsart und Zeitraum. Bei § 233a AO stehen Rechenkontrolle, Karenzzeiten, Teilverzinsungszeiträume, freiwillige Zahlungen und Änderungsmechanik im Vordergrund. Bei § 237 AO sollten offene Bescheide systematisch angegriffen werden: Für Verzinsungszeiträume ab 2019 mindestens in Höhe von 0,35 % pro Monat, für Zeiträume 2014 bis 2018 unter Berufung auf FG Münster in voller Höhe. Bei Stundungs- und Hinterziehungszinsen ist die Argumentation zwar nicht ausgeschlossen, aber weniger gefestigt; dort kommt der einzelfallbezogenen Billigkeitsprüfung erhebliches Gewicht zu.

Überblick: Zinssatz, Streitstand und praktische Reaktion

Zinsart / NebenleistungGesetzlicher SatzAktueller StreitstandPraktischer Ansatz
§ 233a AO – VollverzinsungBis 31.12.2018: 0,5 %/Monat; ab 1.1.2019: 0,15 %/Monat.Verfassungsfrage durch BVerfG für § 233a geklärt; BFH V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 verneinen eine unionsrechtliche Unwirksamkeit der Umsatzsteuer-Vollverzinsung. Cerealcom Dolj (T-284/26) ist nur anhängige Vorlage, kein Urteil.Bescheide auf Karenzzeit, Split, Zahlungen, § 233a Abs. 8 AO und Änderungsmechanik prüfen; bei Umsatzsteuerzinsen Billigkeitsargumente nur eng und einzelfallbezogen aufbereiten.
§ 234 AO – Stundungszinsen0,5 %/Monat.Keine § 238 Abs. 1a AO-Übertragung; Billigkeit im Einzelfall relevant.Stundungsvereinbarung und Erlass-/Billigkeitsgründe sorgfältig dokumentieren.
§ 235 AO – Hinterziehungszinsen0,5 %/Monat.Zinssatz unverändert; Zweck der Vorteilsabschöpfung/Neutralisierung; subjektive Steuerhinterziehung erforderlich.Tatbestand, Beginn/Ende, Anrechnung § 233a AO und Strafsteuerbezug prüfen.
§ 236 AO – Prozesszinsen0,5 %/Monat.Regelmäßig begünstigend für Steuerpflichtige; Konkurrenz zu § 233a und unionsrechtlichen Zinsen beachten.Rechtshängigkeit, Erledigung „infolge“ des Rechtsbehelfs und Auszahlung prüfen.
§ 237 AO – Aussetzungszinsen0,5 %/Monat.BVerfG-Vorlage für 2019–15.4.2021; AdV-Linie des BFH nur 0,35 %/Monat ab 2019; FG Münster vollständig für 2014–2018.Einspruch, Ruhen/Verfahrensstillstand und AdV beantragen; periodenbezogen argumentieren.
§ 240 AO – Säumniszuschläge1 %/angefangener Monat, keine Zinsen.BFH hält Säumniszuschläge weiterhin für verfassungsgemäß; BVerfG-Grundsätze zu § 233a nicht übertragbar.Nicht primär Zinssatzangriff, sondern Billigkeit, Erlass, Zahlungs-/Stundungsstrategie.[1]

 

2. Systematik der Verzinsung im Steuerrecht

2.1 § 233 AO als Sperr- und Öffnungsnorm

Ausgangspunkt ist § 233 AO. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seit der Neuregelung im Jahr 2022 ist ausdrücklich klargestellt, dass auch das Recht der Europäischen Union eine solche Verzinsung anordnen kann. § 233 AO ist damit nicht nur technische Einleitungsvorschrift, sondern zugleich Sperre gegen eine freie richterliche Verzinsung nach Billigkeit und Öffnung für unionsrechtlich gebotene Zinsansprüche.

Der Grundsatz ist wichtig: Es gibt im Steuerrecht keinen allgemeinen Anspruch auf Marktverzinsung und keine allgemeine Pflicht des Steuerpflichtigen, jede spätere Zahlung als Kreditnutzung zu verzinsen. Zinsen entstehen nur, wenn ein Tatbestand eingreift: Vollverzinsung, Stundung, Hinterziehung, Prozess, Aussetzung der Vollziehung oder unionsrechtlich gebotene Erstattung. Säumniszuschläge sind davon zu trennen; sie sind steuerliche Nebenleistungen eigener Art, keine Zinsen im technischen Sinn.

Die Trennung der Zinsarten ist heute praktisch entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zinssatz nur für § 233a AO beanstandet; der Gesetzgeber hat nur § 233a AO abgesenkt. Ein schematischer Transfer auf § 234 bis § 237 AO ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Gerade deshalb muss jede Zinsart getrennt nach Tatbestand, Zweck, Zeitraum, Zinshöhe, Anrechnung und verfahrensrechtlicher Angreifbarkeit geprüft werden.

2.2 Zinsen sind Nebenleistungen, aber selbständig anfechtbar

Zinsen gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen. Sie werden regelmäßig durch gesonderten Zinsbescheid festgesetzt und unterliegen eigener Festsetzungsverjährung, eigener Einspruchsfrist und eigener AdV-Prüfung. Der Zinsbescheid folgt zwar materiell häufig dem Steuerbescheid, ist aber nicht bloß unselbständige Rechenanlage. Fehler bei Zinsbeginn, Zinsende, Teilverzinsungszeiträumen, Anrechnungen, Rundungen und freiwilligen Zahlungen müssen im Zinsverfahren geltend gemacht werden.

Die Selbständigkeit hat zwei Seiten. Einerseits kann die bestandskräftige Steuerfestsetzung im Zinsverfahren grundsätzlich nicht erneut materiell angegriffen werden. Andererseits darf der Zinsbescheid nicht ungeprüft hingenommen werden: Die Zinsfestsetzung kann selbst fehlerhaft sein, und verfassungsrechtliche Einwendungen richten sich regelmäßig gerade gegen die gesetzliche Zinshöhe oder deren Anwendung auf bestimmte Zeiträume.

Besonders praxisrelevant ist § 239 Abs. 5 AO. Wird ein Bescheid über Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO erlassen, aufgehoben oder geändert, kann dies für die Anrechnung auf andere Zinsen als Grundlagenbescheid wirken. Das betrifft namentlich Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen, soweit das Gesetz eine Anrechnung von § 233a-Zinsen vorsieht. Änderungen der Vollverzinsung dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

2.3 Drei Streitachsen: Verfassungsrecht, Unionsrecht, Verfahrensrecht

Die aktuelle Zinspraxis bewegt sich auf drei Ebenen. Verfassungsrechtlich geht es um Art. 3 Abs. 1 GG und die Frage, ob ein starrer gesetzlicher Zinssatz angesichts der realitätsfernen Abweichung vom Marktzins gleichheitswidrig ist. Unionsrechtlich geht es um die Pflicht zur Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Steuern und um die Grenzen nationaler Modalitäten. Verfahrensrechtlich geht es um die Frage, wie Zinsbescheide offen gehalten, ausgesetzt, geändert oder mit anderen Bescheiden verknüpft werden.

Diese Ebenen dürfen nicht vermengt werden. Der unionsrechtliche Erstattungszins ist nicht identisch mit Prozesszinsen nach § 236 AO. Die verfassungsrechtliche Beanstandung der Vollverzinsung führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen. Die Absenkung des § 233a-Zinssatzes schafft nicht ohne weiteres einen neuen Zinssatz für § 237 AO. Die gerichtliche Argumentation muss daher präzise an den jeweiligen Tatbestand anschließen.

3. § 238 AO: Zinshöhe, Berechnung und Zweizinssystem

3.1 Der unveränderte Grundsatz: 0,5 % je voller Monat

§ 238 Abs. 1 AO bestimmt weiterhin, dass Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent betragen. Zinsen sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Die Vorschrift ist für alle Zinstatbestände maßgeblich, soweit nicht § 238 Abs. 1a AO als Spezialregelung eingreift. Der jährliche Nominalsatz des § 238 Abs. 1 AO beträgt damit 6 %.

Die Berechnung erfolgt auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die einzelnen Zinsen werden auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet; Zinsen unter 10 Euro werden regelmäßig nicht festgesetzt. Diese Rechenregeln sind praktische Fehlerquellen, vor allem bei langen Zinsläufen, Teilbeträgen, Aufrechnungen, Umbuchungen und geänderten Grundlagenbescheiden.

3.2 Die Spezialregelung des § 238 Abs. 1a AO für § 233a AO

§ 238 Abs. 1a AO ist die zentrale gesetzgeberische Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung vom 8.7.2021. Für Zinsen nach § 233a AO beträgt der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 nur noch 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % für ein volles Jahr. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 bleibt es bei 0,5 % monatlich. Sind in einem Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, wird der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt.

Die Spezialität des § 238 Abs. 1a AO ist eng. Die Vorschrift betrifft dem Wortlaut nach nur Zinsen nach § 233a AO. Sie ist keine allgemeine Zinssatzkorrektur für das steuerliche Nebenleistungsrecht. Das BMF-Schreiben vom 22.7.2022 stellt dementsprechend klar, dass für Stundungszinsen nach § 234 AO, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, Prozesszinsen nach § 236 AO und Aussetzungszinsen nach § 237 AO weiterhin § 238 Abs. 1 AO gilt.

Diese gesetzliche Entscheidung ist Ausgangspunkt der aktuellen Streitigkeiten. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit für die Vollverzinsung behoben, zugleich aber die übrigen Zinstatbestände unverändert gelassen. Für die Finanzverwaltung ist die Linie einfach: § 233a AO ab 2019 0,15 %, alles andere 0,5 %. Für Gerichte und Berater stellt sich die Folgefrage, ob diese Ungleichbehandlung bei einzelnen Zinsarten noch zu rechtfertigen ist.

3.3 Überprüfungspflicht und Entwurfsstand zum Jahressteuergesetz 2026

§ 238 Abs. 1c AO verpflichtet den Gesetzgeber, die Angemessenheit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO mindestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu evaluieren. Vor diesem Hintergrund ist im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgesehen, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 % je vollen Monat anzuheben.

