Ermittlungszuständigkeiten, Anspruchsgegner, Verdachts- und Beweismaß sowie Rechtsschutz: Der Begriff des „Sozialversicherungsbetrugs“ ist praktisch gebräuchlich, rechtlich aber unscharf. Im Zentrum der Baustellenverfahren steht regelmäßig nicht der Betrugstatbestand des § 263 StGB, sondern das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Hinzu treten insbesondere die Hinterziehung von Lohnsteuer nach § 370 AO, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie ordnungswidrigkeitenrechtliche und aufenthaltsrechtliche Vorwürfe.
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Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung und Kernaussagen.. 5
A. Gegenstand, Baustellenrealität und rechtliche Leitfragen.. 7
I. Warum Baustellen besonders konfliktträchtig sind.. 7
II. Die sieben Leitfragen des Parallelverfahrens.. 7
B. Materiell-rechtliche Grundlagen.. 8
I. Beschäftigung, Arbeitgeberstellung und Scheinselbständigkeit.. 8
II. Lohnsteuer: Schuld, Einbehalt und Haftung.. 8
III. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.. 9
IV. Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Baustellenfall.. 9
V. Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendung und Sozialkassen.. 10
VI. Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge.. 10
C. Behörden und Ermittlungsarchitektur.. 10
I. Warum der Zoll beziehungsweise die FKS ermittelt.. 10
II. Befugnisse bei der Verwaltungskontrolle.. 11
III. Strafprozessuale Ermittlungen der FKS.. 11
IV. Staatsanwaltschaft und gerichtliche Kontrolle.. 12
V. Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung.. 12
VI. Deutsche Rentenversicherung, Einzugsstellen und Unfallversicherungsträger.. 12
VII. Gemeinsame Ermittlungsgruppen und praktische Arbeitsteilung.. 13
D. Wer macht gegen wen welche Ansprüche geltend?.. 14
I. Grundprinzip: Primärschuld, Haftung und Sanktion trennen.. 14
II. Übersicht der Anspruchs- und Verfahrensbeziehungen.. 14
III. Der tatsächliche Arbeitgeber als zentraler Anspruchsgegner.. 15
IV. Generalunternehmer, Hauptunternehmer und Auftraggeber.. 15
1. Keine allgemeine Lohnsteuerhaftung der Werkvertragskette.. 15
2. Beitragshaftung im Baugewerbe.. 15
V. Geschäftsführer, Bauleiter und sonstige natürliche Personen.. 16
VI. Mehrfachinanspruchnahme und Gesamtschuld.. 16
E. Erkenntnisaustausch: Wer greift auf welche Ermittlungen zu?.. 16
I. Der gesetzliche Informationsverbund.. 16
II. Aktenbeiziehung ist keine Beweisautomatik.. 17
III. Typische Beweismittel und ihre Aussagegrenzen.. 17
1. Personenbefragungen auf der Baustelle.. 17
2. Stundenlisten, Zugangsdaten und Bautagebücher.. 17
3. Rechnungen und Kalkulationen.. 18
4. Bank- und Bargeldbewegungen.. 18
5. Digitale Kommunikation.. 18
IV. Steuergeheimnis, Sozialdatenschutz und Zweckbindung.. 18
V. Selbstbelastung und § 393 AO.. 18
VI. Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen.. 19
F. Unterschiedliche Verdachtsgrade und Überzeugungsmaße.. 19
I. Begriffe sauber trennen.. 19
II. Prüfungsanlass der FKS: kein Anfangsverdacht erforderlich.. 19
III. Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO.. 19
IV. Hinreichender Tatverdacht.. 20
V. Dringender Tatverdacht.. 20
VI. Strafgerichtliche Überzeugung.. 20
VII. Steuerfestsetzung: Amtsermittlung, volle Überzeugung und Schätzung.. 20
1. Grund und Höhe der Steuer.. 20
2. Lohnsteuer und Arbeitgeberhaftung.. 21
3. Steuerhinterziehung als Vorfrage.. 21
VIII. Beitragsfestsetzung: Vollbeweis und Summenbescheid.. 21
IX. Gibt es ein unterschiedliches Überzeugungsmaß bei Lohnsteuer und Sozialversicherung?.. 22
G. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.. 23
I. Grundsatz: Jeder Verfahrensstrang benötigt eigenen Rechtsschutz.. 23
II. Rechtsschutz gegen Prüfungsmaßnahmen der FKS.. 23
2. Realakte und einstweilige Anordnung.. 23
3. Erledigung der Prüfungsverfügung.. 23
4. Mitwirkungsanordnungen und Zwangsmittel.. 24
III. Strafprozessuale Rechtsbehelfe.. 24
2. Beschlagnahme und Datensicherung.. 24
3. Vermögensarrest und Einziehungssicherung.. 24
5. Abschlussentscheidungen.. 25
IV. Rechtsschutz gegen Lohnsteuer- und Haftungsbescheide.. 25
2. Aussetzung der Vollziehung.. 25
3. Klage und Rechtsmittel.. 26
V. Rechtsschutz gegen Beitrags- und Haftungsbescheide.. 26
2. Keine automatische aufschiebende Wirkung.. 26
3. Klage und Instanzenzug.. 26
4. Säumniszuschläge und Vorsatz.. 26
VI. Ordnungswidrigkeitenrecht.. 27
VII. Arbeitsgerichtliche und zivilrechtliche Verfahren.. 27
VIII. Präventiver Statusrechtsschutz.. 27
IX. Rechtsbehelfsmatrix mit Regelfristen.. 27
H. Fallstudie: Nachunternehmerkette auf einer Großbaustelle.. 28
5. Unfallversicherung und Mindestlohn.. 29
III. Alternative Arbeitgeberhypothesen.. 29
IV. Beweis- und Berechnungsfragen.. 29
V. Rechtsbehelfsstrategie im Fall.. 29
I. Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Verteidigung.. 30
II. Während der Bauausführung.. 30
III. Bei einer FKS-Kontrolle.. 30
V. Einheitliche Datenbasis, differenzierte Rechtsposition.. 30
VI. Vergleich und Verfahrensökonomie.. 31
Literatur- und Rechtsprechungshinweise.. 31
Vorbemerkung und Kernaussagen
Der Begriff des „Sozialversicherungsbetrugs“ ist praktisch gebräuchlich, rechtlich aber unscharf. Im Zentrum der Baustellenverfahren steht regelmäßig nicht der Betrugstatbestand des § 263 StGB, sondern das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Hinzu treten insbesondere die Hinterziehung von Lohnsteuer nach § 370 AO, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie ordnungswidrigkeitenrechtliche und aufenthaltsrechtliche Vorwürfe.[1]
Das typische Baustellenverfahren ist deshalb kein einheitliches Verfahren, sondern ein Verbund mehrerer rechtlich selbständiger Verfahrensstränge. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) prüft zunächst die Einhaltung der in § 2 SchwarzArbG bezeichneten Pflichten. Verdichten sich die tatsächlichen Anhaltspunkte zu einem strafprozessualen Anfangsverdacht, ermittelt sie nach der Strafprozessordnung. Seit dem 30. Dezember 2025 kann die Zollverwaltung bestimmte, insbesondere einfach gelagerte Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB nach Maßgabe der §§ 14a, 14b SchwarzArbG selbständig führen; die Staatsanwaltschaft behält jedoch die Sachleitungs- und Übernahmekompetenz und bleibt in den gesetzlich ausgenommenen oder komplexen Fällen zuständig.[2]
Die Finanzverwaltung setzt Lohnsteuer und gegebenenfalls Haftungsbeträge fest. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung führen Arbeitgeberprüfungen durch und erlassen Beitragsbescheide; die Einzugsstellen ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und machen Rückstände geltend. Berufsgenossenschaften erheben Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmer und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien können daneben Mindestlohn- oder Sozialkassenansprüche verfolgen.[3]
Die verschiedenen Stellen dürfen Erkenntnisse austauschen und Akten beiziehen. Die bloße Herkunft eines Beweismittels aus einer Zoll- oder Strafakte entbindet jedoch keine Behörde von ihrer eigenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ein strafrechtlicher Freispruch bindet weder Finanzamt noch Sozialversicherungsträger formal; umgekehrt ersetzt ein bestandskräftiger Steuer- oder Beitragsbescheid nicht die strafgerichtliche Überzeugungsbildung. Entscheidend sind die unterschiedlichen gesetzlichen Tatbestände, Verfahrenszwecke und Beweisregeln.[4]
Für die Verteidigung und die unternehmerische Rechtswahrung folgt daraus: Gegen jede belastende Maßnahme ist im jeweils einschlägigen Rechtsweg gesondert und fristgerecht vorzugehen. Ein Einspruch gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid hemmt weder einen Beitragsbescheid noch ein Strafverfahren. Ebenso entfaltet ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid grundsätzlich keine Sperrwirkung für steuerliche oder strafprozessuale Maßnahmen. Vorläufiger Rechtsschutz muss in jedem Verfahrensstrang eigenständig beantragt werden.
Zehn Leitsätze
- Die FKS kontrolliert Baustellen, weil der Gesetzgeber ihr die Prüfung zentraler arbeits-, sozialversicherungs-, mindestlohn- und aufenthaltsrechtlicher Pflichten übertragen hat; sie ist nicht lediglich „Hilfsorgan“ der Finanzverwaltung.
- Eine risikoorientierte Prüfung nach § 2 SchwarzArbG setzt keinen strafprozessualen Anfangsverdacht voraus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme im Strafverfahren verlangt demgegenüber die gesetzlichen strafprozessualen Voraussetzungen.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt in schweren, komplexen oder gesetzlich ausgenommenen Fällen und kann ein von der Zollverwaltung selbständig geführtes Ermittlungsverfahren jederzeit übernehmen.
- Sozialversicherungsträger führen keine strafprozessualen Ermittlungen. Sie ermitteln im Verwaltungsverfahren, prüfen Arbeitgeber und setzen Beiträge durch Verwaltungsakt fest.
- Primärer Beitragsschuldner ist der tatsächliche Arbeitgeber. Der formale Vertrag oder die Bezeichnung als Werkunternehmer entscheidet nicht, wenn die tatsächliche Durchführung eine abhängige Beschäftigung oder Arbeitnehmerüberlassung ergibt.
- Der Generalunternehmer haftet nicht allein wegen seiner Stellung in der Werkvertragskette für die Lohnsteuer des Nachunternehmers. Für Sozialversicherungsbeiträge und Mindestentgelt bestehen dagegen besondere gesetzliche Nachunternehmerhaftungen.
- Für das Vorliegen einer Beschäftigung, die Arbeitgeberstellung und die beitragsbegründenden Tatsachen gilt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der Vollbeweis. § 28f Abs. 2 SGB IV erlaubt jedoch unter engen Voraussetzungen einen Summenbescheid und eine Schätzung der Beitragshöhe.
- Auch im Steuerrecht müssen die steuerbegründenden Tatsachen grundsätzlich zur vollen Überzeugung festgestellt werden. § 162 AO erlaubt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, nicht aber eine strafähnliche Sanktionierung durch bewusst überhöhte Ansätze.
- Im Strafprozess genügt für die Einleitung ein Anfangsverdacht; für die Anklage ist hinreichender Tatverdacht, für Untersuchungshaft dringender Tatverdacht und für die Verurteilung die richterliche Überzeugung ohne vernünftige Zweifel erforderlich.
- Effektiver Rechtsschutz verlangt eine Verfahrensmatrix: Einspruch und Finanzrechtsweg gegen Zoll- und Steuerverwaltungsakte, Widerspruch und Sozialrechtsweg gegen Beitragsbescheide, strafprozessuale Beschwerden und Rechtsmittel gegen Zwangsmaßnahmen und Strafentscheidungen sowie arbeitsgerichtliche Rechtsbehelfe bei Mindestlohn- und Sozialkassenansprüchen.
