Die Zoll-Jahresbilanz 2025 ist als verwaltungspolitische und statistische Ausgangserzählung zu behandeln, nicht als Rechtsgrundlage für Eingriffe. Die Bilanz erklärt, weshalb die Bundesregierung den Zoll stärker als Sicherheits-, Finanz- und Datenbehörde versteht. Sie ersetzt aber weder Eingriffsschwellen noch richterliche Kontrolle noch eine saubere Trennung von Verwaltungs-, Steuer-, Zoll- und Strafverfolgungsrecht
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Inhalt
1. Prüf- und Aktualisierungsvermerk. 4
3. Was steht in der Zoll-Jahresbilanz 2025?. 5
3.1 Der Zoll als Massenvollzugsbehörde im Warenverkehr 5
3.2 Der Zoll als Sicherheitsakteur und Strafverfolgungsakteur 6
3.4 Der Zoll als Einnahmeverwaltung. 7
4. Der Zusammenhang zwischen Jahresbilanz und Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz. 8
5. Gesetzgebungsstand und wesentliche Regelungsinhalte. 9
5.1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens. 9
5.2 Strukturreform Zoll 2030. 10
5.3 Administrative Vermögensermittlung und Sicherstellung. 10
5.4 Daten, KI, Biometrie, Drohnen, Kryptowerte und digitale Kommunikationsblockade. 11
6.1 Die Analyse der Kriminalitäts- und Vollzugswirklichkeit ist im Ausgangspunkt plausibel 12
6.2 Die Beibehaltung der FKS als eigener Organisationseinheit ist sachgerecht 12
6.3 Die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit wird im Gesetzgebungsverfahren stärker gesehen 13
7. Wesentliche Neuigkeiten gegenüber der früheren Fassung. 13
8. Sonderausführung: Was ist zu kritisieren und was ist rechtsstaatlich bedenklich?. 14
8.1 Die gefährliche Vermischung von Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Finanzverwaltung 14
8.2 Verdachtsschwellen und unbestimmte Tatbestände. 15
8.3 Selbstbelastungsfreiheit und Mitwirkungsobliegenheit 16
8.4 Eigentum, wirtschaftliche Existenz und vorläufige Sicherstellung. 16
8.5 Gesetzlicher Richter und forum shopping. 17
8.6 Einzelrichter, Senatsbesetzung und Richtigkeitsgewähr 17
8.7 Datenschutz, Berufsgeheimnis und anwaltliche Selbstverwaltung. 17
8.8 Beweislastumkehr und qualifizierte Vermutung. 18
8.9 Fehlende Begrenzung durch Evaluierung, Zweckbindung und Löschung. 19
9.1 Bundesrechtsanwaltskammer 19
9.2 Deutscher Anwaltverein. 19
9.4 Bundesfinanzhof und Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter 20
9.5 Gewerkschaft der Polizei – Zoll 21
10. Anwaltliche Folgerungen für Verteidigung und Beratung. 21
10.3 Für anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit 23
1. Prüf- und Aktualisierungsvermerk
Die vorliegende Fassung aktualisiert unsre bisherige bisherige Ausarbeitung nun auf den Stand nach dem Kabinettbeschluss vom 12. August 2026, nach der Zuleitung des Regierungsentwurfs als Bundesratsdrucksache 446/26 vom 14. August 2026 und nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026.[1]
Der wichtigste Aktualisierungspunkt ist, dass nicht mehr nur der Referentenentwurf, sondern der Regierungsentwurf und die Bundesratsstellungnahme auszuwerten sind. Der Entwurf ist nach den ausgewerteten Primärquellen weiterhin kein geltendes Recht. Das BMF weist als beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens den 1. Januar 2027 aus.[2]
Die Zoll-Jahresbilanz 2025 ist als verwaltungspolitische und statistische Ausgangserzählung zu behandeln, nicht als Rechtsgrundlage für Eingriffe. Die Bilanz erklärt, weshalb die Bundesregierung den Zoll stärker als Sicherheits-, Finanz- und Datenbehörde versteht. Sie ersetzt aber weder Eingriffsschwellen noch richterliche Kontrolle noch eine saubere Trennung von Verwaltungs-, Steuer-, Zoll- und Strafverfolgungsrecht.[3]
Diese Fassung erweitert insbesondere die Kritik zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zum effektiven Rechtsschutz, zur Selbstbelastungsfreiheit, zur anwaltlichen Verschwiegenheit, zur Datenverarbeitung, zur Zuständigkeitskonzentration und zur administrativen Vermögensabschöpfung. Neu berücksichtigt werden die Forderungen des Bundesrates nach einer stärkeren beweiserleichternden beziehungsweise beweislastverschiebenden Regelung sowie nach einer Änderung der finanzgerichtlichen Zuständigkeitsregeln.[4]
2. Kernaussage
Die Zoll-Jahresbilanz 2025 liefert die politische Begründung für ein erheblich erweitertes Verständnis des Zolls. Der Zoll erscheint nicht mehr nur als Abgaben- und Warenkontrollverwaltung, sondern als Sicherheitsakteur, Finanzermittlungsbehörde, Sanktionsvollzugsbehörde, Geldwäscheakteur, Digital- und Datenbehörde sowie als Institution zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und organisierter Kriminalität. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ist der Versuch, dieses gewachsene Selbstverständnis organisatorisch und rechtlich zu kodifizieren.
Überzeugend ist der Ausgangspunkt, dass moderne Finanzkriminalität, Geldwäsche, Sanktionsumgehung, E-Commerce-Massenimporte, Kryptowerte und international organisierte Warenströme nicht mit den Instrumenten einer ausschließlich klassischen Grenzzollverwaltung bewältigt werden können. Ebenso plausibel ist das Prinzip „Follow the Money“, soweit es auf nachprüfbare Tatsachen, klar definierte Zuständigkeiten und gerichtsfeste Verfahrensregeln gestützt wird.[5]
Kritisch und rechtsstaatlich sensibel ist jedoch, dass der Entwurf ein neues Mischsystem schafft. Dieses Mischsystem kombiniert verwaltungsrechtliche Gefahrenabwehr, finanzbehördliche Informationsverarbeitung, zollpolizeiliche Ermittlungsarbeit und strafrechtsnahe Vermögensabschöpfung. Je stärker diese Bereiche ineinander geschoben werden, desto wichtiger werden klare Tatbestandsvoraussetzungen, ein belastbarer Anfangssachverhalt, gerichtliche Vorabkontrolle, Verwertungsgrenzen, Schutz von Berufsgeheimnissen und effektiver Rechtsschutz.
Die anwaltliche Kernthese lautet deshalb: Das Ziel einer wirksameren Bekämpfung von Finanzkriminalität ist richtig. Der Gesetzgeber muss aber verhindern, dass aus dem berechtigten Kampf gegen organisierte Kriminalität eine Behördenarchitektur entsteht, in der Verdachtsverwaltung, Datenzugriff und Vermögenszugriff vor die belastbare Subsumtion treten.
