Korts

Die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

Die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft ist keine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. Der Begriff bezeichnet vielmehr ein zwischengeschaltetes Beteiligungsvehikel, über das Arbeitnehmer mittelbar am Arbeitgeberunternehmen oder an einem Konzernunternehmen beteiligt werden.

Der Karnevalsverein

Der Karnevalsverein ist keine eigene gesetzliche Gesellschaftsform. Rechtlich handelt es sich regelmäßig um einen Verein, meist um einen eingetragenen Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

Die Holding in Deutschland oder der Europäischen Union

Die Holding ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene eine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. Sie ist vielmehr ein Funktionsbegriff für eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt im Halten, Steuern, Finanzieren oder Bündeln von Beteiligungen liegt.

Die GmbH & Co. KG in ihren verschiedenen Erscheinungsformen

Die „GmbH & Co. KG“ ist keine eigenständige gesetzliche Rechtsform. Sie ist eine Konstruktionsfamilie. Ihr Kern besteht darin, dass eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt, während die eigentliche Vermögens- und Beteiligungsebene typischerweise bei den Kommanditisten liegt.

Die GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine eigenständige gesetzliche Kapitalgesellschaft. Nach § 1 GmbHG kann sie zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Die Genossenschaft (eingetragene Genossenschaft – eG)

Die Genossenschaft ist eine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. § 1 GenG definiert sie als Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Die gemeinnützige GmbH ist keine eigene gesetzliche Rechtsform neben der GmbH. Sie ist vielmehr eine GmbH, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Gesellschaftsrechtlich bleibt sie also GmbH

Die Fund-Raising-Gesellschaft

Die „Fund-Raising-Gesellschaft“ ist keine eigene gesetzliche Gesellschaftsform. Im deutschen Recht handelt es sich vielmehr um einen Gestaltungsbegriff für Rechtsträger, deren Schwerpunkt in der Einwerbung, Bündelung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Zwecke oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften liegt.

Die Familiengesellschaft

Die Familiengesellschaft ist kein eigener gesetzlicher Gesellschaftstyp. Der Begriff beschreibt vielmehr eine funktionale Gestaltungsform, bei der Vermögen, Stimmrechte und Nachfolge innerhalb eines Familienverbundes über eine bestehende Rechtsform organisiert werden.