Abkürzungen
AO – Abgabenordnung; AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz; ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz; AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; BFH – Bundesfinanzhof; BGH – Bundesgerichtshof; BSG – Bundessozialgericht; DRV – Deutsche Rentenversicherung; EStG – Einkommensteuergesetz; FGO – Finanzgerichtsordnung; FKS – Finanzkontrolle Schwarzarbeit; HZA – Hauptzollamt; MiLoG – Mindestlohngesetz; OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; SGB – Sozialgesetzbuch; SGG – Sozialgerichtsgesetz; StGB – Strafgesetzbuch; StPO – Strafprozessordnung.
A. Gegenstand, Baustellenrealität und rechtliche Leitfragen
I. Warum Baustellen besonders konfliktträchtig sind
Baustellen verbinden wechselnde Einsatzorte, hohen Personalbedarf, kurze Leistungsspitzen und mehrstufige Werkvertragsketten. Ein Bauherr beauftragt einen General- oder Hauptunternehmer; dieser vergibt Gewerke an Nachunternehmer, die ihrerseits weitere Subunternehmer, Einzelunternehmer, Personaldienstleister oder ausländische Gesellschaften einsetzen. Die tatsächliche Arbeitsorganisation wird häufig nicht durch den schriftlichen Vertrag, sondern durch Bauzeitenplan, Sicherheitskoordination, Zugangskontrolle, Stundenlisten und tägliche Weisungen des Poliers oder Bauleiters geprägt.
Gerade diese Diskrepanz zwischen Vertragsbild und Vollzug ist der Ausgangspunkt vieler Verfahren. Ein Vertrag kann als Werkvertrag überschrieben sein, obwohl der angebliche Nachunternehmer weder ein abgrenzbares Werk schuldet noch eigene unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten besitzt. Die eingesetzten Personen arbeiten dann möglicherweise nach Zeit, verwenden Material und Geräte des Auftraggebers, werden in Kolonnen eingeteilt und erhalten konkrete Einzelweisungen. Sozialversicherungsrechtlich kann dies für eine abhängige Beschäftigung sprechen; arbeitsrechtlich kann eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen in Betracht kommen.[5]
II. Die sieben Leitfragen des Parallelverfahrens
Ein Baustellenfall lässt sich nur beherrschen, wenn sieben Fragen getrennt beantwortet werden:
Erstens ist zu bestimmen, welche Behörde in welcher Funktion tätig wird. Eine Baustellenkontrolle der FKS ist rechtlich etwas anderes als eine strafprozessuale Durchsuchung, eine Arbeitgeberprüfung der DRV oder eine Lohnsteuer-Außenprüfung.
Zweitens ist der tatsächliche Arbeitgeber zu identifizieren. Die Antwort entscheidet über die primäre Beitragsschuld, die lohnsteuerlichen Pflichten und den Täterkreis des § 266a StGB.
Drittens ist zu klären, welche Sekundärhaftungen bestehen. Im Baugewerbe können insbesondere die Auftraggeberhaftung nach § 28e Abs. 3a ff. SGB IV, die entsprechende Haftung in der Unfallversicherung und die Mindestlohnhaftung nach § 14 AEntG relevant werden. Eine parallele allgemeine Generalunternehmerhaftung für Lohnsteuer existiert dagegen nicht.
Viertens ist der Erkenntnisfluss zu rekonstruieren. Personenbefragungen, elektronische Arbeitszeitdaten, Zutrittsprotokolle, Rechnungen, Bankbewegungen und Mobiltelefondaten können in mehrere Verfahren eingehen. Die Übermittlung ersetzt jedoch weder die Anhörung noch die eigene Würdigung der empfangenden Behörde.
Fünftens muss zwischen Prüfungsanlass, Verdachtsgrad und Beweismaß unterschieden werden. Die risikoorientierte Auswahl eines Prüfobjekts ist keine strafrechtliche Vorverurteilung. Umgekehrt darf eine Behörde nicht unter dem Etikett einer Verwaltungskontrolle strafprozessuale Beschuldigtenrechte umgehen.
Sechstens ist für jede Festsetzung zu prüfen, welche Tatsachen voll bewiesen sein müssen und welche Größen geschätzt werden dürfen. Besonders fehleranfällig ist die Gleichsetzung einer zulässigen Schätzung der Höhe mit einem abgesenkten Beweismaß für den Grund des Anspruchs.
Siebtens müssen Fristen und Rechtsbehelfe synchronisiert werden. Der Unternehmer kann gleichzeitig Adressat einer Prüfungsverfügung, eines Durchsuchungsbeschlusses, eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids, eines DRV-Beitragsbescheids, eines Haftungsbescheids der Berufsgenossenschaft und einer zivil- oder arbeitsgerichtlichen Klage sein.
B. Materiell-rechtliche Grundlagen
I. Beschäftigung, Arbeitgeberstellung und Scheinselbständigkeit
Ausgangspunkt der Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Entscheidend ist die gelebte Rechtsbeziehung. Vertragliche Erklärungen sind relevant, verlieren aber an Gewicht, wenn die tatsächliche Durchführung abweicht.[6]
Baustellenspezifisch sprechen unter anderem folgende Umstände für Beschäftigung: feste Einteilung in Schichten oder Kolonnen, persönliche Arbeitspflicht ohne eigenes Personal, detaillierte Einzelanweisungen, Abrechnung ausschließlich nach Stunden, fehlendes Unternehmerrisiko, Nutzung wesentlicher Betriebsmittel des Auftraggebers, fehlende eigene Kalkulation und Eingliederung in dessen Sicherheits- und Qualitätsorganisation. Für Selbständigkeit können dagegen ein eigenes abgrenzbares Gewerk, eigene Mitarbeiter und Betriebsmittel, eigenes Mängel- und Vergütungsrisiko, freie Personaldisposition sowie eine werkbezogene und nicht zeitbezogene Vergütung sprechen.
Die Einordnung ist personen- und tätigkeitsbezogen. Ein Nachunternehmer kann für ein Gewerk echter Unternehmer sein und zugleich einzelne Personen wie Arbeitnehmer einsetzen. Ebenso kann der Generalunternehmer selbst Arbeitgeber werden, wenn die Zwischengesellschaft nur als formale Hülle dient und die tatsächliche Personalhoheit beim Generalunternehmer liegt. In anderen Fällen bleibt der Nachunternehmer Arbeitgeber, während der Generalunternehmer lediglich aufgrund einer besonderen Haftungsnorm für fremde Beitragsschulden einsteht. Arbeitgeberstellung und Nachunternehmerhaftung dürfen deshalb nicht vermischt werden.
Für Organmitglieder und verantwortliche Führungskräfte ist zwischen der Schuldnerschaft des Unternehmens und persönlicher Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Beitragsschuldner und lohnsteuerlicher Arbeitgeber ist regelmäßig die Gesellschaft. Strafrechtlich können Geschäftsführer oder faktische Geschäftsführer über § 14 StGB verantwortlich sein. Steuerrechtlich treffen gesetzliche Vertreter die Pflichten aus § 34 AO; eine persönliche Haftung kann sich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung aus § 69 AO ergeben.[7]
II. Lohnsteuer: Schuld, Einbehalt und Haftung
Schuldner der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterbleibt die Anmeldung oder werden Löhne zu niedrig angegeben, kann der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO erfüllt sein.[8]
Neben der Steuerschuld des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG insbesondere für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hatte. Der Haftungsbescheid wird nach § 191 AO erlassen und steht grundsätzlich im Entschließungs- und Auswahlermessen der Finanzbehörde. Das Finanzamt muss deshalb nicht nur den Haftungstatbestand und die Höhe, sondern auch die Inanspruchnahme gerade dieses Haftungsschuldners rechtsfehlerfrei begründen. Bei vorsätzlicher Lohnsteuerhinterziehung ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, den Arbeitgeber unmittelbar in Anspruch zu nehmen.[9]
Eine besondere Haftung besteht für den Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung. § 42d Abs. 6 EStG ordnet die unter näheren Voraussetzungen eine grundsätzlich subsidiäre Haftung des Entleihers an. Diese Norm darf nicht zu einer allgemeinen Auftraggeberhaftung ausgedehnt werden. Der bloße Umstand, dass ein Generalunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, macht ihn weder zum lohnsteuerlichen Arbeitgeber noch zum Haftungsschuldner. Erforderlich ist entweder seine eigene Arbeitgeberstellung, eine tatbestandliche Entleiherhaftung oder eine andere besondere Haftungsnorm, etwa § 69 oder § 71 AO.[10]
Bei Schwarzlohnzahlungen ist die Bemessung der Lohnsteuer von der Beitragsberechnung zu trennen. Einkommensteuerlich gilt das Zuflussprinzip. Ausgangspunkt ist der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtlich kann dagegen die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu einer Hochrechnung führen; außerdem können geschuldete Tarif- oder Mindestlöhne beitragsrechtlich eine höhere Bemessungsgrundlage bilden. Der BGH hebt diese Trennung ausdrücklich hervor.[11]
III. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB
§ 266a Abs. 1 StGB erfasst das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Der Tatbestand setzt keine Täuschung voraus. Maßgeblich ist, dass die bei Fälligkeit geschuldeten Arbeitnehmeranteile nicht an die Einzugsstelle gezahlt werden. Ob dem Arbeitnehmer tatsächlich ein entsprechender Betrag vom Lohn abgezogen wurde, ist grundsätzlich unerheblich.
§ 266a Abs. 2 StGB betrifft Arbeitgeberanteile. Strafbar ist hier nicht jede bloße Nichtzahlung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber der zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Arbeitgeberbeiträge vorenthält.[12]
Die strafrechtliche Beitragshöhe folgt dem materiellen Sozialversicherungsrecht. Das Strafgericht muss daher Beschäftigung, Arbeitgeberstellung, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Beitragssätze und Fälligkeiten bestimmen. Bei illegaler Beschäftigung gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Beiträge nicht gezahlt wurden. Der ausgezahlte Betrag ist dann grundsätzlich zu einem Bruttobetrag hochzurechnen. Die Fiktion setzt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bedingten Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung voraus; eine bloß fahrlässige Fehlbeurteilung des Status genügt nicht.[13]
IV. Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Baustellenfall
Lohnsteuerhinterziehung wird typischerweise durch unrichtige oder unvollständige Lohnsteuer-Anmeldungen oder durch das vollständige Unterlassen der Anmeldung begangen. Täter kann der gesetzliche oder faktische Vertreter des Arbeitgebers sein; Teilnahmehandlungen von Buchhaltern, Beratern, Rechnungsschreibern oder Hintermännern kommen hinzu. Bei Scheinrechnungen können weitere Steuerarten betroffen sein, insbesondere Umsatzsteuer und Ertragsteuern.