Bis zur Verkündung einer entsprechenden gesetzlichen Änderung bleibt dies Entwurfsrecht. Für den Stand 9.7.2026 gilt weiterhin: § 233a AO ab 2019 0,15 % pro Monat; die übrigen Zinstatbestände 0,5 % pro Monat. In laufenden Verfahren sollte der Entwurfsstand jedoch beobachtet werden, weil eine Erhöhung ab 2027 die Vergleichsrechnung bei Aussetzungszinsen künftig verändern kann.

4. Vollverzinsung nach § 233a AO

4.1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Vollverzinsung nach § 233a AO soll typisierte Liquiditätsvorteile und -nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass Steuern erst längere Zeit nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums festgesetzt werden. Sie ist weder Sanktion noch Verschuldensfolge. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige oder die Finanzverwaltung die Verzögerung veranlasst hat. Gerade diese Typisierung war der Ansatzpunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion.

§ 233a AO erfasst insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Maßgeblich ist nicht die materielle Berechtigung der späteren Steuerfestsetzung, sondern die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und anzurechnenden Beträgen. Der Zinslauf endet grundsätzlich mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Bei Änderungsbescheiden ist die Mehr- oder Minderverzinsung eigenständig zu berechnen.

4.2 Karenzzeiten und Corona-Sonderregelungen

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für Steuerpflichtige mit überwiegend Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Karenzzeiten. Durch die Corona-Steuerhilfegesetzgebung wurden die Karenzzeiten für mehrere Veranlagungszeiträume verlängert. Praktisch bedeutsam sind insbesondere die späteren Zinslaufbeginne für die Jahre 2019 bis 2024.

VeranlagungszeitraumRegelfälle: Beginn des ZinslaufsÜberwiegend LuF: Beginn des Zinslaufs
20191.10.20211.5.2022
20201.10.20221.6.2023
20211.10.20231.6.2024
20221.9.20241.5.2025
20231.7.20251.3.2026
20241.6.20261.2.2027[2]

Diese Daten sind bei jeder Zinsberechnung zu kontrollieren. Fehler entstehen häufig, wenn Steuerprogramme oder Nebenberechnungen die verlängerten Karenzzeiten nicht sauber berücksichtigen oder wenn ein Änderungsbescheid mehrere Verzinsungszeiträume mit verschiedenen Zinssätzen und Karenzzeiten berührt.

4.3 BVerfG 8.7.2021 und gesetzliche Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume ordnete das Gericht jedoch die Fortgeltung des bisherigen Rechts an. Der Gesetzgeber musste bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 2019 schaffen.

Der Gesetzgeber hat diese Vorgabe durch § 238 Abs. 1a AO umgesetzt. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gilt bei § 233a AO ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat. Soweit ein Zinslauf sowohl Zeiträume bis 31.12.2018 als auch Zeiträume ab 1.1.2019 erfasst, wird er in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt. Der BFH betont in der Folge, dass die Fortgeltungsanordnung für die Fachgerichte bindend ist. Altfälle der Vollverzinsung bis Ende 2018 können daher nicht allein mit dem BVerfG-Beschluss erfolgreich angegriffen werden.[3]

4.4 § 233a AO und Unionsrecht: aktuelle BFH-Linie zur Umsatzsteuer

In der umsatzsteuerlichen Praxis wurde nach der BVerfG-Entscheidung zusätzlich eingewandt, die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen verstoße wegen der unionsrechtlichen Harmonisierung der Umsatzsteuer gegen Unionsrecht oder müsse jedenfalls proportionalitätsbezogen reduziert werden. Diese Argumentationslinie ist durch die BFH-Urteile vom 11.12.2025 stark eingeschränkt worden. Die Aktenzeichen V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 sind dabei klarstellend Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs, nicht des EuGH.

4.4.1 Fundstellenbereinigung: BFH-Urteile, kein EuGH-Urteil

Die Prüfung der Fundstellen ergibt: V R 7/24 ist die amtlich veröffentlichte Leitentscheidung des BFH zur Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht. V R 14/23 ist eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Parallelentscheidung. V R 28/25 ist ebenfalls eine Parallelentscheidung, ergänzt aber die unionsrechtliche Frage um die Billigkeitsebene nach §§ 163, 227 AO. Cerealcom Dolj, T-284/26, ist demgegenüber kein Urteil, sondern ein beim Gericht der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen mit Eingangsdatum 14.4.2026.

Eine ausdrückliche Bezugnahme des BFH auf Cerealcom Dolj oder T-284/26 lässt sich in den Entscheidungen V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 nicht feststellen. In V R 7/24 findet sich zwar eine Bezugnahme auf ein anderes beim Gericht anhängiges Vorabentscheidungsersuchen, nämlich T-569/25; dieses betrifft jedoch die Frage, ob der gute Glaube an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorschrift im Steuerfestsetzungsverfahren oder im Billigkeitsverfahren zu prüfen ist. Es handelt sich daher nicht um Cerealcom Dolj und nicht um eine Vorwegnahme der dortigen Vorlagefragen.

VerfahrenStatusKernaussageBedeutung
BFH V R 7/24[4]Urteil; LeitentscheidungDie Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht; § 233a AO dient nicht der Durchführung des Unionsrechts i.S.d. Art. 51 Abs. 1 GRCh.Allgemeine unionsrechtliche Angriffe gegen § 233a-USt-Nachzahlungszinsen haben nach der BFH-Linie nur noch geringe Erfolgsaussichten.
BFH V R 14/23[5]Urteil; NV; ParallelentscheidungDer BFH verweist auf V R 7/24; Nachzahlungszinsen von 13 % des Unterschiedsbetrags waren auch unter unterstellter Sanktionswirkung nicht unverhältnismäßig.Auch hohe absolute Zinsbeträge und eine zeitversetzte Vorsteuerkorrektur rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine unionsrechtliche Reduktion.
BFH V R 28/25[6]Urteil; Parallelentscheidung mit BilligkeitsfrageBestätigung von V R 7/24; kein Billigkeitserlass, wenn der Rechtsirrtum auf fehlerhafter Anwendung einer erkennbar nicht einschlägigen Verwaltungsvereinfachung beruht.Billigkeit bleibt möglich, wird aber streng einzelfallbezogen geprüft; Organisations- und Prüfpflichten des Unternehmers gewinnen an Gewicht.
Cerealcom Dolj (T-284/26)[7]Vorabentscheidungsersuchen; anhängig beim Gericht der EU; kein UrteilVorlage zu Art. 183 MwStSystRL und Verhältnismäßigkeit von Zinsen, wenn der Lieferer die vom Leistungsempfänger abgezogene Mehrwertsteuer auf denselben Umsatz erhoben und abgeführt hat.Nur Monitoring- und Spezialargument für besondere Fälle ohne fiskalisches Risiko; derzeit keine Abweichung von der BFH-Linie zu § 233a AO.

4.4.2 Leitentscheidung V R 7/24: § 233a AO als nationale Ausgleichsregel

Der BFH stellt in V R 7/24 in drei Schritten ab. Erstens knüpft § 233a AO nicht an ein umsatzsteuerliches Fehlverhalten, eine Sanktion oder eine unionsrechtliche Pflichtverletzung an, sondern typisiert Liquiditätsvorteile und -nachteile aus einer späteren Steuerfestsetzung. Zweitens bezweckt § 233a AO keine Durchführung einer konkreten unionsrechtlichen Vorgabe. Drittens genüge die Vorschrift selbst bei hilfsweise unterstellter unionsrechtlicher Einbindung den Anforderungen der Äquivalenz, Effektivität und Verhältnismäßigkeit.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum unionsrechtlichen Erstattungszinsanspruch. Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener oder einbehaltener Beträge wird vom BFH nicht in Frage gestellt. Daraus folgt aber nach V R 7/24 kein spiegelbildlicher unionsrechtlicher Maßstab für Nachzahlungszinsen auf eine materiell zutreffend festgesetzte Umsatzsteuer. Der BFH trennt damit die Erstattungsfälle, in denen der Staat unionsrechtswidrig Liquidität entzogen hat, von der nationalen Vollverzinsung nach § 233a AO.

Für die Verhältnismäßigkeitsebene ist ebenfalls bedeutsam, dass der BFH eine etwaige Übermaßwirkung nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren verortet. Das ist kein bloßer Formalismus: Der Senat hält die gesetzliche Typisierung im Festsetzungsverfahren für tragfähig und verweist besondere, atypische Überhänge auf §§ 163, 227 AO. Damit verschiebt sich die Beratung in Grenzfällen von der abstrakten Normenkontrolle hin zur substantiierten Darlegung des konkreten Liquiditäts- und Risikoverlaufs.

4.4.3 V R 14/23 und V R 28/25: Bestätigung und Billigkeitskorrektiv

V R 14/23 bestätigt die Leitentscheidung für einen Fall, in dem die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2014 mit Erstattungszinsen für frühere Jahre zusammentraf. Der BFH verweist zur unionsrechtlichen Kernfrage auf V R 7/24 und hält ergänzend fest, dass Nachzahlungszinsen in Höhe von 13 % des Unterschiedsbetrags selbst bei einer nur unterstellten Sanktionswirkung nicht unverhältnismäßig seien. Für die Praxis bedeutet dies: Auch eine hohe absolute Zinslast oder eine Berichtigungskette im Umsatzsteuerrecht genügt nicht, solange der gesetzliche Mechanismus des § 233a AO rechnerisch zutreffend angewandt wurde und keine atypischen Billigkeitsgründe durchgreifen.

V R 28/25 ist wegen der Billigkeitsausführungen besonders bedeutsam. Dort beruhte die Steuernachforderung auf der fehlerhaften Anwendung einer früheren Verwaltungsvereinfachungsregelung. Der BFH lehnt einen Billigkeitserlass ab, wenn die Voraussetzungen dieser Vereinfachung nicht vorlagen und der Steuerpflichtige dies hätte erkennen können. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an Billigkeitsanträge: Ein bloßer Rechtsirrtum oder die Berufung auf Umsatzsteuerneutralität genügt nicht; erforderlich sind belastbare Tatsachen, die einen atypischen, vom Gesetzeszweck nicht getragenen Zinsüberhang belegen.

