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Der Ort der Umsatzsteuer

Warum Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Warenweg und Leistungsempfänger fünf verschiedene Antworten geben können: Eine systematische Untersuchung für grenzüberschreitend tätige Unternehmer anhand des BMF-Fragebogens vom 16. Juli 2026, der Ortsregeln des UStG und der Rechtsprechung 2021 bis 2026.

BETRIEBSSTÄTTE

Der steuerliche Anknüpfungspunkt zwischen § 12 AO, Art. 5 OECD-Musterabkommen und moderner Unternehmenswirklichkeit: Vom schweizerischen Warenlager über Bauausführung, Vertreter, Server und Homeoffice bis zur Gewinnzurechnung und zum „floating income“.

BMF-Schreiben vom 18.06.2026 zum Betriebsstättenbegriff

Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen und neu berücksichtigte BFH-Rechtsprechung – Home Office, Reisende Unternehmer, Schließfach und Kinderzimmer ? Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ist seinem Regelungsansatz nach keine bloße Fortschreibung der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vom 24. Dezember 1999. Das alte Schreiben diente in erster Linie der Aufteilung von Betriebsstätteneinkünften und behandelte die Voraussetzungen der Betriebsstättenbegründung nur verhältnismäßig knapp. Der neue Erlass löst diesen Teil aus dem Gewinnaufteilungskontext heraus und behandelt nun zusammenhängend den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff, den ständigen Vertreter, den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff sowie zahlreiche Einzelfälle. Das Schreiben von 1999 wird aufgehoben, soweit es Aussagen zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung enthält; im Übrigen gilt es nur in den von den Verwaltungsgrundsätzen Betriebsstättengewinnaufteilung bezeichneten Restfällen fort. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden

Steuerstrafrecht und Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist im Steuerstrafrecht kein Randthema. Fehlerhafte Gewinnermittlungen, unzutreffende Betriebsstättenangaben, Schein- oder Briefkastensitze, nicht erklärte gewerbliche Einkünfte und unterlassene Gewerbesteuererklärungen können den Tatbestand des § 370 AO erfüllen. Strafrechtlich entscheidend sind neben der objektiven Steuerverkürzung insbesondere Vorsatz, Vollendungszeitpunkt, Verkürzungsbetrag, Konkurrenzverhältnis zu anderen Steuerarten und Verjährung.

Der Ort der Geschäftsleitung

Warum Registerstaat, Satzungssitz und „Secretary“ die deutsche Steuerpflicht nicht entscheiden: Internationale Gesellschaftsstrukturen beginnen häufig mit einem Registerauszug. Eine Corporation ist in Delaware eingetragen, eine S.à r.l. besitzt eine luxemburgische Geschäftsadresse, eine zypriotische Ltd. führt einen örtlichen Director und ein Corporate Secretary verwahrt die gesellschaftsrechtlichen Unterlagen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind diese Merkmale bedeutsam. Steuerlich beantworten sie aber nur einen Teil der Fragen. Das deutsche Ertragsteuerrecht knüpft bei Kapitalgesellschaften alternativ an Sitz oder Geschäftsleitung an. Bereits die tatsächliche Leitung aus Deutschland kann daher eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für das Welteinkommen auslösen, obwohl die Gesellschaft nach ausländischem Recht wirksam gegründet und dort ordnungsgemäß registriert wurde

Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerkriminaltität

Europäische Ermittlungsanordnung, Europol, Eurojust und EUStA zwischen digitaler Effektivität und wirksamem Rechtsschutz: Die Europäische Union baut die operative Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Kriminalität aus. Für das Steuerstrafrecht liegt die eigentliche Veränderung in der Verbindung von Verwaltungsinformationen, polizeilicher Datenanalyse, staatsanwaltschaftlicher Koordination und justizieller Beweiserhebung. Diese Verbindung kann organisierte Umsatzsteuer- und Zollkriminalität wirksamer verfolgen. Sie verlangt zugleich eine präzise Kontrolle von Zuständigkeit, Zweckbindung, Beweisqualität und Verteidigungsrechten.

300 Mio. Euro Steuerschaden –unsere Überlegungen!

Zur „Operation Alba“: Umsatzsteuerkassen, Auslandsermittlungen und die strafrechtliche Reichweite des § 370 AO: Am 10. Juli 2026 berichteten die beteiligten Stellen über die „Operation Alba“. Nach der gemeinsamen Darstellung gehen die Europäische Staatsanwaltschaft in Köln, das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen und das Zollfahndungsamt Essen in mehreren EU-Staaten gegen ein Netzwerk vor, das im internationalen Fahrzeughandel Umsatzsteuer in erheblichem Umfang hinterzogen haben soll. Mehr als 70 Beschuldigte seien identifiziert; es sei zu Festnahmen sowie Durchsuchungen und Sicherstellungen in Deutschland, Polen und den Niederlanden gekommen. Der gesamte untersuchte Komplex soll zwischen 2017 und Juni 2023 einen Umsatzsteuerschaden von rund 300 Mio. Euro verursacht haben.

Steuerstrafrecht und Die EU-Antikorruptionsrichtlinie (EU) 2026/1021 zur Bekämpfung der Korruption

Wesentliche Inhalte, Kompetenz- und Inhaltskritik sowie steuerstrafrechtliche Verteidigungs- und Beratungspunkte: Die Richtlinie verfolgt einen strafrechtlichen und zugleich präventiven Ansatz. Sie geht davon aus, dass Korruption die Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit, den fairen Wettbewerb und das Vertrauen in demokratische Entscheidungsprozesse gefährdet. Korruption wird nicht als bloße Begleiterscheinung einzelner Amts- oder Wirtschaftsdelikte verstanden, sondern als ein Querschnittsphänomen, das öffentliche Verwaltung, private Wirtschaft, Politik, Vergabeverfahren und den Schutz der finanziellen Interessen der Union berühren kann.

Mitarbeiterbeteiligung -Teil 4: Vertragsgestaltung und Konflikte bei Mitarbeiterbeteiligungen

Vesting, Leaver-Klauseln, Bewertung, Drag-along, Tag-along und stimmrechtslose Aktien und neue BGH-Rechtsprechung: Dieser vierte Teil behandelt die Vertragsmechanik von Mitarbeiterbeteiligungen. Im Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Modelle, sondern die Konflikte, die bei Eintritt, Bindungsphase, Ausscheiden und Unternehmensverkauf entstehen. Rechtliche, steuerliche, bilanzielle und arbeitsrechtliche Fragen werden jeweils in die einzelnen Gestaltungsfragen integriert. Berücksichtigt ist dabei die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24 – zur Hinauskündigung bei Managementbeteiligungen, zu Call-Optionen und zur Trennung zwischen Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel, Abfindungsregelung und Ausübungskontrolle (Punkt 4.3).

Sozialversicherungsbetrug und Steuerstrafrecht auf der Baustelle

Der Begriff des „Sozialversicherungsbetrugs“ ist praktisch gebräuchlich, rechtlich aber unscharf. Im Zentrum der Baustellenverfahren steht regelmäßig nicht der Betrugstatbestand des § 263 StGB, sondern das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Hinzu treten insbesondere die Hinterziehung von Lohnsteuer nach § 370 AO, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie ordnungswidrigkeitenrechtliche und aufenthaltsrechtliche Vorwürfe