3. Was steht in der Zoll-Jahresbilanz 2025?
3.1 Der Zoll als Massenvollzugsbehörde im Warenverkehr
Die Zoll-Jahresbilanz 2025 stellt zunächst die schiere Vollzugsmasse heraus. Im Jahr 2025 fertigten die Beschäftigten des Zolls knapp 790 Millionen Warenpositionen mit einem Warenwert von rund 1,4 Billionen Euro ab. Der starke Anstieg gegenüber dem Vorjahr wird insbesondere mit dem internationalen Onlinehandel aus Drittländern erklärt; allein im Bereich Post- und Kuriersendungen wurden im Vergleich zu 2024 rund 192 Millionen Warenpositionen mehr behandelt.[6]
Diese Zahlen sind für die juristische Bewertung deshalb bedeutsam, weil sie das Problem des risikoorientierten Massenvollzugs verdeutlichen. Wo hunderte Millionen Positionen abgefertigt werden, kann der Staat nicht mehr jedes Rechtsverhältnis individuell prüfen. Er arbeitet mit Risikoprofilen, digitalen Abfertigungssystemen, Datenmodellen und Auswahlentscheidungen. Daraus folgt nicht automatisch ein Eingriffsrecht, wohl aber die praktische Tendenz zu automatisierter Vorselektion. Aus Verteidigungssicht muss deshalb immer gefragt werden, ob ein konkreter Eingriff auf einem tragfähigen Einzelfallverdacht beruht oder lediglich auf einem statistischen Muster.
Gerade im E-Commerce-Bereich ist die Spannung zwischen Effizienz und Rechtsschutz besonders hoch. Unternehmen und Plattformen werden typischerweise mit Zolltarifierung, Warenursprung, Zollwert, Einfuhrumsatzsteuer, Produktsicherheit, Markenpiraterie und Sanktionsrecht gleichzeitig konfrontiert. Die Jahresbilanz zeigt, dass der Zoll diese Themen nicht getrennt, sondern zunehmend als ein integriertes Risiko- und Kontrollfeld versteht.
3.2 Der Zoll als Sicherheitsakteur und Strafverfolgungsakteur
Die Jahresbilanz hebt sodann die Rolle des Zolls bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität hervor. Für 2025 nennt die Generalzolldirektion rund 12.600 Ermittlungsverfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität. Zudem wurden rund 69 Tonnen Betäubungsmittel sichergestellt, darunter mehr als 54 Tonnen Marihuana und rund 6,5 Tonnen Kokain.[7]
Weitere Sicherstellungszahlen betreffen 256 Millionen Zigaretten, 4,6 Millionen Produktfälschungen mit einem geschätzten Wert von knapp 450 Millionen Euro, rund 7.500 illegale Waffen, mehr als 1,8 Millionen Stück Munition sowie mehr als 56.600 geschützte Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Waren.[8]
Diese Zahlen sind kommunikativ stark. Sie schaffen ein Sicherheitsnarrativ, das den Zoll in unmittelbare Nähe zur Bekämpfung organisierter Kriminalität rückt. Für die Gesetzesbegründung des ZFG ist dies anschlussfähig, weil der Entwurf mit Organisierter Kriminalität, Finanzkriminalität, Geldwäsche, Drogenhandel und Sanktionsdurchsetzung argumentiert. Für die rechtsstaatliche Prüfung ist aber zwischen der kriminalpolitischen Evidenz eines Problems und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einzelner Eingriffsbefugnisse zu unterscheiden.
3.3 Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Brücke zum Unternehmensstraf- und Sozialversicherungsrisiko
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird in der Jahresbilanz 2025 als eigenständiger Schwerpunkt herausgestellt. Der Zoll leitete branchenübergreifend mehr als 52.100 Ordnungswidrigkeitenverfahren und rund 98.200 Strafverfahren ein; die FKS überprüfte rund 25.800 Arbeitgeber. Die Ermittlungen führten nach der Bilanz zu Freiheitsstrafen von knapp 1.200 Jahren und zu einer festgestellten Schadenssumme von rund 675 Millionen Euro.[9]
Für Unternehmen ist dieser Teil der Jahresbilanz besonders praxisrelevant. Die FKS ist nicht nur im klassischen Schwarzarbeitsfall tätig, sondern berührt Mindestlohn, Scheinselbständigkeit, Sozialversicherung, Arbeitnehmerentsendung, illegale Beschäftigung, Subunternehmerketten und zunehmend auch organisierte Strukturen in arbeitsintensiven Branchen. Die Jahresbilanz macht deutlich, dass der Zoll an dieser Stelle nicht nur fiskalische Ausfälle, sondern auch Markt- und Wettbewerbsgerechtigkeit adressiert.
Der Zusammenhang mit dem ZFG liegt darin, dass der Regierungsentwurf die FKS ausdrücklich in ihrer bisherigen Struktur als eigene Organisationseinheit erhalten will, sie aber personell, haushälterisch und durch erweiterte Ermittlungsbefugnisse stärken soll.[10]
Diese Aussage ist gegenüber frühen Diskussionen wichtig. Sie relativiert die Vorstellung einer vollständigen Verschmelzung der FKS mit anderen Vollzugseinheiten. Gleichzeitig bleibt die Tendenz zur Bündelung von Ermittlungs- und Vollzugsstrukturen erhalten. Für Verteidiger bedeutet das: Zuständigkeit, Aktenführung, Informationsflüsse und Verwertbarkeit von Erkenntnissen sind künftig noch sorgfältiger zu prüfen.
3.4 Der Zoll als Einnahmeverwaltung
Neben der Sicherheitsrolle betont die Jahresbilanz die fiskalische Bedeutung des Zolls. Für 2025 weist sie Einnahmen von rund 157 Milliarden Euro aus. Diese setzen sich unter anderem aus rund 6 Milliarden Euro Zöllen für den EU-Haushalt, rund 74 Milliarden Euro Einfuhrumsatzsteuer, 65 Milliarden Euro Verbrauchsteuern, rund 10 Milliarden Euro Kraftfahrzeugsteuer und etwa 2 Milliarden Euro Luftverkehrsteuer zusammen.[11]
Die fiskalische Dimension erklärt, weshalb die Zollverwaltung in besonderer Weise zwischen Wirtschaftspartner und Eingriffsverwaltung steht. Der Zoll ermöglicht Warenverkehr, erhebt Abgaben und kontrolliert zugleich Verbote, Beschränkungen und straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich relevante Sachverhalte. Diese Mehrfachrolle ist nicht neu. Neu ist aber die Intensität, mit der sie im ZFG organisatorisch und digital verdichtet werden soll.