4.4.4 Cerealcom Dolj (T-284/26): anhängige Vorlage, aber kein Gegenurteil

Cerealcom Dolj betrifft nach der Curia-Zusammenfassung eine rumänische Vorlage zu Art. 183 MwStSystRL und zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlagefragen zielen darauf, ob Zinsen bzw. als Entschädigung bezeichnete Nebenforderungen erhoben werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige Vorsteuer aus einem Umsatz abgezogen hat, den die Verwaltung später nicht als mehrwertsteuerpflichtig behandelt, während der Vertragspartner die entsprechende Mehrwertsteuer erhoben und abgeführt haben soll. Der Vorlagefall ist daher für die Frage interessant, ob ein fehlendes fiskalisches Risiko und die Zahlung der Steuer durch den Vertragspartner bei der Einordnung von Zinsen als Ausgleich oder Sanktion zu berücksichtigen sind.

Für das deutsche Recht ist die Vorlage ernst zu nehmen, aber nicht schematisch auf § 233a AO übertragbar. § 233a AO knüpft nach der BFH-Linie nicht an die nicht fristgerechte Entrichtung einer bei Fälligkeit feststehenden Umsatzsteuer an, sondern an die spätere Steuerfestsetzung und den Unterschiedsbetrag nach Ablauf der Karenzzeit. Cerealcom kann deshalb gegenwärtig vor allem als Monitoring-Punkt und als Argumentationsbaustein für eng begrenzte Billigkeitskonstellationen dienen, in denen ein Liquiditätsvorteil und ein Fiskalrisiko konkret bestritten werden können. Eine Durchbrechung der BFH-Rechtsprechung zu V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 lässt sich aus dem anhängigen Verfahren derzeit nicht ableiten.

4.4.5 Beratungskonsequenzen

Die Verteidigung gegen Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen sollte nach den Entscheidungen des BFH nicht mehr allein auf die These gestützt werden, § 233a AO sei unionsrechtswidrig. Erfolgversprechender sind eine genaue Rechen- und Verfahrensprüfung, die Kontrolle von Karenzzeiten, Teilverzinsungszeiträumen, Rundungen, freiwilligen Zahlungen und Anrechnungstatbeständen sowie eine gesonderte Billigkeitsbegründung, wenn der Fall atypisch ist.

Billigkeitsanträge müssen tatsächsbasiert aufgebaut werden. Zu dokumentieren sind insbesondere Zahlungsflüsse, verfügbare Liquidität, etwaige Vor- und Nachteile aus korrespondierenden Erstattungen, der Grund der Berichtigung, die Vermeidbarkeit des Fehlers und die Frage, ob die Verwaltung selbst widersprüchlich disponiert hat. Nach V R 28/25 schadet es, wenn die Voraussetzungen einer Verwaltungsvereinfachung erkennbar nicht erfüllt waren.

Verfahrensrechtlich kann ein Ruhen mit Blick auf Cerealcom Dolj nur bei hinreichender Sachnähe und Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommen. In Standardfällen der deutschen § 233a-Vollverzinsung wird die Finanzverwaltung dem mit Hinweis auf V R 7/24 entgegenhalten können, dass § 233a AO nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.[8]

4.5 Freiwillige Zahlungen und § 233a Abs. 8 AO

Ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen sind freiwillige Zahlungen vor Steuerfestsetzung. Die Verwaltung hatte schon zuvor Billigkeitslösungen anerkannt; § 233a Abs. 8 AO hat diese Praxis gesetzlich nachgezeichnet. Zahlungen, die erkennbar auf eine noch festzusetzende Steuer geleistet werden, können bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Anspruch auf Erstattungszinsen, sondern um eine Billigkeits- bzw. Anrechnungsregel, die die tatsächliche Liquiditätslage abbilden soll.

In der Beratungspraxis sollte deshalb bei zu erwartenden Nachzahlungen frühzeitig geprüft werden, ob eine freiwillige Zahlung sinnvoll ist. Die Zahlung muss eindeutig zuordenbar sein. Dokumentiert werden sollten Steuerart, Zeitraum, Zweck der Zahlung und die Bitte um Berücksichtigung nach § 233a Abs. 8 AO. Eine „unbeschriftete“ Zahlung birgt Abstimmungs- und Umbuchungsrisiken.[9]

5. Stundungszinsen nach § 234 AO

5.1 Tatbestand und Zweck

Stundungszinsen entstehen, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden. Die Stundung verschiebt die Fälligkeit im Einzelfall und gewährt dem Steuerpflichtigen einen konkreten Zahlungsaufschub. Anders als § 233a AO knüpft § 234 AO nicht an die späte Steuerfestsetzung, sondern an eine behördlich gewährte Zahlungserleichterung an. Der Liquiditätsvorteil ist weniger typisiert und stärker einzelfallbezogen.

Der Zinslauf richtet sich nach der Dauer der Stundung. § 234 Abs. 2 AO eröffnet eine Billigkeitskorrektur: Auf Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Außerdem sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anzurechnen, soweit derselbe Zeitraum betroffen ist. Damit soll eine doppelte Verzinsung desselben Liquiditätsvorteils vermieden werden.

5.2 Zinssatz und verfassungsrechtlicher Angriff

Für Stundungszinsen gilt nach geltendem Recht weiterhin § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % pro Monat. § 238 Abs. 1a AO ist nicht anwendbar, weil die Vorschrift ausdrücklich nur § 233a AO betrifft. Eine Analogie liegt nach dem klaren gesetzgeberischen Konzept fern. Das BMF-Schreiben vom 22.7.2022 behandelt Stundungszinsen ausdrücklich als nicht abgesenkte Zinsart.

Ein verfassungsrechtlicher Angriff ist gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen. Gegen die starre Höhe kann eingewandt werden, dass auch ein konkreter Zahlungsaufschub in Niedrigzinsphasen nicht ohne weiteres mit 6 % jährlich bewertet werden darf. Die Gegenargumente der Verwaltung sind jedoch stärker als bei § 233a AO: Die Stundung wird auf Antrag gewährt, typischerweise unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; der Steuerpflichtige erhält eine konkrete Liquiditätsverschiebung und kann über Stundungsbedingungen verhandeln. Praktisch erfolgversprechender als ein abstrakter Zinssatzangriff ist daher häufig der Billigkeitsantrag nach § 234 Abs. 2 AO.[10]

5.3 Beratungshinweise

  • Stundungsanträge sollten nicht nur auf Liquidität, sondern auch auf die Zinsfolge eingehen. Eine ausdrückliche Bitte um zinsfreie oder zinsreduzierte Stundung kann angezeigt sein.
  • Bei längeren Stundungen sollte geprüft werden, ob Teilzahlungen, Sicherheitsleistungen oder kürzere Stundungsintervalle die Zinsbelastung reduzieren.
  • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind für denselben Zeitraum anzurechnen; Änderungen der § 233a-Zinsen können Folgekorrekturen auslösen.
  • In Altfällen aus Niedrigzinsphasen sollte die verfassungsrechtliche Frage vorsorglich offengehalten werden, wenn die Beträge erheblich sind. Der Schwerpunkt der Begründung sollte aber auf konkreter Unbilligkeit liegen.
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6. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

6.1 Tatbestand, Beginn und Ende

Hinterziehungszinsen nach § 235 AO knüpfen an hinterzogene Steuern an. Erforderlich ist grundsätzlich eine vollendete Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, also objektive Steuerverkürzung oder nicht gerechtfertigter Steuervorteil und subjektiver Vorsatz. Eine bloß leichtfertige Steuerverkürzung genügt für § 235 AO nicht. Der Zinsanspruch ist steuerrechtlich selbständig, setzt aber tatbestandlich die Hinterziehung voraus.

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils und endet mit Zahlung. Für Zeiträume, in denen Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen anfallen, werden Hinterziehungszinsen nicht erhoben. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind anzurechnen, soweit sie denselben Zeitraum und denselben Betrag betreffen.[11]

6.2 Zinssatz und Besonderheiten

Der Zinssatz beträgt auch bei Hinterziehungszinsen 0,5 % pro Monat. Die Absenkung des § 238 Abs. 1a AO gilt nicht. Gleichwohl ist die Lage hier anders als bei Aussetzungszinsen: Hinterziehungszinsen dienen nicht allein dem neutralen Liquiditätsausgleich, sondern auch der Abschöpfung des aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteils und der Vermeidung einer Besserstellung gegenüber dem redlichen Steuerpflichtigen. Diese Zweckrichtung erschwert eine einfache Übertragung der BVerfG-Grundsätze zur Vollverzinsung.

Die verfassungsrechtliche Diskussion ist damit nicht erledigt, aber anders zu führen. Wer Hinterziehungszinsen angreift, muss neben dem Marktzinsargument auch darlegen, weshalb die besondere Vorteilsabschöpfungsfunktion den starren Zinssatz nicht trägt. In der Praxis sind häufig andere Angriffspunkte vorrangig: Vorsatz, Tatzeitraum, Beginn des Zinslaufs, Teilbeträge, Zuordnung von Zahlungen, Anrechnung von § 233a-Zinsen und Verjährung.

Zu beachten ist zudem die Wechselwirkung mit Selbstanzeige- und Strafverfahren. Zinsbescheide werden nicht selten auf strafrechtliche Feststellungen gestützt. Der Berater muss frühzeitig vermeiden, dass steuerliche Einlassungen zur Zinsreduzierung strafrechtlich nachteilige Vorwirkungen haben. Umgekehrt können strafrechtliche Einstellungen oder reduzierte Tatvorwürfe für die Zinsfestsetzung erheblich sein.

7. Prozesszinsen nach § 236 AO

7.1 Funktion und Voraussetzungen

Prozesszinsen nach § 236 AO entstehen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund eines solchen gerichtlichen Verfahrens eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Rechtshängigkeit und endet mit Auszahlung. § 236 AO erfasst auch Haftungsansprüche, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Prozesszinsen sind aus Sicht des Steuerpflichtigen typischerweise begünstigend. Sie honorieren nicht den Erfolg als solchen, sondern gleichen den Liquiditätsnachteil aus, der während des gerichtlichen Verfahrens fortbestand. Auch hier gilt der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat, soweit nicht andere Vorschriften zur Anrechnung führen.[12]

7.2 Abgrenzung zu § 233a AO und unionsrechtlichen Zinsen

Prozesszinsen stehen nicht isoliert neben der Vollverzinsung. Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO sind anzurechnen, soweit sie denselben Zeitraum betreffen. In der Praxis ist daher eine zeitliche Matrix erforderlich: Für welche Beträge und Zeiträume liefen § 233a-Zinsen, wann trat Rechtshängigkeit ein, wann wurde ausgezahlt und welche Teilbeträge sind identisch?

