Korts

Ausländische Dienstleistungsrechnungen im deutschen Unternehmen

Betriebsausgabenabzug, Beweisvorsorge, Empfängerbenennung, Reverse Charge und Abzugsteuer bei Rechnungen aus Zypern, den Vereinigten Arabischen Emiraten und von US‑LLC: Die steuerliche Anerkennung einer Rechnung aus dem Ausland folgt keinem eigenständigen „Auslandsrechnungsrecht“. Entscheidend ist vielmehr eine Folge voneinander zu trennender Prüfungen: Zunächst muss die Ausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sein. Sodann sind der […]

Steuerliche Zinsen nach AO und Unionsrecht

Die steuerliche Verzinsung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, der gesetzlichen Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO und der seitherigen BFH- und FG-Rechtsprechung kein einheitliches System mehr. Für die Vollverzinsung nach § 233a AO gilt ab dem 1.1.2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % je vollem Monat. Für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % je vollem Monat. Daraus entstehen erhebliche verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und verfahrensrechtliche Streitfragen.

Es gibt keine Gesetzeslücke!

Die Formulierung „Gesetzeslücke“ klingt zunächst technisch. Sie scheint lediglich zu beschreiben, dass der Gesetzgeber einen Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich geregelt hat. In steuerlichen Diskussionen entfaltet der Begriff jedoch eine andere, deutlich stärkere Wirkung. Er stellt den Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Licht. Wer eine „Lücke“ nutzt, erscheint nicht als Bürger, der innerhalb geltender Gesetze handelt, sondern als jemand, der sich an einem vermeintlichen Sinn des Gesetzes vorbeidrückt. Das Wort erzeugt ein Narrativ: Da sei etwas nicht gewollt gewesen; der Bürger habe es erkannt; er habe die Unvollkommenheit der Norm ausgenutzt; und dieses Ausnutzen sei jedenfalls rechtlich verdächtig, moralisch anstößig oder strafrechtlich nahe liegend.

Die steuerliche Außenprüfung bei großen Gesellschaften

Gegenstand dieses Berichts ist der praktische und rechtliche Ablauf einer steuerlichen Außenprüfung bei großen u.a. börsennotierten Aktiengesellschaften. Gemeint sind insbesondere Konzernmuttergesellschaften und wesentliche inländische Konzerngesellschaften, die wegen ihrer Größenklasse, ihrer Konzernstruktur, ihrer internationalen Geschäftsbeziehungen, ihrer Umsatzsteuerprozesse und ihrer Kapitalmarktnähe typischerweise durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung geprüft werden. Die Börsennotierung ist dabei nicht der eigentliche gesetzliche Anknüpfungspunkt; sie wirkt aber praktisch als Indikator für Komplexität, Organisationsgrad, Rechnungslegungsdichte, internationale Verflechtung und Prüfungsrisiko.

Steuerhinterziehung mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe?

Vergleichende strafrechtliche und verfassungsrechtliche Betrachtung der Ankündigung vom 16. Juli 2026 von Justizminister und Finanzminister: Eine Höchststrafe von 15 Jahren stellt Steuerhinterziehung nicht dem Mord gleich. Sie hebt qualifizierte Steuerkriminalität jedoch an die Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe und überholt damit insbesondere den unmittelbar vergleichbaren gewerbs- und bandenmäßigen Betrug. Verfassungsrechtlich entscheidend ist deshalb nicht die Zahl „15“ isoliert, sondern die präzise Eingrenzung des Tatbestands, die Untergrenze, die Möglichkeit minder schwerer Fälle und die empirische Tragfähigkeit des Regelungskonzepts.

FLOATING INCOME

Die Ausarbeitung untersucht Herkunft, Normverankerung und Entwicklung der sogenannten No-Floating-Income-These. Sie wertet die veröffentlichte deutsche Finanzrechtsprechung, OECD-Materialien, Verwaltungsanweisungen und unionsrechtliche Leitplanken aus. Ein eigenständiges Kapitel prüft die häufig anzutreffende Behauptung, eine US-amerikanische LLC könne durch einen Geschäftsführer als „ständigen Vertreter“ auf Zypern oder in Dubai deutsche Besteuerungsrechte dauerhaft ausschließen.

Der Ort der Umsatzsteuer

Warum Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Warenweg und Leistungsempfänger fünf verschiedene Antworten geben können: Eine systematische Untersuchung für grenzüberschreitend tätige Unternehmer anhand des BMF-Fragebogens vom 16. Juli 2026, der Ortsregeln des UStG und der Rechtsprechung 2021 bis 2026.

BETRIEBSSTÄTTE

Der steuerliche Anknüpfungspunkt zwischen § 12 AO, Art. 5 OECD-Musterabkommen und moderner Unternehmenswirklichkeit: Vom schweizerischen Warenlager über Bauausführung, Vertreter, Server und Homeoffice bis zur Gewinnzurechnung und zum „floating income“.

BMF-Schreiben vom 18.06.2026 zum Betriebsstättenbegriff

Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen und neu berücksichtigte BFH-Rechtsprechung – Home Office, Reisende Unternehmer, Schließfach und Kinderzimmer ? Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ist seinem Regelungsansatz nach keine bloße Fortschreibung der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vom 24. Dezember 1999. Das alte Schreiben diente in erster Linie der Aufteilung von Betriebsstätteneinkünften und behandelte die Voraussetzungen der Betriebsstättenbegründung nur verhältnismäßig knapp. Der neue Erlass löst diesen Teil aus dem Gewinnaufteilungskontext heraus und behandelt nun zusammenhängend den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff, den ständigen Vertreter, den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff sowie zahlreiche Einzelfälle. Das Schreiben von 1999 wird aufgehoben, soweit es Aussagen zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung enthält; im Übrigen gilt es nur in den von den Verwaltungsgrundsätzen Betriebsstättengewinnaufteilung bezeichneten Restfällen fort. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden

Steuerstrafrecht und Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist im Steuerstrafrecht kein Randthema. Fehlerhafte Gewinnermittlungen, unzutreffende Betriebsstättenangaben, Schein- oder Briefkastensitze, nicht erklärte gewerbliche Einkünfte und unterlassene Gewerbesteuererklärungen können den Tatbestand des § 370 AO erfüllen. Strafrechtlich entscheidend sind neben der objektiven Steuerverkürzung insbesondere Vorsatz, Vollendungszeitpunkt, Verkürzungsbetrag, Konkurrenzverhältnis zu anderen Steuerarten und Verjährung.