Für anwaltliche Beratung folgt daraus, dass Zollrecht nicht mehr als isolierte Spezialmaterie behandelt werden sollte. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Außenwirtschaftsrecht, Sanktionsrecht, Geldwäscheprävention, Lieferketten- und Produktrecht sowie Steuerstrafrecht müssen zusammen gedacht werden. Wer erst im Durchsuchungs-, Sicherstellungs- oder Arrestfall reagiert, arbeitet zu spät.
4. Der Zusammenhang zwischen Jahresbilanz und Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz
Der Zusammenhang zwischen Zoll-Jahresbilanz und ZFG ist politisch und funktional. Die Jahresbilanz liefert die Zahlen und das Problembild; das ZFG liefert den Versuch, aus diesem Problembild neue Organisationsstrukturen und Eingriffsbefugnisse abzuleiten. Die Bilanz zeigt Masse, Risiko, Internationalität und Kriminalitätsbezug. Das Gesetz will darauf mit Bündelung, Digitalisierung, Datenzugriff, KI, Vermögenssicherung und stärkerer Geldwäschebekämpfung reagieren.
Das BMF beschreibt das ZFG als umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung. Zugleich sollen die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche gestärkt und Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität einschließlich krimineller Finanzströme umgesetzt werden.[12]
Die Bundesregierung formuliert in ihrer öffentlichen Darstellung, der Zoll solle organisatorisch neu aufgestellt und mit neuen Befugnissen ausgestattet werden, um gegen Finanzkriminalität und Geldwäsche besser vorgehen zu können. Genannt werden insbesondere die erleichterte Beschlagnahme verdächtiger Vermögensgegenstände, die Kontrolle grenzüberschreitender digitaler Überweisungswege, die Sicherstellung von Kryptowerten, die Stärkung der FIU, der Ausbau des Datenaustausches, der Einsatz von KI, der biometrische Datenabgleich und der Drohneneinsatz.[13]
Damit wird die Jahresbilanz zur Rechtfertigungsfolie. Die 790 Millionen Warenpositionen erklären die digitale Massenverarbeitung; die Drogen-, Waffen- und Fälschungszahlen erklären den Sicherheitsfokus; die FKS-Zahlen erklären die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vollzugsdimension; die Einnahmezahlen erklären die fiskalische Bedeutung. Der Gesetzgeber darf aus solchen Zahlen Reformbedarf ableiten. Er darf aber nicht aus administrativer Belastung allein Eingriffsbefugnisse ohne hinreichende Tatbestandskontur begründen.
Das ist der entscheidende rechtsstaatliche Übergang: Statistik begründet Problembewusstsein, aber kein individuelles Verdachtsniveau. Gerade bei Massendaten, Risikomodellen und KI-gestützter Analyse muss die Einzelfallmaßnahme auf nachvollziehbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruhen. Ein Unternehmen darf nicht nur deshalb zum Eingriffsobjekt werden, weil es in ein Muster passt, das die Behörde aus einer Vielzahl anderer Fälle ableitet.
5. Gesetzgebungsstand und wesentliche Regelungsinhalte
5.1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Regierungsentwurf wurde als Bundesratsdrucksache 446/26 mit Datum vom 14. August 2026 vorgelegt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 eine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG beschlossen.[14]
Der Gesetzgebungsstand ist deshalb als fortgeschritten, aber nicht abgeschlossen zu bezeichnen. Die Bundesratsstellungnahme enthält materiell gewichtige Änderungswünsche. Hier weisen wir darauf hin, dass zwischen geltendem Recht, Regierungsentwurf und Bundesratsforderung unterschieden werden muss. Das ZFG steht im Gesetzgebungsverfahren steht und soll nach der veröffentlichten BMF-Darstellung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. . Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass Inhalt und Eingriffstiefe bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch Änderungen erfahren können.[15]
5.2 Strukturreform Zoll 2030
Ein Kernbestandteil ist die Strukturreform „Zoll 2030“. Nach dem Regierungsentwurf soll die Generalzolldirektion in die Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ neu strukturiert werden. Ermittlungs- und Vollzugseinheiten sollen zusammengeführt werden, um Effizienz und Schlagkraft zu steigern.[16]
Nach der BMF-Darstellung ersetzt die Neuordnung die bisherigen sechs Fachdirektionen der Generalzolldirektion durch zwei Fachstränge. Zollkriminalamt und Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sollen bestehen bleiben und in die Generalzolldirektion integriert werden. Auf Ortsebene sollen die bisherigen Hauptzollämter und Zollfahndungsämter in Zolldirektionen überführt werden.[17]
Der Regierungsentwurf differenziert allerdings für die FKS. Diese bleibt in ihrer bisherigen Struktur als eigene Organisationseinheit erhalten. Das ist für die Bewertung von Kompetenz- und Informationsflüssen wichtig. Es spricht gegen die These einer vollständigen organisationsrechtlichen Einebnung aller Zollvollzugsbereiche, beseitigt aber nicht die rechtsstaatliche Frage, wie die Informationsverwendung zwischen den Bereichen abgegrenzt wird.
5.3 Administrative Vermögensermittlung und Sicherstellung
Der stärkste Eingriffskomplex betrifft das neue administrative Verfahren zur Aufklärung, Sicherstellung und Einziehung bedeutsamer Vermögensgegenstände zweifelhafter Herkunft. Die BMF-Pressemitteilung beschreibt das Instrument als administrative Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen nicht rechtmäßiger Herkunft außerhalb eines Strafverfahrens. Das Finanzgericht soll die Einziehung anordnen können, wenn es von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist.[18]
Genau an dieser Stelle liegt der neuralgische Punkt des Entwurfs. Der Zugriff auf Vermögensgegenstände wird aus dem klassischen Strafverfahren herausgelöst und in ein administratives Sonderverfahren verlagert. Das kann effizient sein, weil kriminelle Vermögenserlöse häufig verschleiert werden, bevor ein konkreter strafprozessualer Tatnachweis möglich ist. Gleichzeitig entsteht die Gefahr, dass die Schutzstandards des Strafverfahrens funktional umgangen werden, obwohl der Eingriff in seiner wirtschaftlichen Wirkung strafrechtsnah ist.
Der Bundesrat erkennt diese Problemlage, zieht daraus aber eine andere Konsequenz als die Verteidigungsperspektive. Er fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Beweislastumkehr beziehungsweise beweiserleichternde Regelungen vorzusehen. Zur Begründung verweist er auf Bargeldgeschäfte, Strohleute, Auslandsbezüge, Gesellschaftsstrukturen und Kryptowerte, die den Herkunftsweg verschleiern könnten.[19]
Aus Verteidigungssicht ist dieser Bundesratsvorschlag der zentrale künftige Streitpunkt. Eine qualifizierte widerlegliche Vermutung kann unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich eher vertretbar sein als eine unstrukturierte Beweislastumkehr. Sie muss aber an objektive, gerichtsfest festzustellende Indizien anknüpfen, darf die Amtsermittlung nicht verdrängen und darf dem Betroffenen keine faktisch unerfüllbare Dokumentationslast für lange zurückliegende Vermögensbewegungen auferlegen.