Vom unionsrechtlichen Erstattungszinsanspruch ist § 236 AO strikt zu unterscheiden. Der unionsrechtliche Anspruch kann auch ohne gerichtliches Verfahren entstehen; nach der neueren BFH-Rechtsprechung reicht bei bestimmten Erstattungsfällen ein Einspruchs- bzw. Erstattungsverfahren aus. § 236 AO darf den unionsrechtlich gebotenen Zinsausgleich nicht verkürzen. Umgekehrt begründet nicht jede erfolgreiche nationale Klage einen unionsrechtlichen Anspruch.

8. Aussetzungszinsen nach § 237 AO

8.1 Tatbestand und wirtschaftliche Bedeutung

Aussetzungszinsen entstehen, wenn die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt oder aufgehoben wurde und der Rechtsbehelf letztlich keinen Erfolg hat. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gezahlt und dadurch einen Liquiditätsvorteil erlangt. § 237 AO verzinst diesen Vorteil für die Dauer der Aussetzung.

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung eintritt. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Aussetzung endet. Bei teilweisem Erfolg des Rechtsbehelfs werden Aussetzungszinsen nur für den endgültig geschuldeten Betrag erhoben. § 233a-Zinsen sind anzurechnen, soweit dieselben Zeiträume betroffen sind.[13]

8.2 Warum gerade § 237 AO im Fokus steht

Aussetzungszinsen sind derzeit der wichtigste offene Zinsschauplatz. Die Belastung mit 6 % jährlich kann erhebliche Größenordnungen erreichen, weil finanzgerichtliche Verfahren und Betriebsprüfungsfolgen häufig über viele Jahre laufen. Zugleich ist die Lage strukturell mit § 233a AO vergleichbar, soweit es um den typisierten Liquiditätsvorteil aus späterer Zahlung geht. Anders als bei Stundungszinsen beruht die Aussetzung nicht stets auf einer freien Zahlungserleichterung, sondern häufig auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.

Die Besonderheit: Wer AdV beantragt und erhält, handelt nicht missbräuchlich, sondern nutzt ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsschutzinstrument. Ein zu hoher Aussetzungszinssatz kann deshalb mittelbar abschreckend auf effektiven Rechtsschutz wirken. Der BFH hat diesen Gesichtspunkt in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich aufgegriffen. Gerade dadurch unterscheidet sich § 237 AO von bloßen Säumniszuschlägen und von Hinterziehungszinsen.

8.3 BFH-Vorlage zu Aussetzungszinsen seit 2019

Mit Beschluss vom 8.5.2024 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Aussetzungszinsen mit 0,5 % pro Monat erhoben werden. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvL 8/24 anhängig.[14]

Der BFH argumentiert im Kern, dass der Gesetzgeber für § 233a AO selbst einen typisierten Liquiditätsvorteil von nur noch 0,15 % monatlich für angemessen gehalten hat. Wenn bei Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % monatlich erhoben werden, entsteht eine erhebliche Ungleichbehandlung. Für den vorgelegten Zeitraum der Niedrigzinsphase hält der BFH diese Spreizung für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Er hebt zudem hervor, dass ein überhöhter Zinssatz die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes beeinträchtigen kann.

Die Vorlage betrifft unmittelbar nur den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Ihre Begründung reicht jedoch darüber hinaus. Der BFH stellt nicht allein auf einen bestimmten Marktzinswert ab, sondern auf die systematische Ungleichbehandlung zwischen der abgesenkten Vollverzinsung und der unveränderten Aussetzungsverzinsung. Dies erklärt, weshalb nachfolgende Entscheidungen auch spätere Zeiträume in den Blick nehmen.[15]

8.4 BFH-AdV: nur die Spreizung ab 2019

Der VI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 24.10.2024 vorläufigen Rechtsschutz gegen Aussetzungszinsen gewährt, aber nur begrenzt. Ausgesetzt wurde die Vollziehung nur für Zinszeiträume ab dem 1.1.2019 und nur in Höhe der Differenz zwischen Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat und Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat, also in Höhe von 0,35 % pro Monat. Für die verbleibenden 0,15 % monatlich sieht der BFH keine ernstlichen Zweifel.[16]

Diese Lösung ist pragmatisch, aber dogmatisch angreifbar. Sie setzt voraus, dass der abgesenkte § 233a-Zinssatz als verfassungsrechtlich unbedenklicher Referenzwert verwendet werden kann. Für Zeiträume ab 2019 liegt dieser Referenzwert im Gesetz. Für Zeiträume bis Ende 2018 liegt er gerade nicht vor. Der BFH hat vorläufigen Rechtsschutz für Zeiträume vor 2019 in VI B 35/24 deshalb nicht gewährt.[17]

8.5 FG Köln vom 8.4.2025 – 4 V 444/25: Spreizung auch nach Ende der Niedrigzinsphase?

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 8.4.2025 – 4 V 444/25 – die BFH-Spreizungslogik für Aussetzungszinsen fortgeführt. Betroffen waren Zinszeiträume von Februar 2023 bis November 2024. Die Finanzverwaltung hatte argumentiert, die BFH-Vorlage betreffe nur den Zeitraum bis 15.4.2021 und die Niedrigzinsphase sei inzwischen beendet. Das FG Köln gewährte dennoch AdV in Höhe von 0,35 % pro Monat.

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die verfassungsrechtliche Problematik nicht ausschließlich als Niedrigzinsphänomen versteht. Solange § 233a AO mit 0,15 % monatlich und § 237 AO mit 0,5 % monatlich nebeneinanderstehen, bleibt die gesetzliche Spreizung bestehen. Die Marktzinsentwicklung kann die Rechtfertigung beeinflussen, beseitigt aber nicht automatisch den Gleichheits- und Rechtsschutzkonflikt.[18]

8.6 FG Münster: volle AdV für 2014 bis 2018

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 3.6.2026 die Vollziehung von Aussetzungszinsbescheiden für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat. Im Übrigen, insbesondere für frühere Zeiträume, wurde der Antrag abgelehnt.[19]

Die Entscheidung weicht in der Sache von der restriktiven BFH-AdV-Linie ab. Das FG Münster begründet dies mit der Besonderheit der Altzeiträume: Für Zeiträume vor dem 1.1.2019 gilt § 238 Abs. 1a AO nicht. Es existiert daher kein abgesenkter gesetzlicher Vergleichszinssatz von 0,15 % monatlich, zu dem nur eine Differenz von 0,35 % gebildet werden könnte. Die Zweifel richten sich folglich gegen den angewandten Zinssatz von 0,5 % als solchen. Nach veröffentlichten Meldungen ist Beschwerde eingelegt; als BFH-Aktenzeichen wird VIII B 59/26 (AdV) genannt.

Für die Beratung ist diese Entscheidung besonders wertvoll. Viele Aussetzungszinsen betreffen Altverfahren, deren Zinsläufe vor 2019 liegen, aber erst heute festgesetzt werden. Während die Vollverzinsung nach § 233a AO für diese Jahre wegen der BVerfG-Fortgeltungsanordnung regelmäßig nicht mehr angreifbar ist, gilt diese Fortgeltungsanordnung gerade nicht ohne weiteres für § 237 AO. Das FG Münster nutzt diese Lücke konsequent.[20]

8.7 Praxiseinordnung zu Aussetzungszinsen

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt die Rechtslage offen. Eine bestandskräftige Festsetzung von Aussetzungszinsen sollte vermieden werden, wenn relevante Zinszeiträume ab 2014 betroffen sind. Die Erfolgsaussichten sind periodenbezogen zu bewerten:

  • Zinszeiträume ab dem 1.1.2019: Nach BFH VI B 35/24 ist AdV jedenfalls in Höhe von 0,35 % pro Monat gut vertretbar. Der verbleibende Betrag von 0,15 % pro Monat sollte zur Risikobegrenzung regelmäßig gezahlt oder jedenfalls gesondert bewertet werden.
  • Zinszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018: Unter Berufung auf FG Münster kann vollständige AdV beantragt werden. Die Linie ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt; die Divergenz zur BFH-AdV-Linie muss offen benannt werden.
  • Zinszeiträume vor dem 1.1.2014: Die Argumentation ist deutlich schwächer, weil das Bundesverfassungsgericht die evidente Verfassungswidrigkeit des § 233a-Zinssatzes erst ab 2014 angenommen hat. Gleichwohl können Rechen- und Tatbestandsfehler sowie besondere Billigkeitsgründe relevant sein.
  • Zinszeiträume nach 2022: Die Verwaltung wird auf das gestiegene Zinsniveau verweisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Spreizung zu § 233a AO fortbesteht, solange der Gesetzgeber § 238 Abs. 1a AO nicht anpasst. Der Entwurf zum JStG 2026 könnte die Vergleichsrechnung ab 2027 verändern.
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9. Unionsrechtlicher Erstattungszinsanspruch

9.1 Grundsatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Steuern einschließlich Zinsen. Der Zinsanspruch ist Teil des vollständigen Ausgleichs des durch die unionsrechtswidrige Erhebung verursachten Liquiditätsnachteils. Ohne Verzinsung wäre die Erstattung wirtschaftlich unvollständig, weil der Mitgliedstaat die Nutzungsmöglichkeit des Geldes während der Zeit der rechtswidrigen Vereinnahmung behalten hätte.

Die Modalitäten des Zinsanspruchs bleiben grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Das betrifft insbesondere Zinssatz, Berechnungsmethode, Beginn, Ende und verfahrensrechtliche Durchsetzung. Die nationalen Regeln müssen allerdings den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz wahren: Der unionsrechtliche Anspruch darf nicht ungünstiger behandelt werden als vergleichbare nationale Ansprüche und seine Ausübung darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden.[21]

9.2 BFH 15.11.2022 – VII R 29/21

Der BFH hat mit Urteil vom 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18) – klargestellt, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Verzinsung auch im Bereich unionsrechtswidrig versagter steuerlicher Entlastungen greifen kann. Die Entscheidung bestätigt zugleich, dass nationale Modalitäten heranzuziehen sind, solange sie unionsrechtlich tragfähig sind. Das Verfahren ist deshalb ein zentraler Baustein für die Beratung in Erstattungsfällen mit unionsrechtlichem Einschlag.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der unionsrechtliche Zinsanspruch entsteht nicht, weil § 236 AO einschlägig wäre, und auch nicht zwingend erst ab Rechtshängigkeit. Er entsteht aus dem Unionsrecht und wird über das nationale Verfahrensrecht abgewickelt. Das nationale Recht darf den Zinslauf nicht so beschneiden, dass der unionsrechtlich gebotene vollständige Ausgleich verfehlt wird.