Für die Konkurrenz zwischen § 266a StGB und § 370 AO kommt es auf die konkreten Handlungen an. Veranlasst der Verantwortliche durch einen einheitlichen Tatbeitrag sowohl unrichtige Lohnsteuer-Anmeldungen als auch unrichtige Sozialversicherungsmeldungen, kann Tateinheit vorliegen. Der BGH hat dies für die Weitergabe falscher Lohndaten an eine mit den Meldungen befasste Stelle anerkannt. Für die Zuständigkeit der FKS nach §§ 14a, 14b SchwarzArbG ist die Abgrenzung praktisch bedeutsam: Ein mit § 266a StGB tateinheitlich verbundener Steuerdeliktsvorwurf kann anders zu behandeln sein als eine verfahrensrechtlich selbständige, in Tatmehrheit stehende Steuerstraftat.[14]
Steuerstrafrechtlich gilt das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Die Verkürzung wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass aus anderen Gründen Steuern zu ermäßigen oder Vorteile anzurechnen wären. Bei der konkreten Schadensberechnung und Strafzumessung sind gleichwohl die materiell richtigen Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Eine Schätzung ist zulässig, darf aber nicht schematisch den höchstmöglichen Schaden ansetzen.[15]
V. Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendung und Sozialkassen
Der Mindestlohnanspruch ist ein eigener arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers. Nach § 13 MiLoG gilt § 14 AEntG entsprechend. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, grundsätzlich wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts und bestimmter Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.[16]
VI. Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Für Bauleistungen enthält § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV eine besondere Haftung des Unternehmers für die Zahlungspflicht eines von ihm beauftragten Nachunternehmers. Die Haftung ist akzessorisch und bürgschaftsähnlich. Sie macht den Auftraggeber nicht zum Arbeitgeber, verschafft der Einzugsstelle aber einen weiteren Schuldner. Die gesetzliche Bagatellgrenze knüpft an den geschätzten Gesamtwert der für ein Bauwerk beauftragten Bauleistungen an; sie beträgt 275.000 Euro.[17]
Die Haftung kann durch den Nachweis fehlenden Verschuldens ausgeschlossen sein. Das Gesetz erkennt insbesondere Präqualifikation und geeignete Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Entlastungsinstrumente an. Der Auftraggeber muss die Bescheinigungen inhaltlich und zeitlich zutreffend für den eingesetzten Nachunternehmer und den relevanten Zeitraum sichern. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG darf er sich bei einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich auf deren Aussage verlassen; eine zusätzliche eigenständige Plausibilitätsprüfung ist nicht ohne Weiteres erforderlich.[18]
Die Einzugsstelle muss den primären Beitragsschuldner grundsätzlich zunächst mahnen und die gesetzliche Zahlungsfrist ablaufen lassen, bevor sie den haftenden Auftraggeber in Anspruch nimmt. Im Einzelfall sind deshalb Akzessorietät, Fälligkeit, Umfang der Hauptschuld, ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Nachunternehmers und Exkulpation getrennt zu prüfen.[19]
Für die gesetzliche Unfallversicherung ordnet § 150 Abs. 3 SGB VII eine entsprechende Anwendung der bauwirtschaftlichen Auftraggeberhaftung an. Anspruchsteller ist die zuständige Berufsgenossenschaft, regelmäßig die BG BAU. Der Bescheid ist sozialrechtlich, nicht finanzgerichtlich anzufechten.[20]
C. Behörden und Ermittlungsarchitektur
I. Warum der Zoll beziehungsweise die FKS ermittelt
Die FKS ist organisatorisch Teil der Zollverwaltung. Ihre gesetzliche Kernaufgabe besteht darin, die in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG bezeichneten Pflichten zu prüfen. Dazu gehören insbesondere Meldungen zur Sozialversicherung, der unberechtigte Bezug von Sozialleistungen, ausländerbeschäftigungsrechtliche Voraussetzungen, Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsrechts, Mindestlohn- und Entsenderegelungen sowie weitere Formen illegaler Beschäftigung. Im Rahmen dieser Prüfung achtet sie außerdem darauf, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Die eigentliche Prüfung der steuerlichen Pflichten bleibt nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG Aufgabe der Landesfinanzbehörden.[21]
Die FKS ermittelt daher nicht deshalb, weil „der Zoll für die Lohnsteuer zuständig“ wäre. Sie ermittelt, weil der Bund ihr eine eigenständige Kontroll- und Verfolgungszuständigkeit für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung übertragen hat. Die steuerlichen Folgen werden grundsätzlich durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung aufgearbeitet. Diese institutionelle Trennung erklärt, warum nach einer Baustellenkontrolle mehrere Anhörungsschreiben und Bescheide verschiedener Behörden folgen.
Die Auswahl der Prüfobjekte steht nach § 2 Abs. 5 SchwarzArbG im pflichtgemäßen Ermessen und erfolgt risikoorientiert. Prüfungen können sich aus Hinweisen, Branchenrisiken, Datenanalysen, vorangegangenen Kontrollen oder Zufallsfeststellungen ergeben. Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist für die administrative Prüfung nicht erforderlich. Der BFH erkennt Prüfungsverfügungen als Verwaltungsakte an und betont, dass eine Prüfung gerade erst klären darf, ob der Betrieb dem kontrollierten Regelungsbereich unterfällt.[22]
II. Befugnisse bei der Verwaltungskontrolle
Die §§ 3 bis 5a SchwarzArbG verleihen der FKS Betretungs-, Befragungs-, Einsichts- und Datenzugriffsrechte. Auf Baustellen dürfen Personalien festgestellt, Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt und Geschäftsunterlagen einschließlich elektronischer Daten eingesehen werden. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Auftraggeber treffen abgestufte Duldungs- und Mitwirkungspflichten.[23]
Mitwirkungspflichten haben Grenzen. Nach § 5 SchwarzArbG kann die Auskunft verweigert werden, wenn sich die betroffene Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO dadurch der Gefahr straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Das Recht muss grundsätzlich geltend gemacht werden. Solange eine reine Verwaltungskontrolle vorliegt, besteht nicht in jeder Befragung dieselbe Belehrungspflicht wie bei einer Beschuldigtenvernehmung. Sobald die Person jedoch als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wird, gelten die Belehrungsregeln der StPO beziehungsweise des OWiG.[24]
III. Strafprozessuale Ermittlungen der FKS
Nach § 14 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit den Prüfgegenständen unmittelbar zusammenhängen, grundsätzlich die Befugnisse der Polizeibehörden nach StPO und OWiG. Bestimmte Zollbedienstete sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachung oder Vermögensarreste richten sich jedoch nach den jeweiligen besonderen Voraussetzungen der StPO und bedürfen vielfach richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung.[25]
Seit dem 30. Dezember 2025 führen die Zollbehörden nach § 14a SchwarzArbG bestimmte Ermittlungsverfahren selbständig, wenn ihnen die Befugnisse des § 14 zustehen und der Verfahrensgegenstand insbesondere § 266a StGB oder bestimmte sozialleistungsbezogene Betrugstaten betrifft. § 14b SchwarzArbG überträgt ihnen dafür im Grundsatz die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Sie können das Verfahren bis zur Beantragung eines Strafbefehls führen oder die Akten zur Anklageentscheidung an die Staatsanwaltschaft abgeben.[26]
Diese Zuständigkeit ist nicht grenzenlos. § 14a Abs. 2 SchwarzArbG nimmt insbesondere besonders schwere, komplexe oder mit eingriffsintensiven Maßnahmen verbundene Verfahren aus. Dazu zählen unter anderem Konstellationen mit Untersuchungshaft, Maßnahmen nach § 100a StPO, besonderen Beschuldigtenstellungen, einem erwartbaren Rechtsfolgenausspruch außerhalb des Strafbefehlsrahmens oder einer gemeinsam zu verfolgenden, verfahrensrechtlich selbständigen anderen Straftat. Bestehen Zweifel, legt die FKS das Verfahren der Staatsanwaltschaft vor; diese entscheidet über die Zuständigkeit. Die FKS darf ein Verfahren jederzeit abgeben, und die Staatsanwaltschaft kann es jederzeit an sich ziehen.[27]
IV. Staatsanwaltschaft und gerichtliche Kontrolle
Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich Herrin des Ermittlungsverfahrens und zur objektiven Ermittlung belastender wie entlastender Umstände verpflichtet. Sie entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Auch im selbständig von der FKS geführten Verfahren bleibt sie zentrale Schaltstelle für die gerichtliche Abschlussentscheidung und verfügt über das gesetzliche Evokationsrecht.[28]
V. Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung
Die Landesfinanzbehörden prüfen die steuerlichen Folgen. Das Veranlagungs- oder Lohnsteuerfinanzamt kann Lohnsteuer-Anmeldungen ändern, Nachforderungs- und Haftungsbescheide erlassen und nach §§ 88, 90 AO den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Die Steuerfahndung erforscht Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Besteuerungsgrundlagen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle nimmt im Steuerstrafverfahren staatsanwaltschaftsähnliche Befugnisse nach den §§ 386 ff. AO wahr, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt.[29]
Erhält die FKS Hinweise auf nicht erfüllte steuerliche Pflichten, unterrichtet sie die Finanzbehörden. Umgekehrt müssen Gerichte und Staatsanwaltschaften den Finanzbehörden Tatsachen mitteilen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Steuergeheimnis und Sozialdatenschutz stehen dem gesetzlich geregelten Austausch nicht absolut entgegen, begrenzen aber Zweck, Umfang und weitere Verwendung.[30]
VI. Deutsche Rentenversicherung, Einzugsstellen und Unfallversicherungsträger
Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p SGB IV bei Arbeitgebern regelmäßig, ob diese ihre Melde- und Beitragspflichten erfüllen. Sie entscheiden im Rahmen der Prüfung durch Verwaltungsakt über Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Eine Prüfung kann an eine FKS-Akte anknüpfen, ist aber ein eigenständiges Verwaltungsverfahren.[31]
Die Einzugsstellen, regelmäßig die Krankenkassen, nehmen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entgegen, überwachen die Zahlung und machen Rückstände geltend. Außerhalb der DRV-Prüfung entscheiden sie nach § 28h Abs. 2 SGB IV über Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Im Anschluss an einen DRV-Bescheid besitzen sie Gläubigerstellung und betreiben die Einziehung. Die Kompetenzverteilung ist für Widerspruch, Beiladung und Vollstreckung bedeutsam.[32]
Die Berufsgenossenschaft prüft und erhebt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Bauunternehmen ist häufig die BG BAU zuständig. Sie kann sowohl das beschäftigende Unternehmen als auch unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 SGB VII den haftenden Auftraggeber in Anspruch nehmen.
Die von SOKA-BAU selbst als „eigene Ermittlungen“ bezeichnete Tätigkeit ist von den behördlichen Prüfungs- und Strafverfahren strikt zu unterscheiden. SOKA-BAU ist die gemeinsame Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau); die ULAK zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die tariflichen Sozialkassenbeiträge ein, ist aber weder Strafverfolgungsbehörde noch Sozialversicherungsträger.[33] Ihre Sachverhaltsaufklärung ist privatrechtlich-tariflich auf die Feststellung des betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs, die Richtigkeit der Meldungen, die Durchführung des Beitrags- und Erstattungsverfahrens sowie die Durchsetzung von Beitrags- und gegebenenfalls Auftraggeberhaftungsansprüchen gerichtet. Der VTV verpflichtet erfasste Arbeitgeber zu Meldungen und gewährt den Kassen Einsicht in die für das Einzugs- und Erstattungsverfahren erforderlichen Unterlagen, die Anforderung von Kopien und die Erteilung erforderlicher Auskünfte.[34] SOKA-BAU kann deshalb Hinweise – auch anonyme – prüfen und eigene oder rechtmäßig übermittelte Daten abgleichen. Sie besitzt jedoch keine hoheitlichen Zwangsbefugnisse, darf insbesondere weder durchsuchen noch beschlagnahmen oder Verwaltungsakte erlassen und benötigt für die Aufnahme einer solchen Prüfung keinen strafprozessualen Anfangsverdacht; begrenzt wird ihre Tätigkeit durch den tariflichen Zweck, die Erforderlichkeit und das Datenschutzrecht.[35] Im arbeitsgerichtlichen Beitragsprozess trägt die Sozialkasse die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast trifft den wegen seiner Sachnähe in Anspruch genommenen Arbeitgeber regelmäßig eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten.[36] Zugleich ist SOKA-BAU als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 SchwarzArbG unterstützende Stelle der FKS. Die gesetzliche Zusammenarbeit und § 26 VTV ermöglichen die Übermittlung relevanter Erkenntnisse, sodass Feststellungen von SOKA-BAU eine Zoll- oder staatsanwaltschaftliche Prüfung anstoßen oder verdichten können, diese aber weder ersetzen noch die zuständigen Behörden oder Gerichte binden.[37] Gegen ein bloßes Prüfungs- oder Zahlungsaufforderungsschreiben sind daher weder Einspruch noch Widerspruch statthaft; streitige Auskunfts- und Beitragsansprüche sind vor den Gerichten für Arbeitssachen auszutragen, gegebenenfalls durch Widerspruch gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid und anschließend mit den arbeitsgerichtlichen Rechtsmitteln.[38]
VII. Gemeinsame Ermittlungsgruppen und praktische Arbeitsteilung
§ 14 SchwarzArbG ermöglicht gemeinsame Ermittlungsgruppen von Zoll, Polizei und Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. In großen Baustellenverfahren werden Durchsuchungen deshalb häufig zeitgleich durch FKS, Steuerfahndung und Polizei vollzogen. Die einheitliche Einsatzlage darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass jede Stelle nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe handelt.
