Korts

Pflichten des Steueranwalts, AMLR, eIDAS 2.0 und anwaltliches Honorar
Das Verhältnis zwischen Steuerstrafrecht und Geldwäsche ist in der steueranwaltlichen Praxis kein Randthema mehr, sondern ein zentraler Prüfungsmaßstab für Mandatsannahme, Mandatsführung, Kommunikation mit Banken und Behörden, interne Kanzleiorganisation und Honorarabwicklung. Das Steuerstrafrecht fragt zunächst danach, ob steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig erklärt, pflichtwidrig verschwiegen oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Geldwäsche fragt demgegenüber, ob ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und anschließend verborgen, verwertet, transferiert, verwahrt oder sonst in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wird.

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

www.steuerrecht.com

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Inhalt

1. Einleitung und Leitthese. 4

2. Normativer Ausgangspunkt: Steuerstrafrecht und Geldwäsche. 5

2.1 Steuerstrafrecht als Schutz der Steuerrechtsordnung. 5

2.2 Geldwäsche als Anschlussdelikt und Präventionsrecht 6

2.3 Gemeinsame Risikozonen. 6

3. Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche. 7

3.1 Die Vortatfrage nach dem All-crimes-Ansatz. 7

3.2 Tatobjekt: Steuervorteil, Erstattung, Erlös und Surrogat 8

3.3 Selbstanzeige, Nacherklärung und Geldwäsche. 8

4. Eigengeldwäsche – was ist das?. 9

4.1 Begriff, Funktion und Grenze des § 261 Abs. 7 StGB.. 9

4.2 Steuerstrafrechtliche Fallgruppen der Eigengeldwäsche. 10

4.3 Steuerzahlung aus inkriminierten Mitteln: Geldwäsche des Täters?. 11

4.4 Ist es Geldwäsche, wenn der Staat Steuern von einem Straftäter annimmt?. 11

4.5 Das Beispiel: Bürgergeldempfänger, Sportwagen und Betäubungsmittelverdacht 12

4.6 Beratungskonsequenzen für den Steueranwalt 13

5. Anwaltliche und steuerberatende Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. 14

5.1 Verpflichteteneigenschaft des Rechtsanwalts und des Steuerberaters. 14

5.2 Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und Dokumentation. 15

5.3 Verdachtsmeldung, Schweigepflicht und anwaltliche Privilegierung. 15

5.4 Kanzleiorganisation und Präventionskultur 16

6. Die neue EU-Geldwäscheverordnung AMLR und das europäische Geldwäschepaket 17

6.1 Systemwechsel: Vom Richtlinienmodell zum Single Rulebook. 17

6.2 Verpflichtete und Sorgfaltspflichten nach der AMLR.. 18

6.3 Verdachtsmeldung, Aufbewahrung, Bargeld und AMLA.. 18

7. eIDAS 2.0 und die Bedeutung der Europäischen Digitalen Identität 19

7.1 Begriff und Kernidee. 19

7.2 Anwendung im Mandats-Onboarding. 20

7.3 Bedeutung für Beweis, Kommunikation und Krisenberatung. 21

8. Grundhinweise, die der Steueranwalt allen Mandanten vermitteln sollte. 21

8.1 Transparenz ist Grundbedingung der steueranwaltlichen Tätigkeit 21

8.2 Steuerliche Fehler müssen früh geklärt werden. 22

8.3 Zahlungs-, Bargeld- und Kryptohinweise. 22

8.4 Grenzen des Mandats und Integrität der anwaltlichen Rolle. 23

9. Besondere Überlegungen bei dringender steuerstrafrechtlicher Lage. 23

9.1 Umschalten in den Krisen- und Verteidigungsmodus 23

9.2 Sachverhaltsrekonstruktion und rechtliche Ersttriage. 24

9.3 Selbstanzeige, Berichtigung oder Verteidigung. 24

9.4 Geldwäscheprüfung in der akuten Steuerstrafkrise. 25

9.5 Durchsuchung, Beschlagnahme und interne Kommunikation. 26

10. Auswirkungen auf das Anwaltshonorar 26

10.1 Honorarstruktur und Transparenz. 26

10.2 Geldwäscherisiko des Honorars. 27

10.3 Aufwandstreiber: Forensik, Dokumentation und Haftung. 28

10.4 Honorarkommunikation gegenüber dem Mandanten. 28

10.5 Mandatsniederlegung und offene Honorare. 29

11. Schlussfolgerung. 30

1. Einleitung und Leitthese

Das Verhältnis zwischen Steuerstrafrecht und Geldwäsche ist in der steueranwaltlichen Praxis kein Randthema mehr, sondern ein zentraler Prüfungsmaßstab für Mandatsannahme, Mandatsführung, Kommunikation mit Banken und Behörden, interne Kanzleiorganisation und Honorarabwicklung. Das Steuerstrafrecht fragt zunächst danach, ob steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig erklärt, pflichtwidrig verschwiegen oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Geldwäsche fragt demgegenüber, ob ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und anschließend verborgen, verwertet, transferiert, verwahrt oder sonst in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wird. Bei Steuerstraftaten treffen beide Ebenen dort zusammen, wo steuerliche Unrichtigkeit nicht mehr nur ein Erklärungsproblem gegenüber der Finanzverwaltung ist, sondern Vermögenswerte, Kontobewegungen, Gesellschaftsstrukturen, Immobilieninvestitionen, Kryptowerte oder Honorarmittel berührt, deren Herkunft strafrechtlich erklärungsbedürftig wird.[1][2]

Die praktische Leitthese lautet: Steuerstrafrecht ist häufig der Entstehungsort des Risikos, Geldwäsche ist häufig dessen Anschluss- und Verstärkungsdelikt. Der Steueranwalt darf deshalb nicht allein fragen, ob eine Steuererklärung berichtigungsfähig oder eine Selbstanzeige noch möglich ist. Er muss zugleich prüfen, ob Gelder, Forderungen, Rückerstattungen, Wirtschaftsgüter oder Zahlungsströme vorhanden sind, die aus einer Steuerstraftat herrühren könnten, ob die eigene anwaltliche Tätigkeit als Katalogtätigkeit geldwäscherechtliche Pflichten auslöst, ob eine Verdachtsmeldung ausgeschlossen, geboten oder berufsrechtlich gesperrt ist und ob das Honorar aus einer Quelle stammt, die angenommen werden darf.

Diese Verzahnung wird durch die europäische Entwicklung verschärft. Die Verordnung (EU) 2024/1624, im Folgenden AMLR, schafft ein unmittelbar anwendbares europäisches Single Rulebook. Sie nimmt unter anderem Steuerberater und unabhängige rechtsberatende Berufe bei bestimmten steuerlichen, finanziellen, gesellschaftsrechtlichen und immobilienbezogenen Tätigkeiten in den Pflichtenkreis auf. Die AMLR ersetzt nicht das Steuerstrafrecht, verändert aber das Umfeld, in dem steuerstrafrechtliche Beratung erbracht wird. Sie erhöht die Vereinheitlichung von Mandantenidentifizierung, wirtschaftlich Berechtigten, Risikoeinstufung, Verdachtsmeldewesen, Aufbewahrung und internen Sicherungsmaßnahmen. Für deutsche Kanzleien bedeutet dies, dass nationale GwG-Routinen nicht mehr isoliert verstanden werden dürfen, sondern in ein europäisches System einzuordnen sind, das ab 2027 unmittelbar in die Mandatsorganisation hineinwirkt.[3][4]

Neben die AMLR tritt eIDAS 2.0. Diese Reform ist für die steueranwaltliche Praxis auf den ersten Blick technisch, in Wahrheit aber berufsstrategisch bedeutsam. Mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität wird ein unionsweiter Rahmen geschaffen, in dem natürliche Personen und Unternehmen digitale Identitätsnachweise, Attribute und elektronische Vertrauensdienste einsetzen können. Für den Steueranwalt betrifft dies vor allem die Identifizierung von Mandanten, die Authentisierung vertretungsberechtigter Personen, die Einbindung digitaler Vollmachten, die beweissichere Dokumentation von Mandatskommunikation und die Frage, wie digitale Identitätsdaten datenschutzrechtlich sparsam, aber geldwäscherechtlich tragfähig genutzt werden.[5][6]

2. Normativer Ausgangspunkt: Steuerstrafrecht und Geldwäsche

2.1 Steuerstrafrecht als Schutz der Steuerrechtsordnung

Das Steuerstrafrecht schützt die Gleichmäßigkeit und Vollständigkeit der Besteuerung. Der klassische Vorwurf der Steuerhinterziehung setzt voraus, dass gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen werden oder dass Steuerzeichen oder Steuerstempler pflichtwidrig nicht verwendet werden. Der Erfolg besteht in einer Steuerverkürzung oder in einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil. In der Praxis ist die Steuerhinterziehung deshalb sowohl Erklärungsdelikt als auch Vermögensdelikt: Der Tatvorwurf entsteht im Steuerverfahren, schlägt aber in die Vermögenssphäre des Mandanten durch, weil ersparte Steuerzahlungen, ungerechtfertigte Erstattungen oder nicht erklärte Einnahmen wirtschaftlich verfügbar werden.[7]

Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht wird stark durch den Hinterziehungsbetrag geprägt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für das Regelbeispiel des großen Ausmaßes eine Wertgrenze von 50.000 Euro herausgearbeitet. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen erheblich; zudem verlängert sich die strafrechtliche Verjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Die steuerliche Festsetzungsverjährung folgt eigenen Regeln und kann bei Steuerhinterziehung zehn Jahre betragen. Schon aus diesem Grund darf der Steueranwalt einen steuerlichen Sachverhalt nicht nur nach dem nächsten Veranlagungszeitraum beurteilen, sondern muss den gesamten Berichtigungs-, Verjährungs- und Nacherklärungszeitraum im Blick behalten.[8][9][10]

Steuerstrafrechtlich ist außerdem zwischen einer bloßen Korrekturpflicht und einer strafbefreienden Selbstanzeige zu unterscheiden. Eine Berichtigung nach § 153 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dies zu einer Steuerverkürzung führen kann oder geführt hat. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO setzt demgegenüber voraus, dass der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang zutreffende Angaben nachholt. Schon kleinere Lücken, taktische Teilangaben oder nur schematische Offenlegungen können die strafbefreiende Wirkung gefährden. In wirtschaftlich bedeutenden Fällen kommen zusätzlich Zuschläge und Zahlungserfordernisse nach § 398a AO hinzu.[11][12][13][14]

2.2 Geldwäsche als Anschlussdelikt und Präventionsrecht

Die Geldwäsche nach § 261 StGB knüpft nicht an die Steuererklärung als solche an, sondern an den Umgang mit einem Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der heutige Tatbestand folgt dem All-crimes-Ansatz. Die frühere katalogartige Beschränkung der Vortaten ist aufgegeben; grundsätzlich kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein. Damit sind auch Steuerstraftaten als Vortaten erfasst, soweit aus ihnen ein tauglicher Gegenstand herrührt. Die dogmatische Schwierigkeit liegt nicht in der Einordnung der Steuerhinterziehung als rechtswidrige Tat, sondern in der Bestimmung des Tatobjekts, also in der Frage, welcher konkrete Vermögenswert aus der Steuerstraftat stammt.[15]

Geldwäsche ist zugleich mehr als ein Strafdelikt. Das Geldwäschegesetz und künftig die AMLR errichten ein präventives Aufsichtsregime. Dieses Regime verlangt von bestimmten Verpflichteten eine risikobasierte Organisation, Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigten, laufende Überwachung, Dokumentation, Aufbewahrung und gegebenenfalls Verdachtsmeldung. Während § 261 StGB rückwirkend eine individuelle Strafbarkeit beurteilt, setzen GwG und AMLR präventiv an. Sie wollen verhindern, dass Berater, Banken, Immobilienmakler, Dienstleister und andere Gatekeeper zur Platzierung, Verschleierung oder Integration bemakelter Vermögenswerte genutzt werden.[16][17]

Für die anwaltliche und steuerberatende Praxis entsteht daraus eine doppelte Rollenlage. Der Steueranwalt ist einerseits Interessenvertreter und Berufsgeheimnisträger. Er muss den Mandanten über Rechte, Pflichten, Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten beraten. Andererseits kann er in bestimmten Mandaten geldwäscherechtlich Verpflichteter sein. Diese Rollen dürfen nicht mechanisch vermischt werden. Gerade die anwaltliche Verschwiegenheit und das Recht auf Verteidigung begrenzen Melde- und Ausforschungspflichten. Gleichwohl darf die Berufsausübung nicht dazu eingesetzt werden, Vermögenswerte zu verschleiern, Scheingestaltungen zu errichten, Dokumente zu verfälschen oder Zahlungen zu ermöglichen, die erkennbar der Fortsetzung einer Straftat dienen.

2.3 Gemeinsame Risikozonen

Die Schnittmenge von Steuerstrafrecht und Geldwäsche zeigt sich besonders deutlich in Fallgruppen, in denen steuerliche Unrichtigkeiten und Vermögensbewegungen zeitlich eng miteinander verbunden sind. Dazu gehören Umsatzsteuerkarusselle, unberechtigte Vorsteuererstattungen, verdeckte Auslandskonten, nicht deklarierte Kryptogewinne, Scheindarlehen, verdeckte Treuhandverhältnisse, Bargeldzuflüsse, Scheinrechnungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Stiftungs- und Truststrukturen, Immobilienerwerbe aus nicht versteuertem Vermögen und Beraterhonorare, die aus ungeklärten Quellen bezahlt werden. In diesen Konstellationen kann das steuerliche Problem nicht auf die Frage reduziert werden, ob eine Steuer nachzuzahlen ist. Vielmehr ist zu klären, welche Vermögenswerte aus welcher Quelle stammen, ob spätere Transfers eine eigenständige Strafbarkeit auslösen und ob Dritte, einschließlich Berater, Banken und Notare, in einen Risikozusammenhang geraten.