9.3 Unionsrechtlicher Erstattungszins: Erstattungsverfahren, Dreimonatsfrist und taggenaue Berechnung

Mit Urteil vom 25.2.2025 hat der BFH den unionsrechtlichen Zinsanspruch weiter konturiert. Nach der Entscheidung ist für den Zinsanspruch nicht zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige Klage erhebt; ein außergerichtliches Erstattungs- bzw. Einspruchsverfahren kann ausreichen. Bei Erstattungsanträgen gegenüber dem BZSt ist der Verwaltung eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen; der BFH hat insoweit eine Dreimonatsfrist herangezogen. Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Verzinsung.[22]

Besonders praxisrelevant ist die Berechnung. Der BFH knüpft für den Zinssatz an § 238 AO an, verlangt aber eine taggenaue Berechnung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs. Damit unterscheidet sich die Berechnung von der üblichen Vollmonatsregel des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO. In Fällen rechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer oder rechtswidrig widerrufener Freistellungsbescheinigungen kann der Zinslauf bereits mit dem Einbehalt bzw. nach Ablauf der Bearbeitungsfrist beginnen und bis zur Auszahlung laufen.[23]

9.4 Verhältnis zu § 233a AO und § 236 AO

Der unionsrechtliche Erstattungszins ist eigenständig. Er kann neben oder statt nationaler Zinstatbestände relevant werden, darf aber nicht zu einer doppelten Verzinsung desselben Betrags und Zeitraums führen. In der Praxis sind § 233a-Zinsen, § 236-Zinsen und unionsrechtliche Zinsen in einer Zeitstrahlberechnung zu koordinieren. Es ist zu prüfen, welcher Anspruch welchen Zeitraum abdeckt und welche Anrechnung sachgerecht ist.

Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuer-Vollverzinsung ändert daran nichts. Sie sagt lediglich, dass die allgemeine Vollverzinsung einer Umsatzsteuernachforderung nach § 233a AO nicht deshalb unionsrechtswidrig ist, weil die Umsatzsteuer unionsrechtlich harmonisiert ist. Sie verneint nicht den Zinsanspruch bei tatsächlich unionsrechtswidrig erhobenen oder einbehaltenen Steuern.

Nach V R 7/24 darf der unionsrechtliche Erstattungszinsanspruch nicht spiegelbildlich gegen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gewendet werden. Der unionsrechtliche Anspruch schützt den Steuerpflichtigen vor dem Liquiditätsnachteil, der durch unionsrechtswidrig einbehaltene oder erhobene Beträge entsteht. § 233a AO soll demgegenüber nach nationaler Konzeption typisierte Zinsvorteile und Zinsnachteile ausgleichen, die durch den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Für die Praxis ist deshalb strikt zu trennen: In echten Erstattungsfällen mit unionsrechtlicher Rechtswidrigkeit bleibt der unionsrechtliche Zinsanspruch eigenständig zu prüfen und zu beziffern. In Umsatzsteuer-Nachzahlungsfällen nach § 233a AO ist der Schwerpunkt nach der BFH-Linie dagegen auf Berechnung, Anrechnung, freiwillige Zahlungen und Billigkeit zu legen. Cerealcom Dolj ist insoweit zu beobachten, ändert aber als anhängige Vorlage den derzeitigen deutschen Rechtsstand nicht.[24]

10. Säumniszuschläge nach § 240 AO

10.1 Keine Zinsen im technischen Sinn

Säumniszuschläge nach § 240 AO betragen 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Sie entstehen kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Bei Überweisungen gilt regelmäßig eine dreitägige Schonfrist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf steuerliche Nebenleistungen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

Säumniszuschläge werden in der Praxis oft mit Zinsen verwechselt, weil sie ebenfalls zeitabhängig berechnet werden und wirtschaftlich eine erhebliche Belastung auslösen. Rechtlich sind sie aber keine Zinsen. Sie haben Druck-, Sanktions- und Verwaltungsaufwandsfunktion; ein Liquiditätsausgleich ist allenfalls Nebenzweck. Diese Einordnung ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidend.

10.2 Aktuelle BFH-Linie

Der BFH hält Säumniszuschläge auch nach der BVerfG-Entscheidung zu § 233a AO grundsätzlich für verfassungsgemäß. Die Grundsätze zur realitätsgerechten Bemessung eines typisierten Liquiditätsvorteils lassen sich nach der BFH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen, weil Säumniszuschläge nicht primär Zinsen sind. Auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO in mehreren AdV-Verfahren verneint.

Für die Beratung bedeutet dies: Ein pauschaler Zinssatzangriff gegen Säumniszuschläge ist derzeit wenig aussichtsreich. Erfolgversprechender sind Einwendungen gegen das Entstehen der Säumnis, gegen die Höhe des rückständigen Betrags, gegen Buchungs- oder Fälligkeitsfehler sowie Billigkeitsanträge. In Insolvenz- und Überschuldungssituationen kommen nach Verwaltungsauffassung regelmäßig hälftige oder in besonderen Fällen vollständige Erlasse in Betracht.[25]

11. Verfahrensrechtliche Umsetzung

11.1 Zinsbescheid fristgerecht anfechten

Zinsbescheide sind eigenständig innerhalb der Einspruchsfrist anzugreifen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid erfasst den Zinsbescheid nicht automatisch, wenn dieser selbständig bekanntgegeben wird. Umgekehrt kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid die Anfechtung des Zinsbescheids nicht vollständig ausschließen, soweit es um Zinsbeginn, Zinsende, Zinssatz, Anrechnung, Verjährung oder Verfassungsmäßigkeit der Zinsnorm geht.

In der Praxis empfiehlt sich bei jedem erheblichen Zinsbescheid eine Mindestprüfung: Steuerart und Zeitraum, einschlägiger Zinstatbestand, Zinslauf, Karenzzeit, maßgeblicher Zinssatz, Teilverzinsungszeiträume, Bemessungsgrundlage, Rundung, Anrechnung anderer Zinsen, Zahlungen, Aufrechnungen, Erlass-/Billigkeitsfragen und Festsetzungsverjährung. Diese Prüfung ist vom materiellen Streit über die Steuerfestsetzung zu trennen.

11.2 Ruhen des Verfahrens und Vorläufigkeit

Bei offenen Aussetzungszinsen sollte im Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Vorlage 1 BvL 8/24 beantragt werden. Für Zeiträume 2014 bis 2018 kann zusätzlich auf die FG-Münster-Entscheidung und das dort bzw. nach veröffentlichten Meldungen beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren verwiesen werden. Ein Ruhen ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob wegen Vollstreckungs- oder Zahlungsfolgen zusätzlich AdV erforderlich ist.

Die BMF-Schreiben nach der BVerfG-Entscheidung zur Vollverzinsung regelten vor allem vorläufige Festsetzungen, Aussetzungen der Zinsfestsetzung und die technische Umsetzung der Neuregelung. Für neue Bescheide ist entscheidend, ob die Verwaltung den Zinsbescheid vorläufig erlassen hat. Fehlt eine Vorläufigkeit, muss der Steuerpflichtige selbst Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsfrage offenhalten will.

11.3 AdV bei Zinsbescheiden

Die Aussetzung der Vollziehung richtet sich im außergerichtlichen Verfahren nach § 361 AO und im gerichtlichen Verfahren nach § 69 FGO. Ernstliche Zweifel können sich aus einfachrechtlichen Fehlern oder aus verfassungsrechtlichen Zweifeln ergeben. Bei Aussetzungszinsen ist die AdV-Frage derzeit praktisch der wichtigste Hebel, weil die Hauptsacheverfahren und das BVerfG-Verfahren Zeit benötigen.

Für Zinszeiträume ab 2019 ist der Antrag in der Regel auf Aussetzung in Höhe von 0,35 % pro Monat zu richten, gestützt auf BFH VI B 35/24 und die fortwirkende Spreizung zwischen § 237 und § 233a AO. Für Zinszeiträume 2014 bis 2018 ist unter Berufung auf FG Münster die volle Aussetzung zu beantragen; hilfsweise sollte ausgeführt werden, dass eine bloße Differenzlösung mangels gesetzlicher 0,15 %-Referenz für diese Jahre methodisch nicht trägt.

Die Zahlung des nicht angegriffenen Teils kann strategisch sinnvoll sein. Wer nur die Differenz von 0,35 % monatlich angreift, sollte den Betrag von 0,15 % monatlich zahlen, um Säumnis- und Vollstreckungsrisiken zu vermeiden. Bei vollständiger AdV für 2014 bis 2018 hängt die Zahlungsstrategie von Betrag, Risikobereitschaft und Liquiditätslage ab.

11.4 Änderungs- und Anrechnungsmechanik

Zinsbescheide dürfen nicht isoliert abgelegt werden. Ändert sich ein Steuerbescheid, ändern sich häufig auch Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen. Ändern sich § 233a-Zinsen, kann dies über § 239 Abs. 5 AO auf andere Zinsen durchschlagen. Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen enthalten gesetzliche Anrechnungsregeln, die eine Doppelverzinsung vermeiden sollen. In komplexen Verfahren ist daher eine Zinsmatrix zu führen.

Eine solche Matrix sollte für jeden Teilbetrag festhalten: Steuerart, Zeitraum, Fälligkeit, Bekanntgabe, Zahlungen, Aussetzungszeiträume, Stundungszeiträume, Rechtshängigkeit, § 233a-Zinsen, sonstige Zinsen und Anrechnung. Gerade in Betriebsprüfungsfällen mit mehreren Änderungsbescheiden lassen sich nur so Überverzinsungen und Rechenfehler erkennen.

