Gesellschafterstreit in der GmbH –Teil 2: Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse
Wann muss ein GmbH-Gesellschafter klagen und wann ist ein Beschluss von Anfang an unwirksam? : Teil 1 dieser vierteiligen Artikelserie hat die grundlegenden Macht- und Entscheidungsstrukturen in der GmbH behandelt. Teil 2 knüpft daran an und behandelt den Beschluss selbst als Angriffspunkt: Welche Fehler führen zur Anfechtbarkeit, welche zur Nichtigkeit, wer muss klagen, gegen wen richtet sich die Klage, wie schnell muss gehandelt werden und wie lässt sich verhindern, dass ein streitiger Beschluss vollzogen wird, bevor ein Gericht in der Hauptsache entscheidet?
Wegzugsbesteuerung – wirklich ein Drama?
Die Wegzugsbesteuerung wird häufig als steuerliches Drama beschrieben. Diese Einordnung ist zugleich richtig und falsch. Sie ist falsch, soweit § 6 des Außensteuergesetzes lediglich als ungewöhnliche Sondersteuer verstanden wird, die jeden Wegzug eines Unternehmers erfasst. Die Vorschrift betrifft nur natürliche Personen, die die gesetzliche Vorbesitzzeit erfüllen und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG halten. Sie ist zudem keine Vermögensteuer. Besteuert wird ein fingierter Veräußerungsgewinn, der sich aus dem gemeinen Wert der Beteiligung abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten ergibt.
Gesellschafterstreit in der GmbH –Teil 1: Wer darf was entscheiden?
Kompetenzen, Mehrheiten, Stimmverbote und Informationsrechte als erste Konfliktlinie: Der erste Teil der vierteiligen Artikelserie erläutert die grundlegenden Macht- und Rechtsverhältnisse innerhalb der GmbH. Im Mittelpunkt stehen die Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung, Beteiligungsquoten und Stimmrechte, Stimmverbote, Einberufung und Beschlussfassung sowie die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter.
Rückfallklauseln und Methodenwechsel im deutschen Internationalen Steuerrecht
Die Ausarbeitung behandelt die Rückfall- und Umschaltmechanismen des deutschen Internationalen Steuerrechts aus Sicht einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen oder im Zuflusszeitpunkt nach einem DBA in Deutschland ansässigen natürlichen Person. Der Schwerpunkt liegt auf gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätteneinkünften sowie auf Einkünften aus Arbeitsverhältnissen, die erst nach einem Auslandseinsatz zufließen oder realisiert werden. Als Länderbeispiele werden das Vereinigte Königreich – und damit rechtlich nicht nur England – sowie Singapur einbezogen.
Ausländische Dienstleistungsrechnungen im deutschen Unternehmen
Betriebsausgabenabzug, Beweisvorsorge, Empfängerbenennung, Reverse Charge und Abzugsteuer bei Rechnungen aus Zypern, den Vereinigten Arabischen Emiraten und von US‑LLC: Die steuerliche Anerkennung einer Rechnung aus dem Ausland folgt keinem eigenständigen „Auslandsrechnungsrecht“. Entscheidend ist vielmehr eine Folge voneinander zu trennender Prüfungen: Zunächst muss die Ausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sein. Sodann sind der […]
Steuerliche Zinsen nach AO und Unionsrecht
Die steuerliche Verzinsung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, der gesetzlichen Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO und der seitherigen BFH- und FG-Rechtsprechung kein einheitliches System mehr. Für die Vollverzinsung nach § 233a AO gilt ab dem 1.1.2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % je vollem Monat. Für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % je vollem Monat. Daraus entstehen erhebliche verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und verfahrensrechtliche Streitfragen.
Es gibt keine Gesetzeslücke!
Die Formulierung „Gesetzeslücke“ klingt zunächst technisch. Sie scheint lediglich zu beschreiben, dass der Gesetzgeber einen Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich geregelt hat. In steuerlichen Diskussionen entfaltet der Begriff jedoch eine andere, deutlich stärkere Wirkung. Er stellt den Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Licht. Wer eine „Lücke“ nutzt, erscheint nicht als Bürger, der innerhalb geltender Gesetze handelt, sondern als jemand, der sich an einem vermeintlichen Sinn des Gesetzes vorbeidrückt. Das Wort erzeugt ein Narrativ: Da sei etwas nicht gewollt gewesen; der Bürger habe es erkannt; er habe die Unvollkommenheit der Norm ausgenutzt; und dieses Ausnutzen sei jedenfalls rechtlich verdächtig, moralisch anstößig oder strafrechtlich nahe liegend.
Die steuerliche Außenprüfung bei großen Gesellschaften
Gegenstand dieses Berichts ist der praktische und rechtliche Ablauf einer steuerlichen Außenprüfung bei großen u.a. börsennotierten Aktiengesellschaften. Gemeint sind insbesondere Konzernmuttergesellschaften und wesentliche inländische Konzerngesellschaften, die wegen ihrer Größenklasse, ihrer Konzernstruktur, ihrer internationalen Geschäftsbeziehungen, ihrer Umsatzsteuerprozesse und ihrer Kapitalmarktnähe typischerweise durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung geprüft werden. Die Börsennotierung ist dabei nicht der eigentliche gesetzliche Anknüpfungspunkt; sie wirkt aber praktisch als Indikator für Komplexität, Organisationsgrad, Rechnungslegungsdichte, internationale Verflechtung und Prüfungsrisiko.
Steuerhinterziehung mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe?
Vergleichende strafrechtliche und verfassungsrechtliche Betrachtung der Ankündigung vom 16. Juli 2026 von Justizminister und Finanzminister: Eine Höchststrafe von 15 Jahren stellt Steuerhinterziehung nicht dem Mord gleich. Sie hebt qualifizierte Steuerkriminalität jedoch an die Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe und überholt damit insbesondere den unmittelbar vergleichbaren gewerbs- und bandenmäßigen Betrug. Verfassungsrechtlich entscheidend ist deshalb nicht die Zahl „15“ isoliert, sondern die präzise Eingrenzung des Tatbestands, die Untergrenze, die Möglichkeit minder schwerer Fälle und die empirische Tragfähigkeit des Regelungskonzepts.
FLOATING INCOME
Die Ausarbeitung untersucht Herkunft, Normverankerung und Entwicklung der sogenannten No-Floating-Income-These. Sie wertet die veröffentlichte deutsche Finanzrechtsprechung, OECD-Materialien, Verwaltungsanweisungen und unionsrechtliche Leitplanken aus. Ein eigenständiges Kapitel prüft die häufig anzutreffende Behauptung, eine US-amerikanische LLC könne durch einen Geschäftsführer als „ständigen Vertreter“ auf Zypern oder in Dubai deutsche Besteuerungsrechte dauerhaft ausschließen.