Die aktuelle Rechtslage verlangt dabei eine differenzierte Betrachtung des Tatobjekts. Nicht jede ersparte Steuerzahlung ist ohne Weiteres ein konkreter Gegenstand im Sinne des § 261 StGB. Die Rechtsprechung hat nach der Reform des Geldwäschetatbestands betont, dass bloß ersparte Aufwendungen nicht ohne Weiteres als geldwäschetauglicher Gegenstand behandelt werden können. Anders kann es liegen, wenn der Steuerpflichtige durch Steuerbetrug eine Auszahlung, Erstattung oder einen sonst konkretisierbaren Vermögenszufluss erlangt, etwa bei unberechtigten Umsatzsteuererstattungen. Der Steueranwalt muss deshalb zwischen dem steuerlichen Verkürzungserfolg, dem wirtschaftlichen Vorteil und dem konkreten geldwäschetauglichen Vermögensgegenstand unterscheiden.[18]

3. Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

3.1 Die Vortatfrage nach dem All-crimes-Ansatz

Seit dem All-crimes-Ansatz ist die Frage, ob Steuerhinterziehung Vortat der Geldwäsche sein kann, im Ausgangspunkt zu bejahen. Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein. Die frühere Diskussion, ob eine bestimmte Steuerstraftat in einem Katalog enthalten ist, hat damit an Bedeutung verloren. Dies verschiebt die Beratung auf die Tatobjekt- und Zurechnungsfrage. Der Steueranwalt muss ermitteln, ob im Vermögen des Mandanten ein konkreter Gegenstand vorhanden ist, der aus der Steuerstraftat herrührt, ob dieser Gegenstand identifizierbar, vermischt, ersetzt oder forttransferiert wurde und ob die geplante oder bereits vorgenommene Handlung den Tatbestand des Verbergens, Umtauschens, Übertragens, Verwahrens oder Verwendens erfüllen kann.

Ein besonderes Risiko entsteht durch den weiten Begriff des Umgangs mit dem Gegenstand. Die Rechtsprechung hat für das Verwahren auf einem Bankkonto anerkannt, dass auch ein Kontoinhaber durch die Entgegennahme und das Halten von bemakelten Beträgen einen geldwäscherechtlich relevanten Umgang verwirklichen kann. Für die steueranwaltliche Praxis bedeutet dies, dass nicht nur Bargeldkoffer, sondern auch Banküberweisungen, Anderkonten, Sammelkonten, Kontokorrentlinien, Zahlungsdienstleister, Kryptoverwahrung und wirtschaftlich vergleichbare Strukturen in die Prüfung einbezogen werden müssen. Gerade in Kanzleien ist deshalb besondere Zurückhaltung bei Fremdgeld, Treuhandabreden und durchlaufenden Posten geboten.[19]

Die Vortat muss nicht notwendigerweise von demjenigen begangen worden sein, der die spätere Geldwäschehandlung ausführt. Auch der Vortäter selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geldwäsche strafbar sein. Bei Steuerstraftaten ist die Selbstgeldwäsche aber sorgfältig zu prüfen, weil der bloße Besitz des aus der Vortat erlangten Vorteils nicht automatisch jede spätere Vermögensdisposition zur Geldwäsche macht. Erforderlich ist in den Fällen der Selbstgeldwäsche insbesondere, dass der Vortäter den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der Steueranwalt muss also nicht nur den Ursprung des Vermögenswerts, sondern auch die Verschleierungskomponente der weiteren Handlung erfassen.[20]

3.2 Tatobjekt: Steuervorteil, Erstattung, Erlös und Surrogat

Die zentrale dogmatische Frage lautet, welcher Gegenstand aus einer Steuerhinterziehung herrührt. Bei nicht erklärten Einnahmen kann der aus einer Vortat stammende Vermögenswert bereits in den Einnahmen selbst liegen, wenn diese ihrerseits aus einer anderen Straftat stammen, oder in einem konkret zuordenbaren Betrag, der durch die steuerliche Tat im Vermögen gehalten wurde. Bei unberechtigten Steuererstattungen liegt das Tatobjekt regelmäßig näher, weil die Finanzverwaltung einen Betrag auszahlt, der ohne die Täuschung nicht erlangt worden wäre. Bei bloßer Nichtzahlung einer Steuer ist die Zuordnung schwieriger, weil die Steuerersparnis zunächst keinen abgegrenzten Gegenstand schafft, sondern eine rechnerische Verbesserung der Vermögenslage darstellt.

In Beratungsfällen darf daraus weder Entwarnung noch Alarmismus folgen. Entwarnung wäre falsch, weil die Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden in komplexen Fällen nicht nur auf die Steuerersparnis blicken, sondern auf den gesamten Vermögensfluss. Alarmismus wäre ebenso falsch, weil § 261 StGB einen Gegenstand verlangt und nicht jede steuerliche Unrichtigkeit automatisch jede spätere Zahlung kontaminiert. Sachgerecht ist eine transaktionsbezogene Analyse. Es ist zu fragen, welche Gelder wann auf welchem Konto eingingen, welche Steuererklärungen dadurch beeinflusst wurden, welche Zahlungen danach erfolgten, ob Vermögenswerte vermischt wurden und ob der Mandant oder Dritte den Herkunftszusammenhang verschleiern wollten.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Surrogate. Wird ein aus einer Steuerstraftat herrührender Betrag in eine Immobilie, Beteiligung, Kryptowährung, Forderung oder andere Anlageform umgewandelt, kann auch der Ersatzgegenstand in den Geldwäschezusammenhang einbezogen werden. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass die Prüfung nicht bei dem ursprünglichen Kontoauszug endet. In wirtschaftlich relevanten Fällen ist eine Vermögensflussanalyse erforderlich, die Zahlungswege, Umwandlungen und Vermischungen nachvollzieht. Je dringender die steuerstrafrechtliche Lage wird, desto stärker nähert sich die Steuerberatung einer forensischen Rekonstruktion an.

3.3 Selbstanzeige, Nacherklärung und Geldwäsche

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist kein geldwäscherechtlicher Generalreiniger. Sie kann unter ihren engen Voraussetzungen die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung entfallen lassen. Damit stellt sich die Folgefrage, wie sich dies auf eine mögliche Vortat der Geldwäsche auswirkt. Praktisch darf der Steueranwalt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass eine geplante Selbstanzeige bereits vor ihrer Vollendung und Zahlung alle Anschlussrisiken beseitigt. Bis zur wirksamen Nacherklärung, vollständigen Zahlung und Klärung etwaiger Sperrgründe bleibt der Sachverhalt strafrechtlich offen. Zugleich kann die Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung für die Geldwäscheprüfung relevant sein, weil sie den Herkunftszusammenhang gerade sichtbar macht und Verschleierungshandlungen beendet oder zumindest unterbricht.[21][22]

Der zeitliche Ablauf ist entscheidend. Wird zunächst Vermögen aus ungeklärter Quelle auf ein Konto transferiert, anschließend eine Selbstanzeige erwogen und in der Zwischenzeit eine Immobilie erworben, kann die Immobilienzahlung eigenständig zu prüfen sein. Wird dagegen vor weiteren Dispositionen eine vollständige steuerliche Offenlegung vorbereitet und umgesetzt, kann dies die Risikobewertung verändern. Der Steueranwalt muss deshalb zu Beginn der Krisenberatung regelmäßig einen Zahlungsstopp oder jedenfalls eine Zahlungsdisziplin empfehlen. Nicht zwingende Transfers sollten unterbleiben, bis die Herkunfts- und Berichtigungsfragen geklärt sind. Andernfalls kann eine ursprünglich steuerliche Krise durch eine vermeidbare Vermögensbewegung zu einem Geldwäschefall eskalieren.

Neben der Selbstanzeige steht die Einziehung. Steuerstrafrecht und Geldwäsche führen häufig zu Maßnahmen der Vermögensabschöpfung, Arrestierung und Sicherung. Für den Mandanten ist dies wirtschaftlich oft gravierender als die abstrakte Strafdrohung, weil Konten eingefroren, Immobilien belastet, Bankbeziehungen gekündigt und Kreditlinien gesperrt werden können. Der Steueranwalt muss deshalb nicht nur die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige prüfen, sondern auch die Liquidität für Steuern, Zinsen, Zuschläge, Honorare und mögliche Sicherheiten planen. Wer die Zahlungserfordernisse übersieht, kann eine formal richtige Erklärung praktisch wertlos machen.[23][24]

4. Eigengeldwäsche – was ist das?

4.1 Begriff, Funktion und Grenze des § 261 Abs. 7 StGB

Eigengeldwäsche bezeichnet den Fall, dass der Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend selbst mit dem aus dieser Tat herrührenden Gegenstand in einer Weise umgeht, die den Geldwäschetatbestand berührt. Die Besonderheit liegt darin, dass dieselbe Person bereits wegen der Vortat strafbar ist und sich die Frage stellt, ob ihr der spätere Umgang mit dem Tatertrag nochmals als eigenständiges Unrecht zugerechnet werden darf. Das geltende Recht löst dieses Problem nicht durch eine vollständige Straflosigkeit der Selbstverwertung, sondern durch eine besondere Einschränkung in § 261 Abs. 7 StGB.[25]

Der Grundgedanke ist konkurrenz- und schuldbezogen. Wer eine Vortat begeht, wird regelmäßig gerade deshalb bestraft, weil er einen rechtswidrigen Vorteil erlangt oder einen rechtswidrigen Vermögenswert beherrscht. Würde jede spätere Nutzung dieses Vorteils automatisch eine zusätzliche Geldwäsche darstellen, würde der Unrechtsgehalt der Vortat in vielen Fällen verdoppelt. Deshalb verlangt § 261 Abs. 7 StGB ein Mehr: Der Vortäter muss den Gegenstand in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern. Erst dieses zusätzliche Inverkehrbringen mit Verschleierung begründet das eigenständige Anschlussunrecht der Eigengeldwäsche.[26]

Das Merkmal des Inverkehrbringens ist weit zu verstehen. Es kann bereits vorliegen, wenn der Täter Bargeld aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter tatsächliche Verfügungsgewalt erhält, etwa bei einer Bareinzahlung auf ein Bankkonto, bei der Weitergabe an Dritte, bei einer Investition in Wirtschaftsgüter oder bei der Einschleusung in eine Gesellschafts- oder Immobilienstruktur. Für den Vortäter reicht das Inverkehrbringen allein aber nicht aus. Hinzutreten muss eine Herkunftsverschleierung, also ein Verhalten, das die wahre deliktische Herkunft verdeckt oder eine legale Herkunft vorspiegelt.[27]

Gerade diese zweite Voraussetzung begrenzt die Strafbarkeit. Nach der jüngeren Rechtsprechung genügt die bloße eigennützige Verwendung aus der Vortat erlangter Mittel nicht, wenn der Täter damit nur das tut, was von einem Vortäter typischerweise zu erwarten ist. Wer inkriminiertes Bargeld schlicht ausgibt, ohne irreführende Legende, ohne Strohperson, ohne verschleiernde Kontobewegung und ohne Umgehung von Integritätsmechanismen des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs, verwirklicht nicht ohne Weiteres eine strafbare Eigengeldwäsche. Wer dagegen Scheinverträge, fingierte Darlehen, Strohmannkonstruktionen, unklare Bareinzahlungen, vorgeschobene Familienangehörige oder künstliche Geschäftsvorfälle nutzt, bewegt sich deutlich näher am Tatbestand.[28]

4.2 Steuerstrafrechtliche Fallgruppen der Eigengeldwäsche

Im Steuerstrafrecht ist Eigengeldwäsche vor allem deshalb bedeutsam, weil § 370 AO seit dem All-crimes-Ansatz grundsätzlich als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Steuerhinterziehung automatisch ein Geldwäscherisiko im Sinne eines tauglichen Tatobjekts erzeugt. Zu trennen sind der Vortatstatus der Steuerhinterziehung, das Vorhandensein eines konkreten Gegenstands und die spätere Tathandlung im Sinne des § 261 StGB.[29]

Bei der bloßen Verkürzung einer Steuer durch zu niedrige Festsetzung oder Nichtabgabe einer Erklärung liegt das praktische Problem darin, dass der Täter regelmäßig nur Aufwendungen erspart. Die ersparte Steuerzahlung ist zwar wirtschaftlich ein Vorteil, aber nicht ohne Weiteres ein konkret aus der Vortat herrührender Gegenstand. Nach der Rechtsprechung zu § 261 StGB n. F. sind solche ersparten Aufwendungen kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Anders liegen Fälle, in denen der Täter durch unrichtige Angaben eine Steuererstattung, Steuervergütung oder Auszahlung erlangt. Dann existiert ein konkreter Zahlungsfluss aus dem Vermögen des Fiskus, der als Gegenstand oder Surrogat einer Geldwäscheprüfung zugänglich sein kann.[30]

Nochmals anders liegen Sachverhalte, in denen die Steuerstraftat nicht die primäre Quelle des Vermögens ist, sondern nur neben einer anderen Vortat steht. Wer etwa Einnahmen aus Betäubungsmittelhandel, Korruption, Betrug oder Untreue erzielt und diese Einnahmen zusätzlich steuerlich nicht erklärt, verwirklicht möglicherweise eine Steuerhinterziehung; der geldwäschetaugliche Gegenstand stammt dann aber nicht notwendig aus der Steuerhinterziehung, sondern aus der vorgelagerten Vermögens- oder Betäubungsmittelstraftat. Für die anwaltliche Prüfung ist deshalb entscheidend, die Herkunftskette nicht pauschal mit dem Steuerdelikt gleichzusetzen, sondern den konkreten Vermögensgegenstand und seine Surrogate zu verfolgen.