12. Praxismuster und Checklisten

12.1 Formulierung für Einspruch gegen Aussetzungszinsen

Das folgende Muster ist als Formulierungshilfe gedacht und muss an den Einzelfall angepasst werden:

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom [Datum] legen wir namens und im Auftrag des Steuerpflichtigen Einspruch ein. Die Festsetzung ist jedenfalls der Höhe nach rechtswidrig bzw. ernstlich zweifelhaft. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Anwendung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat nach § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO. Wir verweisen auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 8.5.2024 – VIII R 9/23 – und das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/24 sowie auf BFH vom 24.10.2024 – VI B 35/24. Die Vollziehung ist mindestens in Höhe der gesetzlichen Spreizung von 0,35 % pro Monat auszusetzen. Soweit Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 betroffen sind, beantragen wir unter Hinweis auf FG Münster vom 3.6.2026 – 9 V 583/26 – die Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe, weil ein abgesenkter gesetzlicher Vergleichszinssatz für diese Zeiträume nicht existiert. Zugleich beantragen wir das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. der einschlägigen höchstrichterlichen Verfahren.

12.2 Checkliste: Zinsbescheid

  • Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Steuerbescheid, ein Zinsbescheid, ein Abrechnungsbescheid oder eine Kombination?
  • Welche Zinsart ist betroffen: § 233a, § 234, § 235, § 236, § 237 AO oder unionsrechtlicher Zinsanspruch?
  • Welche Verzinsungszeiträume liegen vor, und berühren sie den Stichtag 1.1.2019?
  • Wurden Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt?
  • Wurden Karenzzeiten, Corona-Sonderregelungen und besondere LuF-Fristen korrekt berücksichtigt?
  • Wurden Zahlungen, freiwillige Vorauszahlungen, Umbuchungen und Aufrechnungen richtig zugeordnet?
  • Wurden § 233a-Zinsen auf Stundungs-, Hinterziehungs- oder Aussetzungszinsen angerechnet?
  • Ist der Bescheid vorläufig oder muss Einspruch eingelegt werden?
  • Ist zusätzlich AdV, Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Billigkeitserlass zu beantragen?
  • Besteht Anlass, Verfahren wegen BVerfG 1 BvL 8/24 oder weiterer BFH-Verfahren ruhen zu lassen?

12.3 Checkliste: unionsrechtlicher Zinsanspruch

  • Welche Steuer oder Abgabe wurde unionsrechtswidrig erhoben, einbehalten oder nicht erstattet?
  • Ist der Verstoß materiell unionsrechtlich geklärt oder nur behauptet?
  • Wann begann der Liquiditätsnachteil: Einbehalt, Zahlung, Ablauf einer angemessenen Bearbeitungsfrist oder anderer Zeitpunkt?
  • Ist ein außergerichtliches Erstattungsverfahren ausreichend, oder ist bereits Klage anhängig?
  • Wurden nationale Zinsen nach § 233a oder § 236 AO bereits festgesetzt und sind sie anzurechnen?
  • Wird die Berechnung taggenau geführt und ist der Zinssatz begründet?
  • Sind nationale Ausschlussfristen, Verjährung, Bestandskraft und Festsetzungsverjährung unionsrechtlich haltbar?
  • Zusatzprüfung bei Umsatzsteuerfällen: Ist der Fall ein echter Erstattungsfall wegen unionsrechtswidrig erhobener Steuer oder lediglich ein § 233a-Nachzahlungszinsfall nach späterer zutreffender Steuerfestsetzung? Nach V R 7/24 ist diese Trennung entscheidend; Cerealcom Dolj kann nur bei vergleichbarer Konstellation ohne Fiskalrisiko als Monitoring-Argument dienen.

13. Rechtsprechungs- und BMF-Register

13.1 Rechtsprechung

EntscheidungKernaussageBedeutung für die Praxis
BVerfG Zinsbeschluss 2021[26]0,5 % monatlich bei § 233a AO ab 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; Fortgeltung bis einschließlich 2018.Grundlage der Neufassung des § 238 Abs. 1a AO; keine unmittelbare Aussage zu § 234 ff. AO.
BFH X B 23/23[27]Fortgeltungsanordnung des BVerfG für § 233a-Zeiträume bis Ende 2018 bindet die Fachgerichte.Alte § 233a-Zinsen bis 2018 regelmäßig nicht allein mit Zinshöhe angreifbar.
BFH VII R 29/21[28]Unionsrechtlich rechtswidrig erhobene Steuern bzw. versagte Entlastungen sind zu erstatten und zu verzinsen; Modalitäten bleiben nationalem Recht überlassen.Basisentscheidung für unionsrechtliche Erstattungszinsen.
BFH VIII R 9/23[29]Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich für Zeiträume ab 2019 bis 15.4.2021.Zentrale Grundlage für Ruhen und AdV bei § 237 AO.
BFH VI B 35/24[30]AdV bei Aussetzungszinsen ab 2019 nur in Höhe der Spreizung von 0,35 % monatlich zwischen § 238 Abs. 1 AO und § 238 Abs. 1a AO.Restriktive BFH-Linie für vorläufigen Rechtsschutz.
FG Köln 4 V 444/25[31]Übertragung der BFH-Spreizungslogik auch über den unmittelbaren Vorlagezeitraum hinaus.Argumentationshilfe, aber nicht höchstrichterlich abgesichert.
BFH VIII R 32/21[32]Unionsrechtlicher Zinsanspruch kann im außergerichtlichen Erstattungsverfahren entstehen; Bearbeitungsfrist und taggenaue Berechnung.Wichtig für Quellensteuer-, BZSt- und Erstattungsfälle.
BFH V R 7/24[33]Leitentscheidung: Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht; keine Durchführung des Unionsrechts i.S.d. Art. 51 GRCh.Allgemeine unionsrechtliche Angriffe gegen § 233a-Umsatzsteuerzinsen stark eingeschränkt; Billigkeit gesondert prüfen.
BFH V R 14/23[34]Parallelentscheidung zu V R 7/24; Nachzahlungszinsen von 13 % des Unterschiedsbetrags auch bei unterstellter Sanktionswirkung nicht unverhältnismäßig.Hohe absolute Zinsbeträge genügen für sich genommen nicht.
BFH V R 28/25[35]Parallelentscheidung zu V R 7/24; kein Billigkeitserlass bei erkennbar fehlerhafter Anwendung einer Verwaltungsvereinfachungsregelung.Billigkeitsanträge müssen atypische Umstände konkret belegen; Rechtsirrtum genügt nicht.
Cerealcom Dolj (T-284/26)[36]Anhängiges Vorabentscheidungsersuchen zu Art. 183 MwStSystRL und Verhältnismäßigkeit von Zinsen, wenn der Vertragspartner die Mehrwertsteuer erhoben und abgeführt hat; kein Urteil.Monitoring-Punkt für besondere Umsatzsteuerfälle ohne fiskalisches Risiko; keine aktuelle BFH-Divergenz.
FG Münster 9 V 583/26[37]AdV von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 in voller Höhe; bewusste Abweichung von der BFH-Spreizungslogik.Divergenzbeschwerde naheliegend; starker Ansatz für Altzeiträume bei § 237 AO.

13.2 Verwaltung/BMF/AEAO

QuelleInhaltPraxisfolge
BMF-Schreiben v. 17.9.2021Übergangsregelung nach BVerfG zur Vollverzinsung; vorläufige/ausgesetzte Festsetzungen für Zinszeiträume ab 2019; Endgültigkeit für Zeiträume bis Ende 2018.Altfälle anhand Vorläufigkeitsvermerken und Änderungsstand prüfen.
BMF-Schreiben v. 3.12.2021Ergänzende Übergangs- und Vorläufigkeitsfragen; insbesondere Wechselwirkungen bei Hinterziehungszinsen und Anrechnung.Bei alten Zinsbescheiden prüfen, ob endgültige oder vorläufige Festsetzung vorliegt.
BMF-Schreiben v. 22.7.2022Anwendung der gesetzlichen Neuregelung: § 233a ab 2019 0,15 %; andere Zinsarten weiter 0,5 %; Teilverzinsung; § 233a Abs. 8 AO; § 239 AO.Zentrale Verwaltungslinie für die Neuberechnung und Abgrenzung.
AEAO zu §§ 233a, 238, 239 AOKarenzzeiten, Rechenregeln, Rundung, Festsetzungsfrist, Anrechnung und Grundlagenbescheidwirkung.Pflichtlektüre bei jeder Zinsprüfung.
AEAO zu §§ 234–237 AOTatbestands- und Anrechnungshinweise zu Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen.Einzelfallprüfung der Zinsart und Anrechnung.
AEAO zu § 240 AOFunktionen der Säumniszuschläge; Billigkeits- und Erlasshinweise insbesondere in Zahlungsunfähigkeitssituationen.Erlass-/Billigkeitsstrategie statt pauschaler Zinssatzangriff.
Referentenentwurf JStG 2026Geplante Anhebung des § 233a-Zinssatzes ab 1.1.2027 auf 0,3 % monatlich.Noch kein geltendes Recht; in Langläufern und Vergleichsrechnungen beobachten.

 

 

 

14. Fazit

Der aktuelle Stand der steuerlichen Verzinsung ist durch eine klare gesetzliche Trennung, eine offene verfassungsrechtliche Flanke und eine nunmehr deutlich konturierte unionsrechtliche BFH-Linie geprägt. Für die Vollverzinsung nach § 233a AO ist das neue System im Kern etabliert: 0,5 % monatlich bis Ende 2018, 0,15 % monatlich ab 2019, voraussichtlich erneute gesetzgeberische Befassung für Zeiträume ab 2027. Die Entscheidungen V R 7/24, V R 14/23 und V R 28/25 bestätigen, dass die Umsatzsteuer-Vollverzinsung nach § 233a AO als solche nicht unionsrechtlich zu Fall gebracht werden kann. Cerealcom Dolj (T-284/26) bleibt ein zu beobachtendes Vorabentscheidungsverfahren, ändert aber mangels Urteils und mangels BFH-Bezugnahme den aktuellen deutschen Stand nicht.

Die eigentliche Dynamik liegt bei den Aussetzungszinsen. Der BFH hat die Frage für Zeiträume ab 2019 nach Karlsruhe gegeben. Seine AdV-Rechtsprechung begrenzt den vorläufigen Rechtsschutz bisher auf die Spreizung von 0,35 % monatlich. FG Köln wendet diese Linie auch auf spätere Zinszeiträume an. FG Münster geht für 2014 bis 2018 einen Schritt weiter und setzt Aussetzungszinsen in voller Höhe aus, weil für diese Zeiträume ein abgesenkter Referenzzinssatz fehlt. Genau diese Differenz zwischen gesetzlicher Spreizung ab 2019 und fehlender Vergleichsgröße bis 2018 wird die weitere Entwicklung prägen.