Für die Verteidigung ist die federführende Akte zu identifizieren. Oft existieren eine staatsanwaltschaftliche Hauptakte, FKS-Sonderbände, Steuerfahndungsakten, digitale Asservatenverzeichnisse und später beigezogene Verwaltungsakten der DRV. Akteneinsicht in einem Strang verschafft nicht automatisch Zugang zu allen anderen Beständen. Entsprechende Anträge müssen adressaten- und verfahrensbezogen gestellt werden.
D. Wer macht gegen wen welche Ansprüche geltend?
I. Grundprinzip: Primärschuld, Haftung und Sanktion trennen
In der Baustellenpraxis werden drei Ebenen häufig vermengt. Auf der ersten Ebene steht die originäre Geldleistungspflicht, etwa die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags oder die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers. Auf der zweiten Ebene stehen gesetzliche Haftungstatbestände, die einen weiteren Schuldner hinzufügen, ohne ihn zum originären Arbeitgeber zu machen. Auf der dritten Ebene stehen Strafe, Geldbuße und Einziehung. Diese Sanktionen werden nicht zur Erfüllung des Beitrags- oder Steueranspruchs festgesetzt, sondern knüpfen an individuelles oder verbandsbezogenes Fehlverhalten an.
II. Übersicht der Anspruchs- und Verfahrensbeziehungen
| Gegenstand | Anspruchsteller / Behörde | Primärer Schuldner | Mögliche weitere Schuldner | Rechtsweg |
| Lohnsteuer | Finanzamt | Arbeitnehmer als Steuerschuldner; Arbeitgeber als Einbehaltungs- und Anmeldungspflichtiger | Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG; Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG; Haftung nach §§ 69, 71 AO | Finanzgerichtsbarkeit |
| Gesamtsozial- versicherungsbeitrag | Einzugsstelle; Feststellung häufig durch DRV-Prüfdienst | tatsächlicher Arbeitgeber | Entleiherhaftung; Bauunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a ff. SGB IV | Sozialgerichtsbarkeit |
| Unfallversicherungsbeitrag | Berufsgenossenschaft | Unternehmen / Arbeitgeber | Bauunternehmerhaftung nach § 150 Abs. 3 SGB VII | Sozialgerichtsbarkeit |
| Mindestentgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Unternehmerhaftung nach § 14 AEntG i.V.m. § 13 MiLoG | Arbeitsgerichtsbarkeit |
| Sozialkassenbeiträge | gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien | tarifgebundener oder erfasster Arbeitgeber | Haftung nach § 14 AEntG | Arbeitsgerichtsbarkeit |
| Strafe / Geldbuße / Einziehung | Staat, vertreten durch Staatsanwaltschaft, FKS oder Bußgeldbehörde | natürliche Täter oder Beteiligte | Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG; Einziehung bei Unternehmen und Dritten | Strafgerichtsbarkeit / OWi-Verfahren |
III. Der tatsächliche Arbeitgeber als zentraler Anspruchsgegner
Der tatsächliche Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 SGB IV. Er muss Beschäftigte melden, Entgeltunterlagen führen und Beiträge berechnen. Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer, ein vorgeschobener Einzelunternehmer oder eine Briefkastengesellschaft ändert diese Zuordnung nicht, wenn eine andere Person oder Gesellschaft nach dem Gesamtbild die Arbeitgeberfunktionen ausübt.
Bei juristischen Personen wird der Beitragsbescheid regelmäßig an die Gesellschaft gerichtet. Das Strafverfahren betrifft dagegen die verantwortlichen natürlichen Personen. Die Insolvenz der Gesellschaft beseitigt die Strafbarkeit nicht. Sie kann aber die tatsächliche Zahlungspflicht, Fälligkeit und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens beeinflussen. Für § 266a StGB ist die Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt und die rechtzeitige organisatorische Vorsorge relevant; der Arbeitgeber muss die Abführung der Arbeitnehmeranteile grundsätzlich vorrangig sicherstellen.[39]
IV. Generalunternehmer, Hauptunternehmer und Auftraggeber
1. Keine allgemeine Lohnsteuerhaftung der Werkvertragskette
Das Einkommensteuerrecht kennt keine allgemeine Regel, nach der jeder Auftraggeber für die Lohnsteuer seiner Nachunternehmer haftet. Dies unterscheidet das Steuerrecht bewusst vom Sozialversicherungs- und Mindestlohnrecht. Eine lohnsteuerliche Inanspruchnahme des Generalunternehmers setzt daher eine eigene Rechtsgrundlage voraus.
2. Beitragshaftung im Baugewerbe
§ 28e Abs. 3a SGB IV schützt die Sozialversicherung vor Ausfällen in Nachunternehmerketten. Der haftende Unternehmer steht für die Zahlungspflicht des von ihm mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmers und weiterer Nachunternehmer ein. Die Haftung erfasst grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die gesetzlich einbezogenen Umlagen. Sie setzt keine eigene Arbeitgeberstellung voraus.
Der Auftraggeber kann sich nach § 28e Abs. 3b SGB IV entlasten. In der Praxis sind Auswahl- und Kontrollprozesse zu dokumentieren: Handelsregister- und Gewerbedaten, Präqualifikation, aktuelle qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen und Berufsgenossenschaft, Identität der tatsächlich eingesetzten Gesellschaft, Weitervergabe, Personalstärke und Plausibilität der Kalkulation. Die Entlastung ist kein rein formaler „Papierprozess“, doch dürfen Behörden die gesetzlichen Entlastungsinstrumente nicht nachträglich durch ungeschriebene Anforderungen entwerten.[40]
3. Entleiherhaftung
4. Mindestlohnhaftung
Die Haftung nach § 14 AEntG ist verschuldensunabhängig und bürgenähnlich. Sie betrifft das Netto-Mindestentgelt im Sinne der Norm und bestimmte Sozialkassenbeiträge, nicht sämtliche arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteile. Der Unternehmer kann dem Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, er habe den Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt. Regress gegen den Nachunternehmer richtet sich nach dem Innenverhältnis und ist von der Außenhaftung zu trennen.
V. Geschäftsführer, Bauleiter und sonstige natürliche Personen
Strafrechtliche Verantwortung hängt von tatsächlicher Zuständigkeit und Kenntnis ab. Der formale Geschäftsführer trägt eine Garantenstellung, kann sich aber unter engen Voraussetzungen auf eine wirksame interne Aufgabendelegation berufen. Die Delegation muss klar, sachgerecht und kontrolliert sein. Ein bloßes „Nichtwissenwollen“ oder das Unterlassen elementarer Kontrollen schützt nicht.
Bauleiter und Poliere sind nicht allein wegen ihrer Weisungsbefugnis Arbeitgeber oder Täter des § 266a StGB. Sie können jedoch Beihilfe leisten, wenn sie bewusst die illegale Beschäftigung organisieren, Stundenlisten manipulieren oder Barlohnzahlungen ermöglichen. Ebenso können Steuerberater oder Lohnbuchhalter beteiligt sein, wenn sie positive Kenntnis von falschen Lohndaten haben und deren Verarbeitung fördern. Berufsübliche neutrale Handlungen reichen ohne deliktischen Bezug und Vorsatz nicht aus.
Unternehmensbezogene Sanktionen können über § 30 OWiG und § 130 OWiG an Leitungspflichtverletzungen anknüpfen. Daneben kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB in Betracht. Bei ersparten Aufwendungen ist sorgfältig zu prüfen, ob und bei wem ein abschöpfbarer wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und in welchem Verhältnis er zu nachgezahlten Steuern oder Beiträgen steht.[41]
VI. Mehrfachinanspruchnahme und Gesamtschuld
Ein Baustellenkomplex kann mehrere Schuldner erfassen: den tatsächlichen Arbeitgeber, einen Entleiher, einen haftenden Generalunternehmer und persönlich Haftende. Ob Gesamtschuld besteht, richtet sich nach der jeweiligen Norm. Eine Behörde darf denselben Anspruch nicht mehrfach endgültig vereinnahmen; sie darf aber mehrere Schuldner bis zur Erfüllung in Anspruch nehmen, soweit das Gesetz dies zulässt.
Für die Beratung bedeutet dies, Zahlungen exakt zuzuordnen. Im Beitragsrecht muss geklärt werden, auf welche Zeiträume, Arbeitnehmer und Versicherungszweige gezahlt wurde. Im Steuerrecht sind Zahlungen des Arbeitgebers, Arbeitnehmers oder Haftungsschuldners auf die konkrete Lohnsteuerschuld anzurechnen. Im Einziehungsverfahren muss verhindert werden, dass bereits abgeschöpfte oder erfüllte Beträge nochmals wirtschaftlich belastend berücksichtigt werden.
E. Erkenntnisaustausch: Wer greift auf welche Ermittlungen zu?
I. Der gesetzliche Informationsverbund
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist auf behördenübergreifende Zusammenarbeit angelegt. Nach § 6 SchwarzArbG unterrichten sich Zollverwaltung und mitwirkende Stellen unverzüglich über die für ihre Aufgaben erforderlichen Tatsachen und Ergebnisse. Der Zoll übermittelt insbesondere Anhaltspunkte für Verstöße gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten. Gesetzlich vorgesehene automatisierte Abrufe erleichtern den Abgleich mit Daten der Bundesagentur für Arbeit und der Rentenversicherung.[42]
Für Steuerdaten schafft § 31a AO Übermittlungsbefugnisse zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs. § 116 AO verpflichtet Gerichte und Behörden unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitteilung von Tatsachen, die auf Steuerstraftaten schließen lassen. Der Sozialdatenschutz der §§ 67 ff. SGB X erlaubt Übermittlungen nur bei gesetzlicher Grundlage und zweckgebundenem Bedarf.
In der Praxis greifen folgende Stellen typischerweise auf Fremderkenntnisse zu:
- Die Staatsanwaltschaft und die FKS nutzen Baustellenprotokolle, Personenbefragungen, Unterlagenfunde, Bankdaten und digitale Asservate.
- Das Finanzamt und die Steuerfahndung erhalten Erkenntnismitteilungen, Strafaktenauszüge und gegebenenfalls vollständige Ermittlungsakten zur Lohnsteuer- und Ertragsteuerprüfung.