In der Beratungspraxis muss der Steueranwalt daher zwischen steuerlicher Heilung und geldwäscherechtlicher Kontamination unterscheiden. Eine Nachzahlung von Steuern, eine korrigierende Erklärung oder eine Selbstanzeige kann steuerstrafrechtlich von zentraler Bedeutung sein. Sie beseitigt aber nicht automatisch den Geldwäscheverdacht hinsichtlich Vermögenswerten, die aus anderen Straftaten stammen. Umgekehrt darf ein Geldwäscheverdacht nicht allein daraus konstruiert werden, dass eine Steuer zu niedrig erklärt wurde, wenn kein geldwäschetauglicher Gegenstand identifizierbar ist.

4.3 Steuerzahlung aus inkriminierten Mitteln: Geldwäsche des Täters?

Zahlt der Täter Steuern mit Mitteln, die aus einer anderen Straftat stammen, ist zunächst nicht der Staat, sondern der Zahler selbst in den Blick zu nehmen. Die Zahlung kann objektiv ein Inverkehrbringen sein, weil der Täter den Vermögenswert aus seiner Verfügungsgewalt entlässt und der Fiskus den Betrag zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Forderung erhält. Für den Vortäter genügt dies jedoch wegen § 261 Abs. 7 StGB nicht. Strafbare Eigengeldwäsche setzt zusätzlich voraus, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Zahlungsgegenstands verschleiert.

Daraus folgt eine wichtige Differenzierung. Wer eine Kfz-Steuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder eine steuerliche Nachzahlung schlicht unter seinem Namen, von seinem Konto und ohne Herkunftslegende bezahlt, betreibt nicht schon deshalb Eigengeldwäsche. Die Zahlung mag kriminalistisch interessant sein, weil sie Fragen nach Finanzierungsquellen aufwirft. Sie ist aber regelmäßig keine verschleiernde Machenschaft. Anders kann es sein, wenn die Zahlung gerade in ein Täuschungskonzept eingebettet ist, etwa wenn der Täter die Mittel über Scheinrechnungen, Scheindarlehen, Bargeldkuriere, Strohpersonen, ausländische Konten oder fingierte Arbeitseinkünfte laufen lässt, um den Anschein legalen Erwerbs zu erzeugen.

Die steuerliche Zahlung hat auch keine reinigende Wirkung. Wer mit Drogenerlösen Steuern bezahlt, macht die verbleibenden Drogenerlöse nicht legal, und er verschafft dem gezahlten Betrag keine rückwirkend rechtmäßige Herkunft. Steuerzahlung bedeutet Erfüllung einer Steuerverbindlichkeit; Geldwäschefreiheit bedeutet etwas anderes. Der Steueranwalt muss Mandanten deshalb deutlich sagen, dass steuerliche Ordnung und Herkunftsaufklärung parallel laufen. Eine ordnungsgemäße Steuererklärung kann geboten sein, sie ist aber keine Lizenz zur Verwendung inkriminierter Mittel.

4.4 Ist es Geldwäsche, wenn der Staat Steuern von einem Straftäter annimmt?

Die zugespitzte Frage lautet, ob der Staat selbst Geldwäsche begeht, wenn er Steuern von einem Straftäter entgegennimmt und dabei weiß oder jedenfalls sicher annimmt, dass dieser Straftäter über keine legale Einkommensquelle verfügt. Dogmatisch ist diese Frage zunächst zu entpersonalisieren. Der Staat als solcher ist nicht Täter im Sinne des § 261 StGB; strafrechtlich zu prüfen wären allenfalls natürliche Personen, also konkrete Amtsträger, die eine tatbestandsmäßige Handlung mit dem erforderlichen Vorsatz vornehmen.

Für die Finanzverwaltung kommt hinzu, dass das Steuerrecht gesetz- und sittenwidrige Betätigung bewusst wertneutral besteuert. § 40 AO ordnet an, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Wer aus verbotener Tätigkeit steuerbare Einkünfte erzielt, soll steuerlich nicht besser stehen als der rechtstreue Steuerpflichtige. § 85 AO verpflichtet die Finanzbehörden zugleich, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.[31][32]

Daraus folgt: Die Annahme einer gesetzlich geschuldeten Steuer ist grundsätzlich keine Geldwäsche des Staates. Die Finanzverwaltung erfüllt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Sie verschafft sich den Betrag nicht kollusiv zur Förderung des Vortäters, sie verschleiert nicht dessen Herkunft und sie soll durch die Steuererhebung gerade keine Legalisierungswirkung zugunsten des Täters erzeugen. Das Steuerrecht darf illegale Einkünfte besteuern, ohne deshalb die zugrunde liegende Kriminalität zu billigen oder das Geld zu waschen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die staatliche Kenntnis folgenlos wäre. Wenn Finanzbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewinnen, kommt die besondere Offenbarungs- und Mitteilungsregel des § 31b AO in Betracht. Ebenso können Informationen aus Steuer- und Strafverfahren für Vermögensabschöpfung, Beschlagnahme und Arrest relevant werden. Der Staat darf also nicht blind vereinnahmen und zugleich die Strafverfolgungs- und Einziehungsinstrumente ungenutzt lassen. Rechtlich ist die richtige Folgerung aber nicht, die Steuerzahlung als Geldwäsche des Staates zu qualifizieren, sondern Informationsweitergabe, Finanzermittlung und Vermögenssicherung zu prüfen.[33][34]

Die Gegenauffassung, jede Annahme einer Steuerzahlung aus deliktischen Mitteln sei staatliche Geldwäsche, würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen. Sie würde § 40 AO leerlaufen lassen, weil illegale Einkünfte zwar steuerpflichtig wären, die Steuer aber nicht entgegengenommen werden dürfte. Sie würde außerdem den Straftäter privilegieren, denn er könnte sich gegenüber dem Fiskus gerade auf die eigene Kriminalität berufen. Die sachgerechte Lösung liegt deshalb in einer Trennung: Steueranspruch und Steuererhebung bleiben bestehen; die deliktische Herkunft des Geldes wird über Strafverfolgung, Geldwäscheprävention, Verdachtsmitteilungen und Einziehung bearbeitet.

4.5 Das Beispiel: Bürgergeldempfänger, Sportwagen und Betäubungsmittelverdacht

Das Beispiel eines arbeitslosen Bürgergeldempfängers, der die Kfz-Steuer für einen Sportwagen bezahlt, während die Staatsanwaltschaft einen erheblichen Verdacht der Betäubungsmittelkriminalität hat, zeigt die praktische Schärfe der Abgrenzung. Zunächst ist die Kfz-Steuer selbst eine Haltersteuer. Sie knüpft an das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen an. Die Entstehung und Erhebung der Steuer setzt nicht voraus, dass die Finanzverwaltung die Herkunft der Mittel für die Zahlung positiv als legal bewertet.[35]

Der Bürgergeldbezug verändert diese steuerrechtliche Ausgangslage nicht, kann aber sozial- und strafrechtliche Zusatzfragen auslösen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann im SGB-II-Leistungsbezug geschützt sein; ein Sportwagen wird jedoch regelmäßig Anlass zu einer genaueren Prüfung geben, ob erhebliches oder nicht offengelegtes Vermögen, nicht erklärte Einkünfte, eine verdeckte Nutzung durch Dritte oder ein Leistungsbetrug vorliegen. Auch hier gilt: Der Umstand der Kfz-Steuerzahlung ist noch kein Beweis der Geldwäsche, aber ein starkes Indiz für eine Finanzierungsfrage, die in einer Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen kann.[36]

Für die Staatsanwaltschaft liegt der Schwerpunkt nicht bei der Frage, ob die Steuerkasse durch Annahme der Kfz-Steuer Geldwäsche begeht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Sportwagen selbst, der Kaufpreis, die Versicherung, Wartungskosten, Treibstoffkosten und sonstige Lebensführungsaufwendungen aus Betäubungsmittelerlösen finanziert wurden. Dann kommen Finanzermittlungen, Konten- und Bargeldanalyse, Halter- und Eigentümerprüfung, Prüfung von Strohmannverhältnissen sowie vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Der Sportwagen kann Einziehungsgegenstand, Surrogat, Beweismittel oder Vermögenswert für Wertersatzeinziehung sein.

Der Steuerzahlungsvorgang selbst kann gleichwohl Beweiswert haben. Eine Zahlung an die Zollverwaltung oder Finanzkasse dokumentiert, dass der Betroffene trotz behaupteter Hilfebedürftigkeit laufende Kosten für ein hochwertiges Fahrzeug trägt. Erfolgt die Zahlung aus einem Konto, das zugleich Bareinzahlungen, Fremdzuflüsse oder ungeklärte Transaktionen aufweist, kann dies ein Mosaikstein für den Anfangsverdacht oder für die Verdichtung eines bestehenden Verdachts sein. Erfolgt die Zahlung über Dritte, kann sich die Frage stellen, ob diese Dritten gutgläubige Unterstützer, Strohpersonen, Geldwäscher oder Teilnehmer an einer Vortat sind.

Die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet deshalb differenziert: Nein, die Entgegennahme der Kfz-Steuer durch den Staat ist für sich genommen keine Geldwäsche des Staates. Ja, der Sachverhalt kann ein erheblicher Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungssachverhalt sein. Der Verdacht richtet sich dann gegen den Inhaber, Erwerber, Finanzierer oder Verschleierer des Vermögens, nicht gegen die Steuerkasse, die eine gesetzlich geschuldete Steuer vereinnahmt.

4.6 Beratungskonsequenzen für den Steueranwalt

Für den Steueranwalt folgt aus der Eigengeldwäscheprüfung eine klare Kommunikationspflicht gegenüber Mandanten. Der Mandant muss verstehen, dass Steuerzahlung, steuerliche Erklärung und geldwäscherechtliche Herkunftsprüfung unterschiedliche Ebenen sind. Es ist unzulässig und gefährlich, deliktische Mittel durch Scheinlegenden, fingierte Darlehen, rückdatierte Verträge, angebliche Schenkungen oder unplausible Bargeldgeschichten in einen steuerlichen Erklärungssachverhalt einzubauen. Der Anwalt darf an solchen Legenden nicht mitwirken.

Zugleich muss der Steueranwalt die Verteidigungslogik beachten. In dringenden Steuerstraf- und Geldwäschelagen ist nicht die schnelle Abgabe irgendeiner steuerlichen Erklärung das Ziel, sondern eine koordinierte Verteidigungsentscheidung. Es sind die Herkunft der Mittel, die Existenz tauglicher Tatobjekte, mögliche Surrogate, der Stand von Ermittlungen, Arrest- und Einziehungsrisiken, Schweigerechte, Mitwirkungspflichten und Sperrgründe einer Selbstanzeige zu prüfen. Eine unbedachte steuerliche Nacherklärung kann neue Herkunftsfragen aufwerfen und den Mandanten faktisch zu Erklärungen drängen, die im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden.

Die AMLR verstärkt diese Beratungslinie, ohne die strafrechtliche Frage der staatlichen Steuerannahme selbst zu verändern. Sie erhöht die Standardisierung der geldwäscherechtlichen Sorgfalts-, Dokumentations- und Verdachtsprozesse bei Verpflichteten. Banken, Zahlungsdienstleister, bestimmte Berater und andere Verpflichtete werden verdächtige Zahlungs- und Herkunftsmuster künftig noch stärker risikobasiert dokumentieren müssen. Für den Mandanten bedeutet dies: Eine Zahlung, die steuerlich banal wirkt, kann im Finanzsystem einen geldwäscherechtlichen Prüfpfad auslösen.[37]

Auch für das Honorar ist die Eigengeldwäsche relevant. Wenn der Steueranwalt nicht nur eine steuerliche Korrektur, sondern zugleich Herkunftsanalyse, Verteidigungskoordination, Geldwäscheprüfung, Arrestabwehr und Dokumentationsberatung leisten muss, handelt es sich um ein deutlich anderes Mandatsprofil. Die Vergütungsvereinbarung sollte diesen erweiterten Risikozuschnitt abbilden. Bei strafverteidigender Tätigkeit ist zudem die besondere Rechtsprechung zur Honorarannahme aus möglicherweise bemakelten Mitteln zu beachten; sichere Kenntnis deliktischer Herkunft bleibt eine klare Risikogrenze.[38]

5. Anwaltliche und steuerberatende Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

5.1 Verpflichteteneigenschaft des Rechtsanwalts und des Steuerberaters

Der Rechtsanwalt ist nach deutschem Geldwäschegesetz nicht schlechthin in jeder anwaltlichen Tätigkeit Verpflichteter. Seine Verpflichteteneigenschaft knüpft an bestimmte katalogartige Tätigkeiten an, insbesondere wenn er für den Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Finanz-, Immobilien- oder Gesellschaftstransaktionen mitwirkt, etwa beim Kauf und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, bei der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, bei der Beschaffung von Mitteln zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften oder bei der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Gesellschaften, Trusts oder ähnlichen Strukturen. Der Steuerberater ist demgegenüber als Berufsgruppe eigenständig erfasst. Für Berufsträger, die zugleich Rechtsanwalt und Steuerberater sind, ist daher stets zu prüfen, aus welcher Rolle heraus die konkrete Tätigkeit erbracht wird und ob die geldwäscherechtlichen Pflichten schon wegen der steuerberatenden Tätigkeit ausgelöst werden.[39][40]

Diese Differenzierung ist praktisch bedeutsam. Eine rein forensische Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren ist anders zu behandeln als die steuerliche Strukturierung eines Unternehmenskaufs, die Begleitung einer Immobilieninvestition oder die Einrichtung einer Holdingstruktur. Auch ein zunächst unauffälliges Dauermandat kann in den Pflichtenkreis hineinwachsen, wenn der Steueranwalt nicht mehr nur Steuererklärungen prüft, sondern aktiv bei Transaktionen, Finanzierung, Treuhand, Vermögensverwaltung oder gesellschaftsrechtlicher Strukturierung mitwirkt. Die Kanzlei benötigt deshalb eine Mandatsklassifizierung, die nicht nur auf den Mandanten, sondern auf die konkrete Tätigkeit abstellt.