Für Berater folgt daraus ein pragmatisches Vorgehen: § 233a-Zinsen rechnerisch und verfahrensrechtlich exakt prüfen; bei Umsatzsteuerzinsen unionsrechtliche Angriffe nach V R 7/24 nur noch sehr gezielt und mit Billigkeitssachverhalt führen; Aussetzungszinsen konsequent offenhalten und AdV beantragen; bei unionsrechtlichen Erstattungsfällen den eigenständigen Zinsanspruch frühzeitig beziffern; bei Säumniszuschlägen vorrangig Billigkeit und Entstehungsvoraussetzungen prüfen. Wer Zinsbescheide nur als Annex zur Steuerfestsetzung behandelt, verschenkt in der aktuellen Lage erhebliche Verteidigungs- und Liquiditätschancen.

15. Vertiefende Praxishinweise und Rechenbeispiele

Die folgenden Vertiefungen ergänzen die systematische Darstellung. Sie sind nicht als schematische Berechnungsvorgaben zu verstehen; sie sollen die typischen Prüfungsschritte sichtbar machen und die Argumentation gegenüber Finanzamt, Rechtsbehelfsstelle und Finanzgericht strukturieren.

15.1 Rechenlogik bei § 233a AO: Teilverzinsungszeiträume

Bei § 233a AO ist seit 2019 nicht mehr nur die Frage relevant, ob Zinsen entstehen. Entscheidend ist, welche Teile eines Zinslaufs vor oder nach dem 1.1.2019 liegen. Der Zinslauf wird nach § 238 Abs. 1b AO in Teilverzinsungszeiträume getrennt. Auf den Veranlagungszeitraum kommt es dabei nicht zwingend an. Eine Einkommensteuer 2017 kann beispielsweise wegen später Festsetzung Zinszeiträume bis Ende 2018 und ab 2019 enthalten; nur der zweite Teil unterfällt dem abgesenkten Zinssatz.

Beispiel: Eine Nachzahlung von 100.000 Euro wird für einen Zinslauf vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2020 verzinst. Für April 2018 bis Dezember 2018 fallen neun volle Monate zu 0,5 % an, mithin 4.500 Euro. Für Januar 2019 bis März 2020 fallen fünfzehn volle Monate zu 0,15 % an, mithin 2.250 Euro. Die Gesamtzinsen betragen 6.750 Euro, vorbehaltlich Rundung und besonderer Zahlungen. Eine Berechnung mit einheitlich 0,5 % würde 12.000 Euro ergeben und wäre für den Zeitraum ab 2019 evident fehlerhaft.

Bei Änderungsbescheiden ist zusätzlich zu prüfen, ob die Zinsberechnung nur auf den Änderungsbetrag entfällt oder ob Anrechnungen aus früheren Bescheiden fortgeschrieben wurden. Fehler entstehen häufig, wenn der Änderungsbetrag in der Zinsberechnung nicht sauber mit den bereits festgesetzten Zinsen abgestimmt wird. Das gilt besonders, wenn mehrere Änderungsbescheide nacheinander ergehen und zwischendurch Zahlungen oder Umbuchungen erfolgt sind.

15.2 Freiwillige Zahlungen: Liquiditäts- und Dokumentationsstrategie

Freiwillige Zahlungen vor Steuerfestsetzung können Nachzahlungszinsen vermeiden oder reduzieren, wenn die Finanzverwaltung sie dem künftigen Steueranspruch zuordnet und nach § 233a Abs. 8 AO berücksichtigt. Praktisch sollte der Zahlungszweck nicht nur im Überweisungstext, sondern auch durch begleitendes Schreiben fixiert werden. Sinnvoll ist eine Formulierung wie: „Die Zahlung erfolgt freiwillig auf die erwartete Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer [Jahr] und soll bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 8 AO berücksichtigt werden.“

Die Strategie ist nicht risikofrei. Bei späterer niedrigerer Steuerfestsetzung kann ein Erstattungsanspruch entstehen, der nicht automatisch zu Erstattungszinsen führt. Außerdem muss die Liquiditätsbelastung durch die freiwillige Zahlung gegen die Zinssicherung abgewogen werden. Bei hohen erwarteten Nachzahlungen und langer Bearbeitungsdauer ist die Zahlung regelmäßig wirtschaftlich sinnvoll; bei unklaren Sachverhalten kann eine Teilzahlung mit erläuternder Vorbehaltsdokumentation vorzugswürdig sein.

15.3 Aussetzungszinsen: Fallgruppen nach Zeiträumen

ZinszeitraumRechtslage/ArgumentAdV-ZielRisiko
Bis 31.12.2013BVerfG hat evidente Realitätsferne bei § 233a erst ab 2014 angenommen; keine unmittelbare Fortgeltungsdiskussion für § 237.Nur bei Rechenfehlern, Tatbestandsfehlern oder besonderen Billigkeitsgründen.Verfassungsangriff schwach.
1.1.2014 bis 31.12.2018FG Münster: ernstliche Zweifel in voller Höhe; kein gesetzlicher 0,15 %-Referenzzinssatz vorhanden.Vollständige AdV der Aussetzungszinsen für diese Zeiträume.Noch nicht höchstrichterlich bestätigt; BFH VI B 35/24 restriktiver.
1.1.2019 bis 15.4.2021Unmittelbarer Vorlagezeitraum BFH VIII R 9/23 / BVerfG 1 BvL 8/24.Mindestens AdV 0,35 %/Monat; Ruhen zwingend prüfen.Restbetrag 0,15 % derzeit regelmäßig nicht ausgesetzt.
16.4.2021 bis 31.12.2022Vorlagezeitraum überschritten, aber Niedrigzins-/Spreizungsargument fortführbar.AdV 0,35 %/Monat unter Berufung auf Systembruch.Verwaltung kann fehlende unmittelbare Vorlagebindung einwenden.
2023 bis 2026FG Köln bejaht AdV der Spreizung auch für 2023/2024; Marktzinsniveau gestiegen, Spreizung bleibt.AdV 0,35 %/Monat vertretbar.Erhöhte Unsicherheit wegen Zinswende.
Ab 2027, falls JStG 2026 verkündetGeplante Erhöhung § 233a auf 0,3 %/Monat verändert Vergleichsgröße.Dann ggf. nur Differenz 0,2 %/Monat, sofern § 237 unverändert bleibt.Entwurfsrecht; Entwicklung beobachten.[38]

 

15.4 Beispiel: Aussetzungszinsen und Spreizungs-AdV

Beispiel: Für eine ausgesetzte Einkommensteuernachforderung von 500.000 Euro werden nach erfolglosem Klageverfahren Aussetzungszinsen für 40 volle Monate ab dem 1.1.2020 festgesetzt. Die gesetzliche Festsetzung nach § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO beträgt 500.000 Euro × 0,5 % × 40 = 100.000 Euro. Nach der BFH-AdV-Linie ist vorläufiger Rechtsschutz in Höhe der Spreizung von 0,35 % monatlich zu beantragen: 500.000 Euro × 0,35 % × 40 = 70.000 Euro. Der nicht ausgesetzte Restbetrag entspricht 0,15 % monatlich, also 30.000 Euro.

Das Beispiel zeigt die wirtschaftliche Bedeutung: Selbst wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt im Ergebnis unterliegt, ist die streitige Differenz erheblich. Für Liquiditätsplanung, Rückstellungsbildung und Vergleichsverhandlungen kann deshalb entscheidend sein, ob die Finanzverwaltung nur 30.000 Euro sofort realisieren kann oder 100.000 Euro. Bei Zeiträumen 2014 bis 2018 wäre unter Berufung auf FG Münster zusätzlich zu prüfen, ob die gesamten Aussetzungszinsen vorläufig auszusetzen sind.

15.5 Beispiel: unionsrechtliche Erstattungszinsen

Beispiel: Eine ausländische Kapitalgesellschaft beantragt Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer. Die Steuer wurde unionsrechtswidrig einbehalten. Der Erstattungsantrag geht am 10.1.2024 beim BZSt ein. Unterstellt man eine dreimonatige Bearbeitungsfrist, beginnt die Verzinsung am 11.4.2024 und läuft bis zur Auszahlung. Anders als bei § 238 Abs. 1 Satz 2 AO wird der unionsrechtliche Zinsanspruch nach der BFH-Linie taggenau berechnet. Der nationale Zinssatz dient als Bemessungsgröße, darf aber den unionsrechtlich gebotenen vollständigen Ausgleich nicht praktisch leerlaufen lassen.

In der Anspruchsbegründung sollte der unionsrechtliche Verstoß nicht nur behauptet, sondern normativ hergeleitet werden. Erforderlich sind regelmäßig Angaben zu Ansässigkeit, Vergleichbarkeit mit Inlandsfällen, Steuerentlastungsnorm, Antragstellung, Kommunikation mit dem BZSt, Zahlungsdatum und Auszahlung. Nationale Erstattungszinsen nach § 233a AO oder Prozesszinsen nach § 236 AO sind zu erfassen, um Doppelverzinsung zu vermeiden.

15.6 Verfahrensstrategie bei Mandanten mit vielen Zinsbescheiden

Bei Unternehmensmandanten treffen häufig mehrere Zinstypen zusammen: Nachzahlungszinsen aus Betriebsprüfung, Aussetzungszinsen nach Einspruch/Klage, Stundungszinsen aus Liquiditätsphasen und Säumniszuschläge aus Zahlungsstockungen. Die Fälle sollten nicht in der Reihenfolge des Bescheideingangs bearbeitet werden, sondern nach Risikocluster: erst Fristen, dann Vollstreckungsdruck, dann verfassungsrechtliche Offenhaltung, schließlich Rechen- und Anrechnungsprüfung.

Ein praxistaugliches Vorgehen besteht aus vier Schritten. Erstens werden alle Zins- und Nebenleistungsbescheide mit Datum, Steuerart, Zeitraum, Betrag und Rechtsbehelfsfrist in einer Übersicht erfasst. Zweitens wird der betroffene Zinstatbestand und die relevante Rechtsprechung zugeordnet. Drittens wird entschieden, ob Einspruch, AdV, Ruhen, Billigkeitsantrag oder Kombination erforderlich ist. Viertens wird eine Zahlungsstrategie festgelegt: Zahlung des unstreitigen Teils, AdV für den streitigen Teil, Sicherheitsleistung oder Stundung.

