21.04.2026Gesundheitliche Gründe für Steuerrückstände sind kein Vollstreckungshindernis (FG Düsseldorf, 10 V 361/26 AE)
Der Antragsteller hatte über Jahre hinweg weder Steuererklärungen abgegeben noch gegen Schätzungsbescheide Einspruch eingelegt. In der Folge setzte das Finanzamt Einkommen- und Umsatzsteuer wiederholt im Schätzungswege fest. Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig. Die Steuerrückstände summierten sich schließlich auf rund 37.900 €, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen über Jahre hinweg erfolglos geblieben waren.
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