Bei Berufsausübungsgesellschaften kommt hinzu, dass Geldwäschepflichten organisatorisch umgesetzt werden müssen. Der einzelne Berufsträger bleibt zwar berufsrechtlich verantwortlich, die tatsächliche Erfüllung hängt aber von Kanzleiprozessen ab. Es müssen Zuständigkeiten, Eskalationswege, Dokumentationsvorgaben, Identifizierungsprozesse und Schulungen vorhanden sein. Gerade Steuerkanzleien mit gemischtem Anwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferprofil sollten vermeiden, dass dieselbe Mandatsakte je nach Sachbearbeiter unterschiedlich behandelt wird. Die geldwäscherechtliche Risikoeinstufung muss im Mandatsannahmeprozess verankert sein und bei wesentlichen Sachverhaltsänderungen aktualisiert werden.

5.2 Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und Dokumentation

Das Geldwäschepräventionsrecht folgt dem risikobasierten Ansatz. Verpflichtete müssen nicht jede Mandatsbeziehung mit derselben Intensität prüfen, sondern Art und Umfang der Sorgfaltspflichten nach Risiko bestimmen. Mindestbestandteile sind die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung der für ihn auftretenden Personen, die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, die Klärung von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung, die Prüfung politisch exponierter Personen und die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung. Bei erhöhtem Risiko sind verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich, bei geringem Risiko können Erleichterungen in Betracht kommen. Die Risikoeinschätzung ist zu dokumentieren, weil eine nicht dokumentierte Prüfung im Aufsichtsverfahren regelmäßig wie eine nicht vorgenommene Prüfung wirkt.[41]

Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich Verpflichtete für das elektronische Meldeportal der FIU registrieren, wenn sie unter den Pflichtenkreis fallen. Diese Registrierung ist unabhängig davon relevant, ob tatsächlich schon eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde. Seit dem 1. März 2026 konkretisiert die GwGMeldV die Form und erforderlichen Angaben elektronischer Meldungen. Für die Kanzleiorganisation bedeutet dies, dass Verdachtsmeldeprozesse nicht ad hoc erfunden werden dürfen, wenn ein Verdacht bereits vorliegt. Der Prozess muss vorher stehen: Zuständigkeit, Prüfung, Entscheidung, technische Einreichung, Dokumentation und Umgang mit dem Mandanten müssen definiert sein.[42][43]

Die Dokumentation darf dabei nicht mit einer rein mechanischen Ausweisablage verwechselt werden. In Steuerstraf- und Geldwäschekonstellationen kommt es darauf an, dass die Kanzlei erklären kann, weshalb sie ein Mandat als normal, erhöht oder ungewöhnlich eingestuft hat. Dazu gehören Plausibilitätsüberlegungen zur wirtschaftlichen Herkunft von Mitteln, zur Angemessenheit der Struktur, zur Transparenz des wirtschaftlich Berechtigten, zu Drittzahlungen, zu Bargeld, zu Auslandsbezug, zu Hochrisikostaaten, zu Kryptowerten und zu abweichenden Angaben zwischen Steuerunterlagen, Bankunterlagen und Gesellschaftsdokumenten. Die Geldwäscheakte sollte deshalb eine knappe, aber nachvollziehbare Risikobegründung enthalten.

5.3 Verdachtsmeldung, Schweigepflicht und anwaltliche Privilegierung

Die Verdachtsmeldung ist der rechtlich sensibelste Bereich. Nach dem Geldwäschegesetz besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Meldung an die FIU, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, oder dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger enthält das Gesetz jedoch eine wesentliche Einschränkung: Informationen, die im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt werden, lösen grundsätzlich keine Meldepflicht aus. Diese Einschränkung endet aber, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt.[44][45]

Diese Regelung darf weder zu weit noch zu eng verstanden werden. Sie schützt den Kern der anwaltlichen Beratung und Verteidigung. Der Mandant muss seinem Anwalt steuerstrafrechtlich belastende Tatsachen offenbaren können, ohne dass daraus automatisch eine Meldung an die FIU wird. Andernfalls wäre wirksame Verteidigung kaum möglich. Zugleich schützt die Norm nicht die aktive Mitwirkung an Verschleierung, Scheingestaltung oder fortgesetzter Tatbegehung. Wenn der Mandant den Anwalt nicht zur rechtlichen Klärung, sondern zur Durchführung einer bemakelten Transaktion, zur Tarnung eines wirtschaftlich Berechtigten oder zur Verhinderung behördlicher Erkenntnisse einsetzen will, endet die Schutzwirkung. Dann muss die Kanzlei Meldepflicht, Mandatsniederlegung und strafrechtliche Eigenrisiken prüfen.

Neben der Meldepflicht steht das Verbot des Tipping-off. Der Verpflichtete darf den Mandanten in bestimmten Konstellationen nicht darüber informieren, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde oder erstattet werden soll. Für Anwälte ist dies besonders heikel, weil die Mandatskommunikation grundsätzlich auf Transparenz und Beratung angelegt ist. Die praktische Lösung liegt nicht in unzulässiger Offenbarung, sondern in präziser Mandatssteuerung: Die Kanzlei kann die Durchführung einer Transaktion ablehnen, weitere Mitwirkung verweigern oder das Mandat aus berufsrechtlich zulässigen Gründen beenden, ohne den verbotenen Inhalt einer Meldung offenzulegen. Die interne Dokumentation muss zeigen, dass keine Täuschung des Mandanten beabsichtigt war, sondern gesetzliche Verbote beachtet wurden.[46]

5.4 Kanzleiorganisation und Präventionskultur

Für eine Steueranwaltskanzlei ist Geldwäscheprävention kein isoliertes Compliance-Handbuch, sondern Bestandteil des Qualitätsmanagements. Die Kanzlei sollte bei jedem neuen Mandat erfassen, wer Mandant ist, wer wirtschaftlich berechtigt ist, welche Tätigkeit beauftragt wird, welche Vermögenswerte berührt werden, ob Auslands- oder Kryptobezug besteht und ob das Mandat in eine Katalogtätigkeit fällt. Bei Dauermandaten ist eine periodische Aktualisierung erforderlich. Ein Steueranwalt, der seit Jahren die Einkommensteuer eines Mandanten erklärt, kann geldwäscherechtlich neu gefordert sein, wenn derselbe Mandant plötzlich eine ausländische Gesellschaft einbringt, eine Immobilie bar erwerben will oder ein Konto einer nahestehenden Person zur Honorarzahlung nutzt.

Die Kanzleikultur muss insbesondere sicherstellen, dass ungewöhnliche Beobachtungen nicht im Sekretariat, in der Buchhaltung oder bei jungen Berufsträgern hängenbleiben. Typische Warnsignale sind Mandanten, die ihre Identität oder wirtschaftliche Berechtigung nur zögerlich offenlegen, die auf ungewöhnlicher Eile bestehen, die Drittzahlungen ohne nachvollziehbaren Grund anbieten, die Treuhandkonten ohne rechtliche Notwendigkeit nutzen wollen, die Unterlagen mehrfach ändern, die Bankfragen durch anwaltliche Schreiben überdecken lassen wollen oder die eine steuerliche Nacherklärung nur insoweit wünschen, als sie bereits entdeckt sein könnte. Solche Signale begründen nicht automatisch eine Meldepflicht, verlangen aber Eskalation und Dokumentation.

Immobilienmandate bilden eine eigene Hochrisikozone. Schon nach geltendem Recht existieren besondere meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich. Die AMLR verstärkt diesen Fokus durch einheitliche Sorgfalts- und Transparenzstandards und durch eine unionsweite Bargeldobergrenze. Der Steueranwalt, der im Zusammenhang mit Immobilien steuerlich berät, sollte daher nicht isoliert auf Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer oder Erbschaftsteuer blicken. Er muss prüfen, ob der Erwerbspreis, die Finanzierungsquelle, die Beteiligungsstruktur, die Herkunft von Eigenkapital und die Rolle zwischengeschalteter Gesellschaften plausibel und belegbar sind.[47][48]

6. Die neue EU-Geldwäscheverordnung AMLR und das europäische Geldwäschepaket

6.1 Systemwechsel: Vom Richtlinienmodell zum Single Rulebook

Die AMLR ist Teil eines umfassenden europäischen Geldwäschepakets. Zu diesem Paket gehören neben der AMLR die neue Geldwäsche-Richtlinie, die Verordnung zur Errichtung der AMLA und die bereits reformierte Transfer-of-Funds-Regulierung für bestimmte Kryptotransfers. Der entscheidende Systemwechsel liegt darin, dass zentrale Pflichten künftig nicht mehr nur über nationale Umsetzungsgesetze vermittelt werden, sondern unmittelbar durch eine EU-Verordnung gelten. Damit wird das Geldwäscherecht für Verpflichtete in den Mitgliedstaaten stärker vereinheitlicht. Nationale Spielräume bleiben insbesondere im Aufsichts- und Registerrecht bestehen, die operative Pflichtenlage wird aber stärker europäisch geprägt.[49][50][51][52]

Die AMLR gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027. Dieser Zeitpunkt ist für Kanzleien kein ferner abstrakter Termin, weil Mandatsannahmeprozesse, Software, Schulungen, Risikoanalysen, Aufbewahrungsroutinen, Vollmachtsprozesse und Honorarabläufe rechtzeitig angepasst werden müssen. Wer erst mit Beginn der Anwendung reagiert, wird bei Bestandsmandaten Schwierigkeiten haben, wirtschaftlich Berechtigte, Risikoeinstufungen und Aufzeichnungen nachzuziehen. Steueranwälte sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre GwG-Prozesse nicht nur national, sondern AMLR-fest zu gestalten.[53]

Die AMLR ist für Steueranwälte auch deshalb bedeutsam, weil sie das europäische Verständnis der rechtsberatenden Berufe sichtbar macht. Unabhängige Angehörige rechtsberatender Berufe sollen dann in den Pflichtenkreis einbezogen werden, wenn sie an finanziellen oder unternehmerischen Transaktionen teilnehmen, einschließlich steuerlicher Beratung in solchen Zusammenhängen. Zugleich wird der Schutz rechtlicher Beratung und Prozessvertretung als notwendige Begrenzung anerkannt. Die Verordnung verschärft also nicht schlicht die Meldepflicht gegen Anwälte, sondern versucht, Gatekeeper-Risiken und Berufsgeheimnis europäisch auszubalancieren.[54][55]

6.2 Verpflichtete und Sorgfaltspflichten nach der AMLR

Art. 3 AMLR zählt die Verpflichteten auf. Für den steueranwaltlichen Kontext sind Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchhalter und Angehörige rechtsberatender Berufe besonders relevant. Rechtsanwälte werden nicht in jeder denkbaren Beratungstätigkeit, sondern bei bestimmten Transaktionsbezügen erfasst. Hierzu gehören unter anderem der Kauf und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, die Verwaltung von Mandantengeldern, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptowertekonten, die Organisation von Beiträgen zur Gründung oder Verwaltung von Gesellschaften sowie die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Gesellschaften, Trusts, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen. Die steuerliche Beratung wird damit besonders dann geldwäscherechtlich relevant, wenn sie in die Strukturierung oder Durchführung solcher Vermögensbewegungen eingebettet ist.[56]

Die Sorgfaltspflichten der AMLR knüpfen an die Begründung der Geschäftsbeziehung, an bestimmte gelegentliche Transaktionen und an Verdachtsmomente an. Die Verordnung regelt Identifizierung, Verifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie die laufende Überwachung. Für Steuerkanzleien bedeutet dies, dass die Mandatsannahme nicht bei der Unterschrift unter der Vollmacht endet. Die Kanzlei muss bei relevanten Mandaten nachvollziehen, wer hinter der Struktur steht, aus welchen Gründen die Transaktion erfolgt, welche Mittel eingesetzt werden, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist und ob Änderungen im Mandatsverlauf eine neue Risikobewertung erforderlich machen.[57]