Gerade bei Aussetzungszinsen ist eine klare Mandantenkommunikation erforderlich. Ein AdV-Erfolg bedeutet nicht, dass die Zinsen endgültig entfallen. Er verschiebt die Zahlungspflicht bis zur Klärung oder Hauptsacheentscheidung. Für Bilanzierende stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe Rückstellungen zu bilden sind. Dabei ist zwischen sicherer Grundbelastung, streitiger Spreizung und – bei Zeiträumen 2014 bis 2018 – vollständig streitiger Festsetzung zu unterscheiden.

15.7 Offene Punkte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Ob § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO für Aussetzungszinsen ab 2019 ganz oder teilweise verfassungswidrig ist.
  • Ob eine etwaige Unvereinbarkeit nur die Differenz zum § 233a-Zinssatz oder den gesamten Zinssatz betrifft.
  • Welche Folgen eine Entscheidung für Verzinsungszeiträume nach dem Vorlagezeitraum 15.4.2021 hat.
  • Ob und wie die Rechtsprechung auf Stundungs- oder Hinterziehungszinsen ausstrahlt.
  • Ob die geplante Erhöhung des § 233a-Zinssatzes ab 2027 die verfassungsrechtliche Vergleichsrechnung bei § 237 AO verändert.
  • Welche Übergangs- und Fortgeltungsanordnungen das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Unvereinbarkeit treffen wird.

Bis diese Fragen geklärt sind, ist die entscheidende Aufgabe nicht die abschließende Prognose, sondern das Offenhalten der richtigen Zeiträume und Beträge. Bestandskraft ist in Zinsfällen regelmäßig gefährlicher als eine später als unbegründet verworfene Argumentation. Deshalb sollten erhebliche Aussetzungszinsbescheide aktuell nur nach dokumentierter Prüfung bestandskräftig werden.

15.8 Kurze Handlungsempfehlung nach Zinsart

ZinsartSofortmaßnahmeVertiefung
§ 233a AORechenprüfung und Fristenkontrolle; ggf. freiwillige Zahlung für künftige Fälle.Teilzinsen 2018/2019, Karenzzeiten, § 233a Abs. 8 AO.
§ 234 AOStundungsbescheid und Billigkeit prüfen.Zinsfreie/reduzierte Stundung, Anrechnung § 233a.
§ 235 AOTatbestand der Hinterziehung und Zinslauf prüfen.Vorsatz, Tatzeitraum, Zahlungen, strafrechtliche Wechselwirkung.
§ 236 AORechtshängigkeit und Auszahlung ermitteln.Anrechnung § 233a, Verhältnis zum unionsrechtlichen Zins.
§ 237 AOEinspruch + AdV + Ruhen prüfen.Ab 2019 0,35 %-Spreizung; 2014–2018 volle AdV nach FG Münster.
UnionsrechtZinsanspruch ausdrücklich geltend machen und beziffern.Dreimonatsfrist, taggenaue Berechnung, keine Beschränkung auf § 236.
§ 240 AOSäumnis, Fälligkeit und Billigkeit prüfen.Erlass in Insolvenz/Zahlungsunfähigkeit, Abrechnungsbescheid.

Ergänzender Standhinweis: Die Darstellung berücksichtigt den bis 9.7.2026 veröffentlichten Stand. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 ist nur als Ausblick aufgenommen; für Bescheide im Jahr 2026 bleibt die geltende Fassung des § 238 AO maßgeblich.

16. Schlussbemerkung und Monitoring

Die weitere Entwicklung wird in den kommenden Monaten vor allem von vier Punkten abhängen: der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvL 8/24, der höchstrichterlichen Behandlung der FG-Münster-Linie zu Aussetzungszinsen 2014 bis 2018, dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2026 und der unionsgerichtlichen Behandlung der Vorlage Cerealcom Dolj (T-284/26). Diese Punkte betreffen nicht nur künftige Bescheide, sondern können laufende Einspruchs-, Klage- und AdV-Verfahren unmittelbar beeinflussen.

Für Kanzleien und Steuerabteilungen empfiehlt sich deshalb ein Zins-Monitoring. Neue Zinsbescheide sollten nicht nur rechnerisch, sondern auch nach Stichtagen geclustert werden: bis 31.12.2013, 1.1.2014 bis 31.12.2018, 1.1.2019 bis 15.4.2021, danach bis 2026 und – bei späteren Fällen – ab 2027. Je genauer die zeitliche Aufteilung ist, desto leichter lassen sich Anträge auf teilweise oder vollständige Aussetzung der Vollziehung begründen.

Mandanten sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass Zinsen nicht bloße Nebenbeträge sind. In langen Betriebsprüfungs- und Klageverfahren können sie zur wirtschaftlich dominierenden Position werden. Die Entscheidung für oder gegen AdV, Zahlung, Stundung, Sicherheitsleistung oder Vergleich muss daher regelmäßig unter Einschluss der Zinsrisiken getroffen werden. In größeren Verfahren sollte die Zinsberechnung laufend fortgeschrieben und nicht erst nach Abschluss des materiellen Steuerstreits rekonstruiert werden.

Die wichtigste praktische Empfehlung bleibt: Bestandskraft vermeiden, solange die Rechtsfrage offen und der Betrag erheblich ist. Das gilt insbesondere bei Aussetzungszinsen. Bei § 233a AO ist die Lage gesetzlich weitgehend konsolidiert; bei § 237 AO ist sie es nicht. Wer die Bescheide fristgerecht offen hält, kann von der weiteren Rechtsprechungsentwicklung profitieren. Wer bestandskräftig werden lässt, verliert diese Option regelmäßig unabhängig davon, wie Karlsruhe später entscheidet.

Wir helfen: www.steuerrecht.com


[1]      BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022; BMF-Schreiben v. 22.7.2022 – IV A 3 – S 1910/22/10040:010; BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; BFH v. 24.10.2024 – VI B 35/24; FG Münster v. 3.6.2026 – 9 V 583/26; BFH v. 11.12.2025 – V R 7/24.

[2]      AEAO zu § 233a AO, Zinslaufbeginn und verlängerte Karenzzeiten; Art. 97 § 36 EGAO in der jeweils einschlägigen Fassung.

[3]      BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; BFH v. 30.8.2023 – X B 23/23; § 238 Abs. 1a, 1b AO; BMF-Schreiben v. 22.7.2022.

[4]      BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 7/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR7.24.0.

[5]      BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 14/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR14.23.0.

[6]      BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 28/25, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR28.25.0.

[7]      Curia, Cerealcom Dolj, T-284/26, anhängiges Vorabentscheidungsersuchen, Eingang am 14.4.2026; kein Urteil.

[8]      BFH v. 11.12.2025 – V R 7/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR7.24.0; BFH v. 11.12.2025 – V R 14/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR14.23.0; BFH v. 11.12.2025 – V R 28/25, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR28.25.0; Curia, Cerealcom Dolj, T-284/26, Vorabentscheidungsersuchen, eingegangen am 14.4.2026.

[9]      BMF-Schreiben v. 22.7.2022 – IV A 3 – S 1910/22/10040:010, zu § 233a Abs. 8 AO.

[10]     § 234 AO; AEAO zu § 234 AO; BMF-Schreiben v. 22.7.2022.

[11]     § 235 AO; AEAO zu § 235 AO.

[12]     § 236 AO; AEAO zu § 236 AO.

[13]     § 237 AO; AEAO zu § 237 AO.

[14]     BFH, Vorlagebeschl. v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; BVerfG, anhängig unter 1 BvL 8/24.

[15]     BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; anhängig beim BVerfG unter 1 BvL 8/24.

[16]     BFH, Beschl. v. 24.10.2024 – VI B 35/24.

[17]     BFH v. 24.10.2024 – VI B 35/24.

[18]     FG Köln v. 8.4.2025 – 4 V 444/25, Beschwerde zugelassen.

[19]     FG Münster, Beschl. v. 3.6.2026 – 9 V 583/26, BeckRS 2026, 14133.

[20]     FG Münster v. 3.6.2026 – 9 V 583/26, BeckRS 2026, 14133; Pressemitteilung FG Münster; NWB-Meldung zur Beschwerde VIII B 59/26 (AdV).

[21]     EuGH-Rechtsprechung zum Erstattungszinsanspruch; BFH v. 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18), DStRE 2023, 880, Rz. 8 f.

[22]     BFH, Urt. v. 25.2.2025 – VIII R 32/21.

[23]     BFH v. 25.2.2025 – VIII R 32/21.

[24]     BFH v. 11.12.2025 – V R 7/24; BFH v. 15.11.2022 – VII R 29/21; BFH v. 25.2.2025 – VIII R 32/21; Curia, Cerealcom Dolj, T-284/26.

[25]     § 240 AO; AEAO zu § 240 AO; BFH v. 20.9.2023 – X R 30/21; BFH v. 13.9.2023 – XI R 18/23; BFH v. 21.5.2025 – X B 21/25 (AdV).

[26]     BVerfG, Beschl. v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.

[27]     BFH, Beschl. v. 30.8.2023 – X B 23/23.

[28]     BFH, Urt. v. 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18), DStRE 2023, 880.

[29]     BFH, Vorlagebeschl. v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; beim BVerfG anhängig unter 1 BvL 8/24.

[30]     BFH, Beschl. v. 24.10.2024 – VI B 35/24.

[31]     FG Köln, Beschl. v. 8.4.2025 – 4 V 444/25.

[32]     BFH, Urt. v. 25.2.2025 – VIII R 32/21.

[33]     BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 7/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR7.24.0.

[34]     BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 14/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR14.23.0.

[35]     BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 28/25, ECLI:DE:BFH:2025:U.111225.VR28.25.0.

[36]     Curia, Cerealcom Dolj, T-284/26, anhängiges Vorabentscheidungsersuchen, Eingang am 14.4.2026; kein Urteil.

[37]     FG Münster, Beschl. v. 3.6.2026 – 9 V 583/26, BeckRS 2026, 14133.

[38]     BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; BFH v. 24.10.2024 – VI B 35/24; FG Köln v. 8.4.2025 – 4 V 444/25; FG Münster v. 3.6.2026 – 9 V 583/26; Referentenentwurf JStG 2026.