Korts

Bestehende Steuergesetze ohne gleichmäßige Anwendung?

Verfassungsrechtliche Untersuchung zur Belastungsgleichheit, zum strukturellen Vollzugsdefizit und zur Schenkungsteuer im Familienbereich: Das Steuerrecht kennt Normen, die rechtlich fortbestehen, deren Anwendung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgesetzt, unterlassen oder jedenfalls in ihrer praktischen Legitimation zweifelhaft wird. Dieses Phänomen ist nicht mit der bloßen politischen Nichtanwendung einer Steuer gleichzusetzen. Es betrifft vielmehr die innere Grenze staatlicher Steuergewalt: Der Gesetzgeber darf steuerliche Belastungen nicht nur abstrakt gleich formulieren, sondern muss sie in einem Erhebungs- und Kontrollsystem anordnen, das den typischen Belastungserfolg gleichheitsgerecht erwarten lässt.

Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen – Teil 3: Gesellschaftsrechtliche Beteiligung

GmbH-Beteiligung, stille Gesellschaft, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und Treuhandstruktur: Dieser dritte Teil behandelt Beteiligungsmodelle, bei denen Mitarbeiter nicht nur einen Bonus oder eine schuldrechtliche Erfolgsvergütung erhalten, sondern näher an die Gesellschafterebene herangeführt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der echten GmbH-Beteiligung, der stillen Gesellschaft und der Treuhandstruktur als Instrument gebündelter Mitarbeiterbeteiligungen. Steuerliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und bilanzielle Fragen werden jeweils dort behandelt, wo sie für das einzelne Modell praktisch entstehen

Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen – Teil 2: Wirtschaftliche Beteiligung ohne Gesellschafterstellung

Dieser zweite Teil behandelt Beteiligungsmodelle, bei denen Arbeitnehmer oder Fremdgeschäftsführer wirtschaftlich am Unternehmenserfolg, an einer Wertsteigerung oder an einem Exit beteiligt werden, ohne bereits Gesellschafter zu sein.
Im Mittelpunkt stehen Mitarbeiterdarlehen, partiarische Darlehen, Genussrechte, Wandelrechte, virtülle Beteiligungen, VSOP-Programme und Phantom Shares. Die rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und bilanzielle Einordnung wird jeweils unmittelbar bei dem einzelnen Modell behandelt.
Der Beitrag grenzt diese Instrumente von echter GmbH-Beteiligung, stiller Gesellschaft und arbeitslohnnahen Bonusmodellen ab und zeigt, weshalb die Bezeichnung des Programms niemals die rechtliche Prüfung ersetzt

Steuerstrafrecht und Geld

Beschlagnahme, Kontenzugriff, Einziehung, Abschöpfung, steuerliche Vollstreckung und Insolvenz: Das Steuerstrafrecht ist in der Praxis häufig ein Strafrecht des Geldes. Das gilt nicht nur, weil der Vorwurf der Steuerhinterziehung regelmäßig auf eine verkürzte Steuer, einen ungerechtfertigten Steuervorteil oder eine nicht abgeführte Steuer bezogen ist. Es gilt vor allem deshalb, weil Geld im Verfahren mehrere rechtliche Rollen einnehmen kann.

Steuerstrafrecht und Geldwäsche

-Pflichten des Steueranwalts, AMLR, eIDAS 2.0 und anwaltliches Honorar-
Das Verhältnis zwischen Steuerstrafrecht und Geldwäsche ist in der steueranwaltlichen Praxis kein Randthema mehr, sondern ein zentraler Prüfungsmaßstab für Mandatsannahme, Mandatsführung, Kommunikation mit Banken und Behörden, interne Kanzleiorganisation und Honorarabwicklung. Das Steuerstrafrecht fragt zunächst danach, ob steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig erklärt, pflichtwidrig verschwiegen oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Geldwäsche fragt demgegenüber, ob ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und anschließend verborgen, verwertet, transferiert, verwahrt oder sonst in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wird.

Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen (Teil 1)

Die Artikelserie behandelt Mitarbeiterbeteiligung als gestaltungsbedürftiges Schnittstellenthema. Sie beginnt bewusst nicht mit der echten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sondern mit den Vergütungs- und Erfolgsmodellen, die in der Praxis häufig als erste Stufe einer Beteiligung verstanden werden. Gerade diese Vorstufe ist rechtlich anspruchsvoll, weil sie arbeitsvertraglich zugesagt, lohnsteuerlich erfasst, sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtig und handelsbilanziell abgebildet werden muss.

Warum der Steueranwalt beim Dropshipping unentbehrlich ist

Dropshipping ist kein bloßes Marketingmodell, sondern eine rechtlich und steuerlich anspruchsvolle Lieferarchitektur. Der Händler verkauft gegenüber dem Kunden regelmäßig im eigenen Namen, besitzt die Ware aber nicht in seinem Lager und lässt sie durch einen Lieferanten, Hersteller oder Fulfillment-Dienstleister unmittelbar an den Endkunden versenden. Damit fallen Verkauf, Transport, Rechnung, Einfuhr, Gewährleistung, Umsatzsteuer und Zahlungsabwicklung auseinander. Genau diese Entkopplung ist der Grund, weshalb der Steueranwalt in diesem Geschäftsmodell nicht erst bei einer Betriebsprüfung, sondern bereits vor dem ersten Verkauf unentbehrlich ist.

White Collar Defense and Investigations

A German criminal tax investigation (steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren) against the managing director (Geschäftsführer) of a limited liability company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH) or against a member of the management board (Vorstandsmitglied) of a stock corporation (Aktiengesellschaft – AG) is not a routine tax matter. It is a criminal proceeding directed at an individual person. The company may be involved, documents may be located at the company, and the underlying tax returns may have been filed in the company’s name. Nevertheless, once the director is treated as an accused person (Beschuldigter), the director’s liberty, professional reputation, immigration position, financial exposure, future directorships and relationship with shareholders or supervisory bodies may be personally affected.

GmbH in der Krise

Der Steueranwalt hilft bei der Begleitung der GmbH in der Krise, indem er wirtschaftliche Sanierung, steuerliche Gestaltung, insolvenzrechtliche Pflichten und strafrechtliche Risikoabwehr zusammenführt. Er hilft nicht dabei, eine Krise zu verdecken. Er hilft vielmehr dabei, sie rechtzeitig zu erkennen, zutreffend einzuordnen und rechtssicher zu bewältigen.

Die besondere Bedeutung des Vorsatzes bei der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein Vorsatzdelikt. Die objektive Steuerverkürzung begründet deshalb für sich genommen noch keine Strafbarkeit, sondern wird erst durch den subjektiven Tatbestand zum strafrechtlichen Vorwurf. Fehlt der Vorsatz, kommt je nach Fallgestaltung allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder eine rein steuerliche Korrektur in Betracht. Der Vorsatz entscheidet damit praktisch darüber, ob ein Sachverhalt im Kriminalstrafrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht oder lediglich im Besteuerungsverfahren zu behandeln ist