17.10.2007Rechtswidrige Telefonüberwachungen dürfen weder strafrechtlich noch steuerlich verwertet werden!
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 1174/06 VTa,Z,EU) entschieden, dass Finanzämter keine Steuerbescheide erlassen dürfen, wenn es die notwendigen Tatsachen zur Begründung des SteuerbescheidesNUR auf rechtswidrige Telefonüberwachungsmaßnahmen / Abhörmaßnahmen stützen kann. Im vorliegenden Fall waren die Telefonüberwachungsmaßnahmen rechtswidrig, da Steuerhehlerei nicht zu den Straftaten gehört, wegen derer Telefone abgehört werden […]
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