- Die DRV zieht FKS- oder Strafakten bei, verwendet Stundenlisten und Vernehmungen und ergänzt sie durch eigene Anhörungen und Entgeltprüfungen.
- Einzugsstellen erhalten den DRV-Bescheid und beitragsbezogene Daten zur Einziehung.
- Berufsgenossenschaften nutzen Beschäftigten- und Lohnsummenfeststellungen für Beitrags- und Haftungsbescheide.
- Arbeitsgerichte können auf Antrag beigezogene Akten oder dort eingeführte Beweismittel würdigen; eine automatische Bindung besteht nicht.
II. Aktenbeiziehung ist keine Beweisautomatik
Die Verwertung fremder Ermittlungen ist grundsätzlich zulässig, wenn Übermittlung und Verwendung gesetzlich gedeckt sind. Der empfangenden Behörde bleibt aber die Verantwortung für ihre Entscheidung. Sie darf einen FKS-Schlussbericht nicht lediglich abschreiben, wenn tragende Feststellungen bestritten, widersprüchlich oder erkennbar lückenhaft sind.
Für DRV-Prüfungen hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass umfangreiche Ermittlungen der FKS eine wesentliche Grundlage des Beitragsbescheids bilden können. Die Rentenversicherung muss jedoch prüfen, ob die Ermittlungen für die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale ausreichen und ob ergänzende Ermittlungen erforderlich sind.[43]
III. Typische Beweismittel und ihre Aussagegrenzen
1. Personenbefragungen auf der Baustelle
2. Stundenlisten, Zugangsdaten und Bautagebücher
3. Rechnungen und Kalkulationen
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Rechnungsvolumen, Materialanteil und gemeldetem Personal kann Schwarzarbeit indizieren. Eine reine „Lohnquote“ ist jedoch kein universeller Erfahrungssatz. Gewerke unterscheiden sich erheblich. Die Rechtsprechung lässt Schätzungen anhand branchentypischer Lohnkostenanteile zu, verlangt aber eine fallbezogene Begründung und die Berücksichtigung bekannter Besonderheiten.[44]
4. Bank- und Bargeldbewegungen
5. Digitale Kommunikation
Messenger-Nachrichten, E-Mails und Standortdaten können Weisungsstrukturen und Kenntnis belegen. Ihre Authentizität, Vollständigkeit, Zuordnung und der Kontext sind zu prüfen. Die isolierte Aussage „bring morgen zehn Leute“ kann Arbeitnehmerüberlassung indizieren, aber auch werkvertragliche Personaldisposition beschreiben. Entscheidend ist die Gesamtschau.
IV. Steuergeheimnis, Sozialdatenschutz und Zweckbindung
Der behördenübergreifende Informationsfluss ist kein rechtsfreier Raum. Steuerdaten unterliegen § 30 AO. Sozialdaten dürfen nur im Rahmen der §§ 67a ff. SGB X erhoben, verarbeitet und übermittelt werden. Strafaktenzugang richtet sich nach StPO, EGGVG und spezialgesetzlichen Übermittlungsnormen. Die Verteidigung sollte daher nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch Übermittlungsweg, Zweck und Reichweite prüfen.
V. Selbstbelastung und § 393 AO
Das Nebeneinander von Steuer- und Strafverfahren erzeugt ein besonderes Spannungsverhältnis. Der Steuerpflichtige bleibt grundsätzlich zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Nach § 393 Abs. 1 AO dürfen Zwangsmittel jedoch nicht eingesetzt werden, wenn dadurch eine Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat erzwungen würde; über diese Rechtslage ist zu belehren, sobald Anlass besteht. Die Steuerfestsetzung darf gleichwohl auf vorhandene Unterlagen, Schätzungen und sonstige Beweise gestützt werden.[45]
§ 393 Abs. 2 AO begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerpflichtige in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat, für die Verfolgung nichtsteuerlicher Straftaten. Die Norm ist differenziert anzuwenden und enthält Ausnahmen, insbesondere bei zwingendem öffentlichen Interesse. Sie begründet kein allgemeines Schweigerecht gegenüber jeder Verwaltungsbehörde und kein pauschales Verbot, bereits vorhandene Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen.
VI. Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen
Ein strafgerichtliches Urteil bindet Finanzamt, Finanzgericht, Rentenversicherung oder Sozialgericht grundsätzlich nicht formal. Die Behörden und Fachgerichte dürfen die tatsächlichen Feststellungen übernehmen, müssen sie aber eigenverantwortlich würdigen. Der BFH lässt eine Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen zu, wenn keine substantiierten Einwendungen bestehen und das Finanzgericht sich die Feststellungen erkennbar zu eigen macht.[46]
Ein Freispruch kann auf nicht nachweisbarem Vorsatz, auf strafprozessualen Beweisregeln oder auf Zweifeln an einzelnen Tatzeiträumen beruhen. Ein Beitragsanspruch kann dennoch bestehen, weil er keinen Vorsatz voraussetzt. Umgekehrt darf die Verwaltung den Freispruch nicht ignorieren, wenn er tragende Tatsachenfeststellungen erschüttert. Sie muss sich mit den Gründen auseinandersetzen.
Eine strafrechtliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO entfaltet noch weniger Bindungswirkung. Sie kann auf Opportunität, geringer Schuld oder prozessökonomischen Erwägungen beruhen. Für die Bescheidverteidigung ist daher der Inhalt der Ermittlungsakte wichtiger als die bloße Einstellungsformel.
F. Unterschiedliche Verdachtsgrade und Überzeugungsmaße
I. Begriffe sauber trennen
„Verdacht“ bezeichnet die Schwelle für strafprozessuales Tätigwerden. „Beweismaß“ oder „Überzeugungsmaß“ bezeichnet dagegen die Gewissheit, die für eine abschließende belastende Entscheidung erforderlich ist. Verwaltungsrechtliche Prüfungen können zudem an gesetzliche Risikokriterien anknüpfen, ohne dass bereits ein strafrechtlicher Verdacht gegen eine bestimmte Person besteht.
Vier Ebenen sind zu unterscheiden:
- Prüfungsanlass oder Risikoselektion;
- strafprozessualer Anfangs-, hinreichender oder dringender Tatverdacht;
- tatsächliche Überzeugung für Verwaltungsakt und fachgerichtliche Entscheidung;
- strafgerichtliche Überzeugung für eine Verurteilung.
II. Prüfungsanlass der FKS: kein Anfangsverdacht erforderlich
Die FKS darf nach § 2 Abs. 5 SchwarzArbG risikoorientiert prüfen. Die Auswahl kann auf Branchenrisiken, Datenabgleichen oder allgemeinen Lageerkenntnissen beruhen. Sie muss ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein, setzt aber keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat voraus. Andernfalls würde der präventiv-kontrollierende Zweck des Gesetzes leer laufen.
Der BFH hat bestätigt, dass die Zollbehörde durch eine Prüfung gerade erst feststellen darf, ob ein Betrieb vom kontrollierten Gesetz erfasst wird. Die Prüfungsverfügung ist als Verwaltungsakt mit Einspruch und Anfechtungsklage angreifbar; ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, dass der spätere Verstoß bereits vor Prüfungsbeginn feststeht.[47]
III. Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Bloße Vermutungen oder eine ausschließlich theoretische Möglichkeit genügen nicht. Die Schwelle ist allerdings niedrig: Es muss nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde.
Auf Baustellen kann der Anfangsverdacht etwa aus nicht angemeldeten Arbeitnehmern, widersprüchlichen Arbeitgeberangaben, manipulierten Stundenlisten, auffälligen Bargeldbewegungen oder einer erkennbar unrealistischen Nachunternehmerkalkulation folgen. Der Anfangsverdacht bezieht sich möglichst auf konkrete Taten und Personen, kann zu Beginn aber noch gegen Unbekannt gerichtet sein.[48]
Mit Eintritt des Anfangsverdachts gelten die Beschuldigtenrechte. Eine bisher als Auskunftsperson befragte Person ist zu belehren, wenn sie als möglicher Täter in den Fokus rückt. Unterbleibt die Belehrung, stellt sich die Frage eines Beweisverwertungsverbots; dieses hängt von Art und Gewicht des Verstoßes und einem rechtzeitigen Widerspruch in der Hauptverhandlung ab.[49]
IV. Hinreichender Tatverdacht
Für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens ist hinreichender Tatverdacht erforderlich. Nach vorläufiger Bewertung muss eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht prüfen dabei rechtliche und tatsächliche Erfolgsaussichten, ohne die Hauptverhandlung vorwegzunehmen.[50]
V. Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme. Er wird insbesondere für Untersuchungshaft benötigt und muss auf dem aktuellen Ermittlungsstand beruhen. Hinzutreten müssen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.[51]
VI. Strafgerichtliche Überzeugung
Eine Verurteilung setzt die persönliche richterliche Überzeugung nach § 261 StPO voraus. Es müssen keine mathematische Gewissheit und keine denklogische Unmöglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehen. Verbleiben jedoch vernünftige, nicht lediglich theoretische Zweifel, gilt in dubio pro reo.
Schätzungen sind auch im Strafverfahren zulässig, wenn eine exakte Berechnung unmöglich ist. Sie müssen auf tragfähigen, festgestellten Tatsachen beruhen und so vorsichtig sein, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken. Das Gericht muss Berechnungsweg, Anknüpfungstatsachen und Sicherheitsabschläge im Urteil darstellen. Eine Übernahme der höchsten Schätzung aus einem Betriebsprüfungsbericht genügt nicht.[52]
VII. Steuerfestsetzung: Amtsermittlung, volle Überzeugung und Schätzung
1. Grund und Höhe der Steuer
Das Finanzamt ermittelt nach § 88 AO von Amts wegen. Der Steuerpflichtige ist nach § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach § 96 Abs. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung. Steuerbegründende Tatsachen müssen grundsätzlich zur vollen Überzeugung feststehen.
Kann die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, darf sie nach § 162 AO schätzen. Die Schätzung soll das Ergebnis erreichen, das der Wirklichkeit am nächsten kommt. Sie muss in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verletzt der Steuerpflichtige Aufzeichnungs- oder Mitwirkungspflichten, erweitert sich der Schätzungsrahmen; die Schätzung darf aber keinen Strafcharakter erhalten.[53]
Die zentrale Differenz lautet: Der Grund des steuerlichen Tatbestands darf nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Höhe schwer feststellbar ist. Der BFH verlangt für die steuerbegründende Tatsache „dem Grunde nach“ volle Überzeugung; erst die quantitativ ungewisse Besteuerungsgrundlage kann geschätzt werden.[54]
2. Lohnsteuer und Arbeitgeberhaftung
Bei Lohnsteuer muss zunächst feststehen, dass Arbeitnehmer Arbeitslohn vom in Anspruch genommenen Arbeitgeber bezogen haben. Die Höhe kann anhand von Lohnunterlagen, Bankdaten, Stundenlisten oder nachvollziehbaren Lohnquoten geschätzt werden. Der Haftungsbescheid verlangt zusätzlich die Voraussetzungen des § 42d EStG und eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 191 AO.
