10.07.2006
BFH: Haftung von Ehegatten für die Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten
Herkömmlicherweise haftet jede natürliche Person nur für die Handlungen, welche sie selbst verantwortet hat. Dies heißt im Falle der Zusammenveranlagung, dass nur derjenige Ehegatte für unrichtige/unterlassene Angaben einzustehen hat, die er selbst gemacht hat. Der andere Ehegatte kann nicht für die Steuerhinterziehung seines Ehepartners verantwortlich gemacht werden. Diesem Grundsatz trägt das Instrument der Aufteilung der […]
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