Besonders praxisrelevant ist die wirtschaftliche Berechtigung. Komplexe Gesellschafts-, Stiftungs-, Trust- und Treuhandstrukturen sind im Steuerrecht nicht per se unzulässig. Sie können legitime Gründe haben, etwa Nachfolge, Vermögensschutz, Finanzierung, Haftungsbegrenzung oder internationale Geschäftstätigkeit. Geldwäscherechtlich wird eine Struktur aber problematisch, wenn sie wirtschaftliche Berechtigte verschleiert, Entscheidungsbefugnisse verdeckt, ausländische Registerlücken ausnutzt oder keinen plausiblen nichtsteuerlichen Zweck erkennen lässt. Die AMLR setzt hier auf einheitlichere Transparenzpflichten. Der Steueranwalt sollte deshalb schon in der Gestaltungsberatung dokumentieren, welche legitimen Gründe für eine Struktur bestehen und wer wirtschaftlich tatsächlich profitiert oder kontrolliert.[58]

6.3 Verdachtsmeldung, Aufbewahrung, Bargeld und AMLA

Die AMLR harmonisiert das Verdachtsmeldewesen weiter. Sie verlangt, dass Verpflichtete bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Meldungen an die zuständige FIU abgeben und bestimmte Informationen verfügbar halten. Für deutsche Steueranwälte wird dies nicht bedeuten, dass die anwaltliche Verschwiegenheit verschwindet. Es bedeutet aber, dass nationale berufsrechtliche Schutzmechanismen künftig im Lichte eines unmittelbar geltenden europäischen Rahmens auszulegen sind. Kanzleien sollten daher ihre internen Entscheidungsvorlagen für Verdachtsfälle so ausgestalten, dass sie sowohl die deutsche Ausnahme für Rechtsberatung und Prozessvertretung als auch die europäische Systematik abbilden.[59]

Die AMLR regelt auch Aufbewahrung und Datenhaltung. Für Steueranwälte entsteht hier ein Spannungsverhältnis zwischen Geldwäscheprävention, Datenschutz, Berufsgeheimnis und Aktenführung. Daten sollen lange genug verfügbar sein, um Aufsicht und Strafverfolgung zu ermöglichen, dürfen aber nicht unbegrenzt und zwecklos gespeichert werden. Der Steueranwalt muss deshalb klare Lösch- und Aufbewahrungskonzepte entwickeln. Identitätsdaten, Risikobegründungen und wirtschaftlich Berechtigte gehören in die Geldwäscheakte; Verteidigungsnotizen, interne Rechtsbewertungen und strategische Überlegungen gehören in die Mandatsakte und unterliegen dem Berufsgeheimnis. Beide Bereiche können sich überschneiden, sollten aber organisatorisch differenziert werden.[60][61]

Die unionsweite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro ist für Steueranwälte nicht nur im eigenen Honorarwesen relevant. Sie ist auch ein Mandantenhinweis. Bargeld bleibt in Steuerstraf- und Geldwäschefällen ein zentrales Warnsignal, weil es Herkunftsnachweise erschwert und Transaktionen intransparenter macht. Mandanten sollten daher früh erfahren, dass Barzahlungen in größeren Umfang künftig nicht nur steuerlich erklärungsbedürftig, sondern geldwäscherechtlich besonders risikobehaftet sind. Die AMLR verbindet dies mit Identifizierungspflichten bei bestimmten Bartransaktionen und mit einer allgemeinen europäischen Risikoperspektive auf Bargeld.[62]

Die AMLA wird als europäische Geldwäschebehörde die Aufsichtslandschaft verändern. Ihr unmittelbarer Schwerpunkt liegt zwar bei besonders risikobehafteten Finanzunternehmen mit grenzüberschreitender Bedeutung. Indirekt wird die AMLA aber auch den Nichtfinanzsektor beeinflussen, weil Leitlinien, technische Standards, Aufsichtserwartungen und europäische Risikobewertungen die nationale Verwaltungspraxis prägen werden. Steueranwälte sollten deshalb damit rechnen, dass Auslegungsfragen künftig stärker europäisch kanalisiert werden und dass nationale Kammern und Aufsichtsbehörden ihre Hinweise an AMLA-Standards ausrichten.[63]

7. eIDAS 2.0 und die Bedeutung der Europäischen Digitalen Identität

7.1 Begriff und Kernidee

eIDAS 2.0 bezeichnet die Reform der eIDAS-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/1183. Der Kern ist die Schaffung eines europäischen Rahmens für digitale Identitäten. Mitgliedstaaten müssen Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität bereitstellen oder anerkennen. Nutzer sollen damit Identitätsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen nachweisen, digitale Dokumente speichern, ausgewählte Informationen teilen und qualifizierte elektronische Signaturen nutzen können. Für Unternehmen kann dies die Authentisierung von Organvertretern, Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten erleichtern. Für Bürger kann es die digitale Identifikation gegenüber öffentlichen und privaten Stellen vereinheitlichen.[64][65]

Für den Steueranwalt liegt die Bedeutung nicht darin, dass eIDAS 2.0 die persönliche rechtliche Prüfung ersetzt. Eine digitale Identität beweist nicht automatisch die wirtschaftliche Berechtigung, die Mittelherkunft oder die steuerliche Richtigkeit eines Sachverhalts. Sie kann aber die technische Qualität der Identifizierung erhöhen, Medienbrüche reduzieren, Vollmachten sicherer ausgestalten und die Nachweisführung in digitalen Mandatsbeziehungen verbessern. In einem Umfeld, in dem Mandanten über Videocalls, Portale, Datenräume und internationale Gesellschaften beraten werden, kann eine vertrauenswürdige digitale Identitätsinfrastruktur erhebliche praktische Relevanz gewinnen.

Die eIDAS-Reform passt damit in dieselbe Entwicklung wie die AMLR: Berater sollen weniger auf informelle Plausibilitätsannahmen und mehr auf strukturierte, nachweisbare, digitale und prüffähige Prozesse setzen. Die Kanzlei der Zukunft wird Mandate nicht nur durch einen unterschriebenen Auftrag eröffnen, sondern durch einen kontrollierten Onboarding-Prozess, der Identität, Vertretungsmacht, wirtschaftliche Berechtigung, Risikokategorie, Vollmacht und Kommunikationskanal zusammenführt. Diese Entwicklung ist kein Misstrauensvotum gegenüber Mandanten, sondern eine rechtliche und technische Antwort auf grenzüberschreitende, digitale und anonymisierungsfähige Geschäftsmodelle.

7.2 Anwendung im Mandats-Onboarding

Im Mandats-Onboarding kann eIDAS 2.0 dazu dienen, den Identitätsnachweis des Mandanten oder eines Vertreters digital zu erbringen. Bei Gesellschaften kann die Kanzlei künftig leichter prüfen, ob eine Person für die Gesellschaft auftreten darf, wenn digitale Attribute und Registerinformationen zuverlässig eingebunden werden. Bei internationalen Mandaten kann eine europäisch standardisierte Identität helfen, unterschiedliche nationale Identifikationsmethoden zu überbrücken. Gerade bei zeitkritischen Steuerstrafmandaten kann dies wertvoll sein, weil Dokumente, Vollmachten und Kommunikationsbefugnisse schnell und beweissicher etabliert werden müssen.

Gleichwohl bleiben Grenzen. Die Kanzlei darf digitale Identitätsnachweise nicht blind übernehmen. Sie muss prüfen, ob die digitale Identität zur handelnden Person passt, ob die Vertretungsmacht die konkrete Handlung abdeckt, ob wirtschaftlich Berechtigte transparent sind und ob die Mittelherkunft plausibel bleibt. Ein digital signierter Auftrag über eine undurchsichtige Offshore-Struktur bleibt geldwäscherechtlich prüfungsbedürftig. Ebenso ersetzt eine qualifizierte elektronische Signatur keine steuerliche Wahrheit. eIDAS 2.0 verbessert die Beweiskette, aber nicht automatisch die materielle Rechtmäßigkeit des Sachverhalts.

Datenschutzrechtlich ist der Grundsatz der Datenminimierung zentral. Die Kanzlei sollte nur diejenigen Identitäts- und Attributsdaten verarbeiten, die für Mandatsannahme, GwG-Prüfung, Vollmachtsführung und gesetzliche Aufbewahrung erforderlich sind. Zugleich muss sie dokumentieren können, dass die erhobenen Daten ausreichend waren. Dies verlangt ein abgestimmtes Datenkonzept: Zu wenig Erhebung gefährdet die GwG-Erfüllung, zu viel Erhebung gefährdet Datenschutz und Berufsgeheimnis. eIDAS 2.0 zwingt damit nicht zu maximaler Datensammlung, sondern zu qualifizierter Datenauswahl.[66]

7.3 Bedeutung für Beweis, Kommunikation und Krisenberatung

In der Krisenberatung kann eIDAS 2.0 auch beweisrechtliche Bedeutung entfalten. Wenn eine Selbstanzeige, Berichtigung, Vollmacht, Zustimmung zur Datenübermittlung oder interne Erklärung digital signiert wird, kann später besser nachgewiesen werden, wer welche Erklärung zu welchem Zeitpunkt abgegeben hat. Gerade bei mehreren Geschäftsführern, Familiengesellschaften, Erbengemeinschaften oder internationalen Organstrukturen ist dies wichtig. Steuerstrafrechtliche Beratung leidet häufig darunter, dass Zuständigkeiten, Kenntnisstände und Freigaben im Nachhinein streitig werden. Digitale Vertrauensdienste können diese Unsicherheiten reduzieren.

Auch die Kommunikation mit Banken kann betroffen sein. Banken stellen bei steuerstrafrechtlichen Verdachtslagen häufig Fragen zur Mittelherkunft, zur steuerlichen Offenlegung und zur Rolle des Beraters. Der Steueranwalt muss hier sehr sorgfältig formulieren. Er darf keine falschen Sicherheitserklärungen abgeben, keine unzutreffende steuerliche Unbedenklichkeit bescheinigen und keine Bankkommunikation übernehmen, die der Verschleierung dient. Eine digital nachvollziehbare Mandats- und Vollmachtslage kann helfen, die Vertretung transparent zu machen. Sie ersetzt aber nicht die Pflicht, den Inhalt anwaltlicher Schreiben auf Wahrheit, Berufsrecht und strafrechtliche Eigenrisiken zu prüfen.

8. Grundhinweise, die der Steueranwalt allen Mandanten vermitteln sollte

8.1 Transparenz ist Grundbedingung der steueranwaltlichen Tätigkeit

Der Steueranwalt sollte allen Mandanten zu Beginn und während der Mandatsbeziehung mitteilen, dass steuerliche Beratung eine vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltsdarstellung voraussetzt. Dies gilt nicht nur für Steuererklärungen, sondern auch für Vermögensherkunft, wirtschaftlich Berechtigte, Zahlungswege, Auslandsgesellschaften, Treuhandverhältnisse, Kryptowerte und Drittzahlungen. Der Mandant muss verstehen, dass der Berater keine steuerlich oder strafrechtlich belastbaren Ergebnisse liefern kann, wenn Unterlagen zurückgehalten, Konten verschwiegen, wirtschaftliche Berechtigte verdeckt oder Zahlungsströme beschönigt werden.

Diese Mitteilung sollte nicht als Drohung formuliert werden, sondern als professionelle Mandatsgrundlage. Der Steueranwalt ist nicht Ermittler gegen den Mandanten, aber er darf seine Arbeit nicht auf bewusst unvollständige Tatsachen stützen. Werden neue Tatsachen bekannt, muss die Beratung aktualisiert werden. Der Mandant sollte daher verpflichtet werden, wesentliche Änderungen, neue Ermittlungsmaßnahmen, Bankanfragen, Auslandsmitteilungen, Betriebsprüfungen, Durchsuchungen, Auskunftsersuchen und interne Compliance-Feststellungen unverzüglich mitzuteilen. Nur so kann der Steueranwalt zwischen normaler Korrektur, steuerstrafrechtlicher Krise und Geldwäscherisiko unterscheiden.

Der Steueranwalt sollte außerdem erklären, dass geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Dokumentationspflichten kein persönlicher Vorwurf sind. Viele Mandanten empfinden KYC-Fragen als Misstrauen. Das ist kommunikativ aufzufangen. Die Kanzlei sollte klar sagen, dass bestimmte Informationen gesetzlich erhoben werden müssen, dass die Daten dem Berufsgeheimnis und Datenschutz unterliegen und dass ohne ausreichende Identifizierung bestimmte Tätigkeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden dürfen. Diese Klarheit schützt Mandant und Berater gleichermaßen.

8.2 Steuerliche Fehler müssen früh geklärt werden

Allen Mandanten sollte vermittelt werden, dass steuerliche Fehler nicht dadurch kleiner werden, dass sie abgewartet werden. Ein zunächst fahrlässiger oder irrtümlicher Fehler kann durch spätere Kenntnis und Untätigkeit in eine vorsatznahe Lage geraten. Wer erkennt, dass eine Erklärung falsch war, muss prüfen lassen, ob eine Berichtigungspflicht besteht. Wer eine Steuerstraftat befürchtet, muss prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist. Beides muss geschehen, bevor Finanzbehörden, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft, Banken oder ausländische Behörden den Sachverhalt entdecken. Die zeitliche Reihenfolge entscheidet häufig über Strafbarkeit, Strafzumessung und Verfahrensstrategie.