5.4 Daten, KI, Biometrie, Drohnen, Kryptowerte und digitale Kommunikationsblockade
Das ZFG soll dem Zoll nach der öffentlichen Darstellung moderne technische Befugnisse geben. Genannt werden die Sicherstellung von Kryptowerten, die Kontrolle elektronischer Beförderungsinformationen, der Abgleich biometrischer Daten mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, der Einsatz von Drohnen, die Blockierung digitaler Täterkommunikation und automatisierte Datenanalysen, auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz.[20]
Diese Elemente sind nicht bloß technische Modernisierung. Sie verändern die Eingriffsqualität. KI-gestützte Analyse kann Verdachtsgenerierung vorverlagern; biometrischer Abgleich kann Personenidentifizierung massiv erleichtern; Drohneneinsatz kann Beobachtung räumlich und zeitlich flexibilisieren; Kryptosicherstellung greift in hochvolatile Vermögenspositionen ein. Jede dieser Befugnisse verlangt daher eigenständige Maßstäbe zu Zweckbindung, Erforderlichkeit, Transparenz, Protokollierung, Löschung, Rechtsschutz und gerichtlicher Kontrolle.
Besonders sensibel ist der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten. Dass Daten öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass jede staatliche biometrische Verknüpfung automatisch verhältnismäßig ist. Der Staat schafft durch den Abgleich eine neue Qualität der Identifizierbarkeit und der Profilbildung. Die Maßstäbe des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bleiben daher zentral.[21]
6. Was ist überzeugend?
6.1 Die Analyse der Kriminalitäts- und Vollzugswirklichkeit ist im Ausgangspunkt plausibel
Überzeugend ist zunächst die Problemwahrnehmung. Internationale Warenströme, digitale Handelsplattformen, Kryptowerte, Sanktionsumgehung, Geldwäsche und organisierte Kriminalität sind real. Die Zoll-Jahresbilanz zeigt, dass der Zoll längst nicht mehr nur Grenzabgaben erhebt, sondern in einer komplexen Vollzugsrealität arbeitet. Wer diese Realität ignoriert, verkennt die tatsächliche Funktion der Behörde.
Ebenfalls überzeugend ist der Gedanke, Informationssilos abzubauen. Wenn Zoll, FIU, Sanktionsdurchsetzung, FKS und Zollfahndung nebeneinander arbeiten, ohne dass relevante Informationen rechtssicher und zeitnah zusammengeführt werden können, verliert der Staat Effizienz. Rechtsstaatlich problematisch wird die Informationsbündelung erst dort, wo Zweckbindung, Berufsgeheimnisse, Verwertungsgrenzen oder richterliche Kontrolle aufgeweicht werden.
Das Prinzip „Follow the Money“ ist kriminalpolitisch belastbar. Organisierte Kriminalität wird nicht dadurch nachhaltig getroffen, dass einzelne Kuriere oder Frontpersonen verfolgt werden. Sie wird dort getroffen, wo Vermögensabschöpfung, Finanzermittlung und wirtschaftliche Infrastruktur ansetzen. Der Ansatz ist deshalb nicht zu verwerfen, sondern rechtsstaatlich zu disziplinieren.
6.2 Die Beibehaltung der FKS als eigener Organisationseinheit ist sachgerecht
Sachgerecht ist, dass der Regierungsentwurf die FKS als eigene Organisationseinheit erhält. Die FKS hat ein besonderes Aufgabenspektrum, das sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und strafrechtliche Elemente kombiniert. Eine vollständige Auflösung in einer allgemeinen Sicherheitsstruktur könnte die fachliche Spezialisierung schwächen und die Gefahr nicht kontrollierter Informationsvermischung erhöhen.[22]
Die Beibehaltung der FKS löst die Probleme nicht vollständig, ist aber der bessere Ausgangspunkt. Sie erlaubt es, Prüfaufgaben nach § 2 SchwarzArbG, strafprozessuale Ermittlungen, sozialversicherungsrechtliche Feststellungen und steuerliche Folgeverfahren wenigstens institutionell klarer zuzuordnen. Für Verteidiger bleibt gleichwohl die Prüfung erforderlich, welche Erkenntnisse in welchem Verfahren entstanden sind und ob sie in einem anderen Verfahren verwendet werden dürfen.
6.3 Die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit wird im Gesetzgebungsverfahren stärker gesehen
Überzeugend ist auch, dass die Diskussion um den richtigen Rechtsweg im Verfahren sichtbar geworden ist. Bundesfinanzhof und BDFR hatten bereits im Rahmen der Anhörung deutlich kritisiert, dass die Finanzgerichtsbarkeit nicht hinreichend einbezogen wurde und dass eine Zersplitterung des Rechtsschutzes drohe.[23]
Der Bundesrat greift nun einen spezifischen Aspekt auf, nämlich die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts und die Gefahr eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter. Diese Kritik ist besonders ernst zu nehmen. Gerade bei Vermögensabschöpfung mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen darf die Auswahl des Gerichts nicht faktisch durch Behördenorganisation steuerbar sein.[24]
7. Wesentliche Neuigkeiten gegenüber der früheren Fassung
Erstens ist der Regierungsentwurf vom 14. August 2026 die maßgebliche Textgrundlage. Frühere Bewertungen, die ausschließlich auf dem Referentenentwurf beruhen, müssen als überholt gekennzeichnet und fortgeschrieben werden.
Zweitens ist die Bundesratsstellungnahme vom 25. September 2026 die zentrale neue politische und rechtliche Zwischenmarke. Sie verschärft die Diskussion nicht nur in Richtung stärkerer Vermögensabschöpfung, sondern auch in Richtung rechtsstaatlicher Verfahrenssicherung bei Zuständigkeit und Spruchkörperbesetzung.[25]
Drittens ist die FKS im Regierungsentwurf ausdrücklich als eigene Organisationseinheit erhalten. Das ist ein wichtiger Unterschied gegenüber einer bloß schlagwortartigen Beschreibung der Strukturreform als vollständige Zusammenführung aller Ermittlungs- und Vollzugseinheiten.