Das Finanzamt darf nicht ungeprüft eine sozialversicherungsrechtliche Bruttolohnhochrechnung übernehmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist keine lohnsteuerliche Schätzungsnorm. Für Lohnsteuer ist grundsätzlich der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn zu bestimmen; die Steuer kann sodann unter Berücksichtigung der persönlichen oder typisierten Merkmale berechnet werden.[55]
3. Steuerhinterziehung als Vorfrage
Soll eine verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung angewandt werden, muss das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Merkmale der Steuerhinterziehung selbst zur vollen Überzeugung feststellen. Ein reduziertes Beweismaß wegen der Schätzungsbefugnis besteht nicht. Die Höhe der hinterzogenen Steuer kann geschätzt werden, der Hinterziehungstatbestand als solcher nicht.[56]
VIII. Beitragsfestsetzung: Vollbeweis und Summenbescheid
1. Regelbeweismaß
Die Rentenversicherung ermittelt nach §§ 20, 21 SGB X von Amts wegen. Im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach § 128 Abs. 1 SGG nach freier Überzeugung. Für anspruchsbegründende Tatsachen gilt grundsätzlich der Vollbeweis, verstanden als an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleibende vernünftige Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten der Stelle, die sich auf die Tatsache beruft.[57]
2. § 28f Abs. 2 SGB IV
Kann der prüfende Rentenversicherungsträger wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht personenbezogen feststellen, kann er unter den Voraussetzungen des § 28f Abs. 2 SGB IV einen Summenbescheid erlassen. Er darf Beiträge aus der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte erheben und die Entgelthöhe schätzen. Ein Summenbescheid ist ausgeschlossen, wenn eine personenbezogene Zuordnung ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand möglich ist.[58]
Der Summenbescheid ist „ultima ratio“, nicht die Regel. Die Behörde muss darlegen, welche Aufzeichnungen fehlen, welche Ermittlungen durchgeführt wurden, weshalb eine individuelle Zuordnung nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre und auf welchen Tatsachen die Schätzung beruht. Die Schätzung muss nachvollziehbar und so genau sein, wie es der verhältnismäßige Ermittlungsaufwand erlaubt.[59]
3. Nettolohnhochrechnung
§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV fingiert bei illegaler Beschäftigung eine Nettolohnvereinbarung. Die Norm verändert die materielle Beitragsbemessungsgrundlage. Sie ist nicht lediglich eine Beweiserleichterung. Ihre Anwendung setzt voraus, dass Steuern und Beiträge in der vom Gesetz vorausgesetzten Weise nicht gezahlt wurden und die illegale Beschäftigung vorsätzlich erfolgte.[60]
IX. Gibt es ein unterschiedliches Überzeugungsmaß bei Lohnsteuer und Sozialversicherung?
Die präzise Antwort lautet: Für die tragenden anspruchsbegründenden Tatsachen besteht kein allgemeiner Grundsatz eines niedrigeren Beweismaßes im Sozialversicherungsrecht gegenüber dem Steuerrecht oder umgekehrt. Beide Fachgerichtsbarkeiten entscheiden grundsätzlich nach voller Überzeugung. Unterschiede entstehen vor allem aus den materiellen Tatbeständen und den besonderen Schätzungsnormen.
Im Steuerrecht erlaubt § 162 AO die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Im Beitragsrecht erlaubt § 28f Abs. 2 SGB IV unter engeren, speziell auf fehlende Entgeltaufzeichnungen zugeschnittenen Voraussetzungen den Summenbescheid und die Schätzung. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV enthält zusätzlich eine materielle Nettolohnfiktion, die das Steuerrecht in dieser Form nicht kennt.
Daraus können unterschiedliche Ergebnisse folgen, ohne dass ein Gericht „weniger überzeugt“ sein dürfte. Beispiel: Es steht fest, dass 20 nicht gemeldete Arbeitnehmer tätig waren und insgesamt 100.000 Euro netto erhielten. Beitragsrechtlich kann die Nettolohnfiktion eine Hochrechnung auslösen; lohnsteuerlich ist der tatsächlich zugeflossene Lohn Ausgangspunkt. Sind dagegen weder die Personenzahl noch die Arbeitgeberstellung hinreichend festgestellt, dürfen beide Systeme nicht allein aus einer unplausiblen Rechnungssumme beliebige Lohnsummen ableiten.
X. Vergleichende Matrix
G. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
I. Grundsatz: Jeder Verfahrensstrang benötigt eigenen Rechtsschutz
Die Parallelität der Verfahren erzeugt keine einheitliche „Hauptsache“. Gegen jede Maßnahme ist der statthafte Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg einzulegen. Eine bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Schutzschrift wahrt keine Einspruchsfrist gegen einen Haftungsbescheid. Ein Einspruch beim Finanzamt ersetzt keinen Widerspruch gegen den DRV-Bescheid. Auch ein im Strafverfahren erzielter Beschluss über die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme hebt einen Beitragsbescheid nicht automatisch auf.
II. Rechtsschutz gegen Prüfungsmaßnahmen der FKS
1. Finanzrechtsweg
Nach § 22 SchwarzArbG sind auf das Verwaltungsverfahren der Zollbehörden die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. § 23 SchwarzArbG weist öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen der Zollbehörden nach diesem Gesetz der Finanzgerichtsbarkeit zu. Der Rechtsweg führt daher regelmäßig nicht zum Verwaltungsgericht, sondern zum Finanzgericht.[61]
Eine schriftliche Prüfungsverfügung ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt. Gegen sie ist Einspruch nach §§ 347 ff. AO einzulegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat nach Bekanntgabe. Der Einspruch sollte sowohl formelle Einwände – Zuständigkeit, Bestimmtheit, Anhörung – als auch materielle Einwände gegen Prüfungsgegenstand, Reichweite und Ermessensausübung enthalten.[62]
Der Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung. Soll eine bevorstehende oder laufende Prüfung gestoppt werden, ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu beantragen. Lehnt das Hauptzollamt ab oder droht unmittelbarer Vollzug, kann das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte sind substantiiert darzulegen.[63]
2. Realakte und einstweilige Anordnung
Nicht jede einzelne Prüfungshandlung ist ein Verwaltungsakt. Tatsächliche Maßnahmen wie eine konkrete Befragung, Datenkopie oder fortdauernde Duldungsinanspruchnahme können je nach Ausgestaltung Realakte sein. Für Unterlassungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren gelten §§ 40, 41 FGO. Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich, soweit § 69 FGO nicht einschlägig ist, nach § 114 FGO.
Eine vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage ist nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist regelmäßig, dass nachträglicher Rechtsschutz unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile nicht verhindern könnte. Die bloße Sorge vor einer späteren Sanktion genügt nicht ohne Weiteres.[64]
3. Erledigung der Prüfungsverfügung
Ist die Prüfung beendet und hat sich die Prüfungsverfügung erledigt, kann die Anfechtung auf eine Fortsetzungsfeststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO umgestellt werden. Dafür ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich, etwa konkrete Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizialität für einen Schadensersatzanspruch. Ein nur abstrakt behauptetes mögliches Beweisverwertungsverbot reicht nicht stets aus.
Der BFH hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 hervorgehoben, dass das Feststellungsinteresse konkret vorgetragen werden muss. Ist offensichtlich, dass selbst eine rechtswidrige Prüfungsverfügung kein Verwertungsverbot für spätere Verfahren auslösen könnte, kann die bloße Hoffnung auf eine solche Fernwirkung die Klage nicht tragen.[65]
4. Mitwirkungsanordnungen und Zwangsmittel
Gesonderte Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen oder zur Duldung können eigenständig anfechtbar sein, wenn sie Regelungswirkung haben. Gegen festgesetzte Zwangsmittel gelten ebenfalls Einspruch und Finanzrechtsweg. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss gegebenenfalls sowohl den Grundverwaltungsakt als auch die Zwangsmittelfestsetzung erfassen.
Die Verteidigung sollte nicht reflexhaft jede Mitwirkung verweigern. Unberechtigte Verweigerung kann Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel und negative Schlussfolgerungen auslösen. Sinnvoll ist eine positionsbezogene Antwort: unstreitige Identitäts- und Bestandsdaten liefern, den Umfang rechtlich begrenzen, Selbstbelastungsrechte ausdrücklich geltend machen und streitige Daten nur unter dokumentiertem Rechtsvorbehalt herausgeben.
III. Strafprozessuale Rechtsbehelfe
1. Durchsuchung
Gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO statthaft. Auch nach Vollzug kann ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehen, insbesondere wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Die Beschwerde sollte den Tatvorwurf, den zugrunde gelegten Verdacht, die Verhältnismäßigkeit, den Zeitraum und die Bestimmtheit der gesuchten Beweismittel angreifen.[66]
2. Beschlagnahme und Datensicherung
Gegen eine nicht richterlich angeordnete Beschlagnahme kann die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO beantragt werden. Gegen die richterliche Entscheidung ist Beschwerde möglich. Bei umfangreichen Datenträgern ist zwischen vorläufiger Sicherung, Durchsicht nach § 110 StPO und endgültiger Beschlagnahme zu unterscheiden. Anträge können auf Herausgabe, Beschränkung des Datenbestands, Löschung von Kopien oder Schutz privilegierter Daten gerichtet sein.[67]
3. Vermögensarrest und Einziehungssicherung
Der Vermögensarrest nach § 111e StPO kann die Liquidität eines Bauunternehmens existentiell beeinträchtigen. Gegen die Anordnung stehen Beschwerde und Anträge auf Aufhebung oder Beschränkung zur Verfügung. Angriffsrichtungen sind Tatverdacht, Berechnung des Tatertrags, Zuordnung zum Betroffenen, bereits erfolgte Erfüllung, Verhältnismäßigkeit und die Auswahl der gesicherten Vermögenswerte.[68]
4. Untersuchungshaft
Gegen den Haftbefehl kommen Haftprüfung nach § 117 StPO und Haftbeschwerde nach § 304 StPO in Betracht. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Kontrollformen und sollten strategisch gewählt werden. Neben dem dringenden Tatverdacht sind Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel – Kaution, Meldeauflagen, Passabgabe – zu prüfen.[69]
5. Abschlussentscheidungen
Gegen einen Strafbefehl ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden, was nur nach vollständiger Akten- und Risikoprüfung geschehen sollte. Ohne fristgerechten Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.[70]
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist grundsätzlich Berufung oder Sprungrevision möglich. Die Einlegungsfrist beträgt jeweils eine Woche. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist Revision statthaft. Die Revisionsbegründung muss die besonderen Form- und Fristanforderungen der §§ 344, 345 StPO erfüllen.[71]
Gegen Einstellungen oder Nichtverfolgungsentscheidungen hat der Beschuldigte regelmäßig keinen Rechtsbehelf, weil er nicht beschwert ist. Verletzte können unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. StPO ein Klageerzwingungsverfahren betreiben; dies ist in Beitrags- und Lohnsteuerfällen praktisch selten der zentrale Weg.
IV. Rechtsschutz gegen Lohnsteuer- und Haftungsbescheide
1. Einspruch
Gegen einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, die Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung oder einen Haftungsbescheid ist Einspruch nach § 347 AO einzulegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Eine Lohnsteuer-Anmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung gleich und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls korrigiert und angefochten werden.[72]
Der Einspruch sollte die Ebenen getrennt behandeln:
- Arbeitgeberstellung und Zuordnung der Arbeitnehmer;
- Umfang und Zufluss des Arbeitslohns;
- angewandte Steuerklassen oder Pauschalierungsannahmen;
- Schätzungsmethode und Sicherheitsabschläge;
- Haftungstatbestand nach § 42d EStG;
- Entschließungs- und Auswahlermessen nach § 191 AO;
- Festsetzungs- oder Haftungsverjährung;
- Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.
2. Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Die Aussetzung ist beim Finanzamt nach § 361 AO und anschließend oder unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 69 FGO beim Finanzgericht zu beantragen. Bei hohen Nachforderungen sollte der Antrag mit einer konkret nachvollziehbaren Alternativberechnung und nicht nur mit pauschalem Bestreiten begründet werden.