Der Mandant sollte ausdrücklich wissen, dass eine Selbstanzeige vollständig sein muss und nicht als taktische Teiloffenlegung verstanden werden darf. Wer nur diejenigen Konten oder Jahre offenlegt, die er für entdeckt hält, gefährdet die strafbefreiende Wirkung. Der Steueranwalt sollte deshalb nie zusagen, dass eine Selbstanzeige sicher wirksam ist, bevor der vollständige Sachverhalt, die Steuerarten, Zeiträume, Sperrgründe, Tatentdeckung, Zahlungserfordernisse und Zuschläge geprüft sind. Diese Zurückhaltung ist kein mangelnder Service, sondern haftungs- und strafrechtliche Sorgfalt.[67][68]

Ein weiterer allgemeiner Hinweis betrifft die Unterlagensicherung. Mandanten sollten keine Unterlagen vernichten, keine Daten löschen, keine E-Mails bereinigen, keine Buchhaltung nachträglich manipulieren und keine Verträge rückdatieren. Solche Handlungen können ein steuerliches Problem erheblich verschärfen und zusätzliche Straftatbestände berühren. Zulässig und geboten ist dagegen eine geordnete Sammlung vorhandener Unterlagen, eine interne Chronologie und die anwaltlich gesteuerte Aufarbeitung. Der Steueranwalt sollte den Unterschied zwischen zulässiger Verteidigungsvorbereitung und unzulässiger Spurenbeseitigung sehr klar kommunizieren.

8.3 Zahlungs-, Bargeld- und Kryptohinweise

Alle Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass Zahlungswege rechtlich erklärbar sein müssen. Barzahlungen, Zahlungen durch Dritte, Zahlungen aus dem Ausland, Zahlungen über Kryptowährungen, Split Payments, schnelle Weiterleitungen und Zahlungen ohne wirtschaftlichen Grund erzeugen Fragen. Das gilt für Mandantentransaktionen ebenso wie für Honorare. Mandanten sollten daher früh angewiesen werden, größere Zahlungen über nachvollziehbare Bankwege zu leisten, Mittelherkunftsnachweise aufzubewahren und keine Vermögensbewegungen vorzunehmen, die allein der Entziehung, Verschleierung oder Erschwerung behördlicher Nachvollziehbarkeit dienen.

Kryptowerte verdienen einen besonderen Hinweis. Sie sind steuerlich nicht unsichtbar und geldwäscherechtlich nicht neutral. Wallets, Börsenkonten, Staking-Erträge, DeFi-Transaktionen, NFT-Geschäfte und Tauschvorgänge können steuerlich relevante Vorgänge auslösen und zugleich Herkunftsfragen stellen. Der Steueranwalt sollte Mandanten nicht nur um Steuerreports bitten, sondern um Rohdaten, Wallet-Adressen, Börsenexporte, Transaktionshistorien und Erklärungen zur Herkunft. Wer Kryptowerte erst in der Krise offenlegt, muss mit erheblichem Rekonstruktionsaufwand und erhöhten Honoraren rechnen.

Für Bargeld gilt, dass die europäische Entwicklung die Akzeptanz größerer Bargeldtransaktionen weiter reduziert. Der Steueranwalt sollte Mandanten, die größere Barbestände erklären, früh nach Herkunft, Aufbewahrung, Entstehungszeitraum, steuerlicher Behandlung und Dokumentation fragen. Pauschale Erklärungen wie „Privatvermögen“, „Familienersparnisse“ oder „aus dem Ausland mitgebracht“ genügen in Risikolagen regelmäßig nicht. Sie können Ausgangspunkt einer Prüfung sein, ersetzen aber keine Belege. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und grenzüberschreitenden Strukturen muss die Mittelherkunft besonders sorgfältig dokumentiert werden.[69]

8.4 Grenzen des Mandats und Integrität der anwaltlichen Rolle

Der Steueranwalt sollte allen Mandanten mitteilen, dass seine Tätigkeit der rechtmäßigen Beratung, Gestaltung, Erklärung, Korrektur und Verteidigung dient, nicht der Verschleierung. Er kann schwierige Sachverhalte vertreten, streitige Rechtsauffassungen entwickeln, mit Behörden verhandeln und Verteidigungsrechte konsequent nutzen. Er darf aber keine Scheinrechnungen entwerfen, keine falschen Bestätigungen gegenüber Banken abgeben, keine wirtschaftlich Berechtigten verbergen, keine rückdatierten Verträge legitimieren und keine Geldströme über Kanzleikonten laufen lassen, wenn dafür kein rechtlich tragfähiger Zweck besteht. Diese Grenze muss von Beginn an klar sein.

Diese Kommunikation schützt auch das Vertrauensverhältnis. Mandanten, die wissen, dass der Steueranwalt klare Grenzen setzt, werden eher bereit sein, belastende Tatsachen offen zu legen. Gleichzeitig dokumentiert die Kanzlei, dass sie keine rechtswidrigen Zwecke übernimmt. In Zweifelsfällen sollte der Auftrag schriftlich eingegrenzt werden. Bei steuerstrafrechtlichen Risiken sollte klar zwischen steuerlicher Erklärung, strafrechtlicher Verteidigung, zivilrechtlicher Beratung, gesellschaftsrechtlicher Strukturierung und Kommunikation mit Banken unterschieden werden. Jede Vermischung erhöht das Risiko von Interessenkollisionen, unklaren Pflichten und Honorarstreitigkeiten.[70]

9. Besondere Überlegungen bei dringender steuerstrafrechtlicher Lage

9.1 Umschalten in den Krisen- und Verteidigungsmodus

Wenn steuerstrafrechtliche Überlegungen dringend werden, ändert sich die Mandatslogik. Dringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn eine Prüfungsanordnung angekündigt ist, eine Durchsuchung stattgefunden hat, die Steuerfahndung Kontakt aufgenommen hat, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, eine Bank wegen Geldwäscheverdachts nachfragt, ausländische Datenübermittlungen drohen, interne Hinweisgeber aufgetreten sind oder der Mandant selbst erkennt, dass bisherige Erklärungen falsch waren. In diesem Moment darf die Kanzlei nicht im Routinebetrieb weiterarbeiten. Es ist ein Krisenmodus einzurichten, der Zuständigkeit, Kommunikation, Dokumentensicherung, Verteidigungsstrategie und Honorarfragen sofort klärt.[71][72]

Das erste Ziel ist die Stabilisierung. Der Steueranwalt sollte unverzüglich klären, wer Mandant ist, wer persönlich beschuldigt sein kann, ob mehrere Beteiligte divergierende Interessen haben, welche Behördenmaßnahmen vorliegen, welche Fristen laufen, welche Unterlagen gesichert werden müssen und ob laufende Erklärungen, Zahlungen oder Transaktionen gestoppt werden sollten. Bei Gesellschaften ist besonders zu prüfen, ob die Gesellschaft, Geschäftsführer, Gesellschafter, Mitarbeiter oder Familienangehörige getrennte Vertretung benötigen. Ein gemeinsames Mandat kann effizient sein, ist aber gefährlich, wenn Interessen auseinanderfallen.

In diesem Stadium sollte die Kanzlei die Kommunikation bündeln. Mandanten sollten angewiesen werden, nicht ohne Abstimmung mit Finanzverwaltung, Steuerfahndung, Polizei, Staatsanwaltschaft, Banken oder Geschäftspartnern zu kommunizieren. Spontane Erklärungen, informelle E-Mails und gut gemeinte Bankbescheinigungen können die Lage verschärfen. Zugleich darf keine unzulässige Behinderung erfolgen. Die richtige Reaktion ist kontrollierte, anwaltlich geprüfte Kommunikation. Der Steueranwalt muss dabei entscheiden, ob er selbst verteidigt, ob ein spezialisierter Strafverteidiger hinzuzuziehen ist oder ob eine gemeinsame Verteidigungs- und Steuerstrategie gebildet wird.

9.2 Sachverhaltsrekonstruktion und rechtliche Ersttriage

Die dringende steuerstrafrechtliche Lage verlangt eine schnelle, aber belastbare Ersttriage. Zu klären ist, welche Steuerarten betroffen sind, welche Jahre betroffen sind, welche Beträge im Raum stehen, ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder bloßer Irrtum naheliegt, ob Sperrgründe einer Selbstanzeige bestehen, ob Tatentdeckung eingetreten sein könnte, ob Zahlung möglich ist und ob Vermögenswerte existieren, die aus einer Steuerstraftat herrühren könnten. Diese Ersttriage darf nicht mit einer abschließenden Begutachtung verwechselt werden. Sie soll Handlungsfehler in den ersten Tagen verhindern und Prioritäten setzen.

Die Kanzlei sollte eine Chronologie erstellen. Diese Chronologie sollte steuerliche Erklärungen, Bescheide, Änderungsanträge, Betriebsprüfungen, Bankkontakte, Auslandsdaten, interne Hinweise, Zahlungen, Vermögensübertragungen und Beratungskontakte enthalten. Sie dient nicht nur der Sachverhaltsaufklärung, sondern auch der Prüfung von Tatentdeckung und Sperrgründen. Gerade bei Auslandsvermögen, automatischem Informationsaustausch und Bankmeldungen kann die Frage, wann welche Behörde welche Kenntnis hatte, entscheidend sein. Die Chronologie sollte daher evidenzbasiert und nicht allein erinnerungsbasiert erstellt werden.[73]

Parallel ist die Vermögensflussanalyse aufzusetzen. Dabei geht es um die Frage, ob und welche Gegenstände aus einer möglichen Steuerstraftat herrühren. Bei Erstattungsfällen sind Zahlungseingänge der Finanzverwaltung, Weiterleitungen und Investitionen zu verfolgen. Bei nicht erklärten Einnahmen sind Konten, Barbewegungen und Vermögensumschichtungen zu prüfen. Bei Kryptowerten sind Wallets, Börsen und Bridges zu rekonstruieren. Die Geldwäscheprüfung darf nicht bis zum Abschluss der steuerlichen Berechnung warten, wenn laufende Transaktionen drohen. Umgekehrt darf sie nicht vorschnell einen pauschalen Geldwäscheverdacht aus jeder Steuerdifferenz ableiten.

9.3 Selbstanzeige, Berichtigung oder Verteidigung

In der Krise muss der Steueranwalt entscheiden, ob eine Berichtigung nach § 153 AO, eine Selbstanzeige nach § 371 AO, eine strafprozessuale Verteidigung ohne Selbstanzeige oder eine kombinierte Strategie angezeigt ist. Diese Entscheidung hängt nicht vom Wunsch des Mandanten ab, „möglichst unauffällig“ zu bleiben, sondern von Rechtslage und Tatsachen. Eine Berichtigung ist kein Instrument zur verdeckten Teilselbstanzeige. Eine Selbstanzeige ist kein geeignetes Mittel, wenn Sperrgründe vorliegen oder Vollständigkeit nicht hergestellt werden kann. Eine Verteidigung ist nicht gleichbedeutend mit Schweigen zu allen steuerlichen Pflichten. Die richtige Strategie muss die steuerliche Wahrheitspflicht, strafprozessuale Rechte und geldwäscherechtliche Risiken zusammenführen.

Wenn eine Selbstanzeige in Betracht kommt, muss sie vollständig, zeitnah und zahlungsfähig vorbereitet werden. Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur einzelne Konten oder auffällige Jahre offengelegt werden. Es sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart einzubeziehen. Die Zahlung der hinterzogenen Steuern, Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge muss organisiert werden. Bei komplexen Fällen kann eine Schätzung erforderlich sein, diese muss aber plausibel, nachvollziehbar und nachbesserungsfähig sein. Eine vorschnelle, unvollständige Selbstanzeige kann schlechter sein als eine kontrollierte kurze Verzögerung zur vollständigen Aufarbeitung, wenn noch kein Sperrgrund eingetreten ist.

Wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, verlagert sich der Schwerpunkt auf Verteidigung, Schadenswiedergutmachung, Kooperation, Verfahrensbegrenzung, Einziehungsabwehr und Strafzumessung. Auch dann kann eine steuerliche Nacherklärung sinnvoll oder notwendig sein. Der Steueranwalt sollte dem Mandanten aber klar sagen, dass eine Nacherklärung in dieser Lage nicht mehr automatisch strafbefreiend wirkt. Sie kann dennoch strafmildernd sein, steuerliche Folgeschäden begrenzen und die Grundlage für Verhandlungen mit Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaft schaffen. Diese Differenzierung ist entscheidend, um falsche Erwartungen zu vermeiden.

9.4 Geldwäscheprüfung in der akuten Steuerstrafkrise

In der akuten Steuerstrafkrise muss der Steueranwalt zusätzlich prüfen, ob geplante Handlungen eine Geldwäschegefahr auslösen. Es reicht nicht, die Vergangenheit aufzuarbeiten. Besonders kritisch sind neue Überweisungen, Immobilienkäufe, Darlehensrückführungen, Ausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, Kryptowertetransfers, Barabhebungen, Zahlungen an Familienmitglieder, Auslandsverlagerungen und Honorarausgleich aus ungeklärten Mitteln. Der Mandant sollte angewiesen werden, keine nicht notwendigen Vermögensdispositionen vorzunehmen, solange Herkunft, Steuerstatus und Verteidigungsstrategie ungeklärt sind.

Der Steueranwalt muss seine eigene Rolle überprüfen. Er darf nicht an der Durchführung einer Transaktion mitwirken, wenn er dadurch Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Strafvereitelung, Begünstigung oder Geldwäsche leisten würde. Das gilt auch bei scheinbar neutralen Tätigkeiten wie der Erstellung einer Bestätigung, der Weiterleitung von Unterlagen, der Kommunikation mit einer Bank oder der Mitwirkung an einer gesellschaftsrechtlichen Umsetzung. Je konkreter der Verdacht und je weniger plausibel der rechtmäßige Zweck der Handlung ist, desto stärker muss der Anwalt ablehnen, eingrenzen oder das Mandat beenden.[74][75]

Die Verdachtsmeldefrage ist besonders sorgfältig zu dokumentieren. Hat der Steueranwalt Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht. Weiß er aber, dass der Mandant die Beratung zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder zu einer anderen Straftat nutzen will, greift die Ausnahme nicht. Es ist deshalb zu dokumentieren, in welcher Rolle die Kanzlei tätig wurde, welche Informationen aus welchem Kontext stammen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt, ob eine Transaktion durchgeführt werden soll, ob der Mandant rechtliche Klärung oder Verschleierung sucht und weshalb gemeldet oder nicht gemeldet wurde.[76][77]

9.5 Durchsuchung, Beschlagnahme und interne Kommunikation

Nach einer Durchsuchung oder Beschlagnahme muss die Kanzlei sofort zwischen Verteidigungsmaßnahmen und steuerlichen Folgepflichten unterscheiden. Zunächst sind Beschlüsse, Sicherstellungsverzeichnisse, Protokolle und beschlagnahmte Daten zu sichern. Es ist zu prüfen, ob Beschlagnahmeverbote für Verteidigungsunterlagen oder Berufsgeheimnisträgerkommunikation verletzt wurden. Zugleich sind steuerliche Fristen und laufende Erklärungspflichten zu überwachen. Eine Durchsuchung suspendiert nicht alle steuerlichen Pflichten, verändert aber die Kommunikations- und Verteidigungslage erheblich.

Die interne Kommunikation im Unternehmen des Mandanten muss gesteuert werden. Geschäftsführung, Steuerabteilung, Buchhaltung und Compliance dürfen Unterlagen sichern und Abläufe stabilisieren, sollten aber keine unkoordinierten Sachverhaltsbewertungen verbreiten. Interne E-Mails mit Formulierungen wie „das haben wir bewusst falsch gemacht“ oder „bitte löscht die alten Versionen“ können verfahrensentscheidend werden. Der Steueranwalt sollte klare Anweisungen zur Dokumentensicherung, Kommunikationsdisziplin und Kontaktaufnahme mit Behörden geben. Diese Anweisungen müssen rechtmäßig sein; sie dürfen nicht auf Unterdrückung von Beweismitteln gerichtet sein.

Auch innerhalb der Kanzlei sollte ein Need-to-know-Prinzip gelten. Nicht jede Person, die an der laufenden Steuerberatung beteiligt war, muss automatisch in die Verteidigungsstrategie eingebunden werden. Zugleich müssen diejenigen informiert werden, die Fristen, Bescheide, Prüfungsanfragen oder Datenzugriffe betreuen. Der Steueranwalt sollte die Mandatsakte in eine laufende Steuerakte, eine Verteidigungsakte und gegebenenfalls eine Geldwäscheprüfungsakte strukturieren. Diese Trennung erleichtert die Wahrung des Berufsgeheimnisses und die spätere Erklärung gegenüber Aufsicht, Gericht oder Haftpflichtversicherer.

10. Auswirkungen auf das Anwaltshonorar

10.1 Honorarstruktur und Transparenz

Die beschriebenen Überlegungen haben erhebliche Auswirkungen auf das Anwaltshonorar. Steuerstrafrechtliche und geldwäscherechtliche Mandate sind regelmäßig zeitkritisch, haftungsträchtig, interdisziplinär und dokumentationsintensiv. Das gesetzliche Gebührenrecht bildet diesen Aufwand häufig nicht angemessen ab. Deshalb ist eine klare Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG in vielen Fällen sachgerecht. Sie sollte den Gegenstand des Mandats, die beteiligten Berufsträger, Stundensätze, Auslagen, Vorschüsse, Abrechnungsintervalle, digitale Forensik, externe Dienstleister und etwaige getrennte Mandatsmodule transparent regeln.[78]

Die Honorarvereinbarung sollte die unterschiedlichen Tätigkeiten trennen. Allgemeine steuerliche Beratung, Erstellung oder Berichtigung von Steuererklärungen, steuerstrafrechtliche Verteidigung, Selbstanzeigeberatung, Einspruchs- oder Klageverfahren, Kommunikation mit Banken, Geldwäsche-Compliance-Prüfung und gesellschaftsrechtliche Restrukturierung sind nicht dasselbe Mandat. Werden diese Tätigkeiten in einer Pauschale vermischt, entstehen später Streitigkeiten über Leistungsumfang, Erfolgserwartungen und Interessenkollisionen. Eine modulare Honorarstruktur ist daher nicht nur wirtschaftlich, sondern auch berufsrechtlich sinnvoll.

In der Krisenlage sind Vorschüsse regelmäßig angemessen. Sie schützen die Kanzlei vor Ausfallrisiken und ermöglichen sofortige Bearbeitung durch erfahrene Berufsträger. Der Vorschuss darf aber nicht als Umgehung geldwäscherechtlicher Prüfung verstanden werden. Gerade hohe Vorschüsse, Barzahlungen, Drittzahlungen oder Zahlungen aus ausländischen Konten können eigene Risikofragen aufwerfen. Die Kanzlei sollte daher schon in der Vergütungsvereinbarung festlegen, dass Zahlungen grundsätzlich per Banküberweisung von einem Konto des Mandanten oder einer nachvollziehbar berechtigten Person erfolgen und dass die Kanzlei bei ungeklärter Mittelherkunft weitere Nachweise verlangen kann.[79]

10.2 Geldwäscherisiko des Honorars

Das Honorar selbst kann zum Schnittpunkt von Verteidigungsfreiheit und Geldwäschetatbestand werden. Das Bundesverfassungsgericht hat für Strafverteidiger klargestellt, dass die Annahme eines Honorars nur unter engen Voraussetzungen als Geldwäsche erfasst werden darf, weil andernfalls die freie Wahl des Verteidigers und die wirksame Verteidigung gefährdet wären. Der heutige § 261 StGB enthält für Strafverteidiger eine besondere Vorsatzregelung: In den einschlägigen Fällen handelt der Strafverteidiger bei Annahme des Honorars nur vorsätzlich, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Dieses Verteidigerprivileg ist für den Rechtsstaat zentral, aber kein Freibrief für jede Honorarannahme.[80]

Die praktische Folgerung lautet: Der Strafverteidiger muss nicht ohne Anlass die gesamten Vermögensverhältnisse des Beschuldigten ausforschen. Er darf aber eindeutige Erkenntnisse nicht ignorieren. Wenn der Mandant ausdrücklich erklärt, das Honorar stamme aus einer unberechtigten Steuererstattung, aus einem Umsatzsteuerkarussell, aus nicht versteuerten Bargeschäften oder aus einem Konto, dessen Herkunft gerade verschleiert werden soll, ist höchste Vorsicht geboten. Die Annahme kann dann nicht mehr mit dem abstrakten Verteidigerprivileg gerechtfertigt werden. Bei steuerberatenden Tätigkeiten außerhalb der Strafverteidigung ist die Schutzwirkung ohnehin schwächer und die geldwäscherechtliche Pflichtenlage kann früher eingreifen.

Der Steueranwalt sollte deshalb zwischen Verteidigerhonorar, Beratungshonorar und Transaktionshonorar unterscheiden. Ein Honorar für die Verteidigung in einem laufenden Strafverfahren genießt eine verfassungsrechtlich besonders geschützte Stellung. Ein Honorar für die Errichtung einer Struktur, die Vermögen verschleiern soll, tut dies nicht. Ein Honorar für die steuerliche Nacherklärung liegt dazwischen und verlangt genaue Betrachtung. Je näher die Tätigkeit an einer fortgesetzten Vermögensbewegung oder Verschleierung liegt, desto sorgfältiger ist die Mittelherkunft zu prüfen. Leichtfertigkeit kann im Geldwäschetatbestand eigenständig erfasst sein; für Verpflichtete kommen erhöhte Strafrahmen in Betracht.[81][82]

10.3 Aufwandstreiber: Forensik, Dokumentation und Haftung

Die geldwäscherechtliche Dimension erhöht den tatsächlichen Arbeitsaufwand erheblich. Es reicht nicht mehr, die steuerliche Mehrbelastung zu berechnen. Die Kanzlei muss Vermögensflüsse rekonstruieren, wirtschaftlich Berechtigte prüfen, Dokumente plausibilisieren, Zahlungswege bewerten, interne Entscheidungen dokumentieren, Meldepflichten prüfen und die Kommunikation mit Banken, Behörden und gegebenenfalls anderen Beratern koordinieren. Bei internationalen Sachverhalten kommen Übersetzungen, ausländische Register, Datenexporte, steuerliche Ansässigkeitsfragen und Koordination mit ausländischen Kollegen hinzu. Dieser Aufwand ist honorarrelevant und sollte dem Mandanten früh erklärt werden.

Auch die Haftung beeinflusst das Honorar. Fehler in einer Selbstanzeige, falsche Aussagen zur Wirksamkeit einer Berichtigung, unzureichende Prüfung von Sperrgründen, übersehene Geldwäscheindikatoren oder unklare Bankkommunikation können erhebliche Schäden verursachen. Der Steueranwalt übernimmt in solchen Mandaten nicht nur Schreibarbeit, sondern Risikosteuerung unter Zeitdruck. Ein angemessenes Honorar reflektiert die Verantwortung, die Seniorität der Bearbeiter, die notwendige Verfügbarkeit und die organisatorische Belastung der Kanzlei. Es ist berufsrechtlich zulässig und wirtschaftlich geboten, diesen Aufwand transparent zu bepreisen.

Pauschalhonorare sind in einfachen, klar abgegrenzten Beratungen möglich, aber in akuten Steuerstraf- und Geldwäschefällen oft gefährlich. Der Sachverhalt entwickelt sich, Unterlagen kommen nach, Behörden reagieren, Banken stellen neue Fragen und Mandanten ändern Angaben. Eine Pauschale kann entweder zu niedrig sein und die Qualität gefährden oder zu hoch erscheinen und Streit auslösen. Stundenhonorare mit Vorschuss, Budgetkorridor und regelmäßiger Berichterstattung sind häufig sachgerechter. Wichtig ist, dass der Mandant nicht nur den Stundensatz kennt, sondern versteht, welche Arbeitsschritte abgerechnet werden.

10.4 Honorarkommunikation gegenüber dem Mandanten

Der Mandant sollte früh und offen darüber informiert werden, dass steuerstrafrechtliche Dringlichkeit zusätzliche Kosten verursacht. Dringlichkeit bedeutet Priorisierung, kurzfristige Verfügbarkeit, Unterbrechung anderer Arbeiten, Einbindung erfahrener Berufsträger, gegebenenfalls Wochenend- oder Abendbearbeitung und erhöhte Dokumentationsanforderungen. Diese Faktoren rechtfertigen höhere Honorare, müssen aber transparent vereinbart werden. Unklare oder nachträgliche Honorarüberraschungen beschädigen das Vertrauensverhältnis und können in Krisenmandaten eskalieren.

Gleichzeitig sollte der Steueranwalt keine Erfolgshonorarrhetorik verwenden. In Steuerstraf- und Geldwäschefällen kann kein seriöser Berater versprechen, dass eine Selbstanzeige sicher strafbefreiend wirkt, dass die FIU nicht involviert wird, dass eine Bankbeziehung erhalten bleibt oder dass ein Verfahren eingestellt wird. Das Honorar vergütet qualifizierte Tätigkeit, nicht ein garantiertes Ergebnis. Gerade weil der Mandant unter Druck steht, muss die Honorarvereinbarung nüchtern, verständlich und ohne unrealistische Erfolgserwartungen formuliert sein.

Bei Drittzahlungen sollte die Kanzlei besonders vorsichtig sein. Zahlungen durch Ehegatten, Familiengesellschaften, Geschäftspartner oder ausländische Gesellschaften können legitim sein, müssen aber dokumentiert werden. Es ist zu klären, ob der Dritte zahlen darf, ob dadurch Interessenkonflikte entstehen, ob der Mandant wirtschaftlich belastet wird und ob die Mittelherkunft plausibel ist. Die Zahlung durch einen Dritten darf nicht dazu führen, dass der Zahlende Einfluss auf die Verteidigungsstrategie erhält oder vertrauliche Informationen beansprucht. Die Mandats- und Honorarrolle muss getrennt bleiben.

10.5 Mandatsniederlegung und offene Honorare

Wenn sich herausstellt, dass der Mandant die Kanzlei zur Fortsetzung einer Straftat, zur Verschleierung von Vermögen oder zur Täuschung von Behörden oder Banken nutzen will, kann eine Mandatsniederlegung erforderlich werden. Die Niederlegung muss berufsrechtlich zulässig, fristenschonend und ohne unzulässiges Tipping-off erfolgen. Offene Honorare sind dann sorgfältig abzurechnen. Die Kanzlei sollte keine neuen Zahlungen aus offensichtlich bemakelten Quellen akzeptieren, nur um alte Forderungen zu sichern. Wirtschaftlicher Druck darf nicht zu strafrechtlicher Selbstgefährdung führen.

Die Abrechnung nach Mandatsende sollte sachlich und knapp erfolgen. Sie sollte keine vertraulichen Verteidigungsstrategien offenbaren und keine Verdachtsmeldeentscheidung mitteilen. Bei streitigen Honoraren ist zu bedenken, dass ein Gebührenprozess vertrauliche Tatsachen offenlegen kann. In Steuerstrafmandaten ist deshalb eine klare laufende Abrechnung besonders wichtig. Wer erst am Ende eines eskalierten Mandats eine hohe Gesamtforderung stellt, schafft unnötige Konflikte und erhöht das Risiko, dass vertrauliche Sachverhalte in Honorardiskussionen geraten.

11. Schlussfolgerung

Steuerstrafrecht und Geldwäsche stehen in einem engen, aber nicht identischen Verhältnis. Die Steuerhinterziehung kann Vortat der Geldwäsche sein, doch muss stets ein konkreter geldwäschetauglicher Gegenstand bestimmt und eine tatbestandsmäßige Umgangshandlung geprüft werden. Die steuerliche Unrichtigkeit allein ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso wenig darf die Möglichkeit einer Selbstanzeige als automatische Beseitigung aller Anschlussrisiken verstanden werden. Wer in der steuerstrafrechtlichen Krise Vermögen bewegt, Strukturen errichtet oder Herkunft verschleiert, kann neue Risiken schaffen, auch wenn die steuerliche Vergangenheit noch aufgearbeitet wird.

Die Eigengeldwäsche bestätigt diese Trennung. Nicht jede Selbstverwertung eines Tatertrags ist eine zusätzliche Geldwäsche; strafbar wird sie für den Vortäter erst bei Inverkehrbringen und Herkunftsverschleierung. Ebenso ist die Vereinnahmung gesetzlich geschuldeter Steuern durch den Staat grundsätzlich keine staatliche Geldwäsche, auch wenn die Herkunft der Mittel verdächtig ist. Der Verdacht muss dann über Mitteilung, Finanzermittlung, Arrest und Einziehung bearbeitet werden, nicht über eine Fiktion strafbarer Steuerannahme.

Für den Steueranwalt folgt daraus eine dreifache Aufgabe. Er muss erstens die steuerstrafrechtliche Lage präzise analysieren und zwischen Berichtigung, Selbstanzeige, Verteidigung und Nacherklärung unterscheiden. Er muss zweitens die geldwäscherechtliche Pflichtenlage der Kanzlei erkennen, insbesondere Mandatsklassifizierung, Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, Risikoeinstufung, Dokumentation, Verdachtsmeldung und Berufsgeheimnis. Er muss drittens seine eigene Rolle und sein Honorar so organisieren, dass er nicht Teil einer Verschleierung wird. Diese Aufgaben sind nicht akzessorisch, sondern Teil qualifizierter steueranwaltlicher Berufsausübung.

Die AMLR und eIDAS 2.0 verschieben die Praxis weiter in Richtung europäischer, digitaler und dokumentationsstarker Prozesse. Die AMLR vereinheitlicht zentrale Geldwäschepflichten und wird die deutsche Beratungspraxis unmittelbar prägen. eIDAS 2.0 erleichtert und formalisiert digitale Identität, Authentisierung und Nachweisführung. Beide Entwicklungen erhöhen den professionellen Standard. Der Steueranwalt sollte deshalb allen Mandanten früh erklären, dass Transparenz, geordnete Unterlagen, nachvollziehbare Zahlungswege und rechtzeitige Offenlegung keine bloßen Formalien sind, sondern Voraussetzungen wirksamer Beratung. Wenn steuerstrafrechtliche Überlegungen dringend werden, muss die Kanzlei sofort in den Krisenmodus wechseln, Vermögensbewegungen kontrollieren, Verteidigungsrechte sichern und Honorarfragen sauber dokumentieren.

Das Ergebnis ist ein anspruchsvolles, aber handhabbares Beratungsmodell. Der Steueranwalt bleibt Interessenvertreter des Mandanten. Er wird nicht Hilfsorgan der FIU und nicht Ermittler gegen den eigenen Mandanten. Er ist aber Gatekeeper in denjenigen Bereichen, in denen Steuerberatung, Vermögenstransaktionen und gesellschaftsrechtliche Strukturen zusammenlaufen. Professionelle Beratung verlangt daher nicht weniger Vertraulichkeit, sondern bessere Struktur: klare Mandatsgrenzen, belastbare Tatsachen, dokumentierte Risikoprüfung, rechtmäßige Kommunikation und ein Honorar, das die Verantwortung der Tätigkeit abbildet.


[1] § 261 Abs. 1 StGB; zur seit 2021 geltenden All-crimes-Systematik vgl. Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021, BGBl. I 2021, 327; unionsrechtlich Richtlinie (EU) 2018/1673.

[2] § 370 Abs. 1 AO.

[3] Art. 90 VO (EU) 2024/1624: Anwendbarkeit grundsätzlich ab 10.07.2027; Sonderregelungen u.a. für Fußballvereine und Fußballvermittler ab 10.07.2029.

[4] Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L vom 19.06.2024.

[5] Art. 5a ff. der durch VO (EU) 2024/1183 geänderten eIDAS-Verordnung; vgl. auch die Durchführungsrechtsakte zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.

[6] Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität.

[7] § 370 Abs. 1 AO.

[8] § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

[9] § 376 Abs. 1 AO; § 370 Abs. 3 Satz 2 AO.

[10] BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28.

[11] BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180; BFH, Urt. v. 21.04.2010 – X R 1/08, BFHE 229, 42.

[12] § 398a AO.

[13] § 371 AO.

[14] § 153 AO; daneben § 378 AO für die leichtfertige Steuerverkürzung.

[15] § 261 Abs. 1 StGB; zur seit 2021 geltenden All-crimes-Systematik vgl. Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021, BGBl. I 2021, 327; unionsrechtlich Richtlinie (EU) 2018/1673.

[16] Risikobasierter Ansatz: §§ 4, 5 GwG; künftig systematisch Art. 8 ff. VO (EU) 2024/1624.

[17] §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 15 GwG.

[18] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.05.2021 – 4 Ws 53/21; zur Diskussion der tatobjektbezogenen Folgen der Reform auch die steuerstrafrechtliche Literatur nach der Neufassung des § 261 StGB.

[19] BGH, Urt. v. 12.07.2016 – 1 StR 595/15, BGHSt 61, 149.

[20] § 261 Abs. 7 StGB.

[21] BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, BGHSt 62, 123.

[22] § 371 AO.

[23] § 235 AO; daneben Säumniszuschläge, Hinterziehungszinsen und strafprozessuale Einziehungs- oder Arrestmaßnahmen.

[24] §§ 73 ff. StGB; §§ 111b ff. StPO.

[25] § 261 Abs. 7 StGB. Die Vorschrift lautet im Kern: Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

[26] BR-Drs. 620/20, S. 34, zu § 261 Abs. 7 StGB-E: Der Gesetzgeber hält an dem Gedanken fest, dass der Vortäter nur bei zusätzlichem, nicht schon durch die Vortat abgegoltenem Unrecht wegen Geldwäsche bestraft werden soll; die bloße eigennützige Verwendung des Erlangten genügt danach nicht.

[27] BGH, Urt. v. 19.10.2023 – 3 StR 181/23, redaktioneller Leitsatz 2; zum Verschleiern als zielgerichtete, irreführende Machenschaft mit dem Zweck, den Anschein legaler Herkunft zu verleihen oder die wahre Herkunft zu verbergen.

[28] BGH, Urt. v. 30.4.2025 – 6 StR 326/24, Rn. 11 ff.; die bloße eigennützige Verwertung aus der Vortat erlangter Gegenstände genügt für § 261 Abs. 7 StGB nicht, wenn es an einem verschleiernden Vorgehen fehlt.

[29] Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021, BGBl. I 2021, 327; seit der Neufassung des § 261 StGB ist der frühere selektive Vortatenkatalog entfallen.

[30] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.5.2021 – 4 Ws 53/21, BeckRS 2021, 12724: Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind nach der Neufassung kein taugliches Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB.

[31] § 40 AO; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.4.1996 – 2 BvL 18/93, zur verfassungsrechtlichen Diskussion der Besteuerung gesetz- oder sittenwidriger Betätigung.

[32] § 85 AO verpflichtet die Finanzbehörden, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und insbesondere Steuerverkürzungen sowie unrechtmäßige Erhebungen zu vermeiden.

[33] § 31b AO, insbesondere Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; vgl. ferner §§ 28 ff. GwG zur Rolle der FIU als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

[34] §§ 73 ff. StGB zur Einziehung von Taterträgen; § 111b Abs. 1 StPO zur Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung; § 111e Abs. 1 StPO zum Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung.

[35] § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

[36] § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 SGB II; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 1.1.2026, wonach bei einem erzielbaren Verkaufserlös von maximal 15.000 EUR regelmäßig von der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs ausgegangen wird.

[37] Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ABl. L 2024/1624; Anwendung grundsätzlich ab 10.7.2027.

[38] Zum Honorar vgl. § 261 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB sowie BVerfG, Urt. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226, zur besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Strafverteidigung bei Honorarannahme aus möglicherweise bemakelten Mitteln.

[39] § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.

[40] § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.

[41] §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 15 GwG.

[42] Geldwäschegesetzmeldeverordnung – GwGMeldV, BGBl. 2025 I Nr. 200, in Kraft seit 01.03.2026.

[43] § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG; § 59 Abs. 6 GwG; elektronische Registrierung über goAML.

[44] § 43 Abs. 2 GwG; berufsrechtlich flankiert durch § 43a Abs. 2 BRAO und strafrechtlich durch § 203 StGB.

[45] § 43 Abs. 1 GwG.

[46] § 47 GwG; künftig unionsrechtlich insbesondere Art. 73 VO (EU) 2024/1624.

[47] Art. 80 VO (EU) 2024/1624.

[48] Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich vom 20.08.2020, BGBl. I 2020, 1965.

[49] Zur Einbeziehung von Kryptowerte-Dienstleistern in das Geldwäscheregime vgl. die unionsrechtliche Verzahnung von VO (EU) 2024/1624 und der Transfer-of-Funds-Verordnung (EU) 2023/1113.

[50] Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Anti-Money Laundering Authority (AMLA).

[51] Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung.

[52] Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L vom 19.06.2024.

[53] Art. 90 VO (EU) 2024/1624: Anwendbarkeit grundsätzlich ab 10.07.2027; Sonderregelungen u.a. für Fußballvereine und Fußballvermittler ab 10.07.2029.

[54] Erwägungsgrund 12 und Art. 70 VO (EU) 2024/1624 sehen für bestimmte Informationen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung Schutzmechanismen vor; die konkrete Umsetzung ist im Zusammenspiel mit nationalem Berufsrecht zu betrachten.

[55] Art. 3 VO (EU) 2024/1624.

[56] Art. 3 VO (EU) 2024/1624.

[57] Art. 19 ff., insbesondere Art. 20 und Art. 22 VO (EU) 2024/1624.

[58] Kapitel IV, insbesondere Art. 51 ff. VO (EU) 2024/1624.

[59] Art. 69 bis 74 VO (EU) 2024/1624.

[60] Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zum Grundsatz der Datenminimierung.

[61] Art. 77 VO (EU) 2024/1624.

[62] Art. 80 VO (EU) 2024/1624.

[63] Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Anti-Money Laundering Authority (AMLA).

[64] Art. 5a ff. der durch VO (EU) 2024/1183 geänderten eIDAS-Verordnung; vgl. auch die Durchführungsrechtsakte zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.

[65] Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität.

[66] Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zum Grundsatz der Datenminimierung.

[67] BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, BGHSt 62, 123.

[68] BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180; BFH, Urt. v. 21.04.2010 – X R 1/08, BFHE 229, 42.

[69] Art. 80 VO (EU) 2024/1624.

[70] § 43a BRAO; § 43a Abs. 4 BRAO zu Interessenkollisionen; § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit.

[71] §§ 102 ff., §§ 94 ff. StPO; berufsgeheimnisträgerbezogene Beschlagnahmeschranken insbesondere § 97 StPO.

[72] §§ 137 ff. StPO; zum Verteidigermandat auch § 148 StPO.

[73] Vgl. insbesondere das internationale automatische Informationsaustauschregime nach CRS/FATCA sowie § 93c AO für mitteilungspflichtige Datenübermittlungen im deutschen Steuerverfahren.

[74] § 261 Abs. 4 StGB erhöht den Strafrahmen für Verpflichtete, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.

[75] § 258 StGB; in Steuerstrafsachen zudem die Risiken einer Beihilfe zu § 370 AO oder einer Begünstigung nach § 257 StGB.

[76] Erwägungsgrund 12 und Art. 70 VO (EU) 2024/1624 sehen für bestimmte Informationen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung Schutzmechanismen vor; die konkrete Umsetzung ist im Zusammenspiel mit nationalem Berufsrecht zu betrachten.

[77] § 43 Abs. 2 GwG; berufsrechtlich flankiert durch § 43a Abs. 2 BRAO und strafrechtlich durch § 203 StGB.

[78] § 3a RVG; berufsrechtlich insbesondere § 49b BRAO.

[79] § 9 RVG.

[80] § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB; BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14.

[81] § 261 Abs. 4 StGB erhöht den Strafrahmen für Verpflichtete, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.

[82] § 261 Abs. 6 StGB.