Viertens fordert der Bundesrat eine Verlängerung der gerichtlichen Ausnahmeverlängerung der Sicherstellung von weiteren 150 Tagen auf bis zu zwölf Monate. Begründet wird dies mit komplexen Offshore-Konstruktionen, Rechtshilfeersuchen, Kryptowerteverschleierung sowie internationalen Treuhand- und Unternehmensstrukturen.[26]
Fünftens verlangt der Bundesrat eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts, weil die Anknüpfung an die zuständige Zollbehörde das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend wahre. Diese Rüge gehört zu den stärksten rechtsstaatlichen Einwänden im Gesetzgebungsverfahren.[27]
Sechstens lehnt der Bundesrat die vorgesehene Sonderregel zur Übertragung auf den Einzelrichter ab beziehungsweise verlangt deren Streichung. Er betont die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Entscheidung und die Richtigkeitsgewähr durch vollständige Senatsbesetzung.[28]
Siebtens fordert der Bundesrat eine stärkere Beweislastumkehr beziehungsweise eine qualifizierte widerlegliche Vermutung. Damit verschiebt sich die Debatte: Die Bundesregierung will volle richterliche Überzeugung von der nicht rechtmäßigen Herkunft; die Länder halten dies wegen typischer Verschleierungsstrukturen für zu schwach. Für Verteidiger ist genau diese Verschiebung der künftige Hauptangriffspunkt.
8. Sonderausführung: Was ist zu kritisieren und was ist rechtsstaatlich bedenklich?
8.1 Die gefährliche Vermischung von Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Finanzverwaltung
Die Grundkritik richtet sich gegen den Hybridcharakter des ZFG. Der Entwurf will ein administratives Verfahren schaffen, das formal außerhalb des Strafverfahrens steht, materiell aber strafrechtsnahe Zwecke verfolgt. Es geht um die Aufklärung, Sicherstellung und mögliche Einziehung von Vermögen, dessen Herkunft als nicht rechtmäßig angesehen wird. Diese Rechtsfolge ist wirtschaftlich einschneidend und reputationsbelastend.
WisteV formuliert diesen Einwand besonders deutlich. Die Vereinigung sieht eine Vermischung von Verwaltungs- und justiziellen Aufgaben und betont, die Trennung von Verwaltung und Justiz sei eine rechtsstaatlich erhaltenswerte Errungenschaft. Außerdem kritisiert WisteV, der Entwurf bewege sich kompetenzrechtlich außerhalb der Bundeszuständigkeit, soweit allgemeine Gefahrenabwehr beim Zoll zentralisiert werde.[29]
Diese Kritik ist aus Verteidigungssicht überzeugend, soweit sie auf die Gefahr hinweist, dass ein formell administratives Verfahren funktional strafrechtliche Wirkungen entfaltet. Der Gesetzgeber darf nicht durch Etikettierung als Gefahrenabwehr die Frage umgehen, welche Schutzstandards bei vermögensentziehenden Maßnahmen gelten müssen.
8.2 Verdachtsschwellen und unbestimmte Tatbestände
Rechtsstaatlich bedenklich ist jede Regelung, die an einen unscharfen Verdacht anknüpft und zugleich intensive Ermittlungs-, Daten- oder Sicherungsbefugnisse eröffnet. Je unbestimmter der Eingriffstatbestand, desto stärker muss die verfahrensrechtliche Kontrolle sein. Gerade die Formulierung, dass bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft sein könnten, darf nicht zur Generalklausel für weitreichende Finanzermittlungen werden.
Der DAV kritisiert, dass bereits Hinweise auf eine Verdächtigkeit ausreichen könnten, um Auskünfte zu verlangen, Register einzusehen, Auskunftsersuchen nach dem Kreditwesengesetz zu stellen oder personenbezogene Daten abzugleichen. Nach der DAV-Kritik werden damit Eingriffsbefugnisse in ein Stadium vorgelagert, in dem noch nicht einmal feststeht, dass der Vermögensgegenstand aus einer Straftat herrührt.[30]
Diese Kritik ist für die Praxis bedeutsam. Der Verteidiger muss künftig noch genauer prüfen, welcher konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkt eine Maßnahme tragen soll. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögenswert kann ein Indiz sein. Es darf aber nicht ohne weitere objektive Umstände zum Ersatz eines strafprozessualen Anfangsverdachts werden.
8.3 Selbstbelastungsfreiheit und Mitwirkungsobliegenheit
Besonders kritisch ist die geplante Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Wer die rechtmäßige Herkunft eines Vermögensgegenstands belegen soll, befindet sich häufig in einem Dilemma: Mitwirkung kann straf- oder steuerrechtlich belastbare Informationen offenlegen; Nichtmitwirkung kann als Indiz gegen die rechtmäßige Herkunft gewertet werden.
Der DAV sieht genau hierin einen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Er weist darauf hin, dass Mitteilungen und Aufzeichnungen auch in Besteuerungs- und Strafverfahren verwendet werden können und dass der Betroffene faktisch zwischen freiwilliger Mitwirkung und nachteiligen Rückschlüssen wählen müsse.[31]
Dieser Einwand ist rechtsstaatlich schwergewichtig. Ein administratives Verfahren darf nicht dazu dienen, Aussagen, Unterlagen oder Erklärungen zu erlangen, die in einem Straf- oder Steuerstrafverfahren nur unter strengeren Voraussetzungen verwertbar wären. Jedenfalls bedarf es klarer Belehrungen, ausdrücklicher Verwertungsgrenzen und eines Schutzes vor faktischem Mitwirkungszwang.
8.4 Eigentum, wirtschaftliche Existenz und vorläufige Sicherstellung
Die Sicherstellung bedeutsamer Vermögensgegenstände greift in Art. 14 GG und häufig zugleich in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein. Bei Unternehmen kann eine Sicherstellung von Kontoguthaben, Waren, Fahrzeugen, Maschinen oder Kryptowerten operative Zahlungsfähigkeit, Lieferfähigkeit und Reputation in kurzer Zeit zerstören.
Der Bundesrat will die Verlängerungsmöglichkeit für Sicherstellungen in komplexen Fällen auf bis zu zwölf Monate ausdehnen. Die Begründung ist praktisch nachvollziehbar, weil Rechtshilfe, Offshore-Strukturen und Kryptowerteermittlungen Zeit benötigen. Gerade deshalb muss die Verlängerung aber strengen Anforderungen unterliegen: konkrete noch ausstehende Ermittlungen, gerichtliche Begründung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, regelmäßige Überprüfung und effektiver Eilrechtsschutz.[32]
Eine zwölfmonatige Sicherstellung kann in der Unternehmensrealität wie eine vorweggenommene Sanktion wirken. Das gilt besonders, wenn der Vermögenswert betriebsnotwendig ist oder wenn Banken, Geschäftspartner und Versicherer bereits aus der Existenz der Maßnahme negative Schlussfolgerungen ziehen.
8.5 Gesetzlicher Richter und forum shopping
Die Bundesratskritik zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist besonders präzise. Der Entwurf knüpft die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts an den Sitz der zuständigen Zollbehörde. Da die örtliche Zuständigkeit jeder der vorgesehenen Zolldirektionen nach dem Entwurf bundesweit bestehen kann, droht die gerichtliche Zuständigkeit von der behördlichen Auswahl abzuhängen.