Das Gericht prüft im Eilverfahren summarisch. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit sprechen oder Tatfragen unklar sind; ein Überwiegen der Rechtswidrigkeitsgründe ist nicht erforderlich. Sicherheitsleistung kann angeordnet werden.[73]
3. Klage und Rechtsmittel
Nach erfolglosem Einspruch ist binnen eines Monats Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Finanzgericht zu erheben. Das Vorverfahren ist grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung. Gegen das Urteil ist Revision zulässig, wenn das Finanzgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde der BFH sie zulässt.[74]
Im Klageverfahren ist die Schätzung vollständig überprüfbar. Das Finanzgericht besitzt eine eigene Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO. Es darf eine fehlerhafte Finanzamtsschätzung durch eine eigene ersetzen, muss aber ebenfalls die tragenden Anknüpfungstatsachen und Berechnungsschritte offenlegen.
V. Rechtsschutz gegen Beitrags- und Haftungsbescheide
1. Widerspruch
Gegen einen Bescheid der DRV, einer Einzugsstelle oder Berufsgenossenschaft ist Widerspruch nach §§ 83 ff. SGG einzulegen. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe; bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt regelmäßig eine Jahresfrist.[75]
2. Keine automatische aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG aussetzen. Lehnt sie ab oder droht Vollstreckung, kann das Sozialgericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen.[76]
3. Klage und Instanzenzug
Nach Widerspruchsbescheid ist binnen eines Monats Anfechtungsklage nach § 54 SGG zum Sozialgericht zu erheben. Gegen das Urteil ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Berufung zum Landessozialgericht statthaft; anschließend kommt die zugelassene Revision zum BSG oder die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.[77]
4. Säumniszuschläge und Vorsatz
Nach § 24 SGB IV fallen Säumniszuschläge an. Bei rückwirkender Feststellung kann die Frage relevant sein, ob der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine eigenständige Prüfung. Die bloße Bestandskraft der Hauptforderung entscheidet nicht automatisch über subjektive Voraussetzungen erhöhter Nebenforderungen.[78]
5. Verjährung
Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren. Der bedingte Vorsatz muss für die verlängerte Verjährung festgestellt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich; die Behörde und das Sozialgericht müssen den Vorsatz aber eigenständig würdigen.[79]
VI. Ordnungswidrigkeitenrecht
Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch nach § 67 OWiG einzulegen. Die Verwaltungsbehörde prüft abhelfend und gibt die Sache andernfalls über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Gegen gerichtliche Entscheidungen ist unter den Voraussetzungen der §§ 79 ff. OWiG Rechtsbeschwerde möglich.[80]
VII. Arbeitsgerichtliche und zivilrechtliche Verfahren
Mindestlohn- und Sozialkassenansprüche werden nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Arbeitnehmer oder gemeinsame Einrichtungen erheben Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht. Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist Berufung zum Landesarbeitsgericht und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.[81]
VIII. Präventiver Statusrechtsschutz
Für künftige oder laufende Vertragsverhältnisse kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden. Es dient der Klärung, ob Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und sozialgerichtliche Klage statthaft.[82]
IX. Rechtsbehelfsmatrix mit Regelfristen
| Maßnahme | Primärer Rechtsbehelf | Regelfrist | Vorläufiger Rechtsschutz |
| FKS-Prüfungsverfügung | Einspruch nach §§ 347 ff. AO | 1 Monat | § 361 AO, § 69 FGO |
| FKS-Realakt | Leistungs-/Feststellungsklage | abhängig vom Begehren | § 114 FGO |
| Durchsuchungsbeschluss | Beschwerde §§ 304 ff. StPO | keine allgemeine starre Frist, unverzüglich ratsam | Beschwerde / Aussetzungsantrag |
| Beschlagnahme | Antrag § 98 Abs. 2 StPO, Beschwerde | unverzüglich ratsam | gerichtliche Entscheidung |
| Strafbefehl | Einspruch § 410 StPO | 2 Wochen | ggf. Wiedereinsetzung |
| Strafurteil Amtsgericht | Berufung oder Revision | 1 Woche | – |
| Lohnsteuer-/Haftungsbescheid | Einspruch § 347 AO | 1 Monat | § 361 AO, § 69 FGO |
| DRV-/Einzugsstellen-/BG-Bescheid | Widerspruch § 83 SGG | 1 Monat | §§ 86a Abs. 3, 86b SGG |
| Bußgeldbescheid | Einspruch § 67 OWiG | 2 Wochen | Vollstreckungsaufschub im Einzelfall |
| Arbeitsgerichtliches Urteil | Berufung nach § 64 ArbGG | 1 Monat Einlegung; 2 Monate Begründung | Zwangsvollstreckungsschutz nach ZPO/ArbGG |
H. Fallstudie: Nachunternehmerkette auf einer Großbaustelle
I. Ausgangssachverhalt
Die G-Bau GmbH ist Generalunternehmerin eines Bauvorhabens mit einem Gesamtvolumen von 18 Millionen Euro. Für Rohbauarbeiten beauftragt sie die N-GmbH mit einem Volumen von 1,4 Millionen Euro. Die N-GmbH setzt weitere Gesellschaften ein. Auf der Baustelle arbeiten 38 Personen, überwiegend aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Einsatzplanung erfolgt täglich über einen Messenger-Kanal, in dem ein Bauleiter der G-Bau GmbH Arbeitsbereiche und Mannschaftsstärken vorgibt. Werkzeuge und Material stellt überwiegend G-Bau. Abgerechnet wird zwischen G-Bau und N-GmbH nach Aufmaß; die N-GmbH rechnet mit ihren Subunternehmern weitgehend nach Stunden ab.
II. Verfahrensablauf
1. FKS-Prüfung
2. Strafverfahren
3. Steuerverfahren
4. Beitragsverfahren
Die DRV wertet die FKS-Akte aus und hört G-Bau sowie N-GmbH an. Hält sie N-GmbH für Arbeitgeberin, erlässt sie gegen diese einen Beitragsbescheid. Ist eine individuelle Zuordnung trotz Auswertung der Zugangsdaten, Messenger-Nachrichten und Lohnlisten nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, kann ein Summenbescheid geprüft werden. Die Voraussetzungen müssen im Bescheid dargelegt werden.
5. Unfallversicherung und Mindestlohn
Die BG BAU kann Beiträge gegen den Arbeitgeber und gegebenenfalls Haftung gegen G-Bau nach § 150 Abs. 3 SGB VII geltend machen. Arbeitnehmer können Mindestlohndifferenzen gegen ihre Arbeitgeber und über § 14 AEntG gegen G-Bau verfolgen. Diese Ansprüche laufen unabhängig von den Steuer- und Beitragsbescheiden.
III. Alternative Arbeitgeberhypothesen
Der Fall darf nicht vorschnell auf eine einzige Hypothese reduziert werden.
Hypothese 1: N-GmbH ist echte Arbeitgeberin. Sie organisiert Personal und Lohnzahlung; Weisungen von G-Bau sind nur werkbezogene Koordination. Dann schuldet N-GmbH Beiträge und trägt lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten. G-Bau kann beitrags- und mindestlohnrechtlich haften, aber nicht automatisch für Lohnsteuer.
Hypothese 2: G-Bau ist tatsächliche Arbeitgeberin. Die N-GmbH ist nur Zahlstelle oder Strohunternehmen; G-Bau disponiert Personen, Arbeitszeit und Tätigkeit vollständig. Dann richten sich originäre Beitrags- und Lohnsteueransprüche gegen G-Bau. Die Exkulpation der Nachunternehmerhaftung ist irrelevant.
Hypothese 3: Arbeitnehmerüberlassung. N-GmbH bleibt Verleiherin, G-Bau ist Entleiherin. Dann greifen je nach Erlaubnislage und Vertragsvollzug AÜG-Folgen sowie die besonderen Entleiherhaftungen. Bei Unwirksamkeit kann ein Arbeitsverhältnis zu G-Bau fingiert werden.
Hypothese 4: Mehrere Arbeitgeber. Einzelne Kolonnen können verschiedenen Gesellschaften zuzuordnen sein. Eine pauschale Gesamtlohnquote gegen nur einen Adressaten wäre dann fehlerhaft.
IV. Beweis- und Berechnungsfragen
Für die Arbeitgeberstellung sind Messenger-Kommunikation, Personaldisposition, Mängelverantwortung, Vergütungsstruktur, Geräte, Lohnzahlung und Vertretungsbefugnisse zusammenzuführen. Die Aussage eines Arbeiters, er arbeite „für G-Bau“, ist auslegungsbedürftig: Gemeint sein kann der Baustellenname, der wirtschaftliche Auftraggeber oder der rechtliche Arbeitgeber.
V. Rechtsbehelfsstrategie im Fall
G-Bau benötigt mindestens vier parallele Verteidigungslinien:
- Beschwerde beziehungsweise gerichtliche Überprüfung der Durchsuchung und selektive Herausgabe geschützter Daten;
- Einspruch und Aussetzung der Vollziehung gegen einen etwaigen Zoll- oder Lohnsteuerverwaltungsakt;
- Widerspruch und Antrag nach § 86b SGG gegen Beitrags- oder Haftungsbescheide;
- arbeitsgerichtliche Verteidigung gegen Mindestlohnansprüche sowie Sicherung des Regresses gegen N-GmbH.
Inhaltlich muss sie eine konsistente, aber verfahrensspezifische Position entwickeln. Sie kann nicht im Beitragsverfahren eine vollständige werkvertragliche Selbständigkeit behaupten und im Steuerverfahren ohne Erklärung eine Entleiherrolle einräumen. Gleichwohl dürfen Unterschiede der Tatbestände herausgearbeitet werden: Werkbezogene Koordination kann sozialversicherungsrechtlich anders gewichtet werden als die Voraussetzungen einer lohnsteuerlichen Entleiherhaftung.
I. Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Verteidigung
I. Vor der Beauftragung
Nachunternehmer sollten anhand eines dokumentierten risikobasierten Prozesses ausgewählt werden. Dazu gehören Identitäts- und Registerprüfung, fachliche Leistungsfähigkeit, Personal- und Geräteausstattung, Präqualifikation, gültige qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen, AÜG-Erlaubnis bei Personaleinsatz, Nachweise zu Mindestlohn und Sozialkassen sowie vertragliche Zustimmungsvorbehalte für weitere Nachunternehmer.
II. Während der Bauausführung
Der Vertrag muss gelebt werden. Werkunternehmer sollten eigene Vorarbeiter einsetzen, Personal selbst disponieren, ein abgrenzbares Leistungsergebnis schulden und Mängelrisiken tragen. Der Generalunternehmer darf Bauablauf, Sicherheit und Schnittstellen koordinieren; detaillierte personenbezogene Dauerweisungen sollten jedoch vermieden und über die verantwortliche Leitung des Nachunternehmers kanalisiert werden.
III. Bei einer FKS-Kontrolle
Das Unternehmen benötigt einen Baustellenleitfaden. Dieser sollte Ansprechpartner, Zutrittsregeln, Dokumentensicherung, Umgang mit Befragungen, Dolmetscherbedarf, Rechtsbehelfsvermerke und sofortige Information der Rechtsabteilung regeln. Beschäftigte sollen wahrheitsgemäß antworten, aber keine Spekulationen über juristische Zuordnungen abgeben.
IV. Nach der Maßnahme
Unmittelbar sind ein Legal Hold und eine interne Beweissicherung einzurichten. Messenger-Daten, E-Mails, Bauprotokolle, Vertragsfassungen, Aufmaße, Zutrittsdaten und Bescheinigungen dürfen nicht gelöscht oder „bereinigt“ werden. Jede nachträgliche Veränderung kann Verdunkelungsverdacht und eigenständige Strafbarkeitsrisiken auslösen.
V. Einheitliche Datenbasis, differenzierte Rechtsposition
VI. Vergleich und Verfahrensökonomie
Vergleichs- oder Verständigungslösungen in einem Strang sind auf Nebenwirkungen zu prüfen. Ein sozialgerichtlicher Vergleich über Beitragshöhen kann als tatsächliches Indiz im Strafverfahren verwendet werden, auch wenn er keine Schuldanerkenntnis enthalten soll. Eine strafprozessuale Verständigung kann steuerliche und sozialrechtliche Verfahren nicht verbindlich erledigen. Formulierungen zu Tatsachen, Vorsatz und Arbeitgeberstellung müssen deshalb ressortübergreifend abgestimmt werden.
J. Schlussfolgerung
Baustellenverfahren sind durch eine institutionelle und normative Mehrspurigkeit gekennzeichnet. Der Zoll ermittelt, weil die FKS eine eigenständige gesetzliche Prüfungs- und Verfolgungszuständigkeit für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besitzt. Die Staatsanwaltschaft bleibt insbesondere in schweren und komplexen Verfahren zentral und kann seit der Reform zum 30. Dezember 2025 auch von der FKS selbständig geführte Ermittlungen jederzeit übernehmen. Finanzamt, Rentenversicherung, Einzugsstellen und Berufsgenossenschaften führen daneben eigene Verwaltungsverfahren.
Ansprüche richten sich nicht pauschal „gegen den Generalunternehmer“. Primär haften tatsächlicher Arbeitgeber und lohnsteuerlich Verpflichteter. Auftraggeber- und Entleiherhaftungen müssen für jede Abgabenart gesondert aus einer gesetzlichen Grundlage hergeleitet werden. Das Sozialversicherungs- und Mindestlohnrecht kennt besondere Kettenhaftungen; das Lohnsteuerrecht keine allgemeine Parallelregel.
Auch beim Beweismaß ist eine pauschale Rangordnung verfehlt. FKS-Prüfungen können verdachtsunabhängig risikoorientiert beginnen. Strafprozessuale Eingriffe und Abschlussentscheidungen verlangen gestufte Verdachtsgrade. Steuer- und Sozialgerichte müssen sich von den anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich voll überzeugen. Schätzungen sind in beiden Systemen möglich, aber an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. § 162 AO, § 28f Abs. 2 SGB IV und die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV erklären unterschiedliche Ergebnisse besser als die These eines generell unterschiedlichen Überzeugungsmaßes.
[1] § 266a StGB; § 370 AO; §§ 8, 21 MiLoG; §§ 14, 23 AEntG; §§ 15 ff. AÜG.
[2] §§ 2, 14, 14a, 14b SchwarzArbG in der seit dem 30. Dezember 2025 geltenden Fassung; Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 369; BT-Drs. 21/1930, S. 1, 65 ff.
[3] §§ 38, 41a, 42d EStG; §§ 28e, 28f, 28h, 28p SGB IV; § 150 SGB VII; § 14 AEntG i.V.m. § 13 MiLoG.
[4] § 6 SchwarzArbG; §§ 88, 116, 393 AO; §§ 20, 21 SGB X; § 261 StPO; § 96 Abs. 1 FGO; § 128 Abs. 1 SGG.
[5] § 7 Abs. 1 SGB IV; §§ 1, 9, 10 AÜG. Zur Maßgeblichkeit des Gesamtbilds und zur begrenzten Bedeutung der Vertragsbezeichnung etwa BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 14/23 R; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177.
[6] § 7 Abs. 1 SGB IV; ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205; BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 14/23 R.
[7] § 14 StGB; §§ 34, 69 AO. Zur faktischen Geschäftsführung im Kontext des § 266a StGB vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 StR 242/12.
[8] §§ 38 Abs. 2 und 3, 39b, 41a EStG; § 168 AO; § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO.
[9] § 42d Abs. 1 EStG; § 191 AO; BFH, Urteil vom 12. Februar 2009 – VI R 40/07, BFHE 224, 306, BStBl. II 2009, 478.
[10] § 42d Abs. 6 EStG; §§ 69, 71 AO.
[11] BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, insbesondere Rn. 11, 14 und 16; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21.
[12] § 266a Abs. 1 und 2 StGB. Zur tatbestandlichen Differenzierung BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22, BGHSt 67, 273.
[13] § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; BSG, Urteil vom 9. November 2011 – B 12 R 18/09 R; LSG Bayern, Urteil vom 10. Juni 2021 – L 16 BA 124/18.
[14] BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – 1 StR 530/19, NStZ-RR 2020, 206; § 14a Abs. 2 SchwarzArbG; BT-Drs. 21/1930, S. 68 ff.
[15] § 370 Abs. 4 AO; zur strafrechtlichen Schätzung BGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; BGH, Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25.
[16] § 13 MiLoG; § 14 AEntG. Zur Reichweite der verschuldensunabhängigen Bürgenhaftung grundlegend BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 – 5 AZR 617/01, BAGE 113, 149, zur Vorgängerregelung.
[17] § 28e Abs. 3a bis 3f, insbesondere Abs. 3d SGB IV.
[18] § 28e Abs. 3b SGB IV; BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 14/23 R, zur entsprechenden Generalunternehmerhaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
[19] § 28e Abs. 3a Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB IV; vgl. LSG Bayern, Urteil vom 28. Juni 2016 – L 5 R 693/15.
[20] § 150 Abs. 3 SGB VII; BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 14/23 R; zuvor BSG, Urteile vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R.
[21] § 2 Abs. 1 und 2 SchwarzArbG.
[22] § 2 Abs. 5 SchwarzArbG; BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – VII B 85/21, BFHE 275, 482; BFH, Urteil vom 18. August 2020 – VII R 34/18, BFHE 271, 80.
[23] §§ 3, 4, 5 und 5a SchwarzArbG.
[24] § 5 Abs. 1 SchwarzArbG; § 15 AO; §§ 136, 163a StPO; § 55 OWiG; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 Ss OWi 897/12.
[25] § 14 SchwarzArbG; §§ 94 ff., 102 ff., 100a ff., 111e ff. StPO.
[26] §§ 14a, 14b SchwarzArbG; Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 369.
[27] § 14a Abs. 2 bis 5 SchwarzArbG.
[28] §§ 152 Abs. 2, 160, 170 StPO; §§ 14a, 14b SchwarzArbG.
[29] §§ 88, 90, 191, 208, 386 ff. AO.
[30] § 6 SchwarzArbG; §§ 30, 31a, 116 AO; §§ 67a ff. SGB X.
[31] § 28p Abs. 1 SGB IV.
[32] §§ 28h, 28p SGB IV; zur Aufgabenverteilung etwa BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R; LSG Bayern, Urteil vom 18. November 2025 – L 5 KR 460/18.
[33] § 4 Abs. 2 TVG; § 3 Abs. 1 bis 3 VTV vom 28. September 2018 in der Fassung vom 18. Juni 2025; BAG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20, Rn. 2, 15.
[34] §§ 4 bis 7, 15 bis 18, 24 VTV; zur Bürgenhaftung des Auftraggebers für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung § 14 AEntG.
[35] Zur Selbstbeschreibung SOKA-BAU, „Schwarzarbeit schadet uns allen – Eigene Ermittlungen und anonyme Hinweise bei Verdachtsfällen“, Abruf am 24. Juni 2026; zur strafprozessualen Abgrenzung § 152 Abs. 2, §§ 94, 102, 105 StPO; datenschutzrechtlich Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 6 DSGVO.
[36] BAG, Urteil vom 16. September 2020 – 10 AZR 56/19, BAGE 172, 197, Rn. 44; BAG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20, Rn. 26 f.
[37] § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20, § 6 SchwarzArbG; § 26 VTV; zur Zusammenarbeit und zum digitalen Datenaustausch zwischen SOKA-BAU und Zollverwaltung vgl. SOKA-BAU, Mitteilung vom 14. August 2025.
[38] § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 46a, §§ 64 ff., 72 ff. ArbGG; § 694 ZPO.
[39] Zur Pflichtenkollision und Zahlungsfähigkeit bei § 266a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318; BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 1 StR 346/18.
[40] § 28e Abs. 3b SGB IV; BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 14/23 R.
[41] §§ 30, 130 OWiG; §§ 73 ff. StGB. Zur Einziehung ersparter Sozialversicherungsbeiträge vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22, BGHSt 67, 273.
[42] § 6 Abs. 1 bis 4 SchwarzArbG.
[43] Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2022 – L 11 BA 3292/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2023 – L 2 BA 638/22.
[44] BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09.
[45] § 393 Abs. 1 AO.
[46] BFH, Beschluss vom 4. November 2010 – X S 23/10; § 96 Abs. 1 FGO.
[47] BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – VII B 85/21, BFHE 275, 482; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – VII B 40/23 (AdV).
[48] § 152 Abs. 2 StPO.
[49] §§ 136, 163a Abs. 4 StPO; zur Widerspruchslösung grundlegend BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214.
[50] §§ 170 Abs. 1, 203 StPO.
[51] §§ 112, 112a StPO.
[52] BGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; BGH, Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25.
[53] §§ 88, 90, 162 AO; BFH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – X B 25/20; BFH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – VIII R 6/14.
[54] BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 – III R 28/14, BFHE 256, 440.
[55] BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 52/08, BFHE 228, 295.
[56] § 169 Abs. 2 Satz 2 AO; BFH, Urteil vom 9. Mai 2017 – VIII R 51/14, BFHE 258, 99.
[57] §§ 20, 21 SGB X; § 128 Abs. 1 SGG; BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 – B 5 RS 7/17 R; BSG, Urteil vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R.
[58] § 28f Abs. 2 SGB IV.
[59] BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158; BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 18/19 R; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 12 BA 5/22 R.
[60] BSG, Urteil vom 9. November 2011 – B 12 R 18/09 R; LSG Bayern, Urteil vom 10. Juni 2021 – L 16 BA 124/18.
[61] §§ 22, 23 SchwarzArbG.
[62] §§ 118, 347, 355 AO; BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rn. 42.
[63] § 361 AO; § 69 Abs. 2 und 3 FGO; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – VII B 40/23 (AdV).
[64] §§ 40, 41, 114 FGO; BFH, Beschluss vom 22. September 2022 – VII B 184/21.
[65] § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; BFH, Urteil vom 20. Januar 2026 – VII R 36/23.
[66] §§ 102, 105, 304 StPO; zur nachträglichen gerichtlichen Kontrolle BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27.
[67] §§ 94, 98 Abs. 2, 110, 304 StPO.
[68] §§ 111e ff., 304 StPO.
[69] §§ 112, 116, 117, 304 StPO.
[70] §§ 407 ff., 410 StPO.
[71] §§ 312, 314, 333, 335, 341, 344, 345 StPO.
[72] §§ 168, 347, 355 AO.
[73] § 69 FGO; zur Definition ernstlicher Zweifel etwa BFH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – VII B 40/23 (AdV), Rn. 16.
[74] §§ 40, 44, 47, 115, 116 FGO.
[75] §§ 66, 83, 84 SGG.
[76] § 86a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3; § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
[77] §§ 54, 87, 143 ff., 160, 160a SGG.
[78] § 24 SGB IV; zur Kenntnis und zum bedingten Vorsatz im Beitragsrecht vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125.
[79] § 25 Abs. 1 SGB IV; BSG, Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R, BSGE 86, 262.
[80] §§ 67, 68, 69, 79 ff. OWiG.
[81] § 2 ArbGG; §§ 64, 72 ArbGG.
[82] § 7a SGB IV.