Der Bundesrat formuliert, das Regelungskonzept gewährleiste derzeit nicht hinreichend das Gebot des gesetzlichen Richters. Diese Kritik sollte im weiteren Verfahren zwingend aufgegriffen werden. Die Zuständigkeit muss gesetzlich vorherbestimmt und darf nicht durch behördliche Organisations- oder Auswahlentscheidung disponibel sein.[33]
Für die Verteidigung eröffnet dieser Punkt einen eigenständigen Angriff. Wird eine Maßnahme bei einem Gericht beantragt, dessen Zuständigkeit nur mittelbar durch die Behördenauswahl entsteht, ist zu prüfen, ob eine Rüge des gesetzlichen Richters und gegebenenfalls eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet werden muss.
8.6 Einzelrichter, Senatsbesetzung und Richtigkeitsgewähr
Der Bundesrat kritisiert außerdem die vorgesehene Sonderregel zur Übertragung auf den Einzelrichter. Bei Einziehungsverfahren mit erheblichen finanziellen Auswirkungen bestehe kein Anlass, gegenüber anderen finanzgerichtlichen Verfahren eine Erleichterung oder Beschleunigung vorzusehen. Vielmehr sei die Richtigkeitsgewähr durch vollständige Senatsbesetzung bedeutsam.[34]
Das ist aus anwaltlicher Sicht überzeugend. Wenn ein Verfahren auf die endgültige Einziehung erheblicher Vermögenswerte zielt, spricht viel für eine Entscheidung durch den Spruchkörper in voller Besetzung. Die Beschleunigung darf nicht zu Lasten der Entscheidungsqualität gehen. Gerade neue Rechtsfragen zu Vermögensherkunft, Kryptostrukturen, Auslandsbezug, Beweislast und Grundrechten verlangen kollegiale Rechtsfindung.
8.7 Datenschutz, Berufsgeheimnis und anwaltliche Selbstverwaltung
Die datenschutzrechtliche Kritik betrifft nicht nur Betroffene von Zollmaßnahmen, sondern auch Verpflichtete und Aufsichtsbehörden nach dem Geldwäschegesetz. Die BRAK begrüßt zwar im Ausgangspunkt die Stärkung der internationalen Geldwäschebekämpfung und des Datenaustauschs der FIU. Sie hält einzelne geplante GwG-Regelungen jedoch für rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig und verweist ausdrücklich auf Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheitsgebot und die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern nach § 76 BRAO.[35]
Dieser Einwand ist für Rechtsanwälte zentral. Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft ist zulässig, aber sie darf die anwaltliche Verschwiegenheit nicht schleichend entwerten. Eine unklare Datenübermittlung zwischen Aufsichtsbehörden und koordinierenden Stellen kann Mandatsbeziehungen, Risikobewertungen und Berufsgeheimnisse berühren. Deshalb muss gesetzlich klar bestimmt sein, welche Daten, zu welchem Zweck, auf welcher Grundlage, in welchem Umfang und mit welchen Schutzvorkehrungen übermittelt werden dürfen.
Gleiches gilt für KI-gestützte Datenanalysen. Der Einsatz von KI darf nicht zur intransparenten Verdachtsmaschine werden. Erforderlich sind dokumentierte Entscheidungswege, menschliche Kontrolle, Nachvollziehbarkeit der Kriterien, Fehlerkorrektur und ein effektiver Zugang der Verteidigung zu den tragenden Entscheidungsgrundlagen, soweit sie für den Rechtsschutz relevant sind.
8.8 Beweislastumkehr und qualifizierte Vermutung
Die Forderung nach Beweislastumkehr ist politisch verständlich, aber rechtsstaatlich gefährlich. Organisierte Kriminalität verschleiert Vermögen. Wer daraus aber eine generelle Rechtfertigung ableitet, dem Bürger die Legalherkunft seines Vermögens beweisen zu lassen, verschiebt das Verhältnis von Staat und Bürger grundlegend.
Der Bundesrat schlägt keine völlig schrankenlose Umkehr vor, sondern arbeitet mit einer qualifizierten widerleglichen Vermutung. Die Voraussetzungen der Vermutung sollen zur Überzeugung des Gerichts feststehen; widerlegt wäre die Vermutung, wenn die rechtmäßige Herkunft überwiegend wahrscheinlich ist. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts soll nicht eingeschränkt werden.[36]
Diese Konstruktion ist rechtsstaatlich besser als eine pauschale Beweislastumkehr, bleibt aber konfliktträchtig. Entscheidend ist, ob die doppelte Vermutungsbasis wirklich eng genug ist. Ein grobes Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögensgegenstand kann viele legale Ursachen haben: Schenkung, Darlehen, Erbschaft, Veräußerung von Auslandsvermögen, Bargeldkultur in bestimmten Familien- oder Branchenkontexten, Altvermögen oder steuerlich bereits verjährte Sachverhalte. Ohne zusätzlichen konkreten Kriminalitätsbezug wäre eine Vermutung zu weit.
8.9 Fehlende Begrenzung durch Evaluierung, Zweckbindung und Löschung
Der Entwurf ist dauerhaft angelegt. Eine bloße spätere Evaluierung des Erfüllungsaufwands reicht für tiefgreifende Grundrechtseingriffe nicht aus. Gerade neue Daten- und Analysebefugnisse benötigen gesetzlich klare Grenzen: Zweckbindung, Speicherfristen, Löschungspflichten, Protokollierung, unabhängige Kontrolle und Rechtsschutz.
Die Kritik der BRAK an unklaren GwG-Datenflüssen zeigt exemplarisch, dass der Gesetzgeber nicht nur abstrakt „Datenaustausch“ anordnen darf. Datenaustausch ist kein Selbstzweck. Er ist nur dann legitim, wenn die konkrete Datenkategorie, der Empfänger, der Zweck, die Schwelle und der Rechtsschutz hinreichend bestimmt sind.[37]
9. Stimmen zur Kritik
9.1 Bundesrechtsanwaltskammer
Die BRAK nimmt eine differenzierte Position ein. Sie begrüßt die Stärkung der internationalen Geldwäschebekämpfung und den besseren Datenaustausch der FIU. Zugleich bezweifelt sie die Sinnhaftigkeit bestimmter GwG-Änderungen kurz vor Wirksamwerden des EU-Geldwäschepakets und hält einzelne Regelungen für rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig.[38]
Für anwaltliche Leser ist insbesondere die Kritik zur Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern bedeutsam. Wenn berufsständische Aufsicht und staatliche Risikoanalyse miteinander verbunden werden, muss gesetzlich ausgeschlossen bleiben, dass Mandatsinformationen mittelbar in allgemeine staatliche Risikomodelle einfließen.
9.2 Deutscher Anwaltverein
Der DAV lehnt den Referentenentwurf in seiner damaligen Fassung strikt ab. Im Zentrum der Kritik stehen die Ausweitung von Eingriffsbefugnissen, die Übertragung polizeilicher Aufgaben auf die Zollverwaltung, die Vermengung von präventivem und repressivem Recht und Repressionen ohne strafprozessualen Anfangsverdacht.[39]
Die DAV-Kritik ist aus Verteidigersicht besonders anschlussfähig, weil sie konkrete Verfahrenspositionen betrifft: unbestimmte Sicherstellungsschwellen, fehlende gerichtliche Vorabkontrolle, Mitwirkungsobliegenheit, Verwertbarkeit in Straf- und Steuerverfahren sowie Generalverdacht bei unklaren Vermögensverhältnissen.
9.3 WisteV
WisteV sieht das Problem grundsätzlicher. Die Vereinigung kritisiert den Hybridcharakter, die Vermischung von Verwaltungs- und Justizaufgaben, die kompetenzrechtliche Ausweitung des Bundes und die polizeirechtliche Verkleidung eines inhaltlich repressiven Instruments. Ihr Fazit lautet sinngemäß, dass die Mittel bei akzeptabler Zielsetzung untauglich seien und sich nicht überzeugend in die Rechtsordnung einfügten.[40]
Diese Kritik sollte nicht als bloß akademische Kompetenzdiskussion unterschätzt werden. Wenn die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage brüchig ist, steht nicht nur ein Einzelfall, sondern die Tragfähigkeit des gesamten neuen Instruments in Frage.
9.4 Bundesfinanzhof und Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter
Der BFH kritisierte bereits das Beteiligungsverfahren und hielt seine Einbindung als höchstes Gericht in Steuer- und Zollangelegenheiten wegen der Betroffenheit der Finanzgerichtsbarkeit für erforderlich. Materiell warnte der BFH vor Rechtswegaufspaltung, divergierender Rechtsprechung und Rechtsunsicherheit für Rechtsschutzsuchende.[41]
Der BDFR lehnte eine Verlagerung des Rechtsschutzes gegen neue Handlungsmöglichkeiten der Zollbehörden zu den Verwaltungsgerichten ab und verwies auf § 33 FGO, die Spezialisierung der Finanzgerichte und die Bedeutung starken Rechtsschutzes für Unternehmen im Zollrecht.[42]
Der Regierungsentwurf und die Bundesratsdiskussion haben die Frage der Finanzgerichtsbarkeit inzwischen stärker aufgenommen. Damit ist ein Teil der Justizkritik nicht erledigt, aber in das Verfahren eingedrungen. Entscheidend bleibt, ob Zuständigkeit, Spruchkörper und Rechtsschutz im endgültigen Gesetz klar und verfassungssicher geregelt werden.
9.5 Gewerkschaft der Polizei – Zoll
Auch aus der Zollpraxis kommt Kritik. Die GdP-Zoll beschreibt das Gesetz als Schritt in die richtige Richtung, aber deutlich zu kurz. Sie sieht den Namen des Gesetzes als politisches Marketing, hält die Struktur für polizeiliche Aufgaben nur eingeschränkt tauglich und warnt, das Gesetz werde dem Zoll viel Arbeit, Kriminellen aber wenig Sorgen machen.[43]
Diese Kritik ist aus anderer Richtung relevant. Sie zeigt, dass das ZFG nicht nur von Verteidigern wegen zu starker Eingriffsbefugnisse angegriffen wird. Teile der Vollzugspraxis halten es zugleich für zu schwach, zu kompliziert und zu streitanfällig. Das spricht dafür, dass der Entwurf dogmatisch noch nicht austariert ist.
9.6 Verfassungsblog
El-Ghazi, Wegner und Zimmermann würdigen die Idee administrativer Finanzermittlungen als grundsätzlich richtig und mutig, halten die konkrete Ausgestaltung aber für inkonsequent und in der damaligen Fassung weitgehend nutzlos. Zudem stellen sie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das administrative Einziehungsinstrument in Frage.[44]
Diese Stimme ist interessant, weil sie nicht aus einer klassischen Verteidigerperspektive argumentiert. Sie will ein wirksames Instrument gegen Finanzkriminalität, hält den Entwurf aber gerade wegen seiner inkonsistenten Ausgestaltung für problematisch. Damit wird deutlich: Die rechtsstaatliche Kritik ist nicht zwingend kriminalpolitisch defensiv. Sie kann auch Voraussetzung effektiver Gesetzgebung sein.
10. Anwaltliche Folgerungen für Verteidigung und Beratung
10.1 Für Unternehmen
Unternehmen mit Drittlandsbezug, Plattformhandel, Importgeschäft, Verbrauchsteuerbezug, Sanktionsrisiko, Subunternehmerketten oder bargeldintensiven Geschäftsmodellen sollten das ZFG nicht als abstrakte Behördenreform behandeln. Es ist ein Signal für mehr Datenzugriff, mehr behördliche Vernetzung und eine stärkere Verzahnung von Zoll-, Steuer-, Geldwäsche- und Strafrechtsrisiken.
Praktisch erforderlich sind saubere Zolltarifierung, belastbare Ursprungs- und Präferenznachweise, dokumentierte Zollwertermittlung, nachvollziehbare Lieferketten, Sanktionslistenprüfung, klare Verantwortlichkeiten, Schulungen, Kommunikationsprotokolle für Zollkontrollen und ein Krisenplan für Durchsuchung, Sicherstellung oder Kontenblockade.
Besonders wichtig ist die Dokumentation der Herkunft bedeutsamer Vermögenswerte. Wer in einem späteren Verfahren erst beginnt, Darlehen, Schenkungen, Auslandserlöse, Kryptotransaktionen oder Bargeldherkunft zu rekonstruieren, steht unter erheblichem Druck. Gute Dokumentation ist keine Schuldeingeständnisprävention, sondern Rechtsschutzvorsorge.
10.2 Für die Verteidigung
Verteidiger sollten bei jeder Maßnahme zunächst das Verfahrenstypenschild klären. Handelt es sich um Steuerverfahren, Zollverfahren, FKS-Prüfung, Bußgeldverfahren, Strafverfahren, Sanktionsvollzug, GwG-Aufsicht oder künftig um ein administratives Vermögensermittlungsverfahren? Die Antwort entscheidet über Belehrung, Mitwirkung, Akteneinsicht, Rechtsweg, Eilrechtsschutz und Verwertungsverbote.
Zweitens ist die Eingriffsschwelle anzugreifen. Es muss konkret gefragt werden, welche Tatsachen die Annahme unklarer oder nicht rechtmäßiger Herkunft tragen. Pauschale Hinweise auf Missverhältnis, Auslandsbezug, Barzahlung, Kryptowert, komplexe Gesellschaftsstruktur oder Branchenrisiko genügen nicht ohne einzelfallbezogene Subsumtion.
Drittens ist die Zuständigkeit zu prüfen. Nach der Bundesratskritik an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die Frage, ob das angerufene Finanzgericht der gesetzliche Richter ist, in jede Verteidigungsakte. Das gilt erst recht, wenn die Behörde durch Wahl einer Zolldirektion mittelbar den Gerichtsstand beeinflusst haben könnte.
Viertens sind Selbstbelastung und Verwertung zu trennen. Angaben zur Vermögensherkunft können steuerlich, strafrechtlich und zivilrechtlich Folgen haben. Vor jeder Mitwirkung ist zu prüfen, ob und in welchem Verfahren Angaben später verwendet werden dürfen. Wo der Entwurf Verwertbarkeit zulässt, muss der Verteidiger auf Belehrung, Widerspruch und gegebenenfalls ausdrückliche Verwertungsrügen achten.
Fünftens ist bei Sicherstellungen der wirtschaftliche Schaden sofort zu dokumentieren. Für Verhältnismäßigkeit und Eilrechtsschutz sind Liquiditätswirkung, Betriebsnotwendigkeit, Vertragsstörungen, Finanzierungsklauseln, Reputationsschäden und alternative Sicherungsmöglichkeiten konkret vorzutragen.
10.3 Für anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit
Das Thema eignet sich für Kanzleikommunikation, weil es hohe Aktualität, klare Zahlen, praktische Betroffenheit und rechtsstaatliche Spannung verbindet. Die Kernbotschaft sollte nicht lauten, der Zoll werde rechtsstaatlich entgrenzt. Präziser ist: Der Zoll soll schlagkräftiger werden; gerade deshalb müssen Unternehmen, Betroffene und Verteidiger die neuen Befugnisse, Rechtsschutzmöglichkeiten und Compliance-Anforderungen frühzeitig kennen.
Eine seriöse Veröffentlichung sollte die Reform nicht pauschal verwerfen. Überzeugend ist die Linie, das Ziel der besseren Bekämpfung von Finanzkriminalität anzuerkennen, zugleich aber auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, gesetzlichen Richter, Selbstbelastungsfreiheit, anwaltliche Verschwiegenheit und effektiven Rechtsschutz zu bestehen.
11. Fazit
Die Zoll-Jahresbilanz 2025 ist mehr als ein Tätigkeitsbericht. Sie ist die statistische Legitimation eines tiefgreifenden Rollenwandels. Der Zoll wird als Einnahmeverwaltung, Sicherheitsakteur, Geldwäscheakteur, Digitalbehörde und Vollzugsnetzwerk präsentiert. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz versucht, diesen Rollenwandel rechtlich zu organisieren.
Das ist in Teilen überzeugend. Die Bedrohung durch organisierte Finanzkriminalität, Sanktionsumgehung, Drogenhandel, Kryptowerteverschleierung und massenhaften E-Commerce ist real. Ein moderner Zoll braucht digitale Instrumente, klare Strukturen und wirksame Finanzermittlungen. Der Staat darf nicht dort machtlos bleiben, wo Vermögenswerte offensichtlich aus kriminellen Strukturen stammen, aber durch Strohleute, Auslandsbezug oder Kryptostrukturen verschleiert werden.
Gleichzeitig ist der Entwurf rechtsstaatlich anspruchsvoll und an mehreren Stellen bedenklich. Die größten Risiken liegen in der Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, in unbestimmten Verdachtsschwellen, in der faktischen Mitwirkungs- und Selbstbelastungslage, in der Datenverknüpfung, in der Sicherstellung wirtschaftlich existenzieller Vermögenswerte und in der Zuständigkeitsfrage des gesetzlichen Richters.
Die Bundesratsstellungnahme verschiebt die Debatte zusätzlich. Sie fordert teils mehr Eingriffskraft, etwa bei Beweislast und Sicherstellungsdauer, mahnt aber zugleich rechtsstaatliche Korrekturen bei Zuständigkeit und Einzelrichter an. Gerade diese Ambivalenz macht das Thema für anwaltliche Beratung hoch relevant.
Für die Kanzleipraxis lautet die Schlussfolgerung: Unternehmen und Betroffene müssen die Reform jetzt beobachten und ihre Dokumentation, Zoll- und Sanktions-Compliance sowie Verteidigungsstrategie vorbereiten. Wer die neuen Zollbefugnisse erst versteht, wenn Vermögen sichergestellt, Konten blockiert oder Geschäftsunterlagen ausgewertet werden, hat den entscheidenden Vorsprung verloren.
Wir helfen: www.steuerrecht.com
[1] BMF, ZFG-Gesetzgebungsseite, 12.08.2026; BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026; BR-Drs. 446/26, Regierungsentwurf, 14.08.2026.
[2] BMF, ZFG-Gesetzgebungsseite, 12.08.2026.
[3] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[4] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[5] BMF, ZFG-Gesetzgebungsseite, 12.08.2026.
[6] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[7] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[8] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[9] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[10] BR-Drs. 446/26, Regierungsentwurf, 14.08.2026.
[11] BMF/GZD, Zoll-Jahresbilanz 2025, PM 12.05.2026.
[12] BMF, ZFG-Gesetzgebungsseite, 12.08.2026.
[13] Bundesregierung, Kabinettsbeschluss ZFG, 12.08.2026.
[14] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026; BR-Drs. 446/26, Regierungsentwurf, 14.08.2026.
[15] BMF, ZFG-Gesetzgebungsseite, 12.08.2026.
[16] BR-Drs. 446/26, Regierungsentwurf, 14.08.2026.
[17] BMF, PM Nr. 15/2026 zum ZFG, 12.08.2026.
[18] BMF, PM Nr. 15/2026 zum ZFG, 12.08.2026.
[19] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[20] BMF, PM Nr. 15/2026 zum ZFG, 12.08.2026.
[21] BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1.
[22] BR-Drs. 446/26, Regierungsentwurf, 14.08.2026.
[23] BFH, Stellungnahme ZFG-RefE, 26.03.2026; BDFR, Stellungnahme ZFG-RefE, 23.03.2026.
[24] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[25] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[26] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[27] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[28] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[29] WisteV, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[30] DAV, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[31] DAV, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[32] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[33] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[34] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[35] BRAK, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[36] BR-Drs. 446/26(B), Stellungnahme Bundesrat, 25.09.2026.
[37] BRAK, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[38] BRAK, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[39] DAV, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[40] WisteV, Stellungnahme ZFG-RefE, 2026.
[41] BFH, Stellungnahme ZFG-RefE, 26.03.2026.
[42] BDFR, Stellungnahme ZFG-RefE, 23.03.2026.
[43] GdP-Zoll, Stellungnahme ZFG, 11.08.2026.
[44] El-Ghazi/Wegner/Zimmermann, Verfassungsblog